Urteil des LSG Bayern vom 21.07.1999

LSG Bayern: beitragszeit, mitgliedschaft, rumänien, produktionsgenossenschaft, hessen, altersrente, erfüllung, sozialversicherung, mitarbeit, arbeitgeberbescheinigung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.07.1999 (rechtskräftig)
S 4 Ar 259/91
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 620/93
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.10.1993 wird in Ziffer I und II abgeändert. Die Beigeladene wird
unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.1995 verurteilt, bei der Altersrente der Klägerin die Zeit vom 01.01.1966
bis 31.12.1977 als Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 zu berücksichtigen. II. Die Beigeladene hat der Klägerin 2/3
der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rente
der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Die am ... 1935 geborene Klägerin ist am 30.04.1985 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt;
sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A".
Im Dezember 1985 stellte die Klägerin bei der LVA Hessen einen Antrag auf Kontenklärung. Sie legte ua eine
Bescheinigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Stroiesti vom 07.02.1985 vor, wonach sie dort
als Genossenschaftsmitglied im Pflanzenbausektor von 1962 bis 1977 gearbeitet habe. Bei der LVA Unterfranken ist
am 03.08.1987 die Adeverinta Nr 923 dieser Genossenschaft vom 13.07.1987 eingegangen. Diese enthält Angaben
über die Arbeitszeiten von 1967 bis 1977, aufgeschlüsselt nach Arbeitstagen und Arbeitsnormen. Das "realisierte
Gesamt-Arbeitsalter" habe drei Jahre betragen. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, ihr sei von den
rumänischen Arbeitsnormen nichts bekannt gewesen. Ihr sei ein Stück Ackerland für Getreideanbau zugeteilt
gewesen, ferner ein Stück für Kartoffeln und weitere Flächen für Mais und Rüben. Fast alle Arbeiten hätten mit der
Hand verrichtet werden müssen; die Arbeiten hätten bis Dezember gedauert, oft auch bis Januar hinein. Die Beklagte
erteilte den Bescheid vom 16.02.1989, in dem sie die Zeit vom 01.01.1962 bis 31.12.1977 als Pflichtbeitragszeit nach
dem FRG anerkannte, im Umfang von 3 - 10 Monaten pro Jahr auf der Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung von
1987.
Dagegen erhob die Klägerin am 15.03.1989 Widerspruch und machte geltend, sie könne sich nicht erklären, warum für
einzelne Jahre nur wenige Monate zur Anrechnung gekommen seien. Es sei bekannt, dass sie auf der Kolchose
gearbeitet habe. Bereits im März sei mit der Aussaat begonnen worden, das Einbringen der Ernte habe manchmal bis
zum ersten Schneefall gedauert. Sie habe ihr Stück Land zugewiesen bekommen, das sie das ganze Jahr über habe
bearbeiten müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1991 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin
zurück. Die Anerkennung der Beitragszeiten gemäß § 15 FRG stütze sich auf die vom rumänischen
Versicherungsträger übersandte Bescheinigung vom 13.07.1987. Danach habe die Klägerin nicht in jedem
Kalenderjahr die festgesetzte Norm erreicht, so dass lediglich eine anteilmäßige Zeit als Beitragszeit jährlich
berücksichtigt werden könne. Die anteilsmäßige Berechnung sei für die einzelnen Jahre zutreffend vorgenommen
worden.
Dagegen hat die Klägerin am 11.09.1991 Klage beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben. Sie hat die Richtigkeit der
Angaben des rumänischen Versicherungsträgers (Arbeitgebers) bestritten und vorgebracht, sie sei in den Jahren 1967
bis 1977 ohne Unterbrechung beschäftigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 25.10.1993 hat das SG die
Zeuginnen ... , Tochter der Klägerin, und Adele Bejenari, Schwester der Klägerin, zu den Beschäftigungszeiten in
Rumänien einvernommen. Die Tochter der Klägerin hat ausgesagt, ihre Mutter habe in Rumänien in der Landwirtschaft
gearbeitet. Sie habe alle anfallenden Arbeiten verrichtet. Ob sie auch mit dem Vieh auf der Kolchose zu tun gehabt
habe, wisse sie nicht. Die Arbeiten seien über das ganze Jahr gegangen. Auch in den Herbst- und Wintermonaten sei
Arbeit angefallen, wie beispielsweise Getreide umschaufeln, Maiskolben und Flachs bearbeiten. Die Kolchose, bei der
ihre Mutter gearbeitet habe, habe seit 1962 bestanden. Ihre Mutter sei einmal an der Schilddrüse operiert worden;
wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Auch eine Nierenoperation sei bei der Klägerin durchgeführt worden,
etwa 1979. Die Familie habe einen Garten gehabt, die Gartenbewirtschaftung durch ihre Mutter sowie die
Haushaltsführung seien in der Arbeitszeit für die Kolchose enthalten gewesen. Das habe alles zusammen gehört. Die
Schwester der Klägerin hat erklärt, die Kolchose sei 1962 gegründet worden. Es seien Mais, Kartoffeln, Rüben,
Flachs und andere Produkte angebaut worden. Die Schwester habe bei allen Arbeiten mitgeholfen und habe ganztags
gearbeitet. Sie, die Zeugin selbst, habe in einem Dorf gewohnt, das 12 km entfernt gelegen sei. Sie habe ihrer
Schwester öfters bei der Arbeit auf der Kolchose geholfen. Ob und wie die Schwester bezahlt worden sei, wisse sie
nicht. Soweit sie wisse, sei die Klägerin nie länger krank gewesen. Auch im Winter seien Arbeiten angefallen, wenn
die Verhältnisse es zuließen. Sie, die Zeugin, habe nicht in einer Kolchose gearbeitet, sondern nur hin und wieder ihrer
Schwester geholfen. Ihre Schwester habe auch ein Stückchen Garten gehabt. Den Garten habe sie durch die
Kolchose zugeteilt bekommen. Die Klägerin hat ergänzend erklärt, manchmal habe sie in den Wintermonaten nicht
gearbeitet. Das sei jedoch nur selten vorgekommen. Daten und Zeiten dazu könne sie nicht angeben.
Mit Urteil vom 25.10.1993 hat das SG die zum Verfahren beigeladene LVA Unterfranken verurteilt, bei der Klägerin die
Zeit vom 01.01.1963 bis 31.12.1977 in der Leistungsgruppe 22 der Anlage 1 zum FRG mit jeweils zehn Monaten pro
Jahr als glaubhaft gemachte Zeit zu berücksichtigen. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der
Beweisaufnhame sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeber-Bescheinigung vom 13.07.1987 nicht das gesamte
Versicherungsleben der Klägerin beinhalte. Es lasse sich kein Anhalt für die dort aufgeführten festgesetzten und die
tatsächlich geleisteten Normen finden, so dass auch keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Arbeitstage gezogen
werden könnten. Nach den Angaben der Zeuginnen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Rumänien sei es
unwahrscheinlich, dass die Klägerin in den Jahren 1967 bis einschließlich 1977 tatsächlich nur jeweils 20 bis 86 Tage
gearbeitet haben solle. In der Gesamtschau sei die Kammer deshalb der Meinung, dass die Klägerin wahrscheinlich
zehn Monate jährlich in der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft beschäftigt gewesen sei und dass
deshalb über die für den genannten Zeitraum anerkannten Zeiten die restliche Zeit bis zu jährlich zehn Monaten als
Beschäftigungszeit nach § 16 zu berücksichtigen sei. Gleiches gelte bezüglich der Zeit von 1963 bis 1966. Für das
Jahr 1962 seien aber nur die von der Beklagten festgestellten acht Monate Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, da
die Klägerin erst zum 01.04.1962 die Arbeit aufgenommen habe.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin am 10.12.1993 und die Beigeladene am 13.12.1993 Berufung eingelegt.
Die Klägerin verlangt weiterhin die Berücksichtigung der bereits anerkannten Beitragszeiten ohne jede Kürzung. Eine
Kürzung der anzurechnenden Beschäftigungszeiten auf nur zehn Monate pro Jahr lasse sich nicht begründen. Die
Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass auf der Kolchose das ganze Jahr über Arbeiten angefallen seien.
Die Beigeladene hat beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid
der LVA Hessen vom 16.02.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1991 abzuweisen; hilfsweise
den Rechtsstreit zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Sie führt
aus, für den Umfang der geltend gemachten Beitragszeiten liege - abgesehen von der Arbeitgeberbescheinigung von
1987 - ein Beweis in Form einer Urkunde oder eines Registerauszuges nicht vor. Auch die Aussagen der Zeugen
vermöchten eine Vollanrechnung der Beitragszeiten nicht zu rechtfertigen. Die 1954 geborene Tochter der Klägerin
habe als Kind wohl nicht bewusst unterscheiden können, was Arbeiten im Haushalt und Garten einerseits und
Arbeiten in der Kolchose andererseits darstellten. Dafür spreche nicht zuletzt ihre Aussage, dass die
Gartenbewirtschaftung sowie die Haushaltsführung durch die Mutter in der Arbeitszeit für die Kolchose enthalten
gewesen sei. Die Schwester der Klägerin habe etwa 12 km entfernt gewohnt und habe ihrer Schwester nur
gelegentlich bei der Arbeit geholfen. Daraus ergebe sich, dass sie über Umfang und Zeit der Arbeiten der Klägerin aus
eigenem Wissen nur wenig berichten könne. Für die Klägerin komme das ab 01.01.1992 geltende Fremdrentenrecht
zur Anwendung. Feststellungsbescheide über Versicherungszeiten aus früheren Jahren hätten keinen
Bestandsschutz. Das SG habe die zugesprochenen Zeiten offensichtlich als Zeiten nach § 16 FRG angesehen. Hier
sei zu bedenken, dass eine solche Zuerkennung schon deswegen fraglich erscheine, weil ein vergleichbares
Beschäftigungsverhältnis in Deutschland wegen Geringfügigkeit möglicherweise versicherungsfrei gewesen wäre.
Insgesamt sei die vom SG vorgenommene Festlegung auf zehn Monate Arbeitszeit pro Jahr nicht nachvollziehbar
und erscheine willkürlich.
Die Beklagte LVA Hessen hat sich dem Vorbringen der Beigeladenen angeschlossen. Die Beigeladene hat ihre
Zuständigkeit für die Rentenzahlung an die Versicherte anerkannt. In der mündlichen Verhandlung am 10.07.1996 ist
der Renteberater ... als Sachverständiger zu den allgemeinen Lebens- und Arbeitsverhältnissen in den
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Rumäniens, den Fragen der Mitgliedschaft, der Festsetzung und
Erfüllung von Normen und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gehört worden. Er hat zu den
Ausführungen der Klägerin Stellung genommen und das schriftliche Gutachten vom 29.07.1996 erstellt. Er hat
ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung und nach dem Inhalt der Bescheinigung Nr 923 vom
13.07.1987 als Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) anzusehen sei. Ab 01.01.1966
hätten für alle Mitglieder der LPG Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Die
Beitragsleistung sei durch die LPG erfolgt in Höhe von 3,5 % des Wertes des LPG-Gesamtproduktionsvolumens;
hieraus sei die Grundrente für alle LPG-Mitglieder finanziert worden. Der Rentenanspruch der Mitglieder sei zunächst
nicht von einer Arbeitsleistung in der LPG abhängig gewesen. Dies habe sich für Zeiten ab 01.01.1978 geändert; von
da an sei die reine LPG-Mitgliedschaft nicht mehr ausreichend für die Rente gewesen, es sei vielmehr eine
tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich geworden. Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, auch für die Zeit von
1966 bis 1977 sei der Umfang der anzuerkennenden Beitragszeit vom zeitlichen Umfang der Mitarbeit in der LPG
abhängig gewesen. In einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 30.03.1999 hat der
Sachverständige bekräftigt, dass für LPG-Mitglieder mit Wirkung vom 01.01.1966 an ein System der gesetzlichen
Sozialversicherung in Rumänien geschaffen worden sei (auch wenn Leistungen an Berechtigte daraus erst ab dem
01.01.1967 erbracht worden seien). Für die Zeit vor 1978 sei die Erbringung einer eigenen Arbeitsleistung durch die
LPG-Mitglieder lediglich Voraussetzung für die Zahlung des Erhöhungsanteiles, nicht jedoch für die Zahlung der
Grundrente gewesen.
Mit Bescheid vom 11.01.1995 hat die beigeladene LVA Unterfranken der Klägerin Altersrente für Frauen ab
01.03.1995 bewilligt. In der mündlichen Verhandlung am 21.07.1999 beantragte die Klägerin nur noch, das Urteil des
SG Würzburg vom 25.10.1993 sowie den Bescheid der Beigeladenen vom 11.01.1995 abzuändern und die
Beigeladene zu verurteilen, die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 bei der
Rentenberechnung zu berücksichtigen. Der Bevollmächtigte der Beklagten und der Beigeladenen beantragte, die
Klage gegen den Bescheid vom 11.01.19995 abzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Prozessakte des SG
Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig
(§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufungen betreffen die Höhe laufender Leistungen von mehr als
einjähriger Dauer.
Die Berufung der Klägerin erweist sich im Sinne des gestellten Antrags als begründet; die Berufung der Beigeladenen
ist dagegen insoweit unbegründet. Gemäß § 15 Abs 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten
Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit
entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Nach Abs 2 dieser Vorschrift ist als
gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in
abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie für den Fall
der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen
(Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1
genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche
Rentenversicherung anzusehen. Diese Voraussetzungen für die Anrechnung einer Beitragszeit sind für die Klägerin im
streitigen Zeitraum von 1966 bis 1977 erfüllt. Aufgrund der Bescheinigung Nr 923 vom 13.07.1987, der eigenen
Einlassung der Klägerin und den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen, steht zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass die Klägerin im vorgenannten Zeitraum Mitglied der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft in Stroiesti gewesen ist. Als solche war sie in das eigens für Mitglieder der LPG
geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen. Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder
erst ab 01.01.1967 zu verwirklichen waren (rumänisches Dekret Nr 535 vom 24.06.1966), wurde die Beitragspflicht
zum Rentenversicherungssystem bereits ab 01.01.1966 eingeführt, wie sich aus den Ausführungen des
Sachverständigen und den insoweit gleichlautenden Anmerkungen im VDR-Kommentar zu § 15 FRG, Anhang 2.1,
Punkt 7.31 ergibt. Dies bedeutet nach Auffassung des Senats, dass Beitragszeiten für LPG-Mitglieder nach § 15 FRG
deshalb frühestens ab Januar 1966 anerkannt werden können und - bei nachgewiesener Mitgliedschaft - auch
anerkannt werden müssen. Bis zum 31.12.1977 konnten Rentenanwartschaften auch von solchen Mitgliedern
erworben werden, die nur Vermögen in die LPG eingebracht hatten, ohne selbst dort mitzuarbeiten (VDR-Kommentar
aaO). Bis dahin sind deshalb Beitragszeiten nach § 15 FRG aufgrund der bloßen LPG-Mitgliedschaft anzuerkennen.
Da es demnach für die soziale Sicherung weder auf eine Mitarbeit in der LPG überhaupt noch auf die Erfüllung
bestimmter Normen ankommen konnte, darf eine Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs 3 FRG nicht stattfinden.
Die anzuerkennende Beitragszeit ist allein aufgrund der LPG-Mitgliedschaft als nachgewiesene Zeit anzusehen und
deshalb in vollem Umfange nach den Tabellenwerten des FRG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Der
Senat stützt seine Entscheidung bezüglich des Eintritts der Klägerin in das System der sozialen Sicherung für LPG-
Mitglieder wie auch hinsichtlich des Nachweises der Mitgliedszeiten auf die Anmerkungen im VDR-Kommentar, aaO,
und auf die damit übereinstimmenden und durch die betreffenden Gesetzesmaterialen unterlegten Darlegungen im
Gutachten des Sachverständigen.
Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des SG Würzburg ist deshalb die noch streitige Zeit als
nachgewiesene Zeit ohne Kürzung der Entgeltpunkte bei der Rente der Klägerin zu berücksichtigen. Die Beigeladene
hat gemäß § 193 SGG der Klägerin 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, da über weitergehende
Ansprüche der Klägerin ein Teilvergleich geschlossen wurde und über weitere Versicherungszeiten noch außerhalb
des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage der sozialen
Sicherung der LPG-Mitglieder hinsichtlich Beginn und Umfang der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs 2 SGG).