Urteil des LSG Bayern vom 05.07.2006

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, aufschiebende wirkung, minderung, pfändung, rechtsschutz, hauptsache, meldung, wahrscheinlichkeit, notlage, erlass

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 7 AL 30/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 8 B 234/06 AL ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz streitig.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer (Bf.) war vom 01.10.2001 bis 30.09.2005 als Kundenbetreuer versicherungs-
pflichtig bei der Fa. W. GmbH & Co.KG (Firma W.) beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.02.2005 wurde der Bf. von der
Firma W. aus betrieblichen Gründen zum 30.09.2005 gekündigt; das Kün- digungsschreiben enthielt den Hinweis,
dass er sich als Voraussetzung zum unverminderten Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) unverzüglich bei der
zuständigen Arbeitsagentur zu melden sowie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderweitigen
Beschäftigung zu entfalten habe, um Nachteile beim Bezug von Alg zu vermeiden.
Nach dem Beratungsvermerk der Beschwerdegegnerin (Bg.) meldete sich der Bf. am 09.06.2005 im Rahmen einer
persönlichen Vorsprache arbeitsuchend. Hierbei wurde er auf eine rechtzeitige Antragstellung hingewiesen. Bei dem
Beratungsgespräch vom 27.10.2005 wurde dem Bf. von der Bg. laut entsprechendem Beratungsvermerk von einem
nahtlosen Eintritt mit Überbrückungsgeld in Selbständigkeit abgeraten, ferner wurde auf die Möglichkeit der
Beantragung von Alg ab 27.10.2005 hingewiesen.
Am 27.10.2005 meldete sich der Bf. bei der Bg. arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid vom
16.11.2005 bewilligte die Bg. dem Bf. ab 27.10.2005 Alg nach einem Bemessungsentgelt von täglich 134,92 EUR in
Höhe von täglich 49,47 EUR mit einer täglichen Minderung von 24,96 EUR für 61 Anrechnungstage. Zur Begründung
der erfolgten Leistungskürzung wurde unter Hinweis auf §§ 37 b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) III (in der
bis zum 30.12.2005 geltenden Fassung, vgl. dazu Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze,
BGBl. I 2005, 3676) erläutert, dass sich der Bf. um 101 Tage zu spät gemeldet habe und sich der Anspruch auf
Leistungen längstens für 30 Tage um 50,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung insgesamt 1.500,00 EUR
mindere.
Hiergegen legte der Bf. Widerspruch ein; er wandte sich gegen die Minderung des Alg u.a. mit der Begründung, die
frühzeitige Meldepflicht sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Bg. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 06.12. 2005 als unbegründet zurück; es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Gründe für
die verspätete Meldung nicht anzuerkennen seien, da der Bf. von seinem Arbeitgeber auf die Pflicht der
unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit hingewiesen worden sei.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts E. vom 28.11.2005 wurde in der
Zwangsvollstreckungssache der 2000 geborenen C. F. (F.) gegen den Bf. wegen einer Forderung in Höhe von 563,62
EUR die Forderung des Bf. auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitslosengeldes so lange
gepfändet, bis der Gläubigeran- spruch gedeckt sei, wobei dem Bf. ein Grundbetrag von 800,00 EUR zu verbleiben
habe. In Ausführung dieses Pfändungsbeschlusses behielt die Bg. ab 01.12.2005 einen Betrag von 1,37 EUR von der
laufenden Geldleistung ein (Schreiben der Bg. an den Bf. vom 15.12.2005).
Am 05.01.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) u.a. unter Vorlage des Widerspruchsbescheides vom
06.12.2005 einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und bean- tragt, 1. die aufschiebende Wirkung der
Minderung am Arbeitslosengeld anzuordnen und den Minderungsbetrag in Höhe von gesamt 1.500,00 EUR
auszuzahlen, 2. den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 01.10. 2005 anzuordnen und die
Antragsgegnerin zu verpflichten, den Anspruch daraus in Höhe von 1.286,22 EUR auszuzahlen, 3. die Pfändung von
Leistungsansprüchen nach § 54 SGB I in Höhe von 41,10 EUR mit Wirkung vom 01.12.2005 sofort einzustellen und
die bisher gepfändeten Beträge zurückzuerstat- ten, soweit die Antragsgegnerin nicht schon von sich aus seinem
Schreiben vom 29.12.2005 stattgegeben habe.
Der Bf. hat u.a. vorgetragen, er werde die gesonderte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nachreichen.
Seinen Eilantrag hat er u.a. damit begründet, sein Arbeitgeber habe ihm den Hinweis erteilt, sofern das
Arbeitsverhältnis noch länger als drei Monate bestehe, sei eine Meldung drei Monate vor Beendigung ausreichend; er
habe sich daraufhin fast vier Monate vor Vertragsende bei der Antragsgegnerin arbeitssuchend gemeldet; er habe sich
am 09.06.2005 arbeitssuchend gemeldet, jedoch fälschlicherweise nicht ab 01.10.2005, sondern erst ab 27.10. 2005
Alg erhalten; der Bescheid erweise sich bereits bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so dass die
aufschiebende Wirkung der angefochtenen Bescheide entfalle; die Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung
ergebe sich bereits daraus, dass die Leistungsminderung seine Existenz gefährde, zumal er Unterhaltsverpflichtungen
für zwei Kinder habe.
Die Bg. hat ausgeführt, eine vorläufige Maßnahme des Gerichts werde nicht für notwendig erachtet; hinsichtlich der
Pfändung könne der Antragsteller nur Erinnerung einlegen.
Am 20.02.2006 hat der Bf. nach gerichtlichem Hinweis gegen die Bescheide vom 16.11.2005 und vom 18.11.2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 Klage zum SG er- hoben (S 7 AL 229/05).
Mit Beschluss vom 01.03.2006 hat das SG den Antrag auf Gewäh- rung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bg. habe nicht in eine bestehende Rechtsposition
eingegriffen, sondern erst eine Rechtsposition geschaffen. In derartigen Fällen könne einstwei- liger Rechtsschutz nur
durch Erlass von einstweiligen Anordnun- gen gewährt werden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung lägen hier bereits deswegen nicht vor, weil das Gericht bei der im Verfahren des einstweiligen
Rechts- schutzes gebotenen summarischen Betrachtungsweise nicht fest- stellen könne, dass der Bf. mit
Wahrscheinlichkeit einen An- spruch auf die von ihm begehrten Leistungen habe. Die vom Bf. angegriffenen
Bescheide seien bereits bestandskräftig geworden. Auch deshalb komme eine einstweilige Regelung nicht mehr in
Betracht. Soweit der Bf. in seinem Eilantrag vom 04.01.2006 erklärt habe, er werde die gesonderte kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage nachreichen, liege hierin noch keine fristwahrende Klageerhebung. Anhaltspunkte
dafür, dass dem Bf. hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67
Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren sei, seien nicht ersichtlich. Soweit der Bf. sich ge- gen die Pfändung
von Leistungsansprüchen ab 01.12.2005 wende, sei - wie die Bg. in ihrem Schriftsatz vom 19.01.2006 zutreffend
ausführe - darauf zu verweisen, dass sich der Bf. insoweit gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts E. vom 28.11.2005 wenden müsse. Eine Abänderung dieses Beschlusses könne nicht durch das SG
herbeigeführt werden.
Mit Schreiben vom 04.04.2006 hat der Bf. gegen den am 06.03. 2006 zugestellten Beschluss vom 01.03.2006
Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er mit Schreiben vom
01.05.2006 unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, im
Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung im Antragsverfahren den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts nicht in jeder Hinsicht entspreche. Das SG habe über den Eilantrag aufgrund einer
Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache entschieden. Hierbei habe es jedoch das besondere
grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verbundenen Begehrens nicht ausreichend gewürdigt. Zum anderen sei
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. die Eigentumsgarantie nicht überprüft worden. Besonderes Gewicht komme
der Tatsache zu, dass durch die Minderung und die Nichtzahlung von zustehenden Ansprüchen die Existenz einer
Familie mit einem vier Monate jungen Säugling sowie die Unterhaltssicherung für ein fünfjähriges weiteres Kind
gefährdet worden sei. Dennoch lasse sich das SG für seine Entscheidung zum Eilantrag vom 05.01.2006 nahezu zwei
Monate Zeit, nämlich bis zum 01.03.2006. Dies verstoße gegen Art.6 Grundgesetz. Das Gericht wäre auch im
Rahmen von § 106 SGG gefordert gewesen, rechtzeitig auf die fristgerechte Klageerhebung hinzuweisen. Das
versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis sei zum 31.09.2005 gekündigt worden. Die Antragsgegnerin habe den
Anspruchsbeginn ohne weitere Begründung ab dem 27.10.2005 beschieden. Trotz Beanstandung im Widerspruch vom
22.11.2005 trage die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005 nicht zu den Gründen vor.
Mit weiterem Schreiben vom 04.04.2006 hat der Bf. zu seinem Klageantrag vom 20.02.2006 Stellung genommen und
stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Das Gericht wäre nach Rechtsverständnis
des Bf. im Rahmen von § 106 SGG gefordert gewesen, auf die fristgerechte Klageerhebung hinzuweisen, denn es sei
für das Rechtsschutzverfahren von Bedeutung gewesen, dass die Klageerhebung zum 09.01.2006 verfristet sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, die Aufhebung des Beschlusses des SG vom 1.3.2006; ferner hat er
seine im erstinstanzlichen Verfahren gestellten An- träge zu 1) und 2) wiederholt. Darüberhinaus hat er die
"Vollstreckungsklausel gemäß § 199 SGG" sowie "die verfas- sungsrechtliche Verhältnismäßigkeit gemäß Art.100
SGG a)in Bezug zur Wirksamkeit b) zur Höhe des Strafzolls - Hinweis auf das Normenkontrollverfahren 1 BvL 6/04
(Richtervorlage am 01.04.2004)" beantragt.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.03.2006
zurückzuweisen.
Der Bf. hat zusätzlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der
Antrag ist mit Beschluss vom 4.7.2006 abgelehnt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Abs.1, 173 Satz 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechts- schutz abgelehnt.
1. Soweit sich der Eilantrag auf die Minderung des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 37b, 140 SGB III - in der bis zum
30.12.2005 geltenden Fassung, vgl. dazu Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze, BGBl. I
2005, 3676 bezieht, fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Statthaft ist vorliegend ein Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG, da
es sich um eine sogenannte Vornahmesache (Regelungsanordnung) handelt. Denn die begehrte Leistung - hier
Arbeitslosengeld - war noch nicht bewilligt, der entsprechende Leistungsantrag wurde teilweise wegen der
ausgesprochenen Minderung abgelehnt. Insofern begehrt der Bf. eine Erweiterung seiner Rechtsposition.
Der Eilentscheidung betreffend die Minderung des Alg gemäß §§ 37b, 140 SGB III waren folgende Grundsätze bzw.
Maßgaben zugrunde zu legen: Die Maßstabsbildung hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom Rechtsschutzziel ab (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rdnr.25). Droht
dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten, die
durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist entweder eine abschließende Prüfung
der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Droht dem Betroffenen ohne die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen
Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf die Eilentscheidung
auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wie auch auf eine Folgenabwägung gestützt
werden (BVerfG, a.a.O., Rdnr.23). Insofern ist die herkömmliche Vorgehensweise der Prüfung von
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund unbedenklich (BVerfG, NJW 1989, 827).
Was die Minderung des Alg-Anspruchs gemäß § 37b, 140 SGB III betrifft, geht es um die Zahlung von Alg für
zurückliegende, d.h. vor dem Zeitpunkt des Eilantrags liegende Zeiträume. Schon aus diesem Grund geht es dabei
nicht um Fragen der Existenzsicherung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, da sich solche Fragen zwingend
auf gegenwärtige oder zukünftige Zeiträume beziehen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnrn.28, 30). Umstände, die dafür
sprechen könnten, dass ein Fall des sog. Nachholbedarfs gegeben ist, werden weder vorgetragen noch sind solche
Umstände sonst ersichtlich. Die Prüfung konnte mithin aufgrund des herkömmlichen, von der einfachgesetzlichen
Regelung des § 86 b II 2 SGG vorgegebenen Entscheidungsmaßstabs erfolgen, gegen den grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (BVerfG NJW 1989, 827). Der Erfolg des vorliegenden Eilantrags
setzt mithin voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind und eine Abwägung der
betroffenen Interessen zugunsten des Bf. ausfällt. Dem Eilantrag zu 1) musste vorliegend der Erfolg schon deshalb
versagt bleiben, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt.
Die Bejahung eines Anordnungsgrundes setzt nach den (einfach)- gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs.2 SGG in
Verbindung mit § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass eine Regelung zur Abwendung eines
wesentlichen Nachteils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nötig erscheint, d.h. dass ohne einstweilige Anordnung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abzustellen ist bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen auf
den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, FEVS 2005, 503,
508). Die Verpflichtung zu vorläufigen Leistungen ist in einer einstweiligen An- ordnung in der Regel ab Antragstellung
bei Gericht anzuordnen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B Juris-
Ausdruck-Seite 5). Für die Regelungsanordnung folgt dies aus dem Tatbestandsmerkmal "Abwendung" eines
wesentlichen Nachteils; daraus wird ersichtlich, dass die Beeinträchtigung noch nicht eingetreten sein darf, sondern
künftig noch bevorstehen muss. Einstweilige Anordnungen die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, scheiden
grundsätzlich aus. Vergangene Zeiträume in diesem Sinne sind die vor der Antragstellung bei Gericht liegenden
Zeiträume (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Für den Antrag, nachträglich Sozialleistungen für
zurückliegende Zeiträume zu gewähren, fehlt es grundsätzlich an einem Anordnungsgrund. Eine Anordnung erscheint
insofern nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG nötig (vgl. dazu auch
LSG Hamburg vom 02.03.2005, L 3 B 43/05 ER SO; LSG Bayern vom 14.06. 2005, L 11 B 206/05 SO ER, Breithaupt
2005, 774, 775). Für einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit ist nur dann ausnahmsweise Eilbedürftigkeit
zu bejahen, wenn dieser zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage notwendig ist (vgl. z.B. LSG
Baden-Württemberg vom 13.10.2005, L 7 SO 3804/05 ER-B; LSG Sachsen vom 19.09.2005, L 3 B 155/05 AS-ER,
Juris-Leitsatz 4; ähnlich LSG Bayern vom 07.04.2005, L 11 B 117/05 SO-ER, Breithaupt 2005, L 11 B 218/05 AS-ER,
Breithaupt 2005, 786).
Die hier in Frage stehende Minderung des Arbeitslosengeldes bezieht sich ausgehend von dem Eilantrag des Bf., der
am 05.01. 2006 beim SG eingegangen ist, auf vergangene Zeiträume im vorgenannten Sinne, nämlich auf den
Zeitraum ab 27.10.2005 für 61 Anrechnungstage mit einer gesetzlichen Begrenzung auf einen Betrag, der sich bei
einer Verspätung von 30 Tagen errechnet, § 140 S. 3 SGB III. Dieser gesetzlich vorgesehene Rahmen der Minderung
wurde von der Bg beachtet. Schon dieser Gesichtspunkt macht deutlich, dass es um eine Leistungskürzung geht, die
in die Zeit vor der Stellung des gerichtlichen Eilantrags fällt. Anhaltspunkte dafür, dass ein finanzieller Ausgleich für
die Vergangenheit zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart wirkenden Notlage notwendig sei, werden weder vom Bf.
vorgetragen noch sind solche Anhaltspunkte sonst ersichtlich. Vielmehr ist aus den sonstigen Umständen des
vorliegenden Falles zu entneh- men, dass durch die Minderung des Alg keine über den 05.01.2006 hinaus bzw. bis in
die Gegenwart hinein wirkende Notlage gegeben ist. So stellte der Bf. seinen in erster Linie auf den Bescheid vom
16.11.2005 bezogenen Eilantrag erst mit Schreiben vom 04.01.2006. Die Hauptsacheklage erhob er erst nach
entsprechendem Hinweis durch das SG am 20.02.2006. Auch die Beschwerde gegen den am 06.03. 2006
zugestellten Beschluss des SG vom 01.03.2006 wurde erst mit Schreiben vom 04.04.2006 eingelegt. Nach alledem
ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben, so dass es auf die Frage, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, d.h. ob der
materiell-rechtliche Anspruch auf Leistungsgewährung (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zusteht, im
vorliegenden Eilverfahren nicht ankommt. Über die Frage, ob der Bf. einen Anspruch auf Alg in ungekürzter Höhe hat,
wird im Hauptsacheverfahren bzw. in einem Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des § 44 10. Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) zu entscheiden sein.
2. Soweit sich der Kläger gegen die Pfändung von Leistungsan- sprüchen ab 01.12.2005 wendet, hat das SG
ebenfalls den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Der Pfändung von Leistungsansprüchen liegt der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts E. vom 28.11.2005 zugrunde. Eine Abänderung dieses Beschlusses kann
weder durch das SG noch durch das LSG erfolgen.
3. Der Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 199 SGG geht ins Leere, da der Bf. mit seinem
Eilantrag eine Erweiterung seiner Rechtsposition, nämlich die erstmalige Ge- währung von ungekürztem
Arbeitslosengeld begehrt. Eine einstweilige Anordnung bezüglich einer Vollstreckungsaussetzung gemäß § 199 SGG
kommt bei abweisenden Entscheidungen nicht in Betracht (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 199
Rdnr.7). Im Übrigen war die ausgesprochene Minderung des Alg zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bereits
vollzogen.
4. Eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 100 GG ist vorliegend nicht gegeben. Zwar ist Art. 100 GG auch in den
Verfahren nach §§ 86 a, b SGG grundsätzlich zu beachten, da es auch im einst- weiligen Rechtsschutzverfahren auf
die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Art. 100 GG ankommen kann (str.; vgl.
BVerfGE 63, 1 ff.; 131 ff.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 8.Aufl. 1995, Art. 100 S.1290
Rdnr.7). Jedoch hält der Senat die für die Entscheidung im Eilverfahren erheblichen Gesetze im formellen Sinne nicht
für verfassungswidrig. Dies gilt insbesondere für die §§ 37b, 140 SGB III (in der bis zum 30.12.2005 geltenden
Fassung, vgl. dazu Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze, BGBl. I 2005, 3676) unter
Berücksichtigung der zu diesen Vorschriften ergangenen überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, wonach die unverschuldete Unkenntnis von der
Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung eine Minderung des Arbeitslosengeldes ausschließt). Die Beschwerde ist daher
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.