Urteil des LSG Bayern vom 09.11.2006

LSG Bayern: wahrscheinlichkeit, ärztliche behandlung, distorsion, facharzt, arbeitsunfall, verkehrsunfall, unfallversicherung, befund, fahrzeug, unfallfolgen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 U 343/02
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 63/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Januar 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Klägerin begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Wegeunfalls vom 27.03.2000.
Die 1977 geborene Klägerin, Orthopädieschuhmacherin, erlitt am 27.03.2000 einen Arbeitsunfall im Sinne eines
Wegeunfalls, als sie auf einer Kreuzung in W. beim Linksabbiegen von einem aus der Gegenrichtung kommenden
Fahrzeug seitlich gerammt und gegen eine Fußgängerampel auf einer Verkehrsinsel geschleudert wurde.
Am gleichen Tag begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung bei Dr. M. , Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie,
Durchgangsarzt, am Kreiskrankenhaus E ... Dieser stellte als Diagnose eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion
(Verstauchung, Zerrung) und Brustwirbelsäulen (BWS)-Kontusion (Prellung, Quetschung) fest.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgenaufnahmen, die Behandlungsunterlagen
der Gemeinschaftspraxis Drs. K. und W. , einen Befundbericht des Dr. B. , Chirurg, Unfallchirurg, vom 23.07.2001 und
ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK bei und holte ein Gutachten von Prof. Dr. N. , Leiter der Chirurgischen
Abteilung am Universitätsklinikum R. und M. M. , Facharzt für Chirurgie, vom 12.11.2001 mit ergänzender
Stellungnahme vom 22.01.2002 ein. Darin wird ausgeführt, die Klägerin habe bereits am 17.04.1998 einen
Verkehrsunfall mit Betroffensein der HWS erlitten, die Beschwerden hätten sich nur unvollständig zurückgebildet.
Folge des vorliegenden Unfallereignisses sei eine HWS-Distorsion und eine Kontusion der BWS. Es liege eine
Verschlimmerung und Protrahierung des Krankheitsverlaufes vor. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) sei vom 01.07 bis 08.11.2001 und auch darüber hinaus mit 15 v.H. einzuschätzen.
Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten von Dr. H. , Arzt für Orthopädie, vom 10.07.2002 ein. Dieser stellte fest,
dass die Diagnose einer HWS-Distorsion fraglich erscheine. Selbst wenn aber eine solche bei den beiden Unfällen
stattgefunden hätte, wäre diese innerhalb kurzer Zeit ausgeheilt, so dass Ansprüche nicht gerechtfertigt seien. Die
unspezifischen Befindlichkeitsstörungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Unfällen.
Mit Bescheid vom 13.08.2002 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 27.03.2000 ab,
soweit Ansprüche über den 12.04.2000 hinaus geltend gemacht werden. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des
Dr. H ... Den Ausführungen des Prof. Dr. N./Dr. M. sei nicht zu folgen, da eine Verschlimmerung, insbesondere ein
abgrenzbarer Verschlimmerungsanteil nicht nachweisbar sei. Dies werde auch bestätigt durch die Befundunterlagen
der Gemeinschaftspraxis Dr. K./ Dr. W ...
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung ihres Hausarztes
Dr. B. vom 07.06.2001. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und sinngemäß
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Unfalls vom 27.03.2000 Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu gewähren.
Das SG hat einen Befundbericht des Dr. B. , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14.12.2003 mit beigefügtem
Arztbrief des Dr. G. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.10.2003, und mit beigefügtem Arztbrief des Dr. S. ,
Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, einen Befundbericht der Dr. W. , Orthopädin, eingegangen am
15.12.2003 und einen Befundbericht des Dr. F. , Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom
21.11.2003 sowie die Aktenunterlagen der LVA Niederbayern/Oberpfalz beigezogen.
Im Erörterungstermin vom 09.03.2004 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie im Dezember 2003 ein erneutes HWS-
Beschleunigungstrauma erlitten habe. Es liege insoweit ein Wegeunfall zugrunde, der bei der Berufsgenossenschaft
für Feinmechanik in Nürnberg geltend gemacht worden sei. Das Gericht hat die Akten beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die bei
der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf
den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Es hat sich dabei auf die Feststellungen des Dr. H. und die
beigezogenen Befundberichte gestützt. Ein struktureller Schaden im Bereich der HWS sei nicht feststellbar gewesen.
Die bei der Klägerin bestehenden unspezifischen Befindlichkeitsstörungen hätten bereits vor dem versicherten
Ereignis bestanden. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass es zu einer längerfristigen Verschlimmerung eines bereits
vorbestehenden Leidens gekommen sei bzw durch dieses Ereignis wesentlich neue Erkrankungen im Bereich der
HWS entstanden seien.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass jedes Schleudertrauma
eine strukturelle Verletzung darstelle. Die bei ihr vorliegenden Beschwerden seien durch den Unfall mitverursacht.
Der Senat hat die Aktenunterlagen der LVA Niederbayern/Oberpfalz und der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik
beigezogen und ein Gutachten des Dr. W. , Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, Sozialmedizin, vom 24.03.2006
eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass bei der Klägerin auf orthopädischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen
vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit auf Folgen des Arbeitsunfalls zurückgeführt werden könnten. Es sei allenfalls
von einer sehr geringfügigen Distorsionsverletzung der HWS durch den Unfall auszugehen. Dadurch verursachte
Beschwerden seien für einige Tage denkbar, ein Dauerschaden sei ausgeschlossen. Nachfolgende leichtere
Beschwerden bei einseitiger Körperhaltung könnten ebenfalls noch als glaubhaft angesehen werden, im weiteren
Verlauf verstärkt einsetzende gesundheitliche Probleme stünden hingegen nicht mehr in Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 27.03.2000 bzw dem zuvor erlittenen Unfallereignis aus dem Jahr 1998. Die Bewertung im
Gutachten der Unfallchirurgischen Abteilung des Klinikums R. sei nicht nachvollziehbar und wissenschaftlich nicht
begründet. Die Einschätzung der MdE mit 15 v.H. stütze sich nicht auf objektivierbare Unfallfolgen oder
Funktionseinschränkungen. Vielmehr würden die geschilderten Beschwerden und der zeitliche Zusammenhang als
ausreichender Beweis für einen Unfallzusammenhang herangezogen.
Der Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts
Regensburg vom 12.01.2005 und des Bescheides vom 13.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.10.2002 zu verurteilen, ihr aufgrund des Unfalls vom 27.03.2000 Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung über den 12.04.2000 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 12.01.2005
zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und
den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Akten der LVA Niederbayern/Oberpfalz und die Akten der
Berufsgenossenschaft für Feinmechanik Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom
12.01.2005 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch,
insbesondere auf Zahlung von Verletztenrente hat. Die bei der Klägerin jetzt bestehenden Beschwerden sind nicht mit
Wahrscheinlichkeit im Sinne einer wesentlichen Ursache auf das Unfallereignis vom 27.03.2000 zurückzuführen.
Der Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente setzt nach § 56 SGB VII voraus, dass infolge eines
Versicherungsfalls eine Erwerbsminderung über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus in Höhe von
wenigsten 20 v. H. eingetreten ist. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII).
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Eine versicherte Tätigkeit liegt - wie hier - auch
beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem
Ort der Tätigkeit vor (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und
Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen
Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall
führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach
dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als
ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung
zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs
zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger
Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die
Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren
außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen
einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl BSGE 32,
203, 209; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin am 27.03.2000
einen Wegeunfall erlitt, der keine Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die bleibende Schäden hervorgerufen haben.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. W. sind die bei der Klägerin jetzt bestehenden Gesundheitsstörungen
und Beschwerden wie Muskelverspannungen verbunden mit Kopfschmerzen vorwiegend im Hinterhauptsbereich,
Schmerzen an der linken Schulter und Blockierungen an der Hals- und Brustwirbelsäule, nicht mit Wahrscheinlichkeit
auf den Unfall vom 27.03.2000 zurückzuführen.
Der Verkehrsunfall vom 27.03.2000 hat zur Überzeugung des Senats nach dem nachvollziehbaren Gutachten des Dr.
W. zu einer sehr geringfügigen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule geführt. Daraus können Beschwerden für
einige Wochen resultieren, ein Dauerschaden ergibt sich daraus jedoch nicht.
Dr. W. legte überzeugend dar, dass Art und Schwere des Unfalls und fehlende objektivierbare Verletzungsfolgen
darauf schließen lassen, dass es allenfalls zu einer leichten sogenannten Beschleunigungsverletzung der HWS
gekommen ist.
Gegen eine HWS-Distorsion schwereren Grades spricht in erster Linie der festgestellte Befund. Zu keiner Zeit waren
eindeutige objektivierbare Unfallverletzungen in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 27.03.2000 nachweisbar.
Nach dem Erstbefund des Dr. M. bestanden keine äußeren Verletzungszeichen, keine motorischen oder sensorischen
Ausfälle, keine Gurtprellmarke. Röntgenaufnahmen der HWS und der LWS ergaben keine Hinweise für knöcherne
Verletzungen. Auch im Nachschaubericht werden nur noch leichtgradige muskuläre Verspannungen im Nacken- und
Schulterbereich festgestellt. Neurologische Ausfälle bestanden nicht. Dr. K./Dr. W. gaben an, dass ein
Zusammenhang der bei der Klägerin bestehenden Verspannungsgefühle und des angegebenen Schwindelgefühls mit
dem Unfall fraglich ist. Zu berücksichtigen ist auch der Arztbrief des Dr. G. vom 07.10.2003, worin darauf hingewiesen
wird, dass die von der Klägerin angegebenen neuropsychologischen Störungen wie z.B Beeinträchtigungen beim
Lesen nicht verifiziert werden konnten. Ein Zusammenhang mit dem Unfall wird als nicht vorstellbar angegeben.
Bei der Untersuchung durch Dr. W. bestand ein unauffälliger Bewegungsbefund im Bereich der HWS und keinerlei
Hinweis für neurologische Störungen. Bei der Bewegungsprüfung wurden endgradig leichte Schmerzen angegeben.
Abgesehen von einem leichten Rundrücken wurde bei der Untersuchung kein pathologischer Befund bei einwandfreier
Beweglichkeit festgestellt. Auch die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Röntgenuntersuchung der HWS
einschließlich Funktionsaufnahmen ergab einen unauffälligen Befund. Es fanden sich kein Hinweis auf durchgemachte
knöcherne Verletzungen und kein Anhalt für eine segmentale Instabilität aufgrund einer erlittenen ligamentären
Verletzung.
Dies deckt sich auch mit dem derzeitigen medizinischen Kenntnisstand. Nach Bagatellverletzungen können danach
keine Verletzungen nachgewiesen werden, auch nicht beim Einsatz aller zur Verfügung stehenden diagnostischen
Mitteln. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich um Distorsionsverletzungen der Bänder und Kapseln der
HWS handelt. Hierbei kommt es zu Schädigungen der Kapselbandstrukturen im mikroskopischen Bereich, wobei das
Band selbst in seiner Struktur und seiner Grundfestigkeit erhalten bleibt. Aus Erfahrungen mit Verletzungen in diesem
Bereich ist davon auszugehen, dass spätestens nach sechs Wochen eine Ausheilung eingetreten ist.
Für eine nur geringfügige Verletzung spricht auch Art und Schwere des Unfalls sowie das symptomfreie Intervall von
etwa einer Stunde (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl, S 556).
Die Klägerin konnte nach dem Unfall selbständig das Auto verlassen, an der Unfallaufklärung mitwirken und
anschließend die Fahrt fortsetzen. Die Klägerin fuhr nach dem Unfall an ihre Arbeitsstelle, nahm die Arbeit für ca 1 ½
Stunden auf, fuhr dann mit ihrem Fahrzeug nach Hause und suchte dort ihren Hausarzt auf.
Dr. W. weist zudem darauf hin, dass der Unfallhergang ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es kam bei dem Unfall zu
einem Seitenaufprall, der zu einer Drehbewegung des Fahrzeugs führte und zu einem weiteren Seitenaufprall führte.
Das Fahrzeug der Klägerin, ein Opel Astra, war nach dem Unfall noch fahrfähig. Ein Seitenaufprall ist nach den
allgemeinen Erfahrungssätzen für die HWS deutlich weniger gefährdend als ein Heckaufprall (vgl
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl, S 551 ff).
Die leichte Distorsionsverletzung der HWS hat zu entsprechenden Beschwerden der Klägerin mit dadurch bedingter
Arbeitsunfähigkeit geführt. Die unfallbedingten Beschwerden sind jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des
Arbeitsunfähigkeit geführt. Die unfallbedingten Beschwerden sind jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des
Dr. W. Mitte April ausgeheilt.
Das Vorliegen von bleibenden unfallbedingten Gesundheitsstörungen kann demnach nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, auch nicht im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung eines
vorbestehenden Leidens.
Unter Einbeziehung des Leistungsregisters der AOK kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin unter
unspezifischen Befindlichkeitsstörungen bereits vor dem 27.03.2000 litt und dass sie unter derartigen Beschwerden
auch danach gelitten hat. Es ergeben sich jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. W. keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verlauf der Beschwerden durch den Unfall verursacht wurde. Ein
Vorschaden kann nicht angenommen werden, es liegen lediglich länger anhaltende Befindlichkeitsstörungen vor,
deren Zuordnung zu einer im Jahr 1998 erlittenen Distorsion der HWS offen bleiben kann. Der Tatbestand einer
Verschlimmerung bedürfte zudem eines abgrenzbaren Verschlimmerungsanteils, der nicht zu erkennen ist.
Das Gutachten des Prof. Dr. N./Dr. M. kann demgegenüber nicht überzeugen. Es stützt sich nicht auf objektivierbare
Unfallfolgen oder Funktionseinschränkungen. Es werden allein die geschilderten Beschwerden, die zahlreichen Arzt-
und Krankengymnastikbesuche und der zeitliche Zusammenhang als ausreichender Beweis für einen
Unfallzusammenhang herangezogen. Für den Nachweis einer richtunggebenden Verschlimmerung fehlt es an dem
Nachweis der richtunggebenden Veränderung struktureller funktioneller Befunde.
Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der bei der Klägerin jetzt vorliegenden Gesundheitsstörungen ist
somit nicht hinreichend wahrscheinlich.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 12.01.2005 war somit
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.