Urteil des LSG Bayern vom 31.01.2007

LSG Bayern: asthma bronchiale, wäscherei, innere medizin, vernehmung von zeugen, berufliche tätigkeit, ärztliche behandlung, wahrscheinlichkeit, anerkennung, form, beendigung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 24 U 50/02
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 87/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.01.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung und Entschädigung einer Atemswegserkrankung als Berufskrankheit
(BK) nach Nr. 4302 der Anlage zur BKenverordnung (BKV).
Der 1968 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1995 bis 31.12.1999 beim Altenheim des Bayerischen Roten
Kreuzes, G., beschäftigt. Bis Mai 1996 war er dort zunächst als Spüler in der Küche tätig, anschließend bis Oktober
1998 in der Wäscherei. Von dort erfolgte wegen Rückenbeschwerden eine Versetzung auf die Station mit einer
Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Gehilfe.
Im Dezember 1999 beantragte der Kläger ein Feststellungsverfahren zur Anerkennung einer BK. Er habe
Beschwerden im Bereich der Atemwege, die erstmals etwa sechs Monate nach Aufnahme seiner Tätigkeit im
Altersheim aufgetreten seien. Verantwortlich dafür seien die Dämpfe sowohl in der Küche als auch in der Wäscherei
sowie der Einsatz von aggressiven Waschmitteln.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. D. , Facharzt für Allgemeinmedizin,
vom 10.04.2000 mit allen Behandlungsunterlagen und Fremdbefunden bei, befragte den Arbeitgeber des Klägers zu
den verwendeten Waschmitteln und holte eine Stellungnahme von Dr. V. , Internist, Arzt für Arbeitsmedizin,
Gewerbeaufsichtsamt M. , vom 04.07.2000 ein.
Dr. V. kam zu dem Ergebnis, dass eine BK nach den Nrn. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV nicht angenommen
werden könne, da nach den medizinischen Befunden eine entsprechende Atemwegserkrankung nicht gesichert sei.
Eine im März 2000 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe keinen sicheren pathologischen Befund ergeben. Eine
Röntgenaufnahme vom November 1996 habe gleichfalls einen normalen Lungenbefund gezeigt.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab. Eine BK liege nicht vor.
Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. V ...
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass sich die Atemwegsbeschwerden
verschlimmert hätten und er bei dem Lungenfacharzt Dr. W. in Behandlung sei.
Die Beklagte zog einen Befundbericht von Dr. W. , Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde, vom 24.10.2000 bei und
holte eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 19.02.2001 sowie ein Gutachten von Dr. S.
, Arzt für Arbeitsmedizin, Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, vom 28.08.2001 ein.
Nach der Stellungnahme des TAD ist es wahrscheinlich, dass der Kläger in der Wäscherei mehrmals täglich
kurzzeitig Stäuben von ätzenden und reizenden Waschchemikalien in einatembarer Form in geringer Menge
ausgesetzt war. Hinsichtlich der Bereiche Spülküche und Station könne nur von einer geringen Belastung mit
Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgegangen werden.
Dr. S. stellte fest, dass beim Kläger eine leichtgradige Asthmaerkrankung besteht ohne Anhalt für einen allergischen
und beruflich bedingten chemisch-irritativen Hintergrund. Das Sortieren von Schmutzwäsche, ihr Einfüllen in
Waschmaschinen und die Zugabe von Industriewaschmittel sei aus arbeitsmedizinisch-pneumologischer Sicht nicht
geeignet, eine obstruktive Atemwegserkrankung oder ein Asthma bronchiale zu verursachen. Gegen eine solche
kausale Verknüpfung zwischen Arbeitsplatzeinwirkung und Erkrankung spreche auch der geschilderte progrediente
Verlauf der Erkrankung in der späteren Zeit. Zudem seien nach den eigenen Angaben des Klägers erste
Atembeschwerden schon im Zeitraum vor der Beschäftigung in der Wäscherei aufgetreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid
vom 22.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm aus Anlass einer BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Das SG hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen und ein Gutachten von Dr. M. , Facharzt für Innere
Medizin, vom 10.10.2002 eingeholt. Dr. M. hat ausgeführt, dass lediglich eine geringfügige obstruktive
Atemwegserkrankung vorliege. Für das Vorliegen eines manifesten Asthmas fehle jeder Hinweis. Ein Zusammenhang
der geringfügigen obstruktiven Atemwegserkrankung mit der Tätigkeit im Rahmen der Wäscherei sei nicht
herzustellen.
Mit Urteil vom 15.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach den
Gutachten von Dr. S. und von Dr. M. beim Kläger eine geringfügige obstruktive Atemwegserkrankung vorliege, diese
aber nicht mit Wahrscheinlichkeit beruflich bedingt sei. Beim Kläger liege eine bronchiale Empfindlichkeit auf
unspezifische Reize vor, die anlagebedingt sei und allenfalls auch durch Berufsstoffe ausgelöst werde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das bei ihm vorliegende Asthma bronchiale sei durch die
Tätigkeit in der Wäscherei verursacht. Auch zwei seiner Kollegen hätten entsprechende Atembeschwerden gehabt
und könnten dies entsprechend bezeugen.
Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage von Dr. L. , Internistin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Ärztin für
öffentliches Gesundheitswesen, vom 13.03.2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 05.05.2006 eingeholt.
Dr. L. hat ausgeführt, dass beim Kläger ein leichtgradiges Asthma bronchiale mit leicht- bis mäßiggradiger bronchialer
Überempfindlichkeit vorliege. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit
in der Wäscherei könne nicht mit Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Weder die Tätigkeit in der Wäscherei noch
die Tätigkeit als Spüler sei geeignet gewesen, eine BK gemäß der BK-Nrn. 4301 bzw. 4302 zu verursachen. Auch ein
zeitlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Wäscherei und der erstmals am 15.09.2000 festgestellten
leichtgradigen Asthmaerkrankung könne nicht hergestellt werden. Während der Tätigkeit von Mai 1996 bis Oktober
1998 seien die Befunde objektiv unauffällig gewesen. Eine leichtgradige Lungenfunktionseinschränkung sei erstmals
dokumentiert am 29.08.2000, also nahezu zwei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in der Wäscherei. Auch die
Tatsache, dass sich die subjektiven Beschwerden nach Beendigung der Tätigkeit verschlimmerten, spreche gegen
einen Kausalzusammenhang.
Der Kläger legte einen Befundbericht von Dr. W. , Internist, Pneumologe, Umweltmedizin, vom 20.03.2006 sowie die
Behandlungsunterlagen des den Kläger früher behandelnden Arztes in Kroatien vor, die auf Veranlassung des Senats
in die deutsche Sprache übersetzt wurden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 15.01.2004 und des
Bescheides vom 22.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2001 zu verurteilen, bei ihm eine
Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen, hilfsweise die im Schriftsatz
vom 20.07.2004 genannten Zeuginnen einzuvernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.01.2004
zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte unter dem Az S 8 U 713/00
sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts
München vom 15.01.2004 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Anerkennung einer BK nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV und damit auch keinen Anspruch auf
Entschädigungsleistungen.
Anzuwenden sind vorliegend die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung
- (SGB VII), die für alle nach seinem Inkrafttreten am 01.01.1997 eingetretenen Versicherungsfälle gelten (§ 212 SGB
VII). Der Kläger hat im Dezember 1999 unter Geltung des SGB VII die Feststellung der BK bei der Beklagten
beantragt. Eine rückwirkende Feststellung für die Zeit vor dem 01.01.1997 ist von ihm nicht ausdrücklich begehrt
worden. Eine abweichende Bewertung würde sich jedoch auch unter Anwendung der vor diesem Zeitpunkt geltenden
Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht ergeben. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der umstrittenen BK wäre
dann der bis zum 31.12.1996 geltende § 551 RVO. Anderenfalls ist Rechtsgrundlage der auf Grund des
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 07.08.1996 (BGBl.I 1254) eingeführte § 9 des SGB VII. Hinsichtlich
der hier relevanten Regelungsinhalte unterscheiden sich diese nicht. Denn die maßgebende Umschreibung der BK-Nr.
4302 der Anlage zur BKV ist zwischenzeitlich nicht geändert worden.
Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer BK gewährt der Träger der Unfallversicherung Entschädigungsleistungen
(§§ 26 ff. SGB VII). BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB
VII begründeten Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Hierzu gehören die durch chemisch-irritativ oder
toxisch wirkende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankungen, sofern diese Erkrankungen zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV).
Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der BKen wird indes nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen
Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Im Einzelfall ist für
das Vorliegen des Tatbestands der BK ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der
schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung
und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die
versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im
Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für
den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende)
Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2000, B 2 U 29/99
R). Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige
Bedingung als ursächlich für eine BK anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen
Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines
Ursachenzusammenhangs ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf die berufliche
Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann. Eine
Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung
mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung
ausscheiden. Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen die gegenteiligen dabei deutlich
überwiegen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 SGB VII Anm.10.1 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die beim Kläger jetzt bestehende obstruktive Atemwegserkrankung in Form
eines leichtgradigen Asthmas bronchiale keine BK nach Nr.4302 der Anlage 1 zur BKV. Zu diesem Ergebnis gelangt
der Senat aufgrund der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aufgrund des Gutachtens
von Dr. L. vom 13.03.2006 / 05.05.2006. Es sind weder die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung
einer BK nach Nr.4302 der Anlage zur BKV gegeben noch sind die medizinischen Voraussetzungen für die
Anerkennung der BK erfüllt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit kann
nicht hergestellt werden.
Beim Kläger besteht zwar jetzt die umschriebene Listenkrankheit einer obstruktiven Atemwegserkrankung in Form
eines leichtgradigen Asthmas bronchiale. Diese ist aber nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit
verursacht worden.
Für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen müssen zum einen die sogenannten arbeitstechnischen
Voraussetzungen im Vollbeweis dargetan sein, d.h. es muss erwiesen sein, dass der Versicherte im Rahmen seiner
versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die nach Ausmaß und
Intensität geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken.
Nach den Ausführungen des TAD war der Kläger in der Wäscherei Stäuben ausgesetzt, die eine sehr große
Partikelgröße aufwiesen und daher bereits in den oberen Atemwegen, im Nasen-Rachen-Raum, deponiert wurden. Die
Exposition gegenüber chemisch-irritativen Stoffen war demnach zwar in sehr geringer Form vorhanden, die
Partikelgröße der Waschmittelstäube war jedoch dergestalt, dass sich der Staub in erster Linie in den oberen
Atemwegen absetzte. Die Stäube führten beim Kläger nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. L. zu den von ihm
ebenfalls angegebenen trockenen Nasenschleimhäuten. Derart grobkörnige Stäube sind indessen nicht geeignet, eine
bronchiale Hyperreaktivität bzw. ein Asthma bronchiale zu verursachen oder eine bestehende derartige Erkrankung
richtunggebend zu verschlimmern.
Auch die Tätigkeit als Spüler vom 01.04.1995 bis Mai 1996 und die Tätigkeit als Stationshelfer vom 20.10.1998 bis
Dezember 1999 waren nicht geeignet, diese BK zu verursachen. Der Kläger wurde hierbei weder mit allergisierenden
noch mit chemisch-irritativen Stoffen exponiert.
Selbst wenn die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorlägen, ist indessen aufgrund der medizinischen
Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass das beim Kläger jetzt vorliegende leichtgradige Asthma bronchiale
mit Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit in der Wäscherei verursacht wurde.
Gegen einen kausalen Zusammenhang spricht der fehlende zeitliche Zusammenhang der Erkrankung mit der Tätigkeit
in der Wäscherei. Dabei war zum einen festzustellen, dass der Kläger subjektive Beschwerden bereits vor der
Tätigkeit in der Wäscherei beklagte, wenngleich diese nicht zu objektivieren waren. Der Kläger gab an, bereits sechs
Monate nach Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis, also während seiner Tätigkeit als Spüler unter erschwerter
Atmung gelitten zu haben. Diese anamnestische Angabe ist nach den Angaben von Dr. L. zwar nicht aufgrund
objektiver Befunde nachgewiesen. Das Vorliegen von subjektiven Beschwerden bereits vor der Tätigkeit in der
Wäscherei spricht aber gegen einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und seiner Tätigkeit dort.
Während der Tätigkeit in der Wäscherei von Mai 1996 bis Oktober 1998 waren die entsprechenden Krankenbefunde
ebenfalls objektiv unauffällig. Der Kläger begab sich am 19.02.1998 erstmals in ärztliche Behandlung wegen
Atemwegsbeschwerden. Es wurde ein akuter bronchialer Infekt, komplikationslos im Verlauf, festgestellt. Auch
weitere Atemwegsbeschwerden im Oktober 1998 wurden auf einen Infekt zurückgeführt. Ein Jahr später, im Februar
1999 wurde der Kläger erneut wegen Atemwegsbeschwerden, wiederum im Rahmen eines Atemwegsinfektes,
behandelt. Die am 21.01.2000 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung zeigte nach den Ausführungen von Dr. L. völlig
normale Messwerte. Eine obstruktive Ventilationsstörung lag nicht vor. Eine entsprechende Erkrankung zu diesem
Zeitpunkt kann daher nicht angenommen werden. Erstmals wurde eine leichtgradige Lungenfunktionseinschränkung
am 29.08.2000 dokumentiert, also nahezu zwei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in der Wäscherei. Am
15.09.2000 wurde von Dr. W. eine leichtgradige Asthmaerkrankung diagnostiziert und ein hyperreagibles
Bronchialsystem festgestellt. Erst nach Aufgabe der Tätigkeit wurde daher die Diagnose eines leichtgradigen Asthma
bronchiale gestellt. Es fehlt demnach am zeitlichen Zusammenhang zu der ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei.
Die Tatsache, dass sich die Beschwerden des Klägers nach Aufgabe der Tätigkeit noch verschlimmerten, spricht
zudem gegen einen kausalen Zusammenhang zu der Tätigkeit in der Wäscherei.
Soweit nach den Ausführungen von Dr. L. die Waschmittelstäube aufgrund ihrer chemisch-irritativen Wirkung geeignet
waren, eine gegebenenfalls vorhandene bronchiale Hyperreaktivität kurzzeitig vorübergehend zu verschlimmern, führt
dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Leidens wäre dadurch nicht
eingetreten. Es handelt sich vielmehr um vorübergehende Erscheinungen, die auch im Fall von Einatmen von kalter
Luft, von Küchendämpfen oder Zigarettenrauch auftreten.
Zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit in der Wäscherei hat nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. die
Atemwegserkrankung noch nicht bestanden. Der Kläger hat die Tätigkeit in der Wäscherei auch nicht wegen einer
Atemwegserkranung aufgegeben, sondern wegen der Rückenbeschwerden.
Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der beim Kläger jetzt vorliegenden leichtgradigen
Atemwegserkrankung ist somit nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Rahmen der Abwägung überwiegen vielmehr die
gegen einen Zusammenhang sprechenden Umstände.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag war nicht zu folgen, da die Vernehmung von Zeugen zu den Verhältnissen in
der Wäscherei nicht notwendig war. Ein weitergehender Aufklärungsbedarf wurde vom Senat nicht gesehen, zumal
vom Vorliegen entsprechender Waschmittelstäube ausgegangen wurde.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.01.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.