Urteil des LSG Bayern vom 19.09.2001

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalls, wesentliche veränderung, ausbildung, arbeitsmarkt, verdacht, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, qualifikation, kurs, firma

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.09.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 1684/97 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 519/99
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI
a.F. bzw. § 44 SGB VI aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am 1940 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien und hat seinen Wohnsitz in
Bosnien-Herzegowina. Er beantragte am 27.08.1996 bei der Beklagten Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
In Jugoslawien war er von Mai 1959 bis Juli 1992 insgesamt 19 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt. In der
Bundesrepublik hat er zwischen September 1968 und August 1980 insgesamt 143 Beitragsmonate zurückgelegt. Bei
der Untersuchung in Jugoslawien bzw. im Widerspruchsschreiben gab der Kläger an, in Deutschland als Kranführer
beschäftigt gewesen zu sein, eine Tätigkeit, für die er durch Umschulung und berufliche Rehabilitation ausgebildet
worden sei. In Jugoslawien bezieht der Kläger seit Oktober 1993 Invalidenrente.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 22.11. 1996 vorgelegt sowie Unterlagen über stationäre
Behandlungen 1996. Im Untersuchungsbericht vom 22.11.1996 wurde die Diagnose einer Myokardiopathie und einer
Extrasystole ventrikularis bei bekannter Akromegalie diagnostiziert. Im Beruf als Kranführer sei der Kläger bereits seit
Oktober 1993 arbeitsunfähig, er sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten, die kein Lenken eines Krans und auch keine
Arbeiten in der Höhe erfordern, vollschichtig zu verrichten. Nach jugoslawischen Vorschriften bestehe daher nach wie
vor Invalidität.
Mit Bescheid vom 23.01.1997 hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, dass beim Kläger
trotz der fest- rhythmusstörungen, der Akromegalie und der Funktionsminderung der Wirbelsäule bei
Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten bestehe und deshalb weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Am 26.03.1997 widersprach der Kläger diesem Bescheid mit der Begründung, er sei aufgrund seiner Erkrankungen
unfähig, bei voller Arbeitszeit Leistungen zu erbringen. Aufgrund der Herzerkrankung und der Akromegalie sei er nicht
einmal unter halbschichtig einsatzfähig. Im Übrigen wies er darauf hin, dass er Anspruch auf Invalidenrente nach
jugoslawischen Vorschriften seit 1993 habe, somit auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der deutschen Rente erfüllt seien.
Der Arbeitgeber gab an, der Kläger habe Facharbeiten verrichtet, die er durch Anlernen und praktische Erfahrungen
erlernt habe, es habe aber an den theoretischen Kenntnissen gemangelt, so dass der Kläger nicht über die vollen
Kenntnisse eines ausgebildeten Facharbeiters verfügt habe. Bezahlt wurde der Kläger nach der Lohngruppe III des
Tarifvertrages für das Baugewerbe.
Aus den vorgelegten Krankenunterlagen aus dem Jahre 1993 konnte der Medizinische Dienst der Beklagten keine
Änderung der Beurteilung entnehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 22.10.1997 zurück mit der Begründung, der Kläger
könne vollschichtig leichte Arbeiten verrichten. Da er in seinem zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf nur
auf der Stufe eines Angelernten einzuordnen sei, seien ihm alle einfachen angelernten oder ungelernten Tätigkeiten
wie z.B. Montierer, Sortierer oder einfacher Pförtner zumutbar.
Mit der Klage vom 16.12.1997 begehrte der Kläger die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise
Berufsunfähigkeitsren- Erwerbsunfähigkeit vorliege, da nach dem Bericht der Klinik in Banja Luka seit 1993 eine
deutliche Verschlechterung vor allem im Bereich der Herzerkrankung eingetreten sei. Im Übrigen genieße der Kläger
Berufsschutz als Facharbeiter, da er im Wege der betrieblichen Ausbildung den Status eines Facharbeiters erlangt
habe und entsprechend der Tariflohngruppe III bezahlt worden sei. Auch in Jugoslawien sei der Kläger bis zur Aufgabe
des Berufs 1993 als Kranführer beschäftigt gewesen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde bewilligt und
Rechtsanwalt F. beigeordnet.
Die Begutachtung durch Dr.Z. am 22.09.1999 ergab beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: 1. Multiple
Gelenkbeschwerden bei Abnützungserscheinungen und Akromegalie und Verdacht auf Rheuma, 2.
Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungsstörungen sowie abgelaufenem Herzinfarkt. Aufgrund
dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten mit Heben und Tragen
ausführen, auch die volle Kraft in beiden Händen dürfe nicht benötigt werden. Grundsätzlich hat Dr.Z. die objektiven
Funktionsbeeinträchtigungen an sämtlichen Gelenken als nur gering bezeichnet. Das Leistungsvermögen sei zwar
beeinträchtigt, jedoch nicht in dem Umfang, dass zu den qualitativen auch quantitative Leistungseinschränkungen
hinzukommen würden. Körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Bücken und ohne
Zwangshaltung sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit könne der Kläger noch vollschichtig
ausüben. Im Januar 1996 sei er noch vollschichtig einsetzbar gewesen, als Zimmerer könne er nicht mehr tätig sein,
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber unter den genannten Einschränkungen eingesetzt werden. Auch die
Umstellungsfähigkeit hat Dr.Z. bejaht.
Mit Urteil vom 24.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf das Gutachten
von Dr.Z. gestützt. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme noch
vollschichtig einsetzbar und somit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Die Berufung vom 13.10.1999 wurde damit begründet, dass das Sozialgericht das rechtliche Gehör verletzt habe. Es
seien insbesondere Untersuchungsergebnisse von Dr.K. nicht vollständig bzw. mit zum Teil verändertem Inhalt
wiedergegeben worden. Die vorgelegten Befundberichte aus dem Zeitraum Februar 1999 bis August 1999 seien nicht
berücksichtigt worden. Durch die fehlerhafte Begutachtung seien bei der Leistungsbeurteilung deshalb verschiedene
Zustände nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger sei außerdem nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbar, da er mit Lohngruppe III einen Facharbeiterlohn bezogen habe. Die Aussage des Arbeitgebers, er habe
nicht über alle theoretischen Kenntnisse verfügt, ändere nichts an seinem Status als Facharbeiter.
Der wiederholt gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit den Beschlüssen vom 23.12.1999
und 14.04.2000 abgelehnt.
Die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Untersuchungsberichte von August und Dezember 1999 wurden
übersetzt, es handelt sich um augenärztliche Berichte.
Der orthopädische Gutachter Dr.F. hat folgende Diagnosen gestellt: 1. Spondylopathia hyperostotica und leichte
Spondylarthrose der Halswirbelsäule, Osteopenie. 2. Ausgeprägte Spondylose der Lendenwirbelsäule, 3. Gonarthrose
links mehr als rechts, 4. geringe Ellenbogengelenksarthrose beidseits, 5. initiale Heberden- und Bouchard-Arthrose.
Auf orthopädischem Fachgebiet wurde die Leistungsfähigkeit mit vollschichtig angegeben, da die Fähigkeit zum
Sitzen nicht reduziert sei und nur eine mäßige Geh- und Stehbehinderung vorliege. Auch die üblichen Anmarschwege
zur Arbeitsstelle sind zumutbar. Als Kranfahrer kann der Kläger nicht tätig sein, wenn er in das Führerhaus über
Treppen oder Leitern gelangen muss.
Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet hat Dr.M. die Diagnosen gestellt: 1. Länger anhaltende leichte depressive
Episode mit somatischem Syndrom, 2. distal betonte, vorwiegend sensible, beginnende Polyneuropathie im Bereich
der unteren Extremitäten. Für die Jahre 1996 und 1997 lägen keine nervenärztlichen Befunde vor, so dass eine
depressive Störung von Krankheitswert mit leichter Ausprägung erst seit 1998 nachgewiesen sei. Die leichte
depressive Episode führe auch nicht zu einer Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung, so dass die
Einsatzfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben aus nervenärztlicher Sicht allgemein nicht beeinträchtigt sei.
Auf internem Fachgebiet hat Dr.E. im Gutachten vom 08.10.2000 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1.
Verdacht auf coronare Herzerkrankung mit beginnender Herzinsuffizienz und Herzrhythmusstörungen. 2. Verdacht auf
hypertensive Herzerkrankung. 3. Ausgeprägte Hyperlipidämie, Verdacht auf pathologischen Glukosetoleranztest, 4.
Ausschluss einer vermehrten Wachstumshormonproduktion, 5. Helikobakter-assoziierte Gastritis, Zustand nach Ulcus
ven- triculi Refluxoesophagitis Grad II. Bei der Leistungsbeurteilung hat Dr.E. ausgeführt, dass der Kläger die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Zimmerer oder Kranführer nicht mehr ausüben könne, er könne nur noch leichte körperliche
Arbeiten verrichten, insbesondere ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Insgesamt sei eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands seit Dezember 1996 anzunehmen und zwar auf allen drei Fachgebieten. Trotz dieser
Leistungsverschlechterung sei der Kläger aber noch in der Lage, unter Berücksichtigung der Einschränkungen
vollschichtig leichte Arbeiten zu erbringen und auch die entsprechenden Wege zurückzulegen. Die möglichen Arbeiten
könnten im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel der Position ausgeübt werden.
Der Klägerbevollmächtigte wies darauf hin, dass nach seiner Auffassung trotz des Fehlends der theoretischen
Kenntnisse der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei.
Die Beklagte vertrat hingegen die Meinung, das Sozialgericht habe zu Recht den Kläger nur als angelernten Arbeiter
angesehen.
Eine weitere Anfrage bei der Firma H. , dem letzten Arbeitgeber des Klägers, ergab, dass die Anfrage nur teilweise
beantwortet werden konnte, da im Betrieb kein Mitarbeiter mehr beschäftigt werde, der den Kläger kenne oder die
Anfrage beantworten könnte.
Der Kläger übersandte eine Bescheinigung darüber, dass er im August 1980 in Jugoslawien die Fachprüfung als
Fahrer eines Brückenhebekrans abgelegt habe. Er habe ab 01.09.1980 auch einen Arbeitsplatz als Bediener dieses
Brückenhebekrans erhalten und in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet. Die weitere Bescheinigung bestätigt, dass der
Kurs zur praktischen Ausbildung zur Bedienung von Baumaschinen vom 21.12.1979 bis 08.04.1980 gedauert hat.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.1999 unter
Aufhebung des Bescheides vom 23.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1997 zu
verpflichten, Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antrag zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klageakte und der Akte des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte ab
Antragstellung im August 1996 hat.
Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente noch der
Erwerbsunfähigkeitsrente.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI in der bis
zum 31.12.2000 maßgebenden Fassung).
Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt, so dass er den zuletzt ausgeübten Beruf als Kranführer
nicht mehr verrichten kann. Es verbleibt jedoch ein Leistungsvermögen, das ihn noch in die Lage versetzt, andere
angelernte oder ungelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Bundessozialgericht hat
die Berufe der Versicherten in vier Gruppen eingeteilt. Danach beurteilt sich die soziale Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines
Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders
hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von
mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis
zu zwei Jahren), und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgericht in SozR 2200 § 1246 RVO
Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die
Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den
Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere
Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. zitiert in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters
genießt. Auf wiederholte Anfragen hat der deutsche Arbeitgeber des Klägers nicht bestätigen können, dass der Kläger
aufgrund seiner praktischen und theoretischen Kenntnisse wie ein Facharbeiter bezahlt wurde. Die Tätigkeit als
Kranführer, wie sie der Kläger ausgeübt hat, war vielmehr eine angelernte Tätigkeit, die entsprechend der
Arbeitsmarktlage nach der Tariflohngruppe III bezahlt wurde. Besonders in der letzten Auskunft vom 07.12.2000
machte die Firma H. dies deutlich, wenn dort mitgeteilt wird: "Da die praktische Tätigkeit eines Zimmerers anlernbar
ist, wurden Zimmerer häufig als Facharbeiter eingestellt und entlohnt, wenn die Person bereits über praktische
Erfahrungen auf Baustellen verfügte. Die Anlernzeit dauerte je nach Schwierigkeitsgrad der jeweiligen anfallenden
Tätigkeit und persönlichen Eignung zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Theoretische Kenntnisse werden dabei
zumeist nicht vermittelt." Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Kläger 1995 zum Kranführer ernannt
wurde; diese Tätigkeit bezeichnete die Firma H. als Anlernberuf, wobei nicht bekannt ist, ob der Kläger einen solchen
Ausbildungskurs besucht hat. Denn die nachgewiesene Ausbildung zum Kranführer bzw. Bediener eines
Brückenhebekrans in Jugoslawien erfolgte erst nach Aufgabe der Tätigkeit in der Bundesrepublik. Aus dieser
Qualifikation kann der Kläger daher keinen in Deutschland erworbenen Berufsschutz ableiten. Im Übrigen hat auch
diese Ausbildung in Jugoslawien lediglich einen Zeitraum von drei Monaten umfasst, so dass er dadurch keine
vergleichbare Qualifikation erreicht hat, wie sie ein gelernter Baufacharbeiter nach einer dreijährigen praktischen und
theoretischen Ausbildung erworben hat.
In der Entscheidung vom 23.05.1995 (Az.: 13 RJ 67/94) hat das Bundessozialgericht dargelegt, welche
Voraussetzungen zu erfüllen sind, wenn ein Kranführer als Facharbeiter einzustufen ist. Das Bundessozialgericht hat
ausgeführt, dass zu prüfen ist, ob für die Tätigkeit des Kranführers eine längere Anlernzeit erforderlich ist, was im
Falle des Klägers nicht eindeutig nachgewiesen ist, da der Arbeitgeber nicht bestätigen konnte, in welchem Umfang
der Kläger angelernt wurde. Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass die Anlernzeit je nach Schwierigkeitsgrad zwischen
drei Monaten und zwei Jahren liegt und damit sowohl eine einfach angelernte als auch eine qualifiziert angelernte
Tätigkeit sich hinter der Bezeichnung des Kranführers verbergen kann. Da aber im Falle des Klägers nicht der
Nachweis zu führen ist, dass er einen entsprechenden Kurs besucht hat oder in welchem Umfang er beim deutschen
Arbeitgeber angelernt wurde, steht für den Senat nicht fest, dass der Kläger die Qualifikation eines Facharbeiters oder
auch nur eines oberen Angelernten erworben hat. Für die Umstände, aus denen der Kläger Ansprüche ableiten will, ist
er beweispflichtig, er selbst konnte keinerlei Unterlagen über einen in Deutschland beim Arbeitgeber besuchten Kurs
zur Qualifizierung als Kranführer vorlegen. Die später erworbene Qualifikation kann nicht berücksichtigt werden, da
maßgeblich die qualitative Bewertung der im Inland ausgeübten Tätigkeit ist (vgl. Niesel in KassKomm § 43 SGB VI
Anm.42). Aus den Arbeitgeberauskünften kann auch nicht der Rückschluss gezogen werden, der Kläger habe
wettbewerbsfähig im anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet, da von Seiten des Arbeitgebers ja gerade betont
wurde, dass im Betrieb kein Mitarbeiter mehr beschäftigt ist, der den Kläger noch kennt und somit konkrete auf die
Tätigkeit des Klägers bezogene Auskünfte erteilen könnte. Auch die Nichterweislichkeit dieses Umstands geht zu
Lasten des Klägers, so dass von einer Tätigkeit des Klägers als nur angelernter Arbeiter im unteren Bereich
ausgegangen werden muss. Damit ist der Kläger auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar, wobei nur Tätigkeiten mit
qualitiativ ganz geringem Wert ausscheiden (vgl. BSGE 43, 243, 246, sowie Urteil vom 23.05.1995 Az.: 13 RJ 67/94).
Das Restleistungsvermögen des Klägers ist aber auch nicht derartig eingeschränkt, dass eine Vielzahl von
Tätigkeiten ausgeschlossen wird. So hat besonders der zur zusammenfassenden Beurteilung aufgerufene Dr.E.
dargestellt, dass zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustand seit Dezember 1996 beim Kläger anzunehmen
ist und der Kläger seither nur noch in der Lage ist, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Das bedeutet, dass bei
Antragstellung 1996 ein geringeres Leistungsvermögen beim Kläger bestanden hat als bei der Aufgabe der
Beschäftigung in Jugoslawien 1993. Für die Frage der Berufsunfähigkeit ist es deshalb von Bedeutung, dass beim
Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 3/5-Belegung nur bei Aufgabe der Beschäftigung
1993, nicht aber bei Antragstellung im August 1996 erfüllt sind. Der Kläger hat den letzten Beitrag in Jugoslawien bei
Aufgabe seiner Tätigkeit im Dezember 1993 errichtet, so dass zum Zeitpunkt der Verschlechterung des
Gesundheitszustand bzw. ab Januar 1996 die 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des
Versicherungsfalls nicht mehr erfüllt sind. Ein Rentenanspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente wäre somit
nur erfüllt, wenn bereits bei Aufgabe der Beschäftigung ein derart eingeschränktes Leistungsvermögen vorhanden
gewesen wäre, dass eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Auf nervenfachärztlichem Gebiet liegen aus der Zeit vor 1996 keine Befunde vor und nach den Angaben des
Klägers wurden erste Symptome psychischer Auffälligkeit in Form der erlebten inneren Unruhe mit Verlust der
Vitalgefühle erst zwei Jahre vor Untersuchung bei Dr.M. beobachtet. Eine depressive Störung von Krankheitswert mit
leichter Ausprägung besteht daher erst seit 1998. Nicht exakt einordnen lässt sich die im Bereich der unteren
Extremitäten festgestellte Polyneuropathie, wobei dadurch auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im Jahr 2000 eine
wesentliche Einschränkung noch nicht gegeben ist. Während also bei der Untersuchung durch Dr. M. von einer
zunehmend depressiven Symptomatik auszugehen ist, bestand diese vor Dezember 1996 noch nicht; sie ist auch
nicht in den jugoslawischen Unterlagen erwähnt.
Insbesondere im Untersuchungsbericht von 1996 wird ausschließlich über die Herzkreislaufsituation berichtet und die
dortige Entscheidung beruht ausschließlich auf den Umstand, dass der Kläger als Kranführer auf Leitern und Gerüsten
arbeiten muss, was aufgrund der Herzsituation und des damit verbundenen Schwindelgefühls nicht mehr zumutbar ist.
Auf orthopädischem Fachgebiet führt Dr.F. aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die
Gesundheitsstörungen insoweit beeinträchtigt ist als wegen des beginnenden Kalksalzverlustes der Wirbelsäule
schwerwiegende Stoß-, Druck- und Stauchbelastungen vermieden werden sollten. Die deutlicheren degenerativen
Veränderungen des linken Kniegelenks lassen Arbeiten auf Treppen und Leitern, in knieender und hockender Stellung
nicht mehr zu. Auch das Gehvermögen ist mäßig beeinträchtigt. Eine wesentliche Behinderung stellt hingegen das
leichte Streckdefizit der Ellenbogengelenke dar, da hier nur wenig ausgeprägte Verschleißerscheinungen vorzufinden
sind. Auch die beginnenden degenerativen Fingergelenksveränderungen lassen zumindestens mittelschwere
Tätigkeiten mit manueller Belastbarkeit noch zu. Der Kläger kann auch gut sitzen, da die Lendenbandscheiben normal
weit sind und venöse Blutumlaufstörungen an den unteren Extremitäten nicht bestehen. Auch auf dem orthopädischen
Fachgebiet hat Dr.F. festgestellt, dass es gegenüber den vordokumentierten Befunde im Jahr 2000 zu einer
Verschlimmerung gekommen ist, die er auf den Januar oder Februar 2000 datiert. Das bedeutet aber, dass auch auf
orthopädischem Fachgebiet im Jahre 1993 bzw. auch bei Antragstellung im Jahre 1996 noch von einer wesentlich
besseren Belastbarkeit des Klägers ausgegangen werden muss. Auf internem Fachgebiet hat Dr.E. dargestellt, dass
die Verschlechterung vor allem in Form der klinisch manifest gewordenen Herzinsuffizienz aufgetreten ist und diese
Verschlechtrung auf das Jahr 1999 zu datieren ist. Während in den echokardiographischen Vorbefunden bereits eine
verringerte Auswurfreaktion beschrieben wurde, war der klinische Befund damals noch als unauffällig einzustufen.
Dagegen fand sich bei der Untersuchung bei Dr.E. ein beidseitiges Unterschenkelödem, das nicht auf die Varikosis
zurückgeführt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass eine diastolische Ventrikelfunktionsstörung besteht und
somit eine diastolische Herzinsuffizienz angenommen werden muss. Bezüglich der koronaren Herzerkrankung konnte
Dr.E. keine wesentliche Verschlechterung feststellen, auch der 1996 mitgeteilte Hochdruck ließ sich bei der
Untersuchung nicht bestätigen. Diesbezüglich liegt keine wesentliche Veränderung, sondern eher eine Stabilisierung
vor, so dass eine qualitative Leistungseinschränkung durch diesen Befund zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt
ist. Therapiebedürftig sind dagegen die Blutfette und die Fettstoffwechselstörung, überwacht werden muss auch die
Glukosetoleranz. Bei der Untersuchung durch Dr.E. war der Befund bezüglich der Gastroskopie unauffällig für das
Vorliegen eines Ulcus am Zwölffingerdarm oder im Magen. Es bestand allerdings eine deutliche Entzündung der
unteren Speiseröhre, so dass auch hier noch Behandlungsbedürftigkeit besteht. Dadurch sind Tätigkeiten mit
häufigem Bücken und in Zwangshaltung nicht mehr möglich. Die Auswertung der aus Jugoslawien übersandten
augenärztlichen Unterlagen ergab, dass der Kläger über keine Sehstörungen klagte und bei der orientierenden
Untersuchung ein für Verrichtungen im Alltag völlig ausreichendes Sehvermögen besteht. Die Störung des
Wachstumshormons muss behandelt werden, wobei derzeit an den Funktionen der Hände und der Füße keine
Auffälligkeiten zu erkennen sind. Insgesamt hat Dr.E. auch für den Zustand nach Verschlechterung der
Gesundheitsstörungen zumindest leichte Arbeiten noch vollschichtig für möglich gehalten. Die Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes ist keinesfalls vor Dezember 1996 anzunehmen. Mit dem jetzt noch vorliegenden
Leistungsvermögen kann der Kläger vollschichtig Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu
gelegentlichem Wechsel der Körperposition ausüben; zu vermeiden sind Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder
häufiger Zwangshaltung sowie an gefährdenden Maschinen oder dauerhaft im Freien oder mit Temperaturwechsel in
Kälte und Hitze. Auch Treppen- und Leiternsteigen ist zu vermeiden. Einschränkungen der Wegstrecken sind nicht
anzunehmen. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die überzeugenden
Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen im Berufungs- und Klageverfahren, die jeweils die vorliegenden
Befunde und auch die Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Alle
Sachverständigen sind aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit in der
Lage, aufgrund ihrer Erfahrung die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Einsatzfähigkeit im allgemeinen
Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Zweifel an der Schlüssigkeit der Darstellungen hat der Senat nicht.
Aus diesen Gutachten ergibt sich auch nicht, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder
eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt. Vor allem zum Zeitpunkt der Antragstellung, insbesondere
aber auch zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit, waren dem Kläger noch vielfältige Beschäftigungen möglich,
sofern sie nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten waren. Damit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts keine Veranlassung, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Auch die Unterlagen aus
Jugoslawien, insbesondere das Gutachten vom November 1996 belegen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die dortigen
Ärzte noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für möglich gehalten haben. Die dort
festgestellte Invalidität bezog sich lediglich auf den Beruf des Kranführers. Da beim Kläger aber die
Umstellungsfähigkeit erhalten ist und auch keine besonderen Einschränkungen wie z.B. bezüglich der
Handgeschicklichkeit oder der Belastbarkeit der Hände zu dem maßgeblichen Zeitpunkten bestanden und auch keine
zusätzlichen Pausen im Arbeitsablauf erforderlich sind, sind eine Vielzahl von Tätigkeiten und auch Tätigkeitsbildern
denkbar, die der Kläger noch verrichten kann, so ist z.B. auch die in der Beweisanordnung beispielhaft genannte
Tätigkeit eines Warenaufmachers noch geeignet.
Somit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente zu keinem
Zeitpunkt erfüllt sind. Damit erfüllt der Kläger aber auch nicht die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der
Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI. Denn er kann eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben
und ist in der Lage, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Da festzustellen ist, dass der Versicherungsfall weder der Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bei Antragstellung im
August 1996 vorgelegen hat und der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die 3/5-Belegung nicht erfüllt, ist ein
Rentenanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfüllt. Mit dem Heimatland des Klägers besteht kein neues
Sozialversicherungsabkommen, so dass der Rentenbezug in Jugoslawien nicht als Aufschubzeit anrechenbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.