Urteil des LSG Bayern vom 26.03.2009

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AL 344/07
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 150/08
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.03.2008 und der Bescheid der
Beklagten vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) und wendet sich in diesem
Zusammenhang gegen einen Entziehungsbescheid der Beklagten.
Der Kläger stellte erstmals am 23.07.2001 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, in dessen Folge
ihm in der Zeit vom 27.01.2003 bis 07.02.2003 eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung, in der Zeit
vom 06.10.2003 bis 26.01.2004 ein Lehrgang zur Rehabilitationsvorbereitung und im Zeitraum vom 27.01.2004 bis
26.01.2006 eine Ausbildung zum Technischen Zeichner bewilligt worden waren.
Die Ausbildung zum Technischen Zeichner musste der Kläger zum 01.04.2004 aus gesundheitlichen Gründen
abbrechen, wobei der Bildungsträger weiterhin den Kläger als grundsätzlich geeignet ansah, die Ausbildung erfolgreich
abzuschließen. Vor einer erneuten Zuweisung des Klägers erbat sich der Bildungsträger jedoch eine
Kontaktaufnahme, um in einem persönlichen Gespräch klären zu können, ob sich der gesundheitliche Zustand des
Klägers, insbesondere dessen psychische Belastbarkeit gebessert habe.
Nachdem der Kläger in der Folgezeit längerfristig erkrankt war und er mit dem zuständigen Rehabilitationsberater
vereinbart hatte, er werde sich melden, wenn er wieder arbeitsfähig sei, sah die Beklagte bis August 2005 keine
Veranlassung in der Sache etwas zu unternehmen, nachdem der Kläger auf regelmäßige Rückfragen der Beklagten
stets auf seine noch andauernde Arbeitsunfähigkeit verwiesen hatte.
Im Rahmen einer persönlichen Beratung am 22.11.2005 erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass eine ärztliche
Begutachtung beabsichtigt sei, um sowohl seine Belastbarkeit als auch die Motivation zu überprüfen, und um
abzuklären, ob Leistungen der medizinischen Rehabilitation vorrangig zu erbringen seien.
Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten für eine Begutachtung weitergehende Unterlagen benötigte, forderte die
Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08.12.2005 - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nach §§ 60ff
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - auf, den mit Schreiben vom 24.11.2005 übersandten Fragebogen
"Gesundheit" und die Erklärungen zur Entbindung von der (ärztlichen) Schweigepflicht bis spätestens 15.12.2005
unterschrieben zurückzureichen. Die Beklagte wies den Kläger auch darauf hin, dass bei fehlender Mitwirkung nicht
geklärt werden könne, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Teilhabe gewährt werden könnten.
Mit Schreiben vom 25.01.2006 wandte der Kläger ein, dass die Frist für die Übersendung der Unterlagen zu kurz
gewesen sei. Im Übrigen verweise er darauf, dass die angeforderten Unterlagen am 08.12.2005 abgeschickt worden
seien.
Der Ärztliche Dienst der Beklagten stellte am 20.03.2006 fest, dass die Erstellung eines sozialmedizinischen
Gutachtens zum Rehabilitationsbedarf nicht möglich sei, weil der Kläger den mehrfach angebotenen Termin zu einer
fachärztlichen Zusatzbegutachtung nicht wahrgenommen habe.
Daraufhin versagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.04.2006 die beantragten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben nach § 66 SGB I, weil ohne die Mitwirkung des Klägers nicht zu klären sei, ob und in welchem
Umfang die beantragten Leistungen gewährt werden könnten.
Den hiergegen am 18.05.2006 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung der
Beklagten nicht. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zur Angelegenheit Stellung zu nehmen. Er
regte an das Rehabilitationsverfahren auszusetzen, bis er wieder arbeitsfähig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger
habe weder die (mehrfachen) Termine zu einer ärztlichen Begutachtung wahrgenommen, noch habe er ärztliche
Unterlagen übersandt, so dass mangels Mitwirkung des Klägers dessen Rehabilitationsbedarf nicht habe festgestellt
werden können. Nach § 62 SGB I sei der Kläger verpflichtet gewesen sich einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. Seiner Mitwirkungspflicht sei er auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.07.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Eine
angekündigte Begründung ist ausgeblieben.
Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil vom 19.03.2008 am 02.07.2008 Berufung beim Bayerischen
Landessozialgericht eingelegt. Er sei sämtlichen Aufforderungen, zu Untersuchungen zu erscheinen, nachgekommen.
Einer Einladung zu einer psychiatrischen Untersuchung am 13.01.2006 haben er nicht folgen können, weil er an
diesem Tag einen anderen ärztlichen Termin wahrnehmen musste. Eine weitere Einladung habe er nicht erhalten. Es
sei auch unzutreffend, wenn die Beklagte im Widerspruchsbescheid behaupte, er habe keine Unterlagen vorgelegt. Er
beantragt:
Der Bescheid vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 wird aufgehoben. Der
Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 23.07.2001 bleibt rechtskräftig erhalten und wird fortgeführt. Die
Arbeitsagentur REHA-Abteilung bzw. Ihr Medizinischer Dienst wird verpflichtet sich die notwendigen ärztlichen
Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers aufgrund der abgegebenen Schweigepflichtsentbindungen des
Klägers vom 06.12.2005 und aufgrund von § 65 Abs 1 Nr. 3 selbst zu beschaffen. Hilfsweise wird beantragt, aufgrund
der Aussage im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.06.2007 Seite 3 letzter Absatz Zitat "Auch hat er keine
Unterlagen der behandelnden Ärzte vorgelegt, nach welchen eine Entscheidung hätte getroffen werden können" die
Gegenseite zu verpflichten dem Kläger gegenüber eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung für die
Dienstleistung der Ärzte abzugeben, da der Kläger mittellos ist. Die Fortführung des Antrages auf Teilhabe am
Arbeitsleben vom 23.07.2001 wird einem anderen REHA-Sachbearbeiter der Fachabteilung zur Weiterführung
zugewiesen.
Die Beklagte erklärt sich bereit
den Bescheid vom 13.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 aufzuheben und die
Kosten des Rechtsstreites zu 50 % zu übernehmen.
und beantragt,
die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte - einschließlich der ärztlichen Unterlagen -
der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist in der Sache begründet, soweit der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 angefochten hat.
Nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der Nichtannahme von Seiten des nicht
anwesenden Klägers war die Verurteilung der Beklagten nach dem gemäß § 202 SGG im sozialgerichtlichen
Verfahren entsprechend anwendbaren § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, ohne dass es der Prüfung der
Berechtigung des Klageanspruches bedurfte (entspr. BSG, Beschluss vom 12.09.2001 - B 6 KA 13/01 B; BSG, Urteil
vom 17.10.1986 - 12 RK 38/85)
Weitergehend begehrt der Kläger die Fortführung des Rehabilitationsverfahrens, die sich jedoch bereits daraus ergibt,
dass mit der Aufhebung des rechtswidrigen Versagungsbescheides die Beklagte noch über den (wieder) offenen
Antrag des Klägers auf Teilhabe am Arbeitsleben vom 23.07.2001 zu entscheiden haben wird. Einer gesonderten
Feststellung bedurfte es hier nicht.
Im übrigen ist die Berufung unbegründet, soweit der medizinische Dienst der Beklagten verpflichtet werden soll, die
notwendigen ärztlichen Unterlagen selbst zu beschaffen (Antrag zu III.), hilfsweise eine Kostenübernahmeerklärung
der Beklagten zu erteilen sei (Antrag zu IV.) und für die Fortführung des Verfahrens ein anderer Sachbearbeiter
zugewiesen werden soll (Antrag zu V.).
Nachdem sich die Beklagte auf diese Klageanträge - soweit sie noch nicht erstinstanzlich gestellt waren - rügelos
durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung eingelassen hat, liegt hierin eine zulässige Klageerweiterung (§§
153, 99 Abs 2 SGG), so dass der Senat hierüber in der Sache zu entscheiden hat.
Die geltend gemachten Anliegen betreffen jedoch ausschließlich Fragen, die den Ablauf des Verwaltungsverfahrens
betreffen, dessen Ausgestaltung nach §§ 8ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jedoch nur dem
pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten obliegt (vgl. von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 9 Rdnr.2).
Insoweit besteht kein Anspruch eines Bürgers, dass ein Verwaltungsverfahren in einer bestimmten, insbesondere von
ihm vorgegebenen Art und Weise durchgeführt wird. Angreifbar ist lediglich das abschließende Ergebnis des
Verwaltungsverfahrens, die Regelung, die für den Einzelfall (Verwaltungsakt) getroffen wird, nicht jedoch der Weg zu
dieser Entscheidung, der lediglich als Vorbereitungshandlung im Rahmen der Amtsermittlung anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem teilweisen Obsiegen des Klägers,
wobei für den Senat nicht ersichtlich war, welche Bedeutung der Kläger selbst seinen Anträgen zu III) bis V)
beimessen wollte, so dass es sachgerecht erscheint, dem Kläger lediglich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten
zuzusprechen.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.