Urteil des LSG Bayern vom 07.10.2010

LSG Bayern: rechtsschutz, genehmigung, akte, auflage, urlaub, ortsabwesenheit, offenkundig, verwaltungsakt, familie, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 52 AS 2257/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 734/10 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. September 2010 wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Genehmigung einer Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller befindet sich seit 25.05.2010 in einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. 1-
Euro-Job). Er bezieht zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach SGB II. Zuletzt wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.06.2010 eine persönliche
Leistung von monatlich 468,15 Euro (323,- Euro Regelleistung und 145,15 Euro für die Unterkunft) bewilligt.
Am 04.08.2010 beantragte er die Genehmigung einer Abwesenheit für die Zeit vom 23.08.2010 bis 12.09.2010. Mit
Bescheid vom 11.08.2010 lehnte die Beklagte diese Genehmigung unter Berufung auf § 3 Erreichbarkeitsanordnung
ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid nicht.
Am 12.08.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 10.09.2010 abgelehnt. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hätte
dem Antragsteller eine neue Tätigkeit zugewiesen werden sollen. Dies sei gegenüber dem Urlaubswunsch vorrangig.
Der Antragsteller habe sich darüber hinaus offensichtlich eigenmächtig über die Ablehnung der Genehmigung
hinweggesetzt.
Am 23.09.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Ihm stehe wie
jedem anderen Urlaub zu. Er habe zwei schulpflichtige Kinder und können nur zusammen mit seiner Familie Urlaub
machen. Nicht eher habe beim ein Euro Job gekündigt, sie seien vielmehr von dort mitgeteilt worden, dass keine
Arbeit für ihn vorhanden sei. Er sei auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.09.2010 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von einem Wegfall der Leistung die Zeit vom 23.08.2010 bis 12.09.2010
abzusehen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Antragsgegnerin, die Akte
des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Der ursprüngliche Gegenstand des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich durch Zeitablauf erledigt. Eine
vorherige Zustimmung zum Antrag auf Ortsabwesenheit für den Zeitraum von 23.08.2010 bis 12.09.2010 ist nicht
mehr möglich, weil dieser Zeitraum verstrichen ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3
SGG ist im einstweiligen Rechtsschutz unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage
2008, § 86b Rn. 9b, 40).
Da der Antragsteller in der strittigen Zeit offenkundig ortsabwesend war, stellt sich nur mehr die Frage, ob der
Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II für die fragliche Zeit nach § 7 Abs. 4a SGB II entfallen ist. Da für
die strittige Zeit eine Leistungsbewilligung vorliegt, müsste hierzu noch eine Aufhebungsentscheidung der
Antragsgegnerin ergehen.
Es kann offen bleiben, ob ein vorbeugender Rechtsschutz für die drohende Aufhebung der Bewilligung für diese drei
Wochen möglich ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 276: Sicherungsanordnung
nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG bei drohendem belastenden Verwaltungsakt). Die Beschwerde ist ohnehin unzulässig.
Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglich, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,- Euro liegt (§172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG). Weil der
Antragsteller für einen vollen Monat lediglich Leistungen in Höhe von 468,15 Euro erhält, ist diese Voraussetzung
offenkundig nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.