Urteil des LSG Bayern vom 25.09.2008

LSG Bayern: nachträgliche bewilligung, reparatur, wahrscheinlichkeit, vertagung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 16 AS 1057/07
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 660/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der 1964 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf) hat beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage auf Übernahme
zusätzlicher Kosten für die Reparatur des Daches in Höhe von 909,74 Euro und für die Reparatur des Kamins in Höhe
von 1.285,20 Euro erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss
vom 14.01.2008 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (L 7 B 110/08 AS PKH) hat der Senat mit
Beschluss vom 05.05.2008 zurückgewiesen; die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage liege nicht vor.
Im Hinblick auf die Ladung zu dem Termin am 06.08.2008, zu dem das SG einen Zeugen geladen hat, hat der Bf mit
Schreiben vom 18.07.2008 erneut die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt Z. und die Vernehmung
weiterer Zeugen beantragt. Das SG hat erneut die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 22.07.2008 abgelehnt und
ausgeführt, trotz der vorgesehenen Beweisaufnahme sei die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nicht
gegeben, da die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Bf ausgehen werde.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde eingelegt und u.a. die Absetzung und Vertagung der Hauptverhandlung sowie der
Beweisaufnahme beim SG am 06.08.2008 beantragt.
Das SG hat am 06.08.2008 den geladenen Zeugen vernommen und sodann die Klage abgewiesen.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für das verfolgte Begehren auf Bewilligung
von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts Z. ist nicht mehr gegeben. Das Klageverfahren ist mit dem Urteil des
SG vom 06.08.2008 abgeschlossen. Eine nachträgliche Bewilligung von PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts
ginge somit ins Leere und wäre nicht geeignet, den Kläger bei der Verfolgung seiner Ansprüche vor dem SG zu
unterstützen. Kosten, die über PKH erstattet werden könnten, sind dem Bf nicht entstanden, da er im Klageverfahren
letztlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).