Urteil des LSG Bayern vom 31.07.2007

LSG Bayern: kiesgrube, betriebsmittel, gewerbe, waschanlage, stillstand, eigentum, unternehmer, arbeitskraft, verfügung, vergütung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 SF 5081/04
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 383/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 2006 wird
zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 23.956,06
EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin betreibt unter anderem eine Kiesgrube in E ... In dieser Kiesgrube war der 1965 geborene Beigeladene zu
1) als Lader-/Baggerfahrer und Maschinist tätig. Im Jahr 1997 endete diese Tätigkeit, der Beigeladene zu 1) meldete
zum 01.03.1997 ein Gewerbe als "Kfz- und Maschinenhandel" sowie ab 01.09.1998 als "Landwirtschaftlicher
Lohnbetrieb" an.
Ab 01.10.1998 beschäftigte die Klägern den Beigeladenen zu 1) wiederum in der Kiesgrube in E. als Lader-
/Baggerfahrer und Maschinist. Im Frühjahr 1999 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene zu 1), dass dieser die
Kieswaschanlage der Kiesgrube auf Selbständigkeitsbasis warten und betreuen solle, insbesondere Ölstände prüfen,
bewegliche Teile durchschmieren, Siebe und Tragrollen wechseln, Förderbänder flicken, Verschleißgummis sowie
Abstreifer erneuern solle. Diese Arbeiten erbrachte der Beigeladene zu 1) von März 1999 bis Oktober 2001 und
rechnete dafür zwischen 80 und 140 Arbeitsstunden monatlich für die erbrachten Wartungsarbeiten mit einem
Stundensatz von DM 38,00 zuzüglich Umsatzsteuer ab. Gleichzeitig arbeitete er in der Kiesgrube als Lader-
/Baggerfahrer im Umfange von monatlich 75 bis 87,5 Stunden.
Aufgrund Betriebsprüfung vom 24.09.2002 bis 21.07.2003 einschließlich Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid
vom 06.08.2003 für den Prüfzeitraum 01.01.1998 bis 31.12.2001 von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge
in Höhe von EUR 23.956,08 nach mit der Begründung, der Beigeladene zu 1) sei bei der Wartung der
Kieswaschanlage nur dem Scheine nach Selbständiger, tatsächlich jedoch abhängig beschäftigter Arbeitnehmer der
Klägerin gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei in die Ordnung und in den Ablauf des Betriebes der Kiesgrube
eingegliedert gewesen und habe seine Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Wartungsarbeiten der
Kieswaschanlage habe er in identischer Weise bereits früher als Arbeitnehmer erbracht, es handele sich somit um
typische Arbeitnehmertätigkeiten. Die Arbeit sei im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zu
sehen, so dass auch aus den Entgelten für die Wartungsarbeiten Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen
seien. Die vom Beigeladenen zu 1) ausgeführten Gewerbe "Kfz- und Maschinenhandel" sowie "Landwirtschaftliche
Lohnarbeiten" seien von den Wartungsarbeiten in der Kiesgrube zu trennen und begründeten keine einheitliche
Beurteilung auch der Wartungsarbeiten als selbständige Tätigkeit.
Dagegen haben der Beigeladene zu 1) und die Klägerin Widerspruch erhoben und geltend gemacht, für die
Arbeitnehmertätigkeiten seien die Sozialversicherungsbeiträge gesetzeskonform gezahlt worden. Hiervon sei aber die
selbstständige Tätigkeit der Maschinenwartung zu trennen. Unstreitig dürfe der Beigeladene zu 1) als Selbständiger
Wartungsarbeiten im Nachbarkieswerk erbringen, so dass die gleiche Tätigkeit für die Klägerin auch als
selbstständige zu qualifizieren sei. Die Tätigkeit habe der Beigeladene zu 1) unter Verwendung seines eigenen
Werkzeuges eigenverantwortlich und freiberuflich geleistet. Die Vorbeschäftigung sei zutreffenderweise von 1994 bis
Ende 1996 beim Voreigentümer des Kieswerkes gewesen. Erst ab 01.10.1998 habe der Beigeladene zu 1) für die
Klägerin gearbeitet. Die selbstständige Tätigkeit hingegen habe erst ab 01.03.1999 begonnen, so dass schon der
zeitliche Ablauf eine klare Trennung ergebe. Der Beigeladene zu 1) führte ergänzend aus, die Wartungsarbeiten habe
er bei Stillstand der Waschanlage, also außerhalb der üblichen Betriebszeiten erbracht. Er habe ein selbstständiges
Unternehmerrisiko getragen, was sich aus dem Ankauf eines Traktors für 100.000 DM, einer Rundballenpresse für
50.000 DM, des Aeragreensystems für 50.000 DM sowie eines Baggers für 20.000 DM zeige. Ein einheitliches
Beschäftigungsverhältnis sei nicht anzunehmen, weil er auch andere Aufträge wie Lohnpressen, Lohnwickeln,
Sportplatzbelüftung und Baggerarbeiten selbstständig durchgeführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil
sozialrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei in den Betrieb
der Klägerin eingebunden gewesen und habe typische Arbeitnehmertätigkeiten in Weisungsabhängigkeit ausgeübt.
Auffällig sei das Missverhältnis zwischen der Bezahlung als Arbeitnehmer, welche einer Halbtagstätigkeit entspreche
und dem Entgelt für die selbstständigen Tätigkeiten, welches im oberen Einkommensbereich anzusiedeln sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben, Bescheidsaufhebung begehrt und vorgetragen,
der Beigeladene zu 1) sei auf seinen Wunsch ab 01.10.1998 als Teilzeitkraft beschäftigt worden, weil er mehrere
selbstständige Gewerbe habe betreiben wollen. Er habe selbst angeboten, die Wartungsarbeiten der Kieswaschanlage
vorzunehmen. Die Wartungsarbeiten habe er häufig durch telefonischen Auftrag erhalten, wenn er unterwegs gewesen
sei, um seine Gewerbe auszuüben. Die Wartungsarbeiten habe er dann mit eigenem Werkstattwagen und eigenem
Werkzeug erbracht. Allein der eigene Maschinenpark im Wert von über 100.000,00 EUR zeige, dass der Beigeladene
zu 1) Selbst-ständiger sei.
Mit Urteil vom 28.09.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Gesamtbild der
Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) entspreche dem eines abhängigen Maschinis-ten. Bis auf einen Werkzeugkasten
habe dieser keine eigenen Betriebsmittel für die Wartungsarbeiten an der Kieswaschanlage benötigt. Ersatzteile habe
die Klägerin zur Verfügung gestellt, aufwändigere Reparaturen habe der Beigeladene zu 1) nicht erbringen können,
vielmehr sei insoweit eine Spezialfirma beauftragt worden. Der Beigeladene zu 1) sei hinsichtlich Art, Ort und Zeit der
Tätigkeiten an die Vorgaben der Klägerin gebunden gewesen. Die stundenweise Vergütung entspreche typischerweise
einer Arbeitnehmertätigkeit. Zudem habe der Beigeladene zu 1) die Wartungsarbeiten bereits von Oktober 1998 bis
Februar 1999 im Rahmen seiner Beschäftigung erbracht.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeiten im Rahmen
eigenständiger Werkverträge als selbstständiger Unternehmer erbracht. Die durchgeführten Arbeiten an der
Kieswaschanlage wie Ölstände prüfen, bewegliche Teile warten und wechseln entsprächen den Tätigkeiten, die der
Beigeladene zu 1) im Rahmen seines Kfz- und Maschinenhandels für andere Auftraggeber erbringe. Die im Eigentum
des Beigeladenen zu 1) stehenden Betriebsmittel im Werte von weit über 100.000,00 EUR seien Beweis für dessen
eigene unternehmerische Tätigkeit. Er habe auch eine Vielzahl weiterer Kunden betreut und habe die
Wartungsarbeiten zeitlich sehr flexibel, insbesondere außerhalb der üblichen Arbeitszeiten bei Stillstand der
Waschanlage erbracht. Allein aus der Vergabe der Wartungs- und Reparaturarbeiten durch den Disponenten der
Klägerin folge, dass insoweit keine arbeitnehmertypischen Tätigkeiten anzunehmen seien. Die Tätigkeit als
Baggerfahrer sei deutlich von der eines Maschinisten mit Wartungs- und Reparaturarbeiten zu trennen. Die
Beauftragung des Beigeladenen zu 1) sei mit einer Drittvergabe an einen anderen Unternehmer gleichzubehandeln. In
einer Gesamtschau der relevanten Gesichtspunkte ergebe sich ein Überwiegen der selbstständigen Tätigkeit. Zudem
sei die Betriebsprüfung verfahrensfehlerhaft gewesen ebenso wie das Zustandekommen des erstinstanzlichen Urteils,
denn im Erörterungstermin sei ein angebotener und anwesender Zeuge nicht einvernommen worden.
Der Beigeladene zu 1) hat erklärt, dass er einem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht nicht zustimme.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.09.2006 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 06.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzweisen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 31.07. 2007 waren die Verwaltungsakten der
Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht
begründet. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2003/Widerspruchsbescheid vom 14.04.2004,
mit welchem diese von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 23.956,06 aus der Beschäftigung
des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.03.1999 bis 31.12.2001 nachgefordert hat. Diese Entscheidung ist zu
Recht ergangen, wie auch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat. Denn der
Beigeladene zu 1) war im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer für die Klägerin
beschäftigt gemäß § 7 Abs.1 SGB IV.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist die Beklagte gemäß § 28p Abs.1 Satz 5 SGB IV berechtigt und verpflichtet,
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen (§ 5
Abs.1 Ziffer 1 SGB V, § 20 Abs.1 Ziffer 1 SGB XI, § 1 Abs.1 SGB VI, § 25 SGB III). Ausgangspunkt ist dabei das in
§ 7 Abs.1 SGB IV normierte sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, was die nicht selbstständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis voraussetzt. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, also in dessen Betrieb
eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit umfassenden Weisungsrecht unterliegt (vgl.
BSGE 70, 81, 82; BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr.20). Unter Betrieb ist dabei eine organisatorische Einheit zu verstehen, in
welcher bestimmte arbeits-technische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL
12/01 R). Bei der Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses von einer selbstständigen Tätigkeit sind alle
relevanten Umstände des Einzelfalles einer Gesamtabwägung zuzuführen und dabei zu entscheiden, ob sich ein
Überwiegen der Elemente einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit ergeben.
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich bei Würdigung des Sachverhalts, insbesondere der in den Akten
dokumentierten Angaben der Beteiligten ein deutliches Überwiegen der Gesichtspunkte, welche für eine abhängige
Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitigen Zeitraum sprechen: 1. Der Beigeladene zu 1) war
als Bagger-/Laderfahrer und Maschinist für die Klägerin in deren Kiesgrube tätig. Der Betrieb der Kiesgrube diente im
Rahmen der Bauunternehmung des Klägers dem Zweck, den Baustoff Kies durch Abbau, Reinigung, Sortierung und
Bereitstellung für den Transport zu gewinnen und zu produzieren. Diesem betriebstechnischen Zweck der Kiesgrube
diente die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sowohl als Maschinist und Baggerfahrer als auch in Leistung der
Wartungs- und Reparaturarbeiten der Kieswaschanlage. Der Betrieb dieser Waschanlage stellte keinen
eigenständigen, vom Betrieb der Kiesgrube abgrenzbaren Zweck dar, sondern er war integratives Element der
Gewinnung des Baustoffes Kies.
In den betriebsorganisatorisch und - technisch von der Klägerin als Arbeitgeber vorgegebenen Kiesgrubenbetrieb war
der Beigeladene zu 1) integriert. Er war in den übergeordneten Ablauf eingebunden und auch hinsichtlich Art, Ort, Zeit
der Tätigkeit Weisungen unterworfen. Ihm stand es nicht frei, nach eigener Einteilung die Wartungsarbeiten zu
erbringen. Er war nicht eigenständig für den Betrieb der Waschanlage verantwortlich, insbesondere konnte er größere
Reparaturarbeiten nicht erbringen, diese musste vielmehr eine Spezialfirma durchführen.
Insoweit ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL
12/01 R; BSG, Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 18/93; BSG, Urteil vom 16.02.1983 - 12 RK 26/81). Denn der
Beigeladene zu 1) erbrachte seine Arbeitsleistung am identischen Betriebsort, für die Klägerin als identischen
Arbeitgeber, zur Erreichung des identischen Betriebszweckes und ohne Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel.
2. Die Wartungs- und Überprüfungsarbeiten an der Kieswaschanlage erbrachte der Beigeladene zu 1) bei dem früheren
Kiesgrubenbetreiber als Arbeitnehmer in gleicher Weise wie für die Klägerin im streitigen Zeitraum. Insoweit handelt es
sich also um arbeitnehmertypische Tätigkeiten. Die Entlohnung erfolgte arbeitnehmertypisch für geleistete Arbeitszeit
auf Stundenbasis. Klägerin und Beigeladener zu 1) schlossen insoweit keine eigenständigen Werkverträge ab,
sondern es lag eine kontinuierliche Erbringung von Arbeitsleistungen vor.
3. Die abgerechneten Arbeitsstunden als Arbeitnehmer und als "Selbstständiger" ergeben, dass die Klägerin die
Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) im fraglichen Zeitraum jedenfalls in den Sommermonaten mit rund 50
Stunden/Woche vollständig in Anspruch genommen hat.
4. Die im Eigentum des Beigeladenen zu 1) stehenden Betriebsmittel wie Traktor, Ballenwickel- und Pressmaschinen,
Rasenbelüftungsgerätschaften, welche einen Gesamtwert von über 100.000,00 EUR darstellen, wurden nicht für die
Wartungsarbeiten an der Kieswaschanlage eingesetzt, sondern für anderweitige eigenständige betriebstechnische
Zwecke. Die Rasenbelüftungsgerätschaften, die Maschinen zum Herstellen von Heu- und Grasballen waren nicht
geeignet, an der Kieswaschanlage so eingesetzt zu werden, dass dort bewegliche Teile geschmiert, gewartet oder
ausgetauscht wurden. Es ist somit augenfällig, dass die Klägerin nicht Leistungen aus den selbständigen Gewerben,
welche der Beigeladene zu 1) betrieben hatte, in Anspruch genommen hat. Die selbständige gewerbliche Tätigkeit des
Beigeladenen zu 1) hat also mit der streitgegenständlichen Tätigkeit für die Klägerin nichts zu tun. Das gleiche gilt
auch für den Handel mit Kfz- und mit Landmaschinen sowie für die Aufzucht und Vermarktung von rund 25
Galowayrindern.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch Elemente vorhanden sind, welche für eine selbständige Tätigkeit
sprechen:
1. Der Beigeladene zu 1) erstellte für seine Leistungen eigenständig Rechnungen, für welche er Umsatzsteuer geltend
machte.
2. Reinigungs- und Wartungsarbeiten an der Kieswaschanlage sind einer Auftragsvergabe an selbstständige Personen
zugänglich.
3. Der Beigeladene zu 1) war auch zu arbeitnehmerunüblichen Zeiten an der Kieswaschanlage tätig, zum Beispiel an
Sonn- und Feiertagen.
4. Der Beigeladene zu 1) setzte für die Arbeiten an der Kieswaschanlage auch eigenes Handwerkszeug ein.
Diese Gesichtspunkte treten jedoch hinter den oben genannten gegenteiligen Aspekten deutlich zurück.
Weil die Beklagte nicht nur die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach zutreffend festgestellt, sondern auch die
Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den streitigen Zeitraum ausgehend von der Vergütung für den
Beigeladenen zu 1) zutreffend errechnet hat, bleibt die Berufung der Klägerin in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO.
Der Streitwert wird festgesetzt entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem von der Beklagten geltend
gemachten Nachforderungsbetrag, §§ 72 Nr.1, 52 Abs.3, 47 Abs.2 GKG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.