Urteil des LSG Bayern vom 11.10.2006

LSG Bayern: versorgung, ernährung, körperpflege, nahrungsaufnahme, minderung, belastung, zustand, pflegebedürftigkeit, produktion, gutachter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 10 P 71/04
Bayerisches Landessozialgericht L 2 P 58/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.
Bei dem 1974 geborenen Kläger besteht ein Zustand nach Meningitis mit Hirnschädigung mit Retardierung,
Koordinationsstörungen, Tremor in den Händen, Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie ein Zustand nach
Kolonkarzinom mit inklompletter Stuhlinkontinenz bei Diarrhö. Mit Antrag vom 26. August 2003 beantragte die
gesetzliche Vertreterin Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern nach
Hausbesuch vom 5. Dezember 2003 ein. Danach beträgt der körperbezogene Grundpflegebedarf lediglich fünf Minuten
pro Tag (Körperpflege 4 Minuten, Ernährung 1 Minute), für hauswirtschaftliche Versorgung 15 Minuten pro Tag. Mit
Bescheid vom 11. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag daraufhin ab. Der Grundpflegezeitbedarf liege mit
fünf Minuten deutlich unter 45 Minuten täglich.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme des MDK nach Hausbesuch
vom 8. Juni 2004 ein. Der Kläger wohne in einem eigenen Einzimmerappartement. Er arbeite tagsüber in den
U.werkstätten. Der Hilfebedarf für die Grundpflege wurde danach mit 16 Minuten (Körperpflege 12 Minuten: Baden: 3
Minuten, Zahnpflege: 2 Minuten, Rasieren: 5 Minuten, Stuhlgang: 2 Minuten; Ernährung 2 Minuten: Mundgerechte
Zubereitung; Mobilität 2 Minuten: Ankleiden) eingeschätzt, für hauswirtschaftliche Versorgung 20 Minuten. Aus den
krankheits- bzw. behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen resultiere keine erhebliche Pflegebedürftigkeit. Im
Vordergrund stehe der hauswirtschaftliche Versorgungsbedarf. Die Zeitangaben in dem von der Mutter geführten
Pflegetagebuch seien völlig überzogen und anhand der festgestellten Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Die
Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Sozialgericht Augsburg begehrte der Kläger unter Vorlage eines
Pflegetagebuchs für die Zeit vom 4. bis 17. Dezember 2004 Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Nach dem
Pflegetagebuch sind Hilfeleistungen bis zu rund 8 ½ Stunden pro Tag aufgezeichnet. Das Sozialgericht beauftragte
Frau B. R. mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach dem Gutachten vom 25. April 2005 kann sich der Kläger
aufgrund einer eingeschränkten Beweglichkeit des Rückens nicht selbstständig waschen. Es besteht eine vermehrte
Schweißproduktion, ein Pflegedefizit bei der Zahnpflege, lokaler Juckreiz, unkontrollierter Urinabgang bei
Stressinkontinenz und eine veränderte Stuhlausscheidung. In der Versorgung der Aktivitäten des täglichen Lebens sei
er unselbstständig. Es bestehe eine Störung der Feinmotorik mit einem Tremor der Hände bei Belastung und einer
Minderung der groben Kraft der Hände. Der erforderliche Hilfeaufwand für die Verrichtungen der Grundpflege betrage
30 Minuten (Körperpflege 22 Minuten: Duschen: 5 Minuten, Zahnpflege: 8 Minuten, Rasieren: 5 Minuten, Stuhlgang 4
Minuten; Ernährung 1 Minute: mundgerechte Zubereitung; Mobilität 7 Minuten: Ankleiden gesamt: 4 Minuten;
Entkleiden gesamt: 2 Minuten, Stehen (Transfer): 1 Minute). Für hauswirtschaftliche Versorgung sei von einem
Hilfebedarf von 45 Minuten auszugehen, so dass sich ein Gesamtzeitbedarf von 75 Minuten ergebe.
Die Betreuerin wandte hiergegen ein, sie brauche mindestens zwei bis drei Stunden täglich für die Pflege ihres
Sohnes. Tätigkeiten wie z.B. Essen vorbereiten oder Rasieren seien in den von der Gutachterin angegebenen Zeiten
nicht möglich.
Mit Urteil vom 21. November 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es folgte dabei weitgehend dem Gutachten
der Frau R ... Die von der Betreuerin umfassend vorgetragenen Zeiten der Essenszubereitung seien der
hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht der Nahrungsaufnahme zuzurechnen.
Mit der Berufung machte die Betreuerin des Klägers geltend, sie benötige zwei bis drei Stunden täglich für die
Grundpflege. Die Gutachterin könne bei einem kurzen Hausbesuch den Pflegebedarf nicht feststellen. Sie selbst
brauche täglich für die Grundpflege mindestens 90 bis 120 Minuten.
Die Betreuerin des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. November 2005 aufzuheben und für ihren Sohn Pflegegeld nach der
Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. November 2005 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. der gesetzlichen Vertreterin entscheiden, da diese
ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens
hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Pflegebedürftige können nach § 37 Abs. 1 S. 1 bis 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) Pflegegeld
erhalten, wenn sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson (§ 19 S.
1 SGB XI) in geeigneter Weise sowie dem Umfang des Pflegegeldes entsprechend selbst sicherstellen und
mindestens die Pflegestufe I vorliegt.
Maßgebend für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen ist der
Umfang des Pflegebedarfs bei denjenigen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens, die in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführt und dort in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und
Mobilität (Nrn. 1 bis 3) sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Nr. 4) aufgeteilt sind. Der hierin
aufgeführte Katalog der Verrichtungen stellt, nach Ergänzung um die im Gesetz offenbar versehentlich nicht
ausdrücklich genannten Verrichtungen Sitzen und Liegen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14), eine abschließende
Regelung dar (BSGE 82, 27), die sich am üblichen Tagesablauf eines gesunden bzw. nicht behinderten Menschen
orientiert (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3).
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss der Zeitaufwand für die erforderlichen Hilfeleistungen der Grundpflege täglich
mehr als 45 Minuten (Grundpflegebedarf), für solche der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen
mindestens 90 Minuten (Gesamtpflegebedarf) betragen. Unter Grundpflege ist die Hilfe bei gewöhnlichen und
wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3
SGB XI), unter hauswirtschaftlicher Versorgung die Hilfe bei der Nahrungsbesorgung und -zubereitung, bei der
Kleidungspflege sowie bei der Wohnungsreinigung und -beheizung (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) zu verstehen.
Zur Grundpflege zählen: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das
Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Bla senentleerung;
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung; 3. im Bereich der
Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppen steigen
oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Zutreffend ging das Sozialgericht davon aus, dass dem Kläger keine Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung
nach der Pflegestufe I zustehen. Das Sozialgericht bezog sich dabei vor allem auf die überzeugenden gutachterlichen
Äußerungen der B. R ... Die medizinische Sachverständige gelangt zu einem täglich anzusetzenden Hilfebedarf für
die Grundpflege in Höhe von 30 Minuten. Hiervon entfallen auf: Duschen: 5 Minuten; Zahnpflege: 8 Minuten; Rasieren:
5 Minuten; Stuhlgang: 4 Minuten; mundgerechte Zubereitung der Nahrung: 1 Minute; Ankleiden gesamt: 4 Minuten;
Entkleiden gesamt: 2 Minuten; Stehen (Transfer): 1 Minute. Die Gutachterin berücksichtigte dabei alle
pflegerelevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie insbesondere eine eingeschränkte Beweglichkeit des Rückens,
die zu einem Hilfebedarf beim Duschen führt. Es bestehen eine vermehrte Schweißproduktion, ein Pflegedefizit bei
der Zahnpflege, lokaler Juckreiz, unkontrollierter Urinabgang bei Stressinkontinenz und eine veränderte
Stuhlausscheidung. Beeinträchtigt ist der Kläger ferner durch eine Störung der Feinmotorik mit einem Tremor der
Hände bei Belastung und einer Minderung der groben Kraft der Hände. Dies wirkt sich z.B. bei einem Hilfebedarf für
Rasieren aus. Die Nahrung muss fallweise mundgerecht gerichtet werden, vor allem bei festeren Nahrungsmitteln.
Das Gutachten ist sowohl in der Befunderhebung und Diagnosestellung als auch in der Bewertung gründlich und
überzeugend. Es basiert auf einem fast zweistündigen Hausbesuch vom 15. März 2005 und würdigt die vorliegenden
Befunde sowie den medizinischen Inhalt der Akten.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage demgemäß abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Insbesondere sind der Beurteilung nicht die zum Teil erheblich abweichenden Angaben der Betreuerin gemäß dem
Pflegetagebuch zugrunde zu legen. Bereits der Gutachter des MDK hatte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2004
darauf hingewiesen, dass die damaligen Zeitangaben in dem von der Mutter geführten Pflegetagebuch überzogen und
anhand der festgestellten Einschränkungen nicht nachvollziehbar sind. Gleiches gilt für die nun vorgelegten
Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 4. bis 17. Dezember 2004. Erhebliche Diskrepanzen ergeben sich, worauf das
Sozialgericht ebenfalls zutreffend abstellte, im Bereich der Ernährung, wobei die Betreuerin für die mundgerechte
Nahrungszubereitung regelmäßig 30 Minuten und für die Nahrungsaufnahme über 115 Minuten ansetzte. Zum einen
werden dabei jedoch Zeiten der Essensvorbereitung zugerechnet, die der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen
sind, zum anderen ist, sofern darin auch Zeiten der Beaufsichtigung während des Essens erfasst sind, darauf
hinzuweisen, dass Zeiten der allgemeinen Aufsicht nicht anrechnungsfähig sind. Das Bundesssozialgericht (hier zitiert
aus: BSG, Beschluss vom 8. Mai 2001, Az.: B 3 P 4/01 B) hat bereits mehrfach entschieden, dass eine allgemeine
Aufsicht, die darin besteht zu überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens von dem
Pflegebedürftigen ordnungsgemäß ausgeführt werden, und dazu führt, dass dieser gelegentlich - auch wiederholt - zu
bestimmten Handlungen aufgefordert werden muss, nicht ausreicht, weil eine nennenswerte Beanspruchung der
Pflegeperson damit nicht verbunden ist. Ein Beaufsichtigungsbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn die
Pflegeperson dabei nicht nur verfügbar und einsatzbereit, sondern durch die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen - wie
bei der Übernahme von Verrichtungen - auch zeitlich und örtlich in der Weise gebunden ist, dass sie vorübergehend
an der Erledigung anderer Dinge gehindert ist, denen sie sich widmen würde bzw. könnte (z.B. Arbeiten aller Art im
Haushalt oder Freizeitgestaltung), wenn die Notwendigkeit der Hilfeleistung nicht bestünde (Urteile vom 24. Juni 1998
- B 3 P 4/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 5 und 6. August 1998 - B 3 P 17/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 6).
Dementsprechend wurde eine Beaufsichtigung und Kontrolle bei der Nahrungsaufnahme als berücksichtigungsfähige
Hilfe eingestuft, wenn sie von einer solchen Intensität ist, dass die Pflegeperson - wie beim Füttern - praktisch an der
Erledigung anderer Aufgaben gehindert ist bzw. diese, wenn auch möglicherweise nur kurzzeitig, unterbrechen muss,
die Hilfe also über das - gewissermaßen "nebenbei" erfolgende - bloße "Im-Auge-Behalten" des Pflegebedürftigen und
das nur vereinzelte, gelegentliche Auffordern bzw. Ermahnen hinausgeht (Urteil des 10. Senats vom 27. August 1998
- B 10 KR 4/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 7). Soweit bei Verrichtungen im Bereich der Grundpflege Beaufsichtigung
und Anleitung erforderlich sind, wurde dies von der Gutachterin ausdrücklich bereits berücksichtigt. Im Bereich der
Ernährung stellte sie fest, dass etwa zwei- bis dreimal wöchentlich die mundgerechte Zubereitung der Nahrung wegen
des Tremors der Hände erforderlich ist. Im Übrigen kann der Kläger selber essen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.