Urteil des LSG Bayern vom 06.09.2006

LSG Bayern: vertretung, verwaltung, behinderung, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 11 SB 428/04
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 282/06 SB PKH
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 10.04.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Augsburg vom 27.02.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG
- i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Beiordnung gemäß § 121 Abs.1 ZPO ist nicht erforderlich, weil in
sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte grundsätzlich nicht
vorgeschrieben ist.
Weiterhin ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs.2 ZPO in Angelegenheiten nach §§ 2 und 69
SGB IX hier nicht erforderlich. Denn der Ausgang des Verfahrens hängt regelmäßig von dem Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung im Sinne von §§ 103 ff. SGG ab. Insoweit bedarf es keiner anwaltschaftlichen Vertretung
gleichsam als Mittler zwischen einem ggf. noch zu hörenden ärztlichen Sachverständigen und dem Beschwerdeführer.
Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 27.02.2006 dargelegt, dass die Beiordnung
eines Rechtsanwalts nicht erforderlich erscheint (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO). Die
Sach- und Rechtslage des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) betriebenen Rechtsstreits, mit dem ein
höherer Grad der Behinderung (GdB) als 20 begehrt wird, ist nicht so komplex, dass sie die Beiordnung eines
Rechtsanwaltes erfordern (vergleiche z.B. Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts, L 15 B 190/04 PKH). Wie sich
insbesondere aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte und den Arztberichten ergibt, ist die Bf. geistig und
körperlich in der Lage, die für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung und sachgemäße Begutachtung erforderlichen
Angaben zu machen. Für die Bewertung der bei ihr letztlich vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen geben die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz", 2005, die für alle Behinderten gleichermaßen geltenden Beurteilungskriterien vor, die von
Verwaltung, Gerichten und insbesondere Sachverständigen zu beachten sind. Auch der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 -, stützt das Beschwerdebegehren nicht. In
dem dortigen Verfahren ist entscheidungserheblich gewesen, dass die Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten
des dortigen Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Leiden und Beeinträchtigungen auf neurologisch-
psychiatrischem Gebiet nicht ausreichend gewürdigt worden sind. Vergleichbar schwerwiegende Funktionstörungen
auf nervenärztlichem Gebiet sind hier jedoch nicht aktenkundig oder vorgetragen; die Bf. leidet an orthopädischen und
internistischen Beschwerden. Nachdem das Sozialgericht zutreffend diese Gesichtspunkte ebenfalls in seine
Entscheidung mit einbezogen hat, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme
auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung abgesehen (§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG).
Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§§ 124 Abs.3 SGG, 127 Abs.1 Satz 1 ZPO), ist
kostenfrei und nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).