Urteil des LSG Bayern vom 14.03.2008

LSG Bayern: vorbehalt des gesetzes, telefon, internet, rechtsgrundlage, zuschuss, zink, auflage, erlass, eingliederung, vorwegbewilligung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AS 872/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 267/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 01.08.2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kläger verfolgen das Ziel, die
Beklag-te solle rückständige und laufende Telefon- und Internetkosten außerhalb der Regelleistung als Zuschuss
übernehmen.
Die Kläger beziehen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger zu 1 ist 1950 gebo-
ren und seit 01.04.1997 arbeitslos. Auch die mit dem Kläger zu 1 verheiratete, 1965 geborene Klägerin zu 2 war
ebenso wie dieser im maßgebenden Zeitraum nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte zu
bestreiten. Jedoch gingen die Kläger Erwerbstätigkeiten nach: Ab 01.03.2005 arbeitete der Kläger zu 1 als
selbständiger Finanzberater und Immobilienvermittler. Zudem boten die Kläger im Internet Hun-dewelpen zum Verkauf
an. Der Gesundheitszustand beider Kläger hat es zugelassen, dass sie unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich hätten erwerbstätig sein können. Bis zu ihrem Wegzug
nach Baden-Württemberg wohnten sie in dem Anwesen H.straße, B ... Im Dezember 2006 zogen die Kläger nach F. ,
Baden-Württemberg. Seit Januar 2007 erhalten sie wegen des Wegzugs keine Leistungen mehr von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 11.10.2006 beantragten die Kläger die Be-gleichung von Telefon- und Internetrechnungen für
vergangene Zeiträume; Hintergrund war, dass die Deutsche Telekom am 04.10.2006 Telefon und Internet
abgeschaltet hatte. Sie wiesen darauf hin, damit würde die selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1 "auf Eis liegen".
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Be-scheid vom 09.11.2006 ab.
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 14.11.2006 Wider-spruch ein. Die von der Beklagten vorgeschlagenen
Kommunika- tionsmöglichkeiten, so die Kläger zur Begründung, wie Telefon-zellen, Handy und Internet-Cafe würden
wesentlich höhere Kos-ten verursachen als der heimische Telefonanschluss. Sie stütz-ten ihr Begehren auf § 22 Abs.
5 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie argumentierten sinngemäß, wenn die Beklagte ihnen schon
Eingliederungsmaßnahmen auferlege, dann müsse sie auch die Telefon- und Internetkosten außerhalb der
Regelleistung übernehmen. Der in der Regelleistung enthaltene Betrag von 18,55 Euro reiche nicht einmal für die
Grundgebühr. Die Be-klagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 zurück. Sie äußerte in
der Begründung ihre Auffa-sung, der ursprüngliche Antrag der Kläger betreffe die Beglei-chung noch nicht bezahlter
Rechnungen. Die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II scheide daher schon deshalb aus, weil eine
entsprechende Notlage nicht vorliege; denn die geltend gemachte Abschaltung sei wieder aufgehoben worden. Mit
dem Widerspruch sei zudem die gesonderte Übernahme laufender Telefon- und Internetkosten beantragt worden.
Dafür gebe es indes keine Rechtsgrundlage; entsprechende Aufwendungen seien durch die Regelleistung abgedeckt.
§ 23 Abs. 1 SGB II komme nicht in Betracht, weil Telefon und Internet keinen unabweisbaren Bedarf verkörperten.
Entsprechende Kostenpositionen seien in der Regelleistung enthalten. Außerdem treffe es nicht zu, nur wegen der
Bewerbungsobliegenheiten der Kläger (jeweils drei Bewerbungen pro Monat) würden hohe Telefon- und Internetkosten
entstehen. Allein die Flut an Telefonanrufen durch die Kläger bei der Beklagten sowie an Faxnachrichten an dieselbe
belege dies.
Dagegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2006 Kla-ge zum Sozialgericht Augsburg. Sie machten
deutlich, sie woll-ten die Telefon- und Internetkosten nicht als Darlehen, son-dern als Zuschuss geleistet haben. Das
Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2007 abgewiesen, wobei Streitgegenstand auch der Erlass eines
Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt) war. Die Ablehnung
konkreter Bewerbungskosten, so das Sozialgericht, sei nicht streitgegenständlich.
Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2007 Beru-fung eingelegt. Sie geben zu bedenken, dass ohne
Erstattung der Telefon- und Internetkosten die vorher am 26.09.2006 gegen beide Kläger ergangenen
Eingliederungsverwaltungsakte rechtswidrig seien.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Berufung, soweit sie sich gegen den Erlass eines
Eingliederungsverwal-tungsaktes gerichtet hat, zurückgenommen. Ebenso haben sie er-klärt, dass die Übernahme
von Kosten für den Erwerb von Zei-tungen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Demgemäß beantragen die
Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 1. August 2007 sowie Bescheids
vom 09.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2006 zu verurteilen, gemäß dem Antrag vom
11.10.2006 rückständige Telefon- und Internetkosten sowie die laufenden Telefon- und Internetkosten in Höhe von 350
Euro zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Wider-spruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Verfahren.
Für das Begehren der Kläger fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwal-tungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der
Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Offen bleiben kann, in welcher Höhe (vgl. § 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG) und für welchen Zeitraum (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Geldleistungen streitig sind. Die
Berufung hat zunächst aus einem zulassungsbedürftigen (Telefon- und Internetkosten) und einem nicht
zulassungsbedürftigen Teil (Eingliederungsver-waltungsakt) bestanden. Hinsichtlich der Zulassungsbedürftig-keit der
Berufung darf nicht jeder Teil für sich betrachtet werden. Vielmehr "zieht" der nicht zulassungsbedürftige Teil den
anderen "mit". Daher ist im vorliegenden Fall die Berufung insgesamt nicht zulassungsbedürftig. Dass die Kläger die
Beru-fung hinsichtlich des nicht zulassungsbedürftigen Teils in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben,
nämlich soweit sie den Eingliederungsverwaltungsakt vom 26.09.2006 betroffen hat, macht die Berufung bezüglich
des verbliebenen Streitgegenstands nicht zulassungsbedürftig. Denn wie bei der Bemessung des Wertes der
Beschwer (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO) kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Einlegung der
Berufung an; der nachträgliche Wegfall des nicht zulassungsbedürftigen Teils schadet nicht.
Die Berufung hat aber keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist richtig.
Die Kläger wünschen die Zuerkennung gesonderter Leistungen für Telefon und Internet sowohl für vergangene
Zeiträume als auch für die Zukunft. Dabei haben sie klargestellt, dass ein Darle-hen für sie nicht in Betracht kommt.
a) Telefon und Internet als Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts
Für den Wunsch der Kläger, die Kosten für Telefon und Internet als Zuschuss gesondert erstattet zu erhalten, gibt es
im Recht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts keine Rechtsgrundlage. Zunächst ist festzuhalten, dass
eine solche für die Leistungsgewährung erforderlich ist. Die Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts steht sowohl unter einem einfach-rechtlichen (§ 31 SGB I) als auch unter einem
verfassungsrechtlichen (Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip) Vorbehalt des Gesetzes. Unabhängig von den
massiven Problemen, die sich bei einer Leistungsgewährung nach freiem Ermessen im Hinblick auf den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz stellen würden, würde eine solche gegen den Vorbehalt des Gesetzes
verstoßen.
Der streitgegenständliche Bedarf wird von der Regelleistung umfasst. Diese verkörpert eine Pauschale, die
grundsätzlich weder einzelfallbedingte Aufstockungen noch Abschläge duldet. Das belegen § 20 Abs. 2, 2a und 3
SGB II, die als zwingende Vorschriften formuliert sind. Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn und soweit die §§
21 bis 23 SGB II entsprechende Regelungen treffen (vgl. zu diesem Grundprinzip § 21 Abs. 1 SGB II). Daran fehlt es
jedoch. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um - gesondert zu erstattende - Kosten für
Unterkunft und Heizung im Sinn von § 22 SGB II. §§ 21, 23 Abs. 3 und 4 SGB II sind von vornherein nicht
einschlägig. § 23 Abs. 1 SGB II lässt nur eine darlehensweise Leistungsgewährung zu, was die Kläger aber nicht
wünschen.
Das Recht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bietet unmittelbar also keine Handhabe, um dem
Wunsch der Klä-ger näher treten zu können. Indes werden verschiedene rechtli-che Auswege gesucht,
Sonderbedarfslagen dennoch Rechnung tra-gen zu können (vgl. ausführlich Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, §
23 RdNr. 6 f.). Die hierzu geführte Diskussion betrifft gerade die Fälle eines dauerhaft erhöhten Bedarfs. Auch das
Bundessozialgericht hat sich damit befasst (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Nach seiner Rechtsprechung
ist es unzulässig, Zuschüsse für Sonderbedarfe dadurch zu ermöglichen, dass man § 23 Abs. 1 SGB II als
Anspruchsgrundlage heranzieht und die Darlehensrückzahlung nach § 44 SGB II erlässt. Das Bundessozialgericht
vertritt zurecht die Auffassung, die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt (a.a.O., RdNr. 20 des
Umdrucks). Eine solche Lösung wäre im Ergebnis eine Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung
der Regelsätze.
§ 23 SGB II enthält Ausnahmevorschriften, die von vornherein einer erweiternden Auslegung oder der Deduktion eines
"allge-meinen Rechtsgedankens" oder auch nur einer "allgemeinen rechtlichen Tendenz" nicht zugänglich sind. Das
würde dem Ausnahme-charakter widersprechen. Im Gegenteil: Dass der Gesetzgeber Ausnahmen positiv geregelt
hat, zeigt, dass dies ausschließlich auf diesem Wege möglich ist. Es gibt keine Variabilität der Regelleistung, weder
nach oben noch nach unten; "Sonderleistungen" sind außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen nicht
möglich.
Aus dem gleichen Grund darf auch § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht entsprechend angewandt werden. Einer
analogen Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht nicht zuletzt die eben genannte Entscheidung des
Bundessozialgerichts (RdNr. 19 des Umdrucks) entgegen. Denn dort hat das Bundessozialgericht klar gestellt, es sei
gerade nicht möglich, den Bedarf unabhängig von den Regelsätzen festzulegen und die Regelleistung so zu erhöhen.
Auch § 73 SGB XII (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage ausführ-lich Bundessozialgericht, a.a.O., RdNr. 21 ff. des
Umdrucks) ermöglicht nicht die von den Klägern begehrten Leistungen. Aus Sinn und Zweck dieser Regelung ergibt
sich, dass sie nur dann in Erwägung gezogen darf, wenn eine spezielle gesetzliche Re-gelung fehlt, wenn also eine
unbenannte Bedarfssituation gege-ben ist (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 73 RdNr. 1, 4 ). Insbesondere
darf § 23 Abs. 1 SGB II nicht durch einen Rekurs auf § 73 SGB XII umgangen und funkti-onslos gemacht werden.
Durch die spezielle Regelung eines Be-darfs ist die Anwendung von § 73 SGB XII grundsätzlich ausge-schlossen
(vgl. a.a.O., RdNr. 5 ). Abschließend geregelte Tat-bestände dulden keine Aufstockung oder Ausweitung über § 73
SGB XII (vgl. Baur/Zink in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Band 1, § 73 SGB XII RdNr. 3
). § 73 SGB II kann im Rahmen des SGB II nur dann Bedeutung erlangen, wenn das Gesetz einen strukturellen
Mangel aufweist, nämlich einen Bedarfstypus übersehen hat. Das ist hier nicht der Fall.
Das SGB II weist bezüglich der konkret vorliegenden Problema-tik keine Regelungslücke auf. Vielmehr hat sich der
Gesetzge-ber positiv - und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise - für den Weg des § 23 Abs. 1
SGB II, Sonderbe-darfslagen grundsätzlich im Wege der Darlehensgewährung zu be-gegnen, entschieden. Zu
versuchen, dies zu umgehen, hieße, den objektiven Willen des Gesetzes zu missachten. Die prinzipiell pauschalierte
Leistungsgewährung begegnet - sowohl dass über-haupt pauschaliert wird als auch bezüglich der Höhe des Regel-
leistungen - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Bun-dessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS
1/06 R, RdNr. 46 ff. des Umdrucks).
b) Telefon und Internet als Leistungen zur Eingliederung
Auch als Leistungen zur Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 45, 46 SGB III können
die von den Klägern begehrten Positionen nicht zugesprochen werden. Unabhängig von der Frage, ob insoweit
überhaupt ein entsprechender Antrag vorliegt, und unabhängig davon, ob Telefon- und Inter-netkosten ihrer Art nach
überhaupt übernahmefähig wären (vgl. dazu BSG SozR 4-4300 § 45 SGB III Nr. 1; Stratmann in: Niesel (Hrsg.), SGB
III, 4. Auflage 2007, § 45 RdNr. 8), gäbe § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 45, 46 SGB III lediglich eine
Handhabe, solche Kosten zu erstatten, die tatsächlich für konkrete Bewerbungen angefallen sind und diesen auch
konkret zugeordnet werden können. Damit verträgt sich von vornherein nicht, Kosten ohne Einschränkung im Wege
einer "Blanko-Ermächtigung" zu übernehmen. Auch wenn man die Kosten auf die in § 45 SGB III genannten Zwecke
beschränken wollte, so hätten die Kläger keinesfalls einen Anspruch auf - vom Einzelfall losgelöste -
Vorwegbewilligung. Konkrete Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewerbungen haben die Kläger nicht geltend
gemacht.
Kosten für vergangene Zeiträume können schon wegen § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht erbracht werden; diese
Präklusionsvorschrift betrifft nicht nur Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts, sondern
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II allgemein (zur Frage, für welche Leistungen oder Leis-tungsbestandteile
ein gesonderter Antrag notwendig ist, vgl. Senatsurteil vom 10.08.2007 - L 7 AS 301/06).
c) Telefon und Internet als Annex zu Eingliederungsverwal-tungsakten
Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung von Tele-fon- und Internetkosten auch nicht als Folgeanspruch
aus den Eingliederungsverwaltungsakten, auch wenn die Kläger sich be-mühen, den Konnex zwischen diesen und den
Telefon- und Inter-netkosten hervorzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.