Urteil des LSG Bayern vom 06.02.2007

LSG Bayern: unterkunftskosten, miete, heizung, wahrscheinlichkeit, akte, vermietung, steuererklärung, verpachtung, sicherheit, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.02.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AS 797/06
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 853/06 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1980 geborene Kläger bewohnt im Haus seines Vaters zwei Zimmer und zahlte hierfür zunächst 350,00 EUR
Miete (270,00 EUR Kaltmiete, 40,00 EUR Nebenkosten und 40,00 EUR Heizungskosten).
Auf Antrag erhielt der Kläger ab 01.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg
II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten bis 30.06.2005 und der von der Beklagten für angemessen
gehaltenen Mietkosten im Rahmen der Mietobergrenze (288,00 EUR) ab 01.06.2005. Die vom Kläger gegen das die
Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bayer.
Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 24.07.2006 zurückgewiesen.
Auf seinen Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2006 für die Zeit vom 01.07.2006
bis 31.12.2006 lediglich den Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR. Unterkunfts- und Heizungskosten übernahm sie
nicht mehr, denn sie ging davon aus, dass der Kläger evtl. in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater lebe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, dem die Beklagte zum Teil mit Bescheid vom 24.07.2006 abhalf. Sie
bewilligte für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 zusätzlich zum Regelsatz die angemessenen Unterkunfts- und
Heizungskosten in Höhe von 288,00 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
21.08.2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte den
weiteren Abänderungsbescheid vom 30.10.2006 erlassen, aufgrund dessen bei den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes der Bezug von Kindergeld für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 berücksichtigt wurde. Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren hat das SG Nürnberg mit Beschluss vom
10.10.2006 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht, nachdem die Höhe der Unterkunftskosten
bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum BayLSG eingelegt. Das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
betreffe einen anderen Leistungszeitraum. Der Kläger sei aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Vater bereit
gewesen, die tatsächliche Miete um 30,00 EUR auf 320,00 EUR zu senken. Einen Hausbesuch habe er wie auch sein
Vater nicht zugelassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG
Nürnberg S 13 AS 432/05 und S 13 AS 108/05, die Akte des BayLSG L 11 AS 121/06 NZB und die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. Der Beschluss des SG
ist allerdings nur im Ergebnis zutreffend.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen und daher PKH nicht zu bewilligen.
Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht zwar eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit
(Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a RdNr 7), der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit
feststehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der
Erfolgsaussicht begnügen darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den
bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht
notwendig. Der Standpunkt des Kläger muss zumindest objektiv vertretbar sein
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51.Aufl, § 114 RdNr 87; Keller/Leitherer aaO).
Streitig ist vorliegend, ob es sich bei den von der Beklagten bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 288,00 EUR um angemessene Kosten handelt oder ob die vom Kläger tatsächlich zu zahlenden 350,00 EUR bzw.
320,00 EUR noch als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung anzusehen sind. Nachdem über die
Herabsetzung der Unterkunftskosten durch die Beklagte bereits bestandskräftig mit Urteil des SG Nürnberg vom
05.04.2006 entschieden worden ist und der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er keine
Unterkunft zu den von der Beklagten für angemessen gehaltenen Kosten anmieten kann, dass im Einzugsbereich der
Beklagten eine Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten erforderlich sei bzw. dass er die Unterkunftskosten
bei seinem Vater nicht entsprechend reduzieren kann, sind aufgrund der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung
keine hinreichenden Erfolgsaussichten anzunehmen. Zum anderen ist ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer
Unterkunfskosten bereits deshalb fraglich, weil eine tatsächliche Mietzahlung bisher nicht nachgewiesen ist. Soweit
ersichtlich will der Kläger die Miete bar bezahlen. Ein solcher Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung kann u.a. durch
die Angabe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung des Vermieters (hier: Vater)
erfolgen.
Die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffenen
Kostenentscheidung erlangen keine entscheidende Bedeutung, denn es handelt sich um eine unselbstständige,
kostenrechtlich nicht ins Gewicht fallende Nebenentscheidung der Beklagten, die im Rahmen der
Hauptsacheentscheidung überprüft wird. Eine eigenständige Bedeutung hat diese Kostenentscheidung nur, wenn
allein wegen dieser Klage erhoben worden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.