Urteil des LSG Bayern vom 04.06.2003

LSG Bayern: belastung, berufliche tätigkeit, anerkennung, wahrscheinlichkeit, entstehung, bandscheibenvorfall, entschädigung, zustandekommen, deformität, einwirkung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.06.2003 (nicht rechtskräftig)
S 5 U 367/95
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 254/99
Bundessozialgericht B 2 U 289/03 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.04.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage
zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.
Der am 1953 geborene Kläger war nach der Lehrzeit (Beginn 1968) seit 1972 - mit Unterbrechung durch die Dienstzeit
bei der Bundeswehr von Juli 1973 bis November 1975 - als Bauschlosser bei der Firma S. GmbH, H. , tätig. In mehr
als 110 Schichten im Jahr transportierte er - meistens manuell - die in der Werkstatt hergestellten Stahlteile, wie zB
Gittertore, Stahltüren, Geländer bei Kunden über große Entfernungen. Täglich mussten zwischen 40 bis 50
Hebevorgänge ausgeführt werden. Das Durchschnittsgewicht der Teile lag zwischen 25 bis 50 kg. Diese Tätigkeit
erfüllte die technischen Voraussetzungen für eine Exposition im Sinne der BK Nr 2108 (TAD der Beklagten vom
14.03.1995). Letztmalig als Bauschlosser arbeitete der Kläger, der erstmals 1972 Lendenwirbelsäulen (LWS)-
Beschwerden verspürte, am 30.07.1993.
Wegen eines subligamentären Bandscheiben-Rezidivvorfalles LWK 4/5 rechts befand er sich vom 06. bis 13.08.1993
in der Klinik für Neurochirurgie des Klinikums der J. Universität F. , vom 13.08. bis 20.08.1993 im Klinikum A. in
stationärer Behandlung.
Zur Sachaufklärung zog die Beklagte Befundberichte des Orthopäden Dr.K. vom 23.11.1993, des Internisten Dr.R.
vom 16.02.1994, den HV-Entlassungsbericht der Klinik H. , B. , vom 08.10.1993, die medizinischen Unterlagen der
Klinik am H. A. (Operation wegen Bandscheibenprolapses L 4/5 rechts am 13.09.1991) sowie einen
Krankheitenbericht der AOK Aschaffenburg vom 22.11.1993 bei und lehnte mit Bescheid vom 13.10.1994 einen
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Im Widerspruchsverfahren erstellte der
Orthopäde Prof.Dr.S. am 22.05.1995 ein Gutachten. Er beschrieb einen Zustand nach Nukleotomie (9/91) L 4/5 rechts
sowie Revision und Hemilaminektomie (8/93) L 4/5 rechts mit residualem neurologischem Defizit neben einer
Spondylolisthesis L 5/S 1 und ging von einer BK nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV seit 07.08.1993 aus. Die MdE
bewertete er mit 20 vH.
Nach Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.S. vom 11.07.1995, der eine erneute Begutachtung empfahl, wies die
Beklagte mit Bescheid vom 25.10.1995 den Widerspruch zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Würzburg erhoben und beantragt, die LWS-Erkrankung als BK
nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV mit einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH ab Juli 1993 zu
entschädigen. Er hat ausgeführt, er habe behandlungsbedürftige Beschwerden an der Wirbelsäule erst seit Anfang der
neunziger Jahre, stehe aber bereits seit 1968 im Arbeitsleben. Nach Vorlage eines Arztberichtes des Nervenarztes
Dr.H. vom 02.11.1995 hat die Beklagte einen Befundbericht des Internisten Dr.R. vom 30.07.1996 sowie HV-
Entlassungsberichte der Kurklinik S. , B. , vom 12.03.1992, der Klinik H. , B. , vom 21.05.1996 sowie der
Medizinischen Reha-Klinik A. , B. , vom 22.11.1994 zum Verfahren beigezogen. Sodann haben die Orthopädin C. am
27.02.1997 und der Nervenarzt Dr.K. am 21.04.1997 medizinische Gutachten erstellt. Dr.K. hat eine Schädigung der
Nervenwurzel L 5 rechts sowie eine Nervenwurzelirritation in Höhe des Segmentes L 3/4 bestätigt. Die Ärztin C. hat
auf rezidivierend auftretende lumbale Wurzelreizsymptome bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation mit
Nervenwurzelschädigung, einen Bandscheibenvorfall L 3/4 mit beginnender Wurzelschädigung sowie ein Wirbelgleiten
L 5/S/1 hingewiesen. Diese Veränderungen, insbesondere die Spondylolisthese seien nicht bandscheibenbedingt im
Sinne der Nr 2108, vielmehr beträfen sie polysegmental den Bereich der gesamten LWS. Sie seien vorwiegend durch
anlagebedingte Störungen der Wirbelsäule verursacht.
Auf Veranlassung des Klägers hat der Orthopäde Prof.Dr.S. am 18.12.1998 ein Gutachten nach § 109 SGG erstellt.
Er hat eine prädiskotische Deformität im Bereich des 5. LWK zum 1. Kreuzbein beschrieben. Diese Anlagestörung
habe schicksalhaft zu einer vorzeitigen Bandscheibenzerrüttung bzw -degeneration geführt. Es lasse sich nicht mit
letzter Sicherheit der Beweis führen, dass die Bandscheibenzerrüttung LWK 4/5 auch ohne die Vorschädigung L 5/S 1
eingetreten wäre. Er sei aber geneigt, die schädigende berufliche Einwirkung als wesentliche Teilursache für die
Bandscheibenerkrankung anzusehen. Die MdE sei mit 20 vH zu bewerten. Dem hat Dr.S. in seiner Stellungnahme
vom 02.03.1999 für die Beklagte widersprochen. Er hat das Bewegungssegment L 5/S 1 auf Grund der Spondylose
mit Spondylolisthese als instabil gewertet. Die Zerrüttung der Bandscheibe L 4/5 sei die Konsequenz daraus.
Mit Urteil vom 29.04.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich vor allem auf das Gutachten der Orthopädin
C. gestützt und die anlagebedingten prädiskotischen Deformitäten als wesentliche Ursache für die
Gesundheitsstörung des Klägers an der LWS angesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die spondylotischen Erscheinungen bei
den schwerwiegenden Befunden im Wirbelsäulenbereich nebensächlich seien. Vor den beruflich bedingt aufgetretenen
Schäden im Bereich LWK 4/5 hätten sie sich klinisch stumm verhalten.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung
und Familienförderung Würzburg, eine Krankheitenauskunft der AOK Bayern - Direktion A. - vom 25.07.2000, die
ärztlichen Unterlagen des MDK in Bayern, A. und einen Befundbericht des Internisten Dr.R. vom 19.10.2000
beigezogen. Sodann hat die Nervenärztin Dr.K. am 27.03.2001 ein Gutachten erstellt. Sie hat den Zustand nach
zweimalig operiertem Bandscheibenvorfall bei L 4/5 und einen bei dem bildgebenden Verfahren festgestellten
Bandscheibenvorfall bei L 3/L 4 neben einem Wirbelgleiten bei L 5/S 1 bestätigt. Das neurologische Schädigungsbild
entspreche weitestgehend einer leichten inkompletten Wadenbeinnervenschädigung. Diese Störung sei eher der
anlagebedingten Anomalie zuzuordnen, da die Nervenwurzeln (L 3 bis L 5) unterhalb der von der
Bandscheibenerkrankung betroffenen Segmente austräten.
In einem weiteren Gutachten hat der Chirurg Dr.L. am 07.06.2002 in Segment L 5/S 1 auf eine angeborene Fehlanlage
der Wirbelbögen mit konsekutivem Abgleiten des Wirbelkörpers L 5 hingewiesen. Dadurch sei es zu einer vermehrten
Belastung der darüber liegenden Bandscheiben gekommen. Allein das Vorliegen einer Spondylolisthese schließe die
Anerkennung eines berufsbedingten Bandscheibenschadens regelmäßig aus.
Nach Beiziehung der medizinischen Unterlagen aus der Arbeiterrentenversicherungstreitsache L 19 RJ 66/02 hat PD
Dr.I. für den Kläger am 11.12.2002 ein chirurgisches Gutachten nach § 109 SGG erstellt. Er hat die Spondylolisthese
im Segment LWK 5/SWK 1 als nur geringgradig ausgeprägt angesehen. Diese lumbosakrale Assimilationsstörung
könne mangels asymmetrischer Wirbelsäulenbelastung nicht als wesentliche Teilursache bewertet werden. Die MdE
hat er mit 20 vH eingeschätzt.
Dr.L. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2003 darauf hingewiesen, dass die Spondylose und
Spondylolisthese relevante Veränderungen darstellten. Insbesondere im Segment L 5/S 1 bestehe ein Wirbelgleiten
von einem Zentimeter bei einem Wirbelkörperdurchmesser von 5 cm. Ein belastungskonformes Schadensbild liege
nicht vor.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 29.04.1999 sowie des
Bescheides vom 13.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1995 zu verurteilen, eine BK
nach § 551 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und nach
einer MdE von mindestens 20 vH zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 29.04.1999
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer BK
nach § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV hat, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da die geltend gemachte BK vor dem In-Kraft-Treten
des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII am 01.01.1997 eingetreten wäre (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, §
212 SGB VII).
Nach § 551 Abs 1 Satz 1 RVO sind BKen die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545
RVO benannten Tätigkeiten erleidet. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten BKen gehören nach der Nr 2108 der
Anlage 1 zur BKV "bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer
Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten
gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können".
Die Feststellung der BK setzt also voraus, dass zum Einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK erfüllt
sein müssen, zum Anderen das typische Krankheitsbild der BK vorliegen muss und dieses im Sinne der
unfallrechtlichen Kausalitätslehre mit Wahrscheinlichkeit auf die wirbelsäulenbelastende berufliche Tätigkeit
zurückzuführen ist (vgl Kasseler Kommentar - Ricke - § 9 SGB VII RdNr 11; Brackmann/Krasney, Handbuch der
Sozialversicherung Band III - Stand 1997 -, § 9 SGB VII RdNr 21 ff). Schließlich muss die schädigende Tätigkeit
aufgegeben sein. Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs liegt vor, wenn nach vernünftiger
Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht
zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl ua BSG vom 18.11.1997, SGb
1999, 39). Dies gilt, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen
ursächlichen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden
(Bereiter-Hahn/Mehrtens, Unfallversicherung, § 9 SGB VII Anm 10.1 mwN). Die Beweislast dafür, dass die
Erkrankung der Wirbelsäule durch arbeitsplatzbezogene Einwirkung verursacht worden ist, trägt der Versicherte.
Der Kläger erfüllt zweifellos die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Feststellung einer BK nach Nr 2108 der
Anlage zur BKV. Er war mehr als 20 Jahre bis Juli 1993 (Aufgabe der Tätigkeit als Bauschlosser) weit über den
erforderlichen Bewertungsrahmen hinaus berufsbedingten Belastungen ausgesetzt. Dies hat der TAD der Beklagten in
seiner Stellungnahme vom 14.03.1995 bestätigt. Obwohl vom Kläger früher nicht geltend gemacht, unterstellt der
Senat auch für den Zeitraum September 1968 bis 1972 (Lehre als Bauschlosser) eine entsprechende Exposition im
Sinne der BK Nr 2108.
Der Kläger leidet an einer bandscheibenbedingten Erkrankung im Bereich der LWS. Wie die Orthopädin C. in ihrem
Gutachten vom 27.02.1997 zu Recht ausführte, sind die Veränderungen im Bereich der LWS von L II bis L IV
bandscheibenbedingt. Dies ist durch Kernspintomographie und Computertomogramme nachgewiesen. Auch hat der
Kläger zum 30.07.1993 auf Grund der Bandscheibenerkrankungen seine bisherige Tätigkeit als Bauschlosser bei der
Firma S. GmbH unterlassen.
Nach den derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen sind aber zusätzlich folgende Voraussetzungen
zu erfüllen, um eine beruflich bedingte Verursachung der Bandscheibenschäden anzunehmen (vgl Becker in SGB
2000, 118): - Belastungskonformes Schadensbild mit von unten nach oben abnehmenden Schäden (lokale Korrelation
des Schadensbildes mit beruflichen Einwirkungen), - auftretende Beschwerden nach einer beruflichen Belastung von
grundsätzlich mehr als zehn Jahren sowie eine plausible zeitliche Korrelation der Entwicklung des Schadensbildes mit
den gesicherten beruflichen Belastungen, - altersvorauseilender Verschleiß, - Fehlen konkurrierender
Verursachungsmöglichkeiten statischer, entzündlicher bzw anlagebedingter Genese.
Ein Ursachenzusammenhang zwischen den Bandscheibenschäden des Klägers und der beruflichen Tätigkeit ist nach
Auffassung des Senats, der sich der überzeugenden und an der wissenschaftlichen Lehrmeinung orientierenden
Auffassung der Gutachter Dr.L. und C. anschließt, jedoch nicht als wahrscheinlich anzusehen.
Zwar bestehen an der LWS segmentale, von oben nach unten zunehmende degenerative Bandscheibenschäden mit
Bandscheibenprotrusion im Segment L 2/3, mit großem unbehandeltem Bandscheibenprolaps L 3/L 4, zweifach
operiertem Bandscheibenprolaps L 4/5 mit narbigem Residualzustand und einem angeborenen Wirbelgleiten
(Spondylolisthese) im Segment L 5/S 1. Gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen aber bereits nicht
berufsbedingte konkurrierende Gesundheitsstörungen. Beim Kläger besteht im Segment L 5/S 1 eine angeborene
Fehlanlage der Wirbelbögen mit konsekutivem Abgleiten des Wirbelkörpers L 5. Hierbei handelt es sich entgegen der
Auffassung des PD Dr.I. um eine relevante Veränderung. Das Wirbelgleiten wirkt sich nämlich über einen ganzen
Zentimeter bei einem Wirbelkörperdurchmesser von fünf Zentimetern aus. Durch diese Geometrieänderung der
Wirbelsäule kommt es zu einer vermehrten Belastung der darüberliegenden Bandscheibe (L 4/5). Dies ist das
zwangsläufige Ergebnis der Instabilität im Gleitwirbelsegment. Das Gleitwirbelsegment L 5/S 1 ist zweifellos das
durch die berufliche Exposition am stärksten belastete Wirbelsäulensegment. Bei der prädiskotischen Deformität wäre
bei beruflicher Verursachung - wie Dr.L. überzeugend ausführt - ohne Zweifel das ausgeprägteste Schadensbild zu
erwarten gewesen. Dies ist im Bereich L 5/S 1 nicht der Fall. Expositionsbedingte Bandscheibenschäden
überspringen aber kein Segment. Bei den unstrittigen Bandscheibenschäden im Segment L 4/L 5 und darüber muss
es sich deshalb um anlagebedingte Bindegewebsschwächen handeln. Die berufliche Exposition und Belastung steht
beim Zustandekommen dieses Schädigungsbildes eindeutig im Hintergrund. Also ist das Bewegungssegment L 5/S 1
durch die Spondylose mit Spondylolisthese als instabil anzusehen und die Zerrüttung der Bandscheibe L 4/5 die
daraus folgende Konsequenz. Einer berufsbedingten zusätzlichen Belastung bedurfte es nicht. Die anlagebedingte
Ursache für die Entstehung der Erkrankung war von so überragender Bedeutung, dass die berufliche Belastung
daneben praktisch nicht ins Gewicht fiel.
Dabei ist berücksichtigt, dass die Spondylolisthese, also die Wirbelgleitverschiebung nach vorne, im
Erwachsenenalter, dh nach Erreichen der Skelettreife, ein abgeschlossener Vorgang ist. Das Wirbelgleiten kommt
spätestens zwischen dem 20. und 25. Lebensjahr zum Stillstand, wobei aber nur ein Bruchteil der Träger dieser
Veränderungen Beschwerden hat (Schönberger aaO S 507, 508). Dennoch ist das betroffene Segment ein besonderer
Schwachpunkt für das Entstehen von bandscheibenbedingten Erkrankungen. Entwickeln sich bei einer
Spondylolisthese erst nach langjährigen beruflichen Belastungen Beschwerden, so kann ein Ursachenzusammenhang
im Sinne der Entstehung wahrscheinlich sein (Zusammenwirkung der beruflichen Faktoren mit der vorbestehenden
Spondylolisthese). Wird das Wirbelleiden bereits während der ersten 10 Jahre symptomatisch, so ist es von der
Gesamtsituation abhängig zu machen, ob bei fortgesetzter Berufstätigkeit und zunehmendem Beschwerdebild ein
Ursachenzusammenhang bejaht werden kann (vgl Mehrtens/Perlebach aaO S 23; LSG Sachsen vom 21.03.2001 - L 2
U 29/00). Beim Kläger haben sich Beschwerden im Lumbalbereich bereits nach kurzer zeitlicher Belastung (vier
Jahre) entwickelt. Bereits ab 1972 traten gehäuft Lumbalsyndrome bis zur ersten Bandscheibenoperation 1991 auf. Es
spielt dabei keine Rolle, dass die Spondylolisthese L 5/S 1 erst 1988 aufgedeckt wurde.
So lässt sich der Krankheitenauskunft der AOK Aschaffenburg vom 25.07.2000 und 05.09.2000 entnehmen, dass der
Kläger bereits am 01.04.1972 und dann fortlaufend im Juli 1972, Dezember 1974, August 1975, Juli 1979 über
Lumbalsyndrome klagte und deswegen auch arbeitsunfähig war. Es fehlt daher schon an einem zeitlichen
Zusammenhang des Lumballeidens mit der beruflichen Tätigkeit. Auch der fehlende Bogenschluss L 5 und die
Asymmetrie am Lenden-Kreuzübergang lassen den ursächlichen Zusammenhang als unwahrscheinlich erscheinen.
Nicht folgen kann der Senat dem Gutachten des Prof.Dr.S. vom 22.05.1995. Er geht nicht auf die anlagebedingten
Wirbelsäulenveränderungen sowie die schon frühzeitig aufgetretenen Kreuzschmerzen ein. Auf
Kausalitätsüberlegungen verzichtet er vollständig. Auch in seinem Gutachten vom 18.12.1998 misst er in
unzutreffender Weise der Spondylolisthese im untersten Lendenwirbelsäulensegment eine nur untergeordnete
Bedeutung für das Zustandekommen des darüber liegenden Bandscheibenschadens zu. Zudem diskutiert er nicht die
zeitlichen Kriterien zwischen beruflicher Belastung und Auftreten der Lumbalbeschwerden. PD Dr.I. gewichtet in
seinem Gutachten vom 11.12.2002 die AOK-Hinweise über Lumbalsyndrome ab 1972 in nicht ausreichendem Maße.
Nach alledem lässt sich eine BK nach Nr 2108 nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründen. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer BK nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV. Das Urteil
des SG Würzburg vom 29.04.1999 ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.