Urteil des LSG Bayern vom 01.06.2005

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, firma, wesentliche veränderung, rente, vorübergehende arbeitsunfähigkeit, arbeitsmarkt, verdacht, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, ausbildung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 RJ 346/02
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 279/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.03.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger stellte formlos am 16.07.2000 Rentenantrag.
Er hat vom 01.04.1961 bis 04.12.1964 den Beruf des Betriebsschlossers erlernt und die Facharbeiterprüfung
bestanden. Nach eigenen Angaben war er nach der Ausbildung zunächst als Betriebsschlosser bei der Firma B. ,
nach dem Wehrdienst von Januar 1970 bis Dezember 1972 als Kundendienstmonteur für Gabelstapler und
Kehrmaschinen, von Januar 1973 bis September 1985 in einer Firma für Kabel und Rohrreinigungen und von Oktober
1985 bis Dezember 1992 als Kundendienstmonteur für Chemische Reinigungsmaschinen, Dampferzeuger-
Filteranlagen-Bügeltechnik bei der Firma Z. beschäftigt. Die Firma Z. bezeichnete gegenüber der Beklagten diese
Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit, für die eine zusätzliche betriebliche Einarbeitung von neun Monaten erforderlich
war. Die Arbeitsstelle gab der Kläger aus gesundheitlichen Gründen auf und nahm an einer Weiterbildungsmaßnahme
teil.
Anschließend an ein Praktikum nahm der Kläger am 21.11.1994 die Tätigkeit als Schlosser bei der Firma H.
Wassertechnik GmbH auf, die am 15.01.1997 nach einer Kündigung wegen Arbeitsmangel endete. Er war dort mit der
Fertigung und Komplettierung von Wasseraufbereitungsanlagen beschäftigt. Die Firma bezeichnete die Tätigkeit als
angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von drei Monaten, die nicht tarifvertraglich entlohnt wurde. Seither ist er ohne
Beschäftigung und bezog Krankengeld, Arbeitslosengeld und zuletzt Arbeitslosenhilfe.
Gegenüber der Beklagten hat die Firma H. die Tätigkeit als ungelernte Tätigkeit bezeichnet.
Ab 1992 betrieb der Kläger die Anerkennung einer Berufskrankheit wegen Vergiftung durch
Halogenkohlenwasserstoffe. Das Verfahren vor den Sozialgerichten endete mit zurückweisendem Urteil des Bayer.
Landessozialgerichts vom 30. Juli 1997. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit
Beschluss vom 13.11.1997 als unzulässig verworfen.
Im Rahmen des Rentenantrags wurde der Kläger am 10.01.2001 durch den Orthopäden Dr.W. begutachtet. Dieser
stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Spondylolitis ankylopoetica 2. Beginnender Hüftgelenkverschleiß links.
Aufgrund dieser Erkrankungen könne der Kläger keine mittelschweren Arbeiten mehr verrichten sowie keine
Tätigkeiten mit dauerndem Gehen und Stehen, Heben und Tragen von Lasten sowie verbunden mit Klettern und
Steigen auf Leitern und Gerüsten oder Tätigkeiten, die Zwangshaltung und häufiges Bücken erfor- dern. Die
Wegstrecke betrage aber noch 1500 m und der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit diesem
Leistungsver- mögen sechs Stunden und mehr, auch vollschichtig, als Schlosser aber nur unter drei Stunden,
arbeiten.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.01.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung,
es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da der Kläger noch vollschichtig tätig sein könne.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte veranlasste am 13.12.2001 eine Untersuchung bei Dr.K. am
13.12.2001. Dieser diagnostizierte: 1. Teileinsteifung der Wirbelsäule bei einer Bechterew schen Erkrankung. 2.
Beginnender Hüftgelenkverschleiß. 3. Beginnender Kniegelenkverschleiß. 4. Deutlicher Leberzellschaden mit
Verdacht auf beginnenden bindegewebigen Leberumbau. 5. Verdacht auf anlagebedingtes Ekzem am Körperstamm
und an den Extremitäten, beinbetont.
Der Gutachter hat auf Dauer schwere Hebe- und Tragearbeiten so- wie Tätigkeiten in Kopf- oder Rumpfzwangshaltung,
Armarbeiten über Schulterhöhe oder auch Arbeiten unter häufiger Nässe- oder Kälteexposition für eingeschränkt
gehalten. Die bislang gerin- gen Aufbraucherscheinungen der körpertragenden Gelenke führten aber noch zu keiner
Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit ebenerdig, erlaubten aber andererseits keine Arbeiten auf un- ebenem
Gelände, kein häufiges Klettern und Steigen, keine Ar- beiten in Hockstellung oder in Knieposition. Wegen des chroni-
schen Ekzems seien Arbeitsplätze mit dauernder Hautbelastung durch Flüssigkeiten, Dämpfe, Feuchtigkeit oder
hautaggressive Substanzen und stark verschmutzte Arbeitsstätten zu vermeiden. Im erlernten Schlosserberuf könne
der Kläger nicht mehr einge- setzt werden, hier böten auch orthopädisch ausgerichtete Reha- Maßnahmen keine
Erfolgsaussicht. Auf dem allgemeinen Arbeits- markt bestehe dagegen für leichte Tätigkeiten aus wechselnder
Körperhaltung, überwiegend in geschlossenen Räumen unter Beach- tung der qualitativen Leistungseinschränkung,
ein vollschichti- ges Leistungsvermögen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2002 zurück mit der Begründung, der
Kläger habe zwar die Tätigkeit 1992 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, er habe aber zu dieser Zeit in anderen
Teilbereichen des Schlosserbe- rufs noch vollschichtig arbeiten können und sich somit bei der zuletzt ausgeübten
Beschäftigung als angelernter Arbeiter in der Wasseraufbereitungsindustrie von seinem Beruf gelöst. Deshalb sei er
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar; dort könne er aber noch vollschichtig tätig sein.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage.
Nach Einholung von Befundberichten bestellte das Sozialgericht die Orthopädin und Rheumatologin Dr.N. zur
ärztlichen Sachverständigen. Dr.N. stellte im Gutachten vom 16.09.2002 nach Untersuchung des Klägers folgende
Diagnosen: 1. Rheumatisch entzündliche Wirbelsäulenerkrankung mit Teilein- steifung. 2. Beginnende
Aufbraucherscheinungen beider Hüften, der Kreuz darmbeingelenke und des linken oberen Sprunggelenkes. Dr.N. hielt
die im Rentenverfahren gestellten Diagnosen für zutreffend ohne eine wesentliche Veränderung seither. Unter
Beachtung der bereits genannten Einschränkungen könne der Kläger aber sechs Stunden und mehr auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Er könne insbesondere acht Stunden täglich Tätig- keiten, z.B. als Montierer,
Sortierer, Bote, einfacher Pfört- ner, Warenaufmacher, Wachmann etc. ausführen. Die zumutbare Wegstrecke betrage
viermal täglich mehr als 500 m, die einfache Wegstrecke betrage 1500 m.
Nach Auskunft der Firma Z. übte der Kläger eine Tätigkeit als Kundendiensttechniker aus. Es handelte sich um eine
mittelschwere Tätigkeit im Stehen und Gehen mit Heben und Tragen von 30 kg maximal, mit Anforderungen an die
körperliche Geschicklichkeit, die geistige Beweglichkeit, die Fingerfertigkeit, Handgeschicklichkeit links und rechts
sowie die nervliche Belastbarkeit. Es wurde unter Zeitdruck, unter Temperaturschwankungen, in Zugluft, unter
Einfluss von Gasen, Dämpfen und Staub, Hautreizstoffen und an laufenden Maschinen gearbeitet.
Mit Urteil vom 28.03.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, dass beim Kläger weder
Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit und keine Erwerbsminderung im Sinne der ab 01.01.2001 geltenden Fassung
vorliege. Durch das Gutachten von Dr.N. sei ausreichend geklärt, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungen zwar
qualitative aber keine zeitlichen Leistungseinschränkungen mit sich bringen. Unter Beachtung der Einschränkungen
könne der Kläger noch vollschichtig tätig sein und er könne dabei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch
beispielhafte genannte Tätigkeiten, wie Mitarbeiter in einer Poststelle einer Behörde, einfacher Pförtner oder Aufseher
in einem Museum ausüben. Nach dem Stufenschema des BSG sei der Kläger als angelernter Arbeiter des unteren
Bereichs einzustufen, denn der maßgebliche bisherige Beruf sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma H ...
Dort habe der Kläger nur einfach angelernte Tätigkeiten ausgeübt. Er habe 1992 nicht den Beruf des
Betriebsschlossers, sondern nur die konkrete Beschäftigung als Kundendienstmonteur für Textilreinigungsmaschinen
gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Er habe dies auf Anraten des Hausarztes wegen der Exposition gegenüber
Halogenkohlenwasserstof- fen, insbesondere PER und die darauf zurückgeführte Leberer- krankung getan. Dies
begründe sich zum einen aus dem bekannten Attest des Hausarztes, der um eine Verschlechterung des
Leberbefundes zu verhindern, zur Aufgabe dieses Arbeitsplatzes geraten habe und im Übrigen habe der Kläger auch
beim Arbeitsamt 1992 den gestellten Reha-Antrag ausschließlich mit der Lebererkrankung begründet. Ohne
Einwirkung von Kohlenwasserstoffen hätte der Kläger also die erlernte Tätigkeit als Betriebsschlosser noch ausüben
können. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass der Kläger auch während der Tätigkeit bei der Firma Z. mit
Rückenbeschwerden zu kämpfen hatte. Dass bereits 1981 Dr.H. aus orthopädischen Gründen eine Tätigkeit als
Schlosser ausgeschlossen habe, sei unbeachtlich, denn der Kläger habe diese Tätigkeit bis 1992 tatsächlich
ausgeübt. Deshalb komme der tatsächlichen Arbeitsleistung der höhere Beweiswert wie der Einschätzung von Dr.H.
zu. Die Kammer sei deshalb davon überzeugt, dass nicht die orthopädischen Beschwerden die Berufsaufgabe 1992
bewirkt haben. Deshalb stehe Berufsunfähigkeitsrente nicht zu. Da der Kläger noch vollschichtig tätig sein könne, sei
er erst recht nicht erwerbsunfähig.
Dagegen richtet sich die eingelegte Berufung des Klägers mit dem Hinweis auf den zwischenzeitlich festgesetzten
GdB von 60 v.H. Beigezogen wurden ein Gutachten von Dr.L. vom März 2001 sowie Befundberichte der behandelnden
Ärzte. Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde der Internist Dr.E. bestellt. Dieser stellte im Gutachten vom
12.02.2004 folgende Diagnosen: 1. Kompensierte Leberzirrhose mit geringer entzündlicher Akti- vität, Zustand nach
Dekompensation Februar 2003. 2. Verdacht auf chronischen Alkoholabusus mit Verdacht auf pe- riphere sensible
Polyneuropathie. 3. Morbus Bechterew. Nebenbefundlich fand sich eine grenzwertige periphere Venti- lationsstörung,
eine kleine axiale Hernie und ein Zustand nach Ve- nenoperation beidseits. Auf internistischem Gebiet sei im Zeitraum
bis September 2003 eine Verschlechterung des Allgemeinzustands im Rahmen der Dekompensation der
Leberzirrhose aufgetreten, die sich anschließend durch Alkoholkarrenz aber gebessert habe. Die Zeit der
Verschlechterung sei als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom Februar bis August 2003 anzusehen. Ab August
2000 könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch acht Stunden täglich Arbeiten
verrichten. Die internistischen Erkrankungen machten leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten unter Beachtung
der Einschränkungen noch möglich. Zu berücksichtigen seien die qualitativen Einschränkungen, die sich aufgrund des
Morbus Bechterew, wie im orthopädischem Gutachten festgelegt, ergeben. Der Kläger könne sich auf andere als die
bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen, wenn es sich um einfache Tätigkeiten handelt. Hohe Anforderungen an
die Auffassungsgabe könnten nicht gestellt werden. Eine nochmalige orthopädische Begutachtung stellte Dr.E. in das
Ermessen des Gerichts.
Der Kläger wandte dagegen ein, dass sich seine Krankheit ver- schlechtere, insbesondere sei ein operativer Eingriff
am rech- ten Knie und an der rechten Hüfte in absehbarer Zeit erforder- lich. Er sei gezwungen, die Berufung weiter zu
verfolgen, dies sei auch die Meinung des Arbeitsamts. Nicht zuletzt wegen seiner Schwerbehinderung und seines
Alters sei er nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit zu finden.
Der Senat beauftragte mit einer weiteren Beutachtung den Orthopäden Dr.P ... Dieser diagnostizierte im Gutachten
vom 11.10. 2004: 1. Chronisch entzündliche und degenerative Erkrankung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit
Funktionseinschrän- kung und Schmerzen, z.B. Morbus Bechterew. 2. Aufbraucherscheinungen mit Verdacht auf
Innenmeniskusbetei- ligung rechtes Kniegelenk. 3. Aufbraucherscheinungen linker Ellenbogen. Der Kläger könne noch
leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei Zwangshaltung der Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäule, Überkopftätigkeiten, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ständiges Bücken,
Akkord, Kälte, Nässe, Zugluft, widrige Witterungsbedingung sowie ständiges Ersteigen von Leitern vermieden werden
müssten. Die zumutbaren Tätigkeiten seien dem Kläger mindestens sechs Stunden täglich, jedoch weniger als acht
Stunden, zumutbar. Der Kläger könne ab August 2000 noch Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen
ausführen. Die Gehstrecke betrage mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit. Körperlich leichte Tätigkeiten,
wie Telefontätigkeiten, Warenaufmacher, Pförtnertätigkeiten seien noch möglich. Die Umstellungsfähigkeit auf dem
qualitativen und quantitativen Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten sei noch vorhanden. Weitere
Begutachtungen seien nicht erfoderlich.
Der Kläger teilte mit, das Gutachten von Dr.P. gehe soweit in Ordnung, nur verschlechtere sich sein
Gesundheitszustand zu- nehmend, so dass er um eine Operation nicht herumkomme, als erstes am rechten Knie und
dann am rechten Hüftgelenk. Er verstehe nicht, warum die LVA immer vom Jahr 2000 ausgehe, er lege Wert, ab dem
Jahr 2005 die Rente zu bekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.03.2003 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 25.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2002 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfä- higkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab Antrag bzw. voller oder
teilweiser Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer.
Landesso- zialgerichts sowie der beigezogenen Unterlagen des Arbeitsamts und des Amts für Versorgung und
Familienförderung Bezug genom- men.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist
sich jedoch als unbegründet.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung
vor dem 31.03.2001 und des daher grundsätzlich möglichen Rentenbeginns vor dem 01.01.2001 an den Vorschriften
des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch
des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend,
soweit auch ein Rentenbeginn nach dem 31.12. 2000 in Betracht kommt (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er ab dem
Zeitpunkt des Rentenantrags vom 08.11.2000 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift
berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren
Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die
ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale
der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähig- keit, denn, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt,
musste er nicht aus gesundheitlichen Gründen die Berufstätigkeit als Betriebsschlosser aufgeben. Er hatte 1992 noch
andere Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Schlossers verrichten können. Dass er im Anschluss an die
berufsqualifizierende Maßnahme 1994 eine weniger qualifizierte Beschäftigung aufgenommen hat, hatte nicht allein
gesundheitliche Gründe. Der Senat schließt sich der schlüssigen Argumentation des Sozialgerichts an; insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs.2
SGG).
Wie das SG ist auch der Senat zu der Auffassung gelangt, dass maßgeblicher Beruf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
bei der Firma H. ist. Dabei handelte es sich aber um eine nur einfach angelernte Tätigkeit. Dies führt dazu, dass der
Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist, die seinem Leistungsvermögen noch
entsprechen.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für
die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr
ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann
berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder
sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr.138).
Bei der Leistungsbeurteilung muss man die Gutachten von Dr.N. und Dr.P. im gerichtlichen Verfahren sowie die
Gutachten von Dr.W. und Dr.K. berücksichtigen. Dabei kommt nur Dr.P. zu einer Einschränkung des zeitlichen
Leistungsvermögens, während alle Sachverständigen die gleichen qualitativen Leistungseinschränkungen benennen
und noch leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne sonstige wirbelsäulenbelastende
Körperhaltungen für möglich halten. Zwischen den Untersuchungen bei Dr.N. und Dr.P. liegt ein relativ langer
Zeitraum. Die Untersuchung bei Dr.N. fand am 03.09.2002, die Untersuchung bei Dr.P. am 30.06.2004 statt. Der
Kläger selbst hat in seinen Stellungnahmen immer eine Ver- schlechterung geltend gemacht und es ist deshalb
durchaus nachvollziehbar, dass Dr.N. von einer Zunahme der Veränderungen und somit von einer Verschlechterung
des Ge- samtgesundheitszustands spricht. Damit besteht erst nach Au- gust 2002 die von Dr.P. angenommene unter
achtstündige Leistungsbeurteilung, keinesfalls aber bereits bei Antragstellung. Auch auf internem Fachgebiet sind
keine Leistungseinschränkungen feststellbar, die das zeitliche Leistungsvermögen auf weniger als acht bzw. sechs
Stunden einschränken.
So ist im September 2003 bei der histologischen Untersuchung im Krankenhaus Mering zwar eine Fettleber mit
parziellem zirrhotischem Umbau und ausgeprägter Fibrose festgestellt worden, der histologische Befund spricht aber
dafür, dass keine aggressive Lebererkrankung vorliegt, die eine andere sozialmedizinische Bewertung erfordern
würde. Die früher geltend gemachten Beschwerden, die einer Reflux-Ösophagitis zugeordnet wurden, sind derzeit
ohne entsprechende Behandlung unauffällig. Leistungseinschränkungen sind hierdurch derzeit nicht bedingt. Auch das
cardio-pulmonale Leistungsvermögen ist nicht ersichtlich eingeschränkt. Herz und Lunge waren bei der Untersuchung
völlig unauffällig. Die ergometrische Belastbarkeit von 25 Watt war mit großer Wahrscheinlichkeit auf einen deutlichen
Konditionsmangel zurückzuführen. Gegenüber dem Befund vom September 2003 zeigte sich zwar wieder eine
Zunahme der Entzündungsaktivität der Leberzirrhose, jedoch sind schwerwiegende Funktionsstörungen, wie Störung
der Syntheseleistung der Blutgerinnung oder Ausbildung von Ösophagusvarizen derzeit nicht gegeben. Es ist deshalb
auch keine zeitliche Leistungseinschränkung hierdurch bedingt. Zur weiteren Stabilisierung ist allerdings eine
konsequente Alkoholvermeidung notwendig. Dem Kläger kann daher eine Rentenleistung nicht zugesprochen werden,
denn bei einem noch achtstündigen Leistungsvermögen 2000 war er nach den damals noch geltenden Bestimmungen
der §§ 43, 44 SGB VI a.F. weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte -
Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines
konkreten Verweisungsberufs bedarf es - wie bereits gesagt - grundsätzlich nicht. Auch liegt weder eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die
ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich
machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Ob
dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig
einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist;
dementsprechend bestimmte § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl.
zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 =
SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Mit seinem Vorbringen, er erhalte in seinem Alter und wegen der Schwerbehinderung keinen
Arbeitsplatz mehr, kann der Kläger deshalb nicht gehört werden.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs
der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2
SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch
vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für einen Leistungsanspruch nach dem 01.01.2001 z.B. ab Untersuchung bei Dr.P. sind die Voraussetzungen
ebenfalls nicht erfüllt, denn der Kläger kann noch mehr als sechs Stunden arbeiten. Dr. P. hat ausdrücklich betont
dass der Kläger zwar nicht mehr acht Stunden, jedoch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Deshalb
steht auch ab diesem Zeitpunkt beziehungsweise ab der Untersuchung bei Dr. P. im Juni 2004 Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung § 43 SGB VI n.F. nicht zu. Der Arbeitsmarkt ist erneut nicht zu berücksichtigen. Auch nach dem
01.01.2001 besteht beim Kläger keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische
Leistungseinschränkung die die Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordern würde, denn der Gutachter hat
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger noch in der Lage ist die üblichen Anmarschwege zum Arbeitsplatz
beziehungsweise zum öffentlichen Verkehrsmittel in zumutbarer Zeit zu Fuß zurückzulegen. Die mögliche
Wegstrecke wurde in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Klägers von einem bis zwei Kilometern
angegeben. Sonstige spezifische Leistungseinschränkungen, wie z. B. eine Einschränkung des Hörvermögens, der
Fingerfertigkeit oder der Umstellungsfähigkeit konnten beim Kläger nicht beobachtet werden. Damit sind aber auch die
Tatbestandsvoraussetzungen für den Rentenbezug ab 01.01.2001 oder später, z.B. ab Untersuchung bei Dr.P. , nicht
erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.