Urteil des LSG Bayern vom 24.01.2011

LSG Bayern: enkelkind, unterkunftskosten, akte, beteiligter, minderung, zivilprozessordnung, ergänzung, heizung, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 190/10
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 864/10 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten sowie der Sonderbedarf für
ein Enkelkind. Mit Bescheid vom 23.07.2008 bewilligte der Beklagte an die Klägerin und deren beiden Kinder
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.12.2008. Ab 29.08.2008 nahm der bislang zur
Bedarfsgemeinschaft gehörende Sohn der Klägerin eine abhängige Beschäftigung auf; mit dem Einkommen konnte er
seinen Bedarf decken. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 23.10.2008 Alg II unter Berücksichtigung
lediglich zweier zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personen, wobei er die Unterkunfts- und Heizungskosten nach
Kopfteilen aufteilte. Am 28.10.2008 legte die Klägerin eine Jahresabrechnung des Gaslieferanten vom 17.10.2008 vor,
nach der bis 31.10.2008 514,43 EUR nachzuzahlen seien. Mit Bescheid vom 30.10.2008 bewilligte der Beklagte
hierfür lt. den in der Akte des Beklagten sich befindenden Zahlungsbelegen 121,11 EUR und als laufende monatliche
Leistung für 3 Personen 78,45 EUR an Heizungskosten. Allein gegen den Bescheid vom 23.10.2008 legte die Klägerin
Widerspruch ein. "Hartz IV" sei im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung verfassungswidrig. Den Widerspruch wies
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2010 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zurück. Gegen den Bescheid vom 23.10.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 hat - trotz Nachfrage des Gerichts - allein die Klägerin Klage zum
Sozialgericht Würzburg erhoben, höhere Leistungen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Die
Unterkunftskosten seien zu Unrecht gemindert worden und Gaskosten dürften nicht abgesenkt werden, Kinder
müssten es warm haben. Ein Sonderbedarf für das Enkelkind sei zu berücksichtigen. Der Beklagte hat hierzu
ausgeführt, ein Antrag auf Sonderbedarf für das Enkelkind, das Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch beziehe, sei nicht geltend gemacht worden. "Gaskosten" seien nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 10.11.2010). Eine hinreichende
Erfolgsaussicht bestehe nicht, denn der Bescheid vom 30.10.2008 über die Kosten für Heizung sei nicht Gegenstand
des Verfahrens und ein Sonderbedarf für das Enkelkind sei nicht beantragt worden. Die Höhe der Regelleistung sei
nicht zu beanstanden. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur
Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber
nicht begründet. Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu bewilligen. Eine hinreichende
Erfolgsaussicht liegt nicht vor. Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Streitig ist vorliegend der mit
Bescheid vom 23.10.2008 geregelte Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008. Dieser Bescheid hatte jedoch lediglich
zu einer Änderung des Bescheides vom 23.07.2008 hinsichtlich des Wegfalls des Anspruches des seinen Bedarf
nunmehr selbst deckenden Sohnes geführt. Der Anspruch der Klägerin - allein sie hat Klage erhoben, sodass
Ansprüche der Kinder nicht streitgegenständlich sind - ist durch den Bescheid nicht berührt. Sie wird durch diesen
Bescheid nicht beschwert. Der Widerspruch wird jedoch durch den Änderungsbescheid vom 30.10.2008 zulässig, in
dem der laufende Bedarf auch der Klägerin an Heizungskosten für Oktober (inkl. der Jahresabrechnung) und für die
Zeit bis 31.12.2008 geregelt wurde. Es handelt sich hierbei nicht um einen eigenständigen, von der vorherigen
Leistungsbewilligung unabhängigen, gesonderten Bescheid, sondern um eine Änderung der vorausgegangenen
Leistungsbewilligung. Dieser Bescheid ist somit Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 SGG und
damit auch der Klage geworden. Mit der Klage macht die Klägerin jedoch zum einen eine Minderung des Anspruches
auf Unterkunftskosten geltenden. Dies ist ihr gegenüber aber weder in dem Bescheid vom 23.10.2008 noch im
Bescheid vom 30.10.2008 erfolgt, sodass diesbezüglich keine hinreichende Erfolgsaussicht zu sehen ist. Weiter
macht sie eine Absenkung der Gaskosten geltend. Auch dies ist in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht
macht sie eine Absenkung der Gaskosten geltend. Auch dies ist in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht
erfolgt, vielmehr werden aufgrund des Bescheides vom 30.10.2008 höhere Gaskosten - allerdings nicht für den aus
der Bedarfsgemeinschaft ausgeschiedenen Sohn - übernommen. Dass nicht der volle - anteilige - Nachzahlungsbetrag
der Heizkostenabrechnung vom Beklagten getragen wird, wird von der Klägerin nicht angegriffen. Eine hinreichende
Erfolgsaussicht fehlt auch hinsichtlich der Geltendmachung eines Sonderbedarfes für das Enkelkind. Dieses bezieht
nach Aktenlage Leistungen nach dem SGB XII und die Klägerin macht in ihrer zum Sozialgericht erhobenen Klage
allein eigene Ansprüche, nicht jedoch Ansprüche des Enkelkindes, die ggf. gegen einen anderen Beteiligten zu richten
wären, geltend. Nach alledem fehlt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren an
einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).