Urteil des LSG Bayern vom 11.05.2005

LSG Bayern: hinterbliebenenrente, versicherungsverhältnis, witwenrente, wartezeit, form, anschluss, ergänzung, ausschluss, versicherter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 12 RJ 515/03
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 506/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist Witwe des O.S. (Versicherter), der in Deutschland vom 09.09.1970 bis 31.10.1975
versicherungspflichtig gearbeitet hat. Auf seinen Antrag vom 14.11.1977 erstattete ihm die
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg mit Bescheid vom 20.06.1978 die von ihm im genannten Zeitraum
zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt
7.587,30 DM.
Mit Schreiben vom 10.02.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2003 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab.
Den Widerspruch der Klägerin vom 25.04.2003 - sie gab an, dass sie Rente aus den Beiträgen der Arbeitgeber ihres
verstorbenen Ehemannes verlange - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2003 zurück. Mit der
Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den
erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung habe der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht entrichtet. Damit seien keine auf
die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden.
Dagegen erhob die Klägerin ohne Begründung Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat die Klage durch
Urteil vom 24.06.2004 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Ansprüche aus dem damals bestehenden, durch die
Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis könnten nicht mehr geltend gemacht werden.
Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Witwenrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur
Rentenversicherung. Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach erfolgter Beitragserstattung verletze nicht Grundrechte
des Versicherten oder der Klägerin.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ohne Begründung eingelegte Berufung der Klägerin zum Bayer.
Landessozialgericht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der
Beklagten vom 03.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2003 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann O.S. aufgrund der nicht erstatteten
Arbeitgeberanteile zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Versicherungsakte der Beklagten sowie auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG
-). Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden. dass die Klägerin gegen die Beklagte
keinerlei Ansprüche aus den vom Versicherten in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen
vom 09.09.1970 bis 31.10.1975 hat.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die
Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle
Ansprüche des Versicherten bzw auch der Klägerin gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung
zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das
Versicherungsverhältnis erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 50
Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch
ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Versicherten getragenen Beiträgen nicht möglich
ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der
Senat weist deshalb die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).