Urteil des LSG Bayern vom 12.12.2005

LSG Bayern: form, unterlassen

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.12.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 SO 80/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 658/05 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.11.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit seinem beim Sozialgericht Landshut (SG) am 11.10.2005
eingegangenen Schreiben u.a., die Antragsgegnerin (Ag) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen,
menschendiskriminierende Verfolgungen zu unterlassen.
Das SG führte dieses Antragsbegehren unter einem eigenen Aktenzeichen.
Die Ag nahm mit Schreiben vom 27.10.2005 zum Eilantrag Stellung.
Mit Beschluss vom 02.11.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen
Unzulässigkeit ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug
genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes antragsgemäß zu verurteilen.
Dem ASt steht insoweit zum Einen schon kein Anordnungsgrund zur Seite. Er hat weder vor dem SG noch im
Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Entscheidung eilbedürftig wäre. Es ist weder aus
seinem Vortrag noch sonst ersichtlich, dass eine menschendiskriminierende Verfolgung des ASt durch die Ag
bevorsteht oder auch nur bevorstehen könnte. Die Ausführungen des ASt in seinen mehrseitigen Schriftsätzen geben
hierzu nichts her.
Die Beschwerde bleibt bereits aus diesem Grund ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).