Urteil des LSG Bayern vom 10.04.2003

LSG Bayern: ende der frist, ärztliche verordnung, krankenkasse, arzneimittel, feiertag, berufungsfrist, medikament, trennung, sozialhilfe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 18 KR 176/99
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 129/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. April 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für Bärlauchkapseln in Höhe von 34,50 DM entsprechend in Euro.
Die am 1955 geborene und bei der Beklagten bis 31.12.1999 versicherte Klägerin, eine arbeitslose Diplomingenieurin,
die von Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfe lebt, beantragte im August 1998 unter Vorlage eines quittierten Rezepts von Dr.
B. die Kostenerstattung für Bärlauchkapseln zu einem Preis von 34,50 DM. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
17.08.1998 Kostenerstattung mit der Begründung ab, Bärlauchkapseln seien ein Nahrungsergänzungsmittel und kein
Arzneimittel; sie könnten nicht zu Lasten der Beklagten verordnet werden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 03.03.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, bei dem Präparat handele es sich nicht
um ein verkehrsfähiges Arzneimittel, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 16.03.1999 beim Sozialgericht München (SG) geltend gemacht, sie benötige
Bärlauchkapseln zur Durchführung der Ausleitungstherapie. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und das
Ablehnungsgesuch waren ohne Erfolg.
Das SG hat mit Beschluss vom 31.07.2001 die vorliegende Streitsache mit anderen verbunden und den Rechtsstreit
unter dem Az.: S 18 KR 175/99 fortgeführt. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2002 die Klage unter
Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 30.05.2002, mit der sie geltend macht, die Bärlauchprodukte
seien ein Teil der von ihr beantragten und von der Beklagten abgelehnten Ausleitungstherapie, die sie als
metallgeschädigte Patientin mit verschiedenen Organbeschwerden benötige. Die Bärlauchprodukte seien ein
wirkungsvolles Medikament gewesen. Die Beklagte sei zur Übernahme der Kosten von Behandlungsmethoden der
besonderen Therapierichtungen und der Kosten für naturheilkundliche Präparate verpflichtet. Der Senat hat auch für
das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 04.04.2002 sowie des
Bescheids vom 17.08.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1999 zu verurteilen, die Kosten für
Bärlauchkapseln in Höhe von 34,50 DM in Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 SGG). Der Gesamtwert des
Beschwerdegegenstandes vor den aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgten Trennung (§ 112 Abs. SSG) übersteigt
500,00 EUR. Die Berufungsfrist ist gewahrt, da das Ende der Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt und somit die
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet (§ 64 Abs.3 SGG). Der Senat musste den Termin nicht verlegen, weil
die Klägerin sich nicht ausreichend entschuldigt hat (§ 110 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin kann nicht mit Recht die Kostenerstattung für die ärztliche Verordnung von Bärlauchkapseln in Höhe von
34,50 DM verlangen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch V (SGB V), der nach
34,50 DM verlangen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch V (SGB V), der nach
Lage des Falles allein in Betracht kommt, setzt voraus, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung zu
Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind.
Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anhalt für die Unaufschiebbarkeit der Leistung. Denn unter die erste
Alternative der Anspruchsnorm fallen krankenversicherungsrechtliche Notfälle, Versorgungslücken und
Systemstörungen, die offensichtlich hier nicht vorliegen. Die Beklagte hat die streitige Leistung auch nicht zu Unrecht
abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Kosten für eine
selbstbeschaffte Leistung im Regelfall nicht zu erstatten, wenn der Versicherte sich die Leistung besorgt, ohne zuvor
mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und deren Entscheidung abzuwarten. Einer der Beschaffung
vorgeschalteten Entscheidung der Krankenkasse bedarf es hier unabhängig davon, welcher Art die in Anspruch
genommene Leistung ist und in welcher Höhe dafür Kosten anfallen. Damit schließt § 13 Abs.3 SGB V eine
Kostenerstattung für die Zeit vor der Leistungsablehnung generell aus (BSG vom 10.02.1993 SozR 3-2200 § 182
Nr.15; BSG vom 10.05.1995 SozR 3-2500 § 33 Nr.15). Da die Klägerin in vorliegenden Fall sich die Bärlauchkapseln
selbst beschafft hat, ohne deswegen mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, ist die Beklagte schon aus diesem
Grund nach § 13 Abs.3 2. Alternative SGB V nicht zur Leistung verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).