Urteil des LSG Bayern vom 17.07.2006

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, kontaktaufnahme, post, form, lebenslauf, vollziehung, arbeitsmarkt, datenschutz, staatsanwalt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 52 AS 515/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 432/06 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 03.08.2005 ersetze die Beschwerdegegnerin (Bg.) die mit der Beschwerdeführerin (Bf.) nicht
zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ( SGB
II). Als Verpflichtungen der Bf. sind aufgeführt:
- "Sofortige Kontaktaufnahme in geeigneter Form mit den genannten Arbeitgebern bei Vermittlungsvorschlägen der
ARGE
- Regelmäßige Bewerbungen auch auf freie gemeldete Teilzeit- oder Nebenerwerbsarbeitsstellen
- Kontaktaufnahme mit privaten Arbeitsvermittlern
- Vorlage Ihrer vollständigen Bewerbungsunterlagen (Musteran schreiben, Zeugnisse, Lebenslauf, Foto) bei uns bis
späte stens 14.09.2005
- Nutzung aller Ihnen zur Verfügung stehenden Presseerzeugnisse (auch lokale Anzeiger) und des Internets zur
Suche nach ge meldeten freien Arbeitsstellen
- Sie müssen sicherstellen, dass wir Sie persönlich an jedem Werktag in ihrem Wohnsitz erreichen können. Ein
Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ist Ihnen daher nur nach Zustimmung der ARGE gestattet."
Die Festlegungen des Bescheides gelten für die Zeit vom 08.08. 2005 bis 07.08.2006.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 zurück.
Dagegen hat die Bf. am 30.08.2005 Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az.: S 52 AS 549/05 erhoben.
Bereits am 23.08.2005 hat die Bf. beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Bg. wisse, dass sie kein Geld
mehr für Bewerbungen habe, da die Obergrenze von 260,00 EUR längst erreicht sei, und wolle den Beweis für
Bewerbungen durch Versand per Einschreiben. Es gebe keinen Anspruch, ihre Post zu prüfen, insoweit verweise sie
auf das Post- und Fernmeldegeheimnis.
Des weiteren hat die Bf. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt H. S.
beantragt.
Mit Beschluss vom 30.05.2006 hat das SG sowohl den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antrag sei unzulässig. Nach § 86 b Abs.1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache
auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. § 39 SGB II schließe die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungskalge nur aus, soweit die Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheide oder den Übergang eines Anspruchs bewirke, gerichtet seien.
Darunter falle indes ein Verwaltungsakt, der gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II wegen des Nichtzustandekommens
einer Eingliederungsvereinbarung erlassen werde, nicht. Das bedeute, dass im vorliegenden Fall die Klage unter dem
Az.: S 52 AS 549/05 aufschiebende Wirkung entfalte. Da dies der Bf. ausweislich ihrer Antragserwiderung bewußt sei
und eine faktische Vollziehung nicht stattgefunden habe, habe auch keine Veranlassung bestanden, in einem
deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass die genannte Klage aufschiebende Wirkung habe. Der Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei demnach mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen gewesen. Der
Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei mangels Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens abzulehnen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung führt die aus, sie werde von den SG s schon lange nicht mehr
ernst genommen, was sich in der verschleppten Bearbeitungsweise und im Verkennen der prekären Lage auf dem
Arbeitsmarkt äußere. Außerdem fühle sie sich durch den Namen "Hartz IV" belästigt und beleidigt, was im Auftreten
des Namensgebers begründet sei und in der Tatsache, dass der Staatsanwalt nunmehr gegen Dr. Peter Hartz
ermittelt habe. Natürlich könne man das nicht gerichtlich ändern lassen. Die unfähigen, schlecht informierten und
mangelhaft ausgebildeten Mitarbeiter seien ebenso geblieben wie die nicht funktionieren EDV-Systeme,
Durcheinander, Chaos, Probleme mit der Geldüberweisung und mangelhaftem Datenschutz. Selbstverständlich habe
sie die "Wiedereingliederungsvereinbarung" nicht unterzeichnet. Im Übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten auf das
Beschwerdeschreiben vom 08.06.2006 verwiesen.
Die Bg. hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich der Auffassung des SG in den Gründen des
angefochtenen Beschlusses an.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG München mit Beschluss vom 30.05.2006 sowohl den Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes als auch den Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. S. abgelehnt.
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 142 Abs.2
SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 30.05.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar.