Urteil des LSG Bayern vom 28.06.2010

LSG Bayern: stadt, firma, arbeitsentgelt, bemessungszeitraum, gegenleistung, einvernahme, arbeitslosenhilfe, wiederholung, verfügung, anschluss

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 40 AL 1376/01
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 497/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, zu seinen Gunsten auch rückwirkend Arbeitslosengeld
und Anschlussarbeitslosenhilfe höher zu bemessen. 1. Der 1938 in Ungarn geborene Kläger war ab 06.11.1989 bis
Ende 1991 als Hilfskraft bei der Firma A. GmbH, A-Stadt, auf Grund mündlicher Absprachen und ohne schriftlichen
Arbeitsvertrag tätig. Aus dieser Beschäftigung bewilligte die Beklagte dem Kläger nach persönlicher
Arbeitslosmeldung vom 20.08.1992 ab diesem Tag Arbeitslosengeld und später Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Die
Leistungen berechnete die Beklagte nach dem am 02.04.1994 von der Arbeitgeberin für die letzten drei
Beschäftigungsmonate Oktober, November und Dezember 1991 bescheinigten Monatsbrutto von DM 1.648,79
(Bescheide vom 07., 09., 14. und 15. 06.1994 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1994).
Dieser Betrag entsprach den vom Kläger vorgelegten Bezüge-Abrechnun-gen für die Monate Juli bis Dezember 1991.
Die dagegen vor dem Sozialgericht München erhobene Klage (S 5 AL 1274/94), die der Kläger in Wiederholung seines
Widerspruchsvorbringens damit begründet hatte, ihm stünden gegen die Arbeitgeberin der letzten
anwartschaftsbegründenden Beschäftigung höhere Entgeltansprüche zu als die von der Beklagten angenommenen,
hat der Kläger zurückgenommen (Niederschrift des Erörterungstermins vom 08.02.1995). 2. Ein vom Kläger gegen die
A. GmbH geführte arbeitsgerichtliche Klage (Az.: Arbeitsgericht A-Stadt 22 Ca 16045/91, Az.: Landesarbeitsgericht A-
Stadt 4(6) Sa 272/94) endete nach Einvernahme der Zeugin S. R. und des Zeugen H. zum Umfang der geschuldeten
Arbeitsleistung des Klägers sowie zu der geschuldeten Vergütung mit einem Antrag beider Parteien auf Ruhen des
Verfahrens. Nach 6-monatigem Ruhen wurden die Akten weggelegt (Verfügung LAG A-Stadt vom 17.09.2003). Eine
weitere arbeitsgerichtliche Klage auf Entgeltzahlung gegen die vormalige Arbeitgeberin des Klägers (Az.: 17 Ca
20957/93), in welchem dieser zunächst ein Versäumnisurteil erwirkt hatte, hat der Kläger später zurückgenommen
(Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 08.02.1996 - Az: 23 Ca 19819/07). Eine weitere arbeitsgerichtliche Klage, mit
dem der Kläger von der vormaligen Arbeitgeberin sowie von der vermeintlichen weiteren Arbeitgeberin Firma C. GmbH
höheren Arbeitslohn geltend gemacht hatte, endete durch kostenpflichtige Berufungsrücknahme des Klägers,
nachdem das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.04.1998 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dessen
Berufung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte. Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers - Firma A. GmbH - wurde
nach Ablehnung des Konkurses mangels Masse gemäß handelsregisterlichem Eintrag vom 29.11.1994 von Amts
wegen aufgelöst und existiert nicht mehr.
3. Gegen die Wiederbewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 29.01.1999, deren Stammrecht
auf die Beschäftigung bei der Firma A. GmbH zurückging, machte der Kläger mit Widerspruch vom 26.02.1999
geltend, sämtliche Leistungsbescheide seit 1992 seien rechtswidrig, weil diesen ein zu niedriges Entgelt für die
anspruchsbegründende Beschäftigung bei der Firma A. GmbH zugrunde gelegt worden sei. Er habe einen sittenwidrig
zu niedrigen Lohn erhalten sowie eine regelmäßige Arbeitszeit von 42,45 Stunden ableisten müssen, ohne für die volle
Arbeitszeit bezahlt zu werden. Er habe auch den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen Opel Corsa für private
Zwecke nutzen dürfen; dieser geltwerte Vorteil sei aber nie berücksichtigt worden. Das identische Begehren machte
der Kläger gegen die Bescheide vom 14.07.2000 und 24.01.2001 geltend. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.1991 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, nach den
eigenen Angaben des Klägers habe die Arbeitgeberin die behaupteten Arbeitsentgelte niemals abgerechnet oder
geleistet. Ohne tatsächlichen Zufluss von Entgelten komme eine rückwirkende und eine in die Zukunft gerichtete
Korrektur zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht. Die Privatnutzung eines Geschäftswagens sei nicht als
Gegenleistung für erbrachte Arbeit vereinbart gewesen, wie das Fehlen des entsprechenden Postens in den vom
Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen beweise. 4. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht
München hat sich der Kläger auf die Entscheidung vom 26.10.1994 im Klageverfahren 17 Ca 20957/93 vor dem
Arbeitsgericht A-Stadt bezogen und detailliert vorgetragen, dass weitere Vergütungsansprüche gegen die vormalige
Arbeitgeberin zugestanden hätten. Er hat eine Zahlungsmitteilung der S. Bank vom 28.09.1992 vorgelegt, wonach in
einer Zwangsvollstreckungssache auf eine Forderung in Höhe von 5.993,- DM zzgl. Zinsen seit 01.02.1990 geleistet
werde. Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, er sei das Opfer betrügerischer Machenschaften der vormaligen
Arbeitgeberin. Ergänzend hat er Angaben des Finanzamts A-Stadt für Körperschaften zur Berücksichtung von
geldwerten Vorteilen bei Privatnutzung von Dienst-Pkw - jeweils erstellt nach den Angaben des Klägers - vorgelegt.
Mit Urteil vom 11.11.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, dem
Bewilligungsbescheid vom 29.01.1999 sei - ebenso wie den darauf basierenden Folgebescheiden - ein zutreffendes
Bemessungsentgelt zu Grunde gelegen, eine nachträgliche Korrektur zu Gunsten des Klägers sei nicht veranlasst
gewesen. Die Beklagte habe dem Ausgangsbewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld gemäß Antrag vom 20.08.1992
das im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielte Arbeitsentgelt korrekt zugrunde gelegt, in dem sie
die letzten vor Beendigung der Beschäftigung getätigten Entgeltabrechnungen der Monate Oktober, November und
Dezember 1991 berücksichtigt habe. Danach sei ein Monatsbrutto von DM 1.648,79 abgerechnet und gezahlt, woraus
sich das zutreffende Bemessungsentgelt von 380,- DM/Woche errechne. Höhere Entgelte habe der Kläger im
Bemessungszeitraum nicht erhalten, auch nicht im Wege arbeitsgerichtlicher Vollstreckung. Denn die durch Pfändung
bei der S. Bank eingezogene Forderung habe andere als die relevanten Bemessungszeiträume betroffen. Die
Privatnutzung des Firmenwagens Opel Corsa habe keine arbeitsrechtliche Grundlage gehabt, es fehle an
Anhaltspunkten für eine dauernde Überlassung mit Rechtsbindungswillen auf Seiten des Arbeitgebers. Die vom Kläger
geltend gemachten Einmalzahlungen seien wegen der Übergangsvorschriften zum Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 25.05.2000 (Az: B 1 BvL 1/98) für den Bemessungszeitraum nicht relevant. 5.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens dargetan, er habe
Anspruch auf höheren Lohn gehabt und die Privatnutzung des Pkw Opel Corsa müsse als Sachbezug zu höherem
Bemessungsentgelt führen. Darüber hinaus müsse ein Beschäftigungsbeginn ab 07.11.1989 festgestellt werden. Die
Klagerücknahme im Verfahren S 5 AL 1271/94 habe er erklärt in der Hoffnung, eine neue wahrheitsgemäße
Arbeitgeberbescheinigung zu erhalten, was er jedoch bisher nicht versucht habe. Die Beklagte hat erwidert, die
Ausgangsentscheidung habe ein zutreffendes abgerechnetes und zugeflossenes Arbeitsentgelt beinhaltet, so dass
die darauf basierenden Folgebescheide rechtmäßig und damit nicht zu Gunsten des Klägers zu korrigieren seien. Auf
Anhörung vom 15.03.2010 zur Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als
unbegründet zurückzuweisen hat der Kläger erneut vorgetragen, dass er über die bescheinigten Arbeitgeberleistungen
hinaus als geltwerten Vorteil die freie Benutzung des Firmen Pkw Opel Corsa erhalten habe. Hierzu hat er als Beweis
die Einvernahme mehrerer Zeugen angeboten. Ergänzend hat er das Schreiben der S. Bank vom 28.09.1992 sowie
mehrere Tankbelege im Original und in Kopie vorgelegt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München
vom 11.11.2005 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 26.02.1999, 14.07.2000 und
24.01.2001 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.1991 sowie in Abänderung der Bescheide vom
07., 09., 14. und 15. Juni 1994 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1994 zu verurteilen, ihm
Leistungen ab 20.08.1992 nach einem höheren Bemessungsentgelt unter Berücksichtung der nachgewiesenen
höheren Lohnzahlungen sowie des nachgewiesenen Nutzungsanteile am Pkw Opel Corsa zu erbringen. Die Beklagte
beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Akten des Arbeitsgerichts A-Stadt 17 Ca 20957/93, 22 Ca
160554/91, 23 Ca 19819/94 sowie die Akten des Landesarbeitsgerichts A-Stadt 4 Sa 318/96 und 4 (6) Sa 272/92
beigezogen. In diese sowie in die Gerichtsakten beider Rechtszüge hat der Kläger am 29.04.2010 Einsicht
genommen. Darauf sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber
unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Beklagten, so dass diese den
Überprüfungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt hat. Diese Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten
durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG. 1. Streitgegenstand sind die Bescheide vom 26.02.1999, 14.07.2000 und
24.01.2001 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.1991, mit welchen die Beklagte zum einen für
die Bewilligungsabschnitte ab 01.01.1999 es abgelehnt hat, höhere Leistungen als die sich aus einem
Bemessungsentgelt von 380,- DM ab 20.08.1992 ergebenden, zu erbringen sowie die Ausgangsentscheidungen vom
07., 09., 14. und 15. Juni 1994 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1994 für die Vergangenheit
dahingehend zu korrigieren, dem Kläger aus höherem Entgelt höheres Arbeitslosengeld und höhere
Anschlussarbeitslosenhilfe zuzugestehen. 2. Diese Entscheidungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat insoweit das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 11.11.2005 ausgeführt, dass sich die
Ansprüche des Klägers auf Arbeitslosengeld nach der Arbeitslosmeldung vom 20.08.1992 und in der Folge für die
Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe aus dem vom Arbeitgeber abgerechneten und dem Kläger zugeflossenen
Arbeitsentgelt errechnen. Zutreffend zitiert das Sozialgericht insoweit § 112 Abs 2 S 1 AFG in der hier
anzuwendenden Fassung: "Der Bemessungszeitraum umfaßt die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers
abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat". Hierzu ist
festzustellen, dass die Beklagte in Anwendung dieser Norm aus dem für die letzten Monate der Beschäftigung
Oktober, November und Dezember 1991 von der Arbeitgeberin, der Firma A. GmbH, bescheinigten, nach den vom
Kläger selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen abgerechneten und gezahlten Arbeitsentgelt von DM 1.648,79 das
zutreffende Bemessungsentgelt von 380,- DM errechnet hat. Von diesem Berechnungsweg, dem sog "Zuflussprinzip"
abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, soweit bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nachträglich
keine höheren Zahlungen des Arbeitgebers abgerechnet und zugeflossen sind. Der Senat übernimmt in der Folge die
Feststellungen des Sozialgerichts und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils
ab, so dass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird, § 153 Abs. 2 SGG. 3.
Ergänzend ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (dokumentiert im
Gesetzentwurf vom 18.06.1996 - Drs. 13/4941 S. 179) eine nachträgliche Korrektur zu Gunsten der Arbeitslosen nur
dann möglich ist, wenn sich aufgrund gerichtlicher Entscheidungen nachträglich herausstellt, dass der Arbeitslose
höheres Entgelt beanspruchen konnte und diese dem Arbeitslosen zugeflossen sind oder nur wegen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr zufließen konnten. Hier ist nach der arbeitsgerichtlichen
Dokumentation festzustellen, dass der Arbeitgeber keine Zahlungen an den Kläger geleistet hat und diese auch nicht
leisten wollte, und diese auch nicht konkursbedingt unterblieben waren. Deshalb waren die Beweisangebote des
Klägers unbehelflich, Zeugen dazu einzuvernehmen, dass der Arbeitgeber ihm eigentlich höhere Zahlungen
geschuldet habe. Insoweit ist mit dem Sozialgericht festzustellen, dass nach den eigenen Angaben des Klägers vom
05.05.1993 kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden ist und dass zu den arbeitsrechtlichen Absprachen keine
Zeugen existieren. Daran ist der Kläger festzuhalten. 4. Zum anderen ist vervollständigend zur unstreitigen Nutzung
des Dienst-PKW Opel Corsa für dienstliche Fahrten und für private Zwecke des Klägers festzustellen, dass auch
insoweit keine schriftlichen Vereinbarungen existieren. Die private Nutzung ist nie als Entgelt ausgewiesen und
abgerechnet worden. Wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt hat die im Handelsregister (Amtsgericht A-Stadt
HRB 86281) eingetragene Allein-Geschäftsführerin der vormaligen Arbeitgeberin, Frau Y. R., keine Überlassung des
Fahrzeuges als Gegenleistung für erbrachte Arbeit des Klägers mit Rechtsbindungswillen erklärt. Dem entspricht es,
dass der Kläger während der gesamten Auseinandersetzungen stets dargelegt hat, dass nach seiner Ansicht Frau Y.
R. gar nicht Geschäftsführerin war, er also ihre Erklärungen nicht als binden angesehen hat. Auch für anders zu
wertende Erklärungen des ab 30.09.1991 handelsregisterlich eingetragenen Geschäftsführers B. R. bestehen keine
Anzeichen, weil der Kläger selbst nur eine "gelegentliche" Gestattung der Privatnutzung des PKW durch B. R.
vorgetragen hat (Schriftsatz vom 12.04.2010). Insoweit ist erneut auf Seiten des Arbeitgebers ein fehlender
Rechtsbindungswillen festzustellen, die PKW-Überlassung als Gegenleistung für erbrachte Arbeit zu gewähren;
vielmehr lag insoweit nur eine beiläufige Gefälligkeit vor. Auf die Einvernahme der benannten Zeugen und ehemaligen
Arbeitskollegen des Klägers M. G., C. F., F. K. sowie W. S. kommt es in der Folge nicht an, da diese nur zur Praxis
der PKW-Überlassung angeboten sind und nur dazu etwas aussagen können, nicht aber zur arbeitsrechtlichen
Grundlage. Doch selbst wenn man dies außer Acht ließe wäre zu beachten, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen
des Klägers die PKW-Überlassung erheblichen Schwankungen von Tag zu Tag sowie von Woche zu Woche und von
Monat zu Monat unterlegen hatte. Dem Kläger war am 26.11.1991 gekündigt worden, Anhaltspunkte für eine PKW-
Nutzung über diesen Tag hinaus sind nicht ersichtlich oder anderweitig festzustellen. Für den Bemessungszeitraum
1.10. bis 31.12.1991 ist in der Folge keine als Entgelt nennenswerte oder messbare PKW-Nutzung für private Zwecke
des Klägers feststellbar. Damit bestand für die Beklagte kein Anlass zur Korrektur ihrer Entscheidungen und auch
kein Anlass, ein höheres Arbeitsentgelt als geschehen der Leistungsbewilligung zugrunde zu legen. Die Berufung
bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe zur Zulassung der
Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.