Urteil des LSG Bayern vom 19.08.2008

LSG Bayern: zweitausbildung, form, erstausbildung, ergänzung, sozialhilfe, akte

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 15 AS 463/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 658/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während einer Zweitausbildung.
Nach seiner Ausbildung zum Verkäufer im Einzelhandel bezog der Kläger Sozialhilfe und ab 01.01.2005 Alg II (zuletzt
aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 14.03.2007 für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2007). Am 01.09.2005
nahm er die bis 31.08.2008 dauernde Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auf. Die Beklagte hob die Bewilligung
von Alg II auf. Über den diesbezüglich gestellten Antrag auf Überprüfung ist noch nicht entschieden.
Den Fortzahlungsantrag vom 03.12.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2007 ab. Ein Anspruch auf Alg
II bestehe nicht. Die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann sei dem Grunde nach förderungsfähig. Den
diesbezüglich gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.04.2008 ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beantragt. Eine berufliche Zweitausbildung schließe nach der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom
24.05.2007 - L 2 AS 82/06 -, Revision zugelassen und eingelegt) den Bezug von Alg II nicht aus.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
abgelehnt. Das BSG habe mit Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - entschieden, es sei allein darauf
abzustellen, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Dies sei hier der Fall. Dass es sich vorliegend
um eine - nicht förderungsfähige - Zweitausbildung handle, stelle einen - unbeachtlichen - in der Person des Klägers
liegenden Grund dar. Die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt sei vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts
ergangen und deshalb sei die Revision zugelassen worden.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Zweitausbildung sei dem Grunde
nach generell nicht förderungsfähig. Das SG habe sich mit der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt nicht
auseinandergesetzt. Möglicherweise entscheide das BSG differenziert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber
nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung wird gemäß
§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Aufführungen des SG Bezug genommen.
Zu ergänzen ist lediglich, dass weder die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens noch die Entscheidung eines LSG
die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht vorliegend beeinflusst. Entscheidend ist nämlich die Ansicht des über
den konkreten Antrag entscheidenden Gerichts, insbesondere wenn die Rechtsfrage nach Auffassung des Gerichts
bereits durch das BSG geklärt ist. Dies ist hier der Fall. Die Tatsache, dass es sich um eine Zweitausbildung handelt,
stellt einen in der Person des Klägers liegenden Grund dar (vgl. hierzu auch Hessisches LSG, Beschluss vom
15.03.2007 - L 7 AS 22/07 ER -). Die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann selbst ist dem Grunde förderungsfähig.
Ansonsten käme es zu dem schwerverständlichen Ergebnis, dass Leistungen nur für eine Erstausbildung, nicht aber
für weitere Ausbildungen ausgeschlossen wären (vgl. hierzu LSG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2008 - L 5 B 70/08
ER AS).
Für die Annahme eines Härtefalles fehlen jegliche Anhaltspunkt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
-