Urteil des LSG Bayern vom 12.04.2006

LSG Bayern: fortsetzung des mietverhältnisses, körperliche unversehrtheit, firma, ware, tschechien, erlass, verwertung, befund, eigentum, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.04.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AS 33/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 186/06 AS ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Einstellung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.10.2005 streitig.
Der 1952 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 25.10.2004 zum 01.01.2005 für sich und seine 1969
geborene Ehefrau Alg II. Die Frage nach vorhandenem Vermögen verneinte der Bf. Auch im Antrag auf Fortzahlung
von Alg II verneinte der Bf. die Frage nach Vermögen. Mit Bescheid vom 18.03.2005 bewilligte die
Beschwerdegegnerin (Bg.) zuletzt Alg II bis 30.09.2005. Ende September 2005 brachte die Bg. in Erfahrung, dass im
Februar 2005 Werkzeuge und Maschinen in Originalverpackungen im Wert von 25.526,96 EUR (22.000,06 EUR ohne
Mehrwertsteuer) aufgefunden worden waren. Die Gegenstände befanden sich im Keller eines Herrn D ... Gegenüber
der Bg. ließ sich der Bf. dahingehend ein, dass die Waren sich zwar in seinem Eigentum befänden, er diese aber
unter dem Originalpreis erworben habe, damit die Freibetragsgrenzen (18.900,00 EUR für den Bf. und seine Ehefrau)
unterschritten würden. Des Weiteren trug der Bf. vor, die Geräte an Herrn D. zur Schuldentilgung übereignet zu haben.
Diese Angaben wurden von Herrn D. mit Schreiben vom 05.10.2005 anläßlich der Vernehmung vor dem Hauptzollamt
A. am 24.10.2005 bestätigt. Der Kaufvertrag wurde aber erst auf den 26.10.2005 datiert.
Im Ermittlungsverfahren der Polizeiinspektion G. gab der Beschuldigte T. S. ("Lieferant" der Ware und Mitarbeiter der
Firma L.) an, dass er die Ware für den Bf. besorgt habe. Für die Firma L. seien fiktive Rechnungen erstellt worden.
Nach Angaben des Herrn S. habe der Bf. auch weiter im Jahr 2005 versucht, neue "Lieferungen" zu bekommen.
Gegenüber Herrn S. gab der Bf. regelmäßige Reisen nach Tschechien an.
Bei der Aussage vor dem Hauptzollamt A. vom 24.10.2005 verblieb der Bf. dabei, dass er die Ware an Herrn D. zur
Schuldentilgung für 8.500,00 EUR verkauft habe.
Mit Schreiben vom 02.11.2005 forderte die Bg. den Bf. auf, Widersprüchlichkeiten aufzuklären und die behaupteten
Transaktionen durch Kontenbelege und dergleichen nachzuweisen.
Nachdem sich der Bf. nicht geäußert hatte, lehnte die Bg. mit Bescheid vom 17.11.2005 die Weitergewährung von
Arbeitslosengeld II für den Bf. und seine Ehefrau ab.
Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 21.11.2005. Mit Schreiben vom 21.11.2005 forderte die Bg. den Bf.
erneut unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeiten auf, nachprüfbare Nachweise vorzulegen.
Am 02.12.2005 hat der Bf. Klage beim Sozialgericht Augsburg (SG) wegen der Einstellung der Leistungen ab
01.10.2005 erhoben (Az.: S 1 AS 559/05). Am 19.01.2006 hat er wegen zum 09.02.2006 drohender Zwangsräumung
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Verfahren S 1 AS 559/05 hat der Kläger mit
Schreiben vom 27.12.2005 angegeben, dass er zur Finanzierung der Käufe bei der Firma L. Beträge von Herrn D.
geliehen habe.
Mit Schreiben vom 19.01.2006 hat das SG den Bf. zur Glaubhaftmachung aufgefordert, insbesondere zur Darlegung
eventuell zwischenzeitlich erfolgter Vermögensbewegungen, mit denen glaubhaft die Freibetragsgrenze unterschritten
würden. Auf diese Aufforderung hat der Bf. nicht reagiert. Auf gerichtliche Anfrage bei den Vermietern wurde
mitgeteilt, dass sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Bf. und seiner Ehefrau ablehnen würden.
Mit Beschluss vom 01.02.2006 hat das SG den Antrag des Bf., im Wege einer einstweiligen Anordnung zu
entscheiden, dass die Bg. vorläufig Alg II in voller Höhe zu erbringen habe, abgelehnt. Nach den Gesamtumständen
lägen berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Bf. vor. Der Bf. sei über Monate von der Bg. und nochmals vom
Gericht aufgefordert worden, die völlig unglaubhaften und widersprüchlichen Angaben durch überprüfbare Nachweise
zu widerlegen. Unglaubhaft seien die Angaben von Herrn D. , dass er ständig (aus welchen Mitteln?) den Bf. mit
Finanzspritzen unterstützt habe, ihm sogar noch ein Kfz finanziert habe, dies, ohne sich durch
Empfangsbestätigungen abzusichern. Unklar sei, was Herr D. mit den "übereigneten" Waren habe anfangen wollen.
Der Bf. habe nach den vorliegenden Anhaltspunkten über längere Zeit einen Handel mit beschafften Neuwaren
betrieben. Damit wären auch die Finanzmittel für die für 2005 angegebenen Reisen nach Tschechien erklärt. Das
Vermögen sei bei keiner Antragstellung angegeben worden. Insoweit wären auch die bisher bezogenen Leistungen
durch Falschangaben ohne Rechtsgrund erwirkt und es könnte ein Erstattungsanspruch bestehen. Mit der Version des
Sachverhalts im Schreiben vom 27.12.2005 sei nichts geklärt worden, sondern neue Unklarheiten geschaffen worden,
weil diese Angaben eines regulären Einkaufs bei der Firma L. den Angaben von Herrn S. widersprechen würden. Für
den erstmals behaupteten regulären Einkauf müssten Belege vorliegen. Zu einer zwischenzeitlichen Verwertung des
Vermögens für den laufenden Lebensbedarf seien keinerlei Angaben gemacht worden. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht
glaubhaft gemacht worden.
Bezüglich der Leistungen für die Unterkunft sei auch ein Anordnungsgrund entfallen, weil das Mietverhältnis von den
Vermietern gekündigt sei und nach deren mitgeteilten Erklärung das Mietverhältnis unter keinen Umständen mehr
wieder aufgenommen werde. Eine Anordnung könnte zur Sicherung der Unterkunft nicht (mehr) beitragen (vgl.
Beschluss Bayer. Landessozialgericht vom 22.12.2005, L 11 B 548/05).
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Bf. gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
begehrt. Zur Begründung trägt er vor, er werde in drei Wochen obdachlos und wisse nicht mehr, wo er und seine
Ehefrau wohnen sollen. Des weiteren bitte er um Mitteilung, zu welchem Arzt er gehen könne, wenn er seit fünf
Monaten nicht mehr krankenversichert sei. Laut ärztlichem Befund sei er täglich auf Medikamente angewiesen, über
die er aber seit geraumer Zeit nicht mehr verfüge. Er habe ein Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Die Bg. schließt sich der Auffassung des SG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses an.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf.
begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch)
glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt insoweit den
Ausführungen in dem Beschluss des SG Augsburg und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Aufklärung des Sachverhalts liegt allein im Verantwortungsbereich des
Bf. So wurde der Bf. mehrmals von der Bg. aufgefordert, aussagefähige Unterlagen bezüglich seiner
Vermögensverhältnisse vorzulegen. Dies hat der Bf. bislang ohne Angaben von Gründen nicht getan.
Da die nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bei der gebotenen summarischen Prüfung
erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Verfahrens gegenwärtig nicht gegeben ist, ist dem Bf. keine PKH zu
bewilligen.
Somit war die Beschwerde Bf. gegen den Beschluss des SG Augsburg vom 01.02.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.