Urteil des LSG Bayern vom 21.05.2003

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalls, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, minderung, altersrente, berufsunfähigkeit, form, berufungsschrift, heimat

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 RJ 572/02 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 559/02
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1936 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in seiner Heimat. Er
beantragte bei der Beklagten am 25.03.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.10.2001 bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab
01.01.1999, da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 26.12.1998 eingetreten sei. Bei der Berechnung
wurden die Beitragszeiten in Deutschland vom 18.07.1994 bis 31.12.1998 berücksichtigt. Der Bescheid enthielt den
Zusatz "Soweit nach dem Monat des Eintritts der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
Beitrags- und Anrechnungszeiten zurückgelegt worden sind, durften sie bei dieser Rente nicht berücksichtigt werden".
Mit Schreiben vom 03.01.2002 erhob der Kläger Widerspruch, der nach Rückfrage durch die Beklagte dahingehend
präzisiert wurde, dass der Widerspruch sich gegen den Bescheid vom 09.10.2001 richte. Der Kläger teilte mit, dieser
Bescheid sei ihm im November 2001 zugegangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, nach § 75
Abs. 2 SGB VI würden für Zeiten nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Entgelte nicht ermittelt. Diese
Zeiten seien deshalb bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt und der
angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Seine Klage vom 11.04.2002 begründete der Kläger damit, dass er weitere Versicherungszeiten im Jahre 1999
zurückgelegt habe und diese bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden müssten.
Nach Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht am 16.08.2000 die Klage ab. Zur
Begründung verwies es auf § 75 Abs.2 SGB VI und führte aus, dass die Versicherungszeiten des Jahres 1999, die
nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt wurden, bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden,
diese Beitragszeiten seien erst bei der eventuell auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit folgenden Rente wegen
Alters anrechenbar.
Mit der Berufungsschrift vom 20.10.2002 gegen den am 25.09.2002 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Landshut
vom 16.08.2002 begehrt der Kläger die Berücksichtigung der elf Pflichtbeiträgen des Jahres 1999 bei der
Rentenberechnung. Trotz Aufklärungsschreiben des Senats hielt der Kläger an seinem Antrag fest, die elf Monate
müssten bei seiner Rente berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2002 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 09.10.2001 und unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 06.03.2002 bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente auch die Beitragszeiten
vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als
unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten zur Rentenberechnung des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit vom 09.10.2001 ist nicht
zu beanstanden. Die Beklagte hat eine Neuberechnung der Rente zu Recht abgelehnt und den dagegen erhobenen
Widerspruch zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut ist somit ebenfalls nicht zu
beanstanden.
Auf den Rentenantrag des Klägers von März 1999 hin wurde von der Beklagten festgestellt, dass dieser seit
26.12.1998 erwerbsunfähig sei. Seine Rente wurde deshalb unter Berücksichtigung des am 26.12.1998 eingetretenen
Versicherungsfalls ab 01.01.1999 gewährt. Beitrags- oder andere Versicherungszeiten können aber nur bis zum
Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt werden. Zeiten, die nach dem Versicherungsfall zurückgelegt sind,
können erst für einen späteren Versicherungsfall, hier also den der Rente wegen Alters, berücksichtigt werden. Dies
ergibt sich aus § 75 Abs.2 SGB VI, der lautet: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für 1.
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
liegen, 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßge benden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt
worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Da beim Kläger die in § 75 Abs.2 Satz 2 SGB VI genannten
Ausnahmebestimmungen nicht zutreffen, wurden die Beiträge für 1999 zutreffend bei der Rentenberechnung der
Erwerbsunfähigkeitsrente nicht berücksichtigt, da Erwerbsunfähigkeit bereits seit Dezember 1998 vorliegt. Wie die
Beklagte aber bereits im Rentenbescheid und das Sozialgericht auch im Gerichtsbescheid vermerkt hatten, gilt dies
nur für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der vom Kläger bereits beantragten Altersrente werden die
Versicherungszeiten des Jahres 1999 bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.