Urteil des LSG Bayern vom 13.10.2008

LSG Bayern: Aktenzeichen S 5 U 36/05, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten., aufschiebende wirkung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 5 U 36/05
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 166/08 ER
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des SG
B-Stadt vom 31.01.2008 - Aktenzeichen S 5 U 36/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I. Das Sozialgericht (SG) B-Stadt hat die Beklagte mit Urteil vom 31.01.2008 verpflichtet, dem Kläger für einen am
09.09.1998 erlittenen Unfall Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH zu
gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, das o.a. Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner hat sie beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, das Gutachten auf das sich das SG stütze, überzeuge nicht. Der Kläger beantragt
sinngemäß, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen. Die eventuelle Rückholung von
Leistungen sei ungefährdet. Er sei Eigentümer eines Betriebsgrundstücks und eines Wohngrundstücks.
II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig, aber nicht begründet. Nach §
154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um
Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine
aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein
Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet,
die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf
die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird. Auf Antrag oder von Amts wegen
kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts (LSG) gemäß § 199
Abs 2 Satz 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung
gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung gemäß § 199 Abs 2 SGG ergeht nach
Ermessen. Dabei sind die schutzwürdigen Sicherungs- und Erhaltungsinteressen beider Beteiligter abzuwägen,
insbesondere auf den voraussichtlichen Erfolg der Berufung Rücksicht zu nehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 9.Aufl, § 199 Rdnr 8). Die Aussetzung der Vollstreckung kommt nicht nur in Ausnahmefällen
in Betracht. Die Regelung des § 154 Abs 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und
Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung,
dass sonst im Einzelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein
Regel-/ Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. Zeihe in SGb 94, 505; a.A. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer aaO Rdnr 8a unter Verweisung auf BSG Beschluss vom 06.05.1960 - BSGE 12, 138; BSG
Urteil vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -, das für eine Ablehnung des Antrags offensichtliches Fehlen einer
Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fordert). Der Richter muss unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung
verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaubt. Dies ist durch die klare Ermessensregelung in § 199 Abs 2 SGG der
Fall (Zeihe aaO S 506). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in anderen Fällen als
der offensichtlichen Erfolgsaussicht der Berufung die Aussetzung zulässig. Eine Bindung an eine feste Regel existiert
nicht (ebenso Thüringer LSG, 6.Senat, Beschluss vom 14.09.2004, Az: L 6 Kr 621/04 ER, juris Recherche). Sind die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen
unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen
späteren Rückgängigmachung des Anspruchs an. Dazu gehört auch die Aussicht des Leistungsträgers, bei der
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die gewährten Leistungen zurückzuerhalten (LSG Baden-Württemberg,
8.Senat, Beschluss vom 26.01.2006, Az: L 8 AS 403/06 ER mwN, juris Recherche). Vorliegend sind die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels offen. Es dürften im Berufungsverfahren voraussichtlich noch weitere
Ermittlungen erforderlich sein. Damit kommt der Rückgängigmachung einer eventuellen Überzahlung entscheidende
Bedeutung zu. Im Hinblick auf die vom Kläger glaubhaft vorgetragenen Vermögensverhältnisse führt eine eventuell zu
Unrecht geleistete Urteilsrente nicht zu einer Überzahlung, deren Rückerstattung nicht realisierbar wäre. Konkrete
Tatsachen, die im Fall des Klägers auf solche Schwierigkeiten schließen lassen, sind weder dargetan noch
ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
aaO § 199 Rdnr 7c).