Urteil des LSG Bayern vom 31.07.2006

LSG Bayern: vertretung, untätigkeitsklage, wartezeit, ergänzung, rücknahme, klageänderung, hauptsache, bedürftigkeit, freibetrag, lebensversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 31.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 AL 535/05
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 15/06 AL PKH
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.11.2005 aufgehoben und
der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Rechtsanwältin S. T. (N.)
beigeordnet.
Gründe:
I.
Die 1950 geborene und vom Ehemann getrennt lebende Klägerin meldete sich am 11.06.2003 arbeitslos und
beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Zu Beginn des Jahres 2003 war auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse IV
eingetragen. Am 17.01.2003 wechselte sie mit Wirkung ab 01.02.2003 in die Lohnsteuerklasse III (Ehemann V).
Mit den Bescheiden vom 23.07.2003/29.08.2003 bewilligte ihr die Beklagte ab 11.06.2003 Alg lediglich unter
Zugrundelegung der Leistungsgruppe A (= Steuerklasse IV) mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von
154,98 EUR für 780 Tage. Durch Änderungsbescheid vom 02.01.2004 passte die Beklagte die Lohnersatzleistung mit
Wirkung ab 01.01.2004 dem durch die Leistungsverordnung 2004 veränderten Leistungssatz bei beibehaltener
Leistungsgruppe A an.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 05.02.2004 Widerspruch ein und beantragte, ihr ab 01.01.2004 Alg unter
Zugrundelegung der Leistungsgruppe C zu bewilligen. Ferner stellte sie den Antrag, den Bescheid vom 29.08.2003
nachträglich abzuändern und ihr auch für die Zeit vom 11.06.2003 bis 31.12.2003 Alg unter Berücksichtigung der
Leistungsgruppe C nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, der Wechsel in die Lohnsteuerklasse III zum
01.02.2003 sei zweckmäßig gewesen, da ihr Ehemann Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen habe und sie Alleinverdienerin
gewesen sei. Dieser Lohnsteuerklassenwechsel sei im Bescheid vom 29.08.2003 jedoch nicht zum Ausdruck
gekommen, deshalb sei ihr für die Zeit vom 11.06.2003 bis 31.12.2003 zu wenig Alg gezahlt worden. Somit sei auch
der Änderungsbescheid vom 02.01.2004 falsch, gegen den sie den zulässigen Widerspruch einlege. Mit
Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.01.2004
zurück. Der Verwaltungsakt betreffe lediglich die Anpassung im Zusammenhang mit der Leistungsverordnung 2004.
Sofern darüberhinaus der Bescheid vom 29.08.2003 angefochten werde, sei der Widerspruch dagegen wegen
Fristablaufs als unzulässig zu verwerfen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 02.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 zu
verurteilen, ihr ab 01.01.2004 Alg auf der Basis der Leistungsgruppe C zu zahlen und die Nachzahlungsbeträge zu
verzinsen. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Die angegriffenen Bescheide
legte sie in Kopie vor.
Mit Beschluss vom 22.11.2005 lehnte das SG den Antrag auf PKH ab. Der Klage fehle die hinreichende
Erfolgsaussicht. So sei der Bescheid vom 23.07.2003 bestandskräftig, denn über den gemäß § 44 Sozialgesetzbuch
Verwaltungsverfahren (SGB X) gestellten Rücknahmeantrag habe die Beklagte bislang nicht entschieden. Damit
bleibe es auch ab 01.01.2004 bei der Leistungsgruppe A.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die am 28.12.2005 beim SG und am 09.01.2006
beim Bayer. Landessozialgericht einging. Auch wenn die Beklagte über den Antrag nach § 44 SGB X noch nicht
entschieden habe, sei Klage geboten, denn gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 sei nur die Klage
zulässig.
Das SG hat der Beschwerde durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 29.12.2005 nicht abgeholfen und diese
dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Ihr wurde
nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist auch begründet.
Gemäß § 73 a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben,
wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hierfür genügt bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen,
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das PKH-Verfahren vorzuverlagern. Die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten dürfen deshalb nicht überzogen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht
ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (Keller/Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Aufl § 73 a RdNr 7 a mwN zur Rechtspr).
Die anhängige Klage stellt - soweit sie sich dagegen wendet, dass die Beklagte über den Antrag der Klägerin vom
05.02.2004 auf Abänderung des Bescheides vom 29.08.2003 noch nicht entschieden hat - eine Untätigkeitsklage dar
(vgl hierzu Beschluss BayLSG vom 16.03.2006 - L 17 B 234/05 U -). Zwar lässt sich dieses Begehren der
Klageschrift vom 15.08.2005 noch nicht ausdrücklich entnehmen. Aus der Begründung der Beschwerde im Schriftsatz
vom 28.12.2005 ergibt sich jedoch, dass der bereits von der Klägerin am 05.02.2004 gestellte Antrag auf Überprüfung
des Bescheides vom 29.08.2003 ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens sein soll.
Gegen eine derartige Auslegung des Antrags bestehen keine Bedenken, denn es ist der gesamte Klagevortrag
heranzuziehen. In der Klageschrift selbst müssen bestimmte Anträge ohnehin nicht formuliert werden (Leitherer aaO §
92 RdNr 5).
So hat das BSG entschieden, dass die Auslegung von Anträgen sich danach richtet, was als Sozialleistung möglich
ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte. Im
Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des
Sachverhalts zusteht (BSG Urteil vom 05.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R -, veröffentlicht in Juris Nr KSRE 080651515; BSG
SozR 4-1500 § 92 Nr 2 mwN). Darüberhinaus können gemäß § 112 Abs 3 SGG Anträge ergänzt, berichtigt oder im
Rahmen des § 99 SGG geändert werden, wobei - wie vorliegend - eine Erweiterung der Hauptsache ohne Änderung
des Klagegrundes keine Klageänderung darstellt (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Bewilligung von PKH für die Klägerin.
Die Klägerin hat am 05.02.2004 Antrag auf Überprüfung und Rücknahme der Bescheide vom 23.07.2003/29.08.2003
gemäß § 44 SGB X gestellt. Mit diesen Bescheiden hatte die Beklagte der Klägerin Alg unter Zuordnung zur
Leistungsgruppe A gewährt. Da die Beklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung (15.08.2005) auch nach Ansicht des
SG noch nicht über diesen Antrag der Klägerin entschieden hatte, handelt es sich insoweit um eine Untätigkeitsklage.
Diese ist zulässig, denn die Beklagte hat innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten (§ 88 Abs 1 Satz 1 SGG) ohne
zureichenden Grund über den Antrag nicht entschieden. Damit gab sie der Klägerin Veranlassung zur Erhebung einer
Untätigkeitsklage. Hinreichende Erfolgsaussicht kann vorliegend bereits deshalb nicht verneint werden. Dabei ist es
unerheblich, dass daneben auch der Bescheid vom 02.01.2004 angefochten wurde, denn das Ergebnis der
Überprüfung nach § 44 SGB X dürfte auch Auswirkungen auf diese spätere Entscheidung haben.
Angesichts dieser relativ schwierig zu überblickenden Rechtslage kann der Klägerin die Beiordnung eines
Rechtsanwalts nicht versagt werden (Keller/Leitherer aaO § 73 a RdNr 9 b).
Nach Ergänzung der Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 28.04.2006 ist von Bedürftigkeit der Klägerin
auszugehen. Das Einkommen der Klägerin übersteigt Freibetrag und Wohnkosten nicht. Die
Kapitallebensversicherung (Rückkaufswert 6.366,60 EUR) bleibt unberücksichtigt. Zwar gehören zum einzusetzenden
Vermögen auch Kapitallebensversicherungen (BVerwG FamRZ 1998, 1547). Die erst nach Vollendung des 60.
Lebensjahres zur Auszahlung kommende (bescheidene) Lebensversicherung (Garantiekapital 7.085,00 EUR) dient der
Alterssicherung der Klägerin und ist daher zu verschonen (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2004 - 11 WF 626/04 -
mwN zur Rspr, Juris Nr KORE535772005, für ein Lebensversicherungsguthaben von 10.000,00 EUR). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II bereits der Grundfreibetrag der Klägerin
11.200,00 EUR betragen würde und geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, zusätzlich in Höhe des
gleichen Betrages vom Vermögen abzusetzen sind (§ 12 Abs 2 Nr 3 SGB II).
Auf die Beschwerde der Klägerin ist daher der Beschluss des SG vom 22.11.2005 aufzuheben, der Klägerin für das
Klageverfahren PKH ohne Ratenzahlungen zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. T. (N.) beizuordnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).