Urteil des LSG Bayern vom 17.04.2003

LSG Bayern: bedürftigkeit, verkehrswert, verwertung, mietzins, anschluss, verordnung, einfamilienhaus, belastung, zustand, arbeitslosenhilfe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 7 AL 828/97
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 425/99
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. November 1999 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu
7/10 zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Bedürftigkeit
streitig (02.07. mit 12.08.1997).
I.
Die am 1959 geborene Klägerin, die seit 17.08.1995 im Leistungsbezug der Beklagten gestanden und zuletzt im Zeit-
raum 01.09.1993 mit 11.03.1994 an insgesamt 165 Arbeitstagen DM 22.632,90 aus einer Teilzeittätigkeit als
Krankenpflegehelferin in der ambulanten Krankenpflege erzielt hat, erhielt nach der Erschöpfung ihres Anspruchs auf
Arbeitslosengeld (Alg) ab 15.08.1996 Anschluss-Alhi, zuletzt durch Bescheid vom 05.02. 1997 in Höhe von DM
283,20 wöchentlich (Bemessungsentgelt -BE- DM 820,00; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe A/1).
Nach dem Umzug von Norddeutschland nach Bayern meldete sie sich mit Wirkung vom 01.07.1997 beim nunmehr
zuständigen Arbeitsamt Kempten arbeitslos. Aufgrund der Angabe, sie habe das bisher selbst bewohnte
Einfamilienhaus in L. (Baujahr 1990, Grundstücksgröße 1.000 m², Gesamtwohnfläche 134 m²), welches zur Hälfte in
ihrem Miteigentum stehe, gegen einen Mietzins in Höhe von DM 1.200,00 monatlich vermietet, bat die Beklagte die
Klägerin um die Vorlage eines Wertgutachtens des kommunalen Wertgutachterausschusses oder einer Bestätigung
der Gläubigerbank. Die Klägerin legte Kontoauszüge über die vorhandenen Belastungen (Sollzinsen DM 1.161,80)
sowie die Gesamtbelastung in einer aktuellen Höhe von DM 248.321,01 vor, daneben einen Mietvertrag vom
23.04.1997, in dem ab 01.07.1997 eine Grundmiete in Höhe von DM 1.200,00 festgelegt wurde. Daneben sollten die
Mieter Betriebskosten direkt an die Hausverwaltung, an Versorgungsbetriebe bzw. an eine Haftpflichtversicherung
entrichten.
Nach den Ermittlungen durch die Volksbank W. entfiel auf das 1.037 m² große Grundstück ein Verkehrswert von DM
31.110,00, auf das Haus mit einer Nutzfläche von 118 m² à DM 2.100,00 ein solcher von DM 248.796,00. Der normale
Verkehrswert wurde mit DM 280.000,00 angegeben, wobei (Baujahr 1990) ein sehr guter Zustand beschrieben wurde.
Die Ermittlung sei unter Berücksichtigung aller werterhöhenden und wertmindernden Momente aufgrund sorgfältiger
Schätzung erfolgt. Bei einem Verkauf seien DM 280.000,00 zu erzielen (Beleihungswert). Die Beleihungsgrenze
belaufe sich auf 80 % hiervon (DM 224.000,00), die Beleihungsgrenze für Realkredite auf 60 v.H. des
Beleihungswertes (DM 168.000,00). Hiervon ausgehend ermittelte die Beklagte nach Abzug der Belastungen ein
Restvermögen in Höhe von DM 31.678,76, von dem der Klägerin aufgrund ihres 1/2-Anteils DM 15.839,48
zugerechnet wurden. Unter Berücksichtigung eines Schonvermögens von DM 8.000,00 verblieben DM 7.839,48, was
bei Zugrundelegung eines Arbeitsentgeltes nach § 112 Abs.7 AFG als Arzthelferin in einer Arztpraxis (Tarifvertrag 31-
110 b 34 Tarifgruppe 3) bei 38,5 Wochenstunden und einem Monatsentgelt von DM 3.220,00 (= BE DM 390,00)
zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von DM 52,00 und einer auf 20 Wochenstunden eingeschränkten
Verfügbarkeit zu einer fehlenden Bedürftigkeit für 20 Wochen führte. Daraufhin wurde der Antrag durch Bescheid vom
06.10.1997 für diesen Zeitraum abgelehnt. In den Gründen wurde ausgeführt, dass nach dem Ende des Ruhens ein
erneuter Antrag erforderlich sei.
Im gerichtlichen Vorverfahren wurde dagegen vorgebracht, einerseits sei der Verkehrswert falsch beurteilt, da
mindestens Renovierungskosten in Höhe von DM 10.000,00 sowie Veräußerungs- kosten anfielen, außerdem sei eine
Sicherungshypothek in Höhe von DM 3.711,22 unberücksichtigt geblieben. Durch Widerspruchsbescheid vom
28.11.1997 wurde der Bescheid daraufhin insoweit abgeändert, als nur noch eine fehlende Bedürftigkeit für 15 Wochen
festgestellt wurde, der Rechtsbehelf wurde im Übrigen zurückgewiesen.
Durch Bescheide vom 06.04.1998 gewährte die Beklagte für den Zeitraum 13. mit 14.08.1997 Alhi in Höhe von DM
283,98 wöchentlich (BE: DM 860,00; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe A/1) bzw. ab 15.08. mit 14.10.1997 in
Höhe von DM 281,58 (BE: DM 850,00; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe A/1). Diese Bescheide wurden nach
der Rechtsmittelbelehrung Gegenstand des Klageverfahrens. Zugrunde lag die Einstufung als Krankenschwester in
der Dialyse einerseits sowie eine Verfügbarkeit ab 01.07.1997 für eine Vollzeittätigkeit andererseits, so dass von einer
Herabbemessung nach § 136 Abs.2 Satz 2 AFG Abstand genommen und zunächst ein dynamisiertes BE in Höhe von
DM 860,00 angesetzt wurde, welches ab 15.08.1997 gemäß § 136 Abs.2b AFG auf DM 850,00 angepasst wurde. Dies
wirkte sich so aus, dass die Bedürftigkeit nur noch für sechs Wochen (02.07. mit 12.08.1997) entfiel.
II.
Mit der zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Einerseits sei
das in ihrem Miteigentum stehende Anwesen mit einem zu hohen Verkehrswert angesetzt worden, andererseits
müssten Veräußerungs- und Renovierungskosten berücksichtigt werden, schließlich sei der Ruhenszeitraum falsch
berechnet worden. Nach Erlass der Bescheide vom 06.04.1998 sei sie beschwert, da Leistungen ab 02.07.1997
beantragt worden seien.
Die 7. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 11.11.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Verwertung
des Hauses sei der Klägerin zumutbar, der Verkehrswert sei von der zuständigen Bank realistisch eingeschätzt
worden, zumal finanzierende Banken diesen zur eigenen Absicherung relativ niedrig hielten. Weitere Kosten seien
nicht nachgewiesen. Im Übrigen sah die Kammer von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wird das bisherige Vorbringen der Klägerin
wiederholt. Zumindest müsse von einem Abschlag von 20 % hinsichtlich des ermittelten Wertes ausgegangen
werden. Darüber hinaus sei am 30.03.1998 eine zusätzliche Sicherungshypothek in Höhe von DM 35.017,68
eingetragen worden. Die örtlichen Gegebenheiten seien nicht berücksichtigt.
Demgegenüber hält die Beklagte die Wertermittlung für zutreffend. Maklergebühren fielen ebenso wenig an wie Notar-
oder Grundbuchkosten aufseiten des Verkäufers. Die Sicherungshypothek vom 30.03.1998 habe mit dem hier
streitgegenständlichen Zeitraum nichts zu tun. Im Übrigen seien die Kredite von derselben Bank gewährt worden, die
den Wert ermittelt habe. Erfahrungsgemäß läge der Mietzins bei 0,20 bis 0,35 % des Wertes der Immobilie. Bei
Zugrundelegung eines Wertes von DM 280.000,00 läge der Mietzins bei 0,43 %, bei einem Wert von DM 200.000,00
dagegen bei 0,6 %. Dies zeige, dass der Mietzins von DM 1.200,00 ziemlich nahe an den Erfahrungswerten liege. Bei
einem angenommenen Grundstückswert inklusive des Hauses von DM 200.000,00 ließe sich auch kein Mietzins von
DM 1.200,00 erzielen.
Der Senat hat neben den Leistungsakten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen. Die Klägerin verzichtete
ausdrücklich auf die Einholung eines Wertgutachtens und beantragt, das Urteil des SG Augsburg vom 11.11.1999
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.10.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.11.1997 zu verurteilen, ihr Alhi für den Zeitraum 02.07. mit 12.08. 1997 zu
gewähren.
Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom
11.11.1999 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Streitakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten des Arbeitsamtes Kempten Bezug genommen, insbesondere
auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 17.04.2003.
Entscheidungsgründe:
Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form-
und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich in der Sache
als nicht begründet.
Der Senat entscheidet trotz Ausbleibens des Klägerbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung, denn
letzterer wurde in der am 28.03.2003 zugestellten Terminsmitteilung vom 27.03. 2003 ausdrücklich auf diese
Möglichkeit hingewiesen. Er hat lediglich mitgeteilt, den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können. Bei
der Sachlage bestand kein Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 06.10. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.11.1997 sowie der Bescheid vom 06.04.1998, mit denen Alhi im Zeitraum 02.07. mit 12.08.1997 wegen
fehlender Bedürftigkeit versagt worden ist.
Der Anspruch auf Alhi setzt die Bedürftigkeit einer Arbeitslosen voraus, § 134 Abs.1 Nr.3 AFG. Bedürftig ist eine
Arbeitslose, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann, §
137 Abs.1 AFG. Sie ist nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf ihr Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar
nicht gerechtfertigt ist, § 137 Abs.2 AFG. Vor der Inanspruchnahme der Alhi muss sie ihr Vermögen verbrauchen,
soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und die Höhe des zumutbar verwertbaren Vermögens DM 8.000,00
überschreitet, § 137 Abs.3 AFG iVm § 6 Abs.1 der Alhi-Verordnung vom 07.08.1974, BGBl.I S.1929, zuletzt geändert
durch Art.2 des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) vom 24.06.1996, BGBl.I S.878. Vermögen ist
insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können, § 6 Abs.2
Satz 1 Alhi-VO. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und unter
Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung der Inhaberin des Vermögens und ihrer Angehörigen
billigerweise erwartet werden kann, vgl. § 6 Abs.3 Satz 1 der VO. Nicht zumutbar ist insbesondere die Verwertung
eines Hausgrundstücks in angemessener Größe, das die Eigentümerin selbst bewohnt, § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.7 der VO.
Die Beklagte hat das Hausgrundstück der Klägerin zutreffend als zumutbar verwertbares Vermögen angesehen,
welches durch Verkauf verwertet werden kann. Da die Klägerin das Einfamilienhaus nicht selbst bewohnt, ist der
Verkauf nicht nach § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.7 der Verordnung ausgeschlossen. Ihr Vermögen wurde auch insbesondere
mit seinem Verkehrswert berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Antrags der Gewährung von Anschluss-Alhi ermittelt
worden ist, § 8 Alhi-VO. Denn die Beklagte ist zutreffend von dem Wert des Hausgrundstücks ausgegangen, den die
Klägerin unter Bezugnahme auf die vorgelegte Schätzung der finanzierenden Bank selbst angegeben hat. Sowohl der
Wert des Grundstücks als auch derjenige des Gebäudes ergibt sich aus einer Multiplikation der streitigen Fläche mit
einem vor Ort ermittelten Wert, nicht etwa aus den Erträgen. L. liegt immerhin an der Mündung der Weser in der Nähe
von Bremerhaven, so dass der von der Raiffeisenbank angenommene Quadratmeterpreis für das Grundstück in Höhe
von DM 30,00 nicht willkürlich gegriffen erscheint, sondern, wie die Beklagte zutreffend darlegt, aus der Sicht eines
finanzierenden Instituts eher vorsichtig angesetzt ist. Das Gleiche muss für Juli 1997 auch für das damals gerade
sieben Jahre alte Einfamilienhaus gelten, für das ein Quadratmeterpreis von DM 2.100,00 angenommen worden ist.
Insbesondere angesichts des mit sehr gut bezeichneten Bauzustands und des Alters sowie der Lage erscheint die
Bewertung dem Senat sachgerecht. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren davon Abstand genommen, den Wert des
Einfamilienhauses durch ein Gutachten ermitteln zu lassen.
Nicht schlüssig erscheint das Vorbringen der Klägerin, es seien umfangreiche Sanierungskosten in Höhe von DM
10.000,00 anzusetzen, falls es zum Verkauf käme. Angesichts des Alters des Hauses und der Tatsache, dass die
Klägerin bis zuletzt selbst darin gewohnt hat, ist auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit seit dem Einzug der
Erstmieter derartige Kosten anzusetzen sein sollen. Hinsichtlich der Veräußerungskosten ist der Beklagten
zuzustimmen, dass diese üblicherweise vom Käufer getragen werden. Nach dem Sachverhalt hat die Beklagte
sämtliche Negativsalden, auch denjenigen des Girokontos, berücksichtigt und selbst die erste Sicherungshypothek
vom Restwert abgesetzt. Die Zuordnung entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin ist zutreffend erfolgt.
Auch das weitere Vorgehen der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Denn mit Recht ist das Vermögen durch das
maßgebliche Bemessungsentgelt dividiert worden, welches die Beklagte der Leistungsbewilligung ab 13. August 1997
zugrunde gelegt hat. Zwar bestehen hier hinsichtlich der angenommenen Verfügbarkeit für mehr als 20
Wochenstunden Bedenken, jedoch ist eine Verböserung im Berufungsverfahren angesichts des von der Klägerin
eingelegten Rechtsmittels nicht zulässig.
Eine Verwertung des Grundstücks durch Verkauf erscheint sowohl angesichts der tatsächlich vorliegenden
Vermietung als auch des gegebenen Missverhältnisses zwischen der tatsächlichen Belastung des Grundstücks
einerseits und dem Wert des Gebäudes andererseits zumutbar und im Hinblick auf die angespannten finanziellen
Verhältnisse der Familie nicht unwahrscheinlich. Insbesondere scheidet eine weitere Belastung des Grundstücks im
Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der Beleihungsgrenze wegen fehlender Wirtschaftlichkeit aus, § 6 Absätze
2, 3 Alhi-VO, vgl. BSG DBl. Rspr. § 137 AFG Nr.3732 a. Schließlich liegt auch kein von der Eigentümerin selbst
bewohntes Hausgrundstück im Sinne der Nr.7 der Vorschrift vor. Gegen eine Berücksichtigung gemäß § 6 der
Verordnung ergeben sich mithin insgesamt keine erheblichen Bedenken. Im Hinblick auf das plausible Ergebnis der
Ermittlungen durch die Beklagte drängt sich dem Senat die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen, § 106
SGG, nicht auf, zumal die Beklagte von den belegten Angaben der Klägerin ausgegangen ist und retrospektiv der von
ihr unsubstantiiert behauptete bauliche Zustand des inneren Gebäudes ungeachtet des geringen Alters und des von
der Bank zumindest von außen beschriebenen Zustandes von einem Sachverständigen im Jahre 2003 kaum
rekonstruierbar erscheint.
Schließlich ist das Bemessungsentgelt, welches im Rahmen der Ermittlung des Versagungszeitraums zugrunde
gelegt worden ist, in dem die Bedürftigkeit der Klägerin weggefallen ist, nach Aktenlage zutreffend festgesetzt worden.
Die Bescheide der Beklagten sind mithin ebenso wenig zu beanstanden wie das erstinstanzielle Urteil.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Das Urteil des SG war im Hinblick auf den
Verfahrensausgang lediglich in der Kostenentscheidung abzuändern. Im Übrigen war die Beklagte, die für das
Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu
verpflichten, die der Klägerin zu ihrer Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil
nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf,
noch weicht es ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.