Urteil des LSG Bayern vom 09.10.2009

LSG Bayern: entschädigung, verdienstausfall, fahrtkosten, freizeit, urlaub, einzelrichter, nachricht, stadt, reisekosten, firma

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 09.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 42 AS 2115/08
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SF 289/09
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 30.07.2009 wird
gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 53,50 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf
Entschädigung als die bereits bewilligte.
Gründe:
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen
Arbeitslosenintegration A-Stadt mit Aktenzeichen L 7 AS 86/09 ist der Antragsteller in der nichtöffentlichen Sitzung
vom 30.07.2009 persönlich erschienen.
Neben den Reisekosten (PKW) hat er einen Verdienstausfall als Lagerist für vier Stunden in Höhe von 12,47 EUR je
Stunde geltend gemacht.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 30.07.2009 insgesamt 53,50 EUR bewilligt, die sich wie folgt
aufschlüsseln: - Entschädigung bei Nachteilsausgleich von 4 Stunden à 3,00 EUR = 12,00 EUR - Fahrtkosten mit
PKW für 166 km x 0,25 EUR = 41,50 EUR
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 02.08.2009 vorgetragen, er habe tatsächlich einen Verdienstausfall von
insgesamt 49,88 EUR gehabt. Abzüglich der bewilligten 12,00 EUR betrage seine Restforderung 37,88 EUR. Er habe
den Verdienstausfall nicht von seinem Arbeitgeber bestätigen lassen, weil er erst seit kurzem in dieser Firma tätig sei
und es sich nicht leisten könne, dass sein Arbeitgeber von dem Verfahren etwas erfahre.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15.
Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der
Antragsteller dies ausdrücklich beantragt. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des
Verhandlungstermines vom
30.07.2009 ist auf 53,50 EUR festzusetzen. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die
bereits bewilligte.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob für insgesamt vier Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20
JVEG in Höhe von 3,00 EUR je Stunde = 12,00 EUR zu bewilligen ist oder der Verdienstausfall im Sinne von § 22
JVEG in Höhe von 49,88 EUR.
Ausweislich seines Schreibens vom 02.08.2009 hat der Antragsteller entweder unbezahlten Urlaub genommen oder im
Rahmen eines Gleitzeitmodells seine Freizeit geopfert, damit der Arbeitgeber keine Kenntnis von dem Verfahren nach
dem SGB II erlangt. Die genauen Umstände können insoweit dahingestellt bleiben, weil der 15. Senat des BayLSG in
ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der Verlust von Freizeit bzw. die Inanspruchnahme von unbezahltem
Urlaub kostenrechtlich nicht nach § 22 JVEG (Entschädigung für Verdienstausfall), sondern nach § 20 (Entschädigung
für Zeitversäumnis) zu entschädigen ist. Grund hierfür ist, dass nur ein tatsächlicher Verdienstausfall im Sinne von §
22 JVEG entschädigungsrechtlich relevant ist, nicht jedoch ein fiktiver Verdienstausfall.
Der Antragsgegner hat somit zutreffend für vier Stunden der Zeitversäumnis 3,00 EUR je Stunde = 12,00 EUR gemäß
§ 20 JVEG in Ansatz gebracht.
Die Höhe der Fahrtkosten mit dem PKW für 166 km x 0,25 EUR = 41,50 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig
und gemäß § 5 Abs.2 JVEG zutreffend.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).