Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.01.2017
aufschiebende wirkung, ausbildung, behinderung, kreis
LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 17.1.2017, L 7 AY 18/17 ER-B
Leitsätze
1. Gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist die Regelung des § 22 SGB XII entsprechend anwendbar.
2. Der Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG nach Maßgabe des § 8 BAföG für ausländische Studierende
begründet grundsätzlich keinen Härtefall i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2016
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1 Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 14. Dezember 2016 bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen nach dem
AsylbLG durch Bescheid vom 15. Dezember 2016, ausweislich des Aktenvermerks am 19. Dezember 2016
zur Post aufgegeben (vgl. § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz ), abgelehnt hatte. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit dem
angefochtenen Beschluss vom 27. Dezember 2016 das einstweilige Rechtsschutzbegehren abgelehnt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
3 2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für
Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des
Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 3
SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
4 Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des
Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige
Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72
und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur
erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die
Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei
Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg
(Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind
glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei im Fall
der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen
sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz
vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die
Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der
gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005
a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
5 3. Die Anordnungsvoraussetzungen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Der Antragsteller hat
einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
6 a. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 AsylbLG, 22 Abs. 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) in Betracht. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1
AsylbLG sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen. Dabei ist nach § 2 Abs. 1
AsylbLG abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen
Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche
Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst haben. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes
Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung) des SGB XII. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII können in besonderen Härtefällen
Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
7 b. Der am 12. Februar 1983 geborene Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit, der am 9. Januar 2010
in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist, am 14. Januar 2010 einen - nach seinen Angaben noch
nicht beschiedenen - Antrag auf Asyl gestellt hat und derzeit über eine bis zum 16. Mai 2017 befristete
Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens verfügt, gehört zum Kreis der
Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) und ist damit aus dem Kreis der
Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) und dem SGB XII ausgeschlossen (§§ 9 Abs. 1
AsylbLG, 23 Abs. 2 SGB XII). Da er sich seit dem 9. Januar 2010 - soweit für den Senat ersichtlich - ohne
Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten dürfte sowie die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht
rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben dürfte, sind gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht die §§ 3 bis 7 AsylbLG,
sondern die Vorschriften des SGB XII auf den Antragsteller „entsprechend“ anzuwenden. Unabhängig von
der Frage, wie diese Regelung dogmatisch einzuordnen ist (vgl. dazu Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 2
AsylbLG Rdnr. 119 m.w.N.; ferner Bundessozialgericht , Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 - juris
Rdnr. 15), besteht jedenfalls Einigkeit, dass gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG - auch unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des AsylbLG - § 22 SGB XII entsprechend anzuwenden ist (Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2010 - L 23 AY 1/07 - juris Rdnr. 31 und Beschluss vom 15.
November 2005 - L 23 B 1008/05 AY ER - juris Rdnr. 19; SG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2016 - S 10
AY 25/16 ER - juris Rdnr. 5; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 2 AsylbLG Rdnr.
27; Oppermann, a.a.O. Rdnr. 129; Schlette in Hauck/Noftz, § 22 SGB XII Rdnr. 1; Voelzke in jurisPK-SGB XII,
§ 22 Rdnr. 12).
8 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt (zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach §§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII zählt der Antragsteller ohnehin nicht), weil er seit dem
Sommersemester 2015 als immatrikulierter Student eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung in
einer Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, nämlich ein Bachelorstudium
Wirtschaftsingenieur Bau und Immobilien an der Hochschule für Technik S., absolviert. Dabei ist es rechtlich
nicht relevant, dass sein Studium nicht nach dem BAföG gefördert wird, weil das Studierendenwerk S. die
persönlichen Fördervoraussetzungen i.S. des § 8 BAföG nicht als gegeben erachtet hat (vgl. Bescheid vom 3.
August 2015). Denn die Ausschlusswirkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII tritt bereits dann ein, wenn
eine Ausbildung auf der Grundlage der genannten Vorschriften dem Grunde nach förderungsfähig ist. Nach
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R - juris Rdnr. 20; Beschluss vom
2. Dezember 2014 - B 14 AS 261/14 B - juris Rdnr. 4; Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE
116, 254 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/14 R - BSGE 115, 210 - juris Rdnr. 19; Urteil
vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -
juris Rdnrn. 13 ff.; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rdnr. 19; Urteil vom 27.
September 2011 - B 4 AS 145/10 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rdnr. 14;
Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 66 - juris Rdnrn. 14. ff.; Urteil vom 6.
September 2007 - B 14/7b AS 28/06 - juris Rdnrn. 22 ff.) zur Parallelregelung des § 7 Abs. 5 SGB II, die zur
Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen ist (Voelzke, a.a.O. Rdnr. 24), kommt es auf die abstrakte
Förderfähigkeit an. Entscheidend ist auf die sachlichen Förderkriterien abzustellen. Es ist allein aufgrund von
abstrakten Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung
zu befinden. Unerheblich ist folglich, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 51, 57
und 58 SGB III tatsächlich bezieht. Der Ausschluss greift bei genereller Förderungsfähigkeit also auch dann,
wenn individuelle Gründe (z.B. § 8 BAföG) einer Förderung entgegenstehen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom
6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, a.a.O. Rdnr. 30 zu § 8 BAföG). Gegen den Leistungsausschluss
für Auszubildende und Studierende bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BSG, Urteil
vom 2. April 2014, a.a.O. Rdnrn. 27 ff.; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, a.a.O. Rdnr.
27.).
9 Ein Fall der Rückausnahme zu dem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (§ 22 Abs. 2 SGB
XII) liegt nicht vor, weil der Antragsteller weder eine Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG
absolviert noch sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 1 BAföG bemisst noch er eine Abendhauptschule, eine
Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht. Auch besondere, nicht ausbildungsbezogene
Belastungen (z.B. durch Krankheit oder Behinderung, Schwangerschaft, Kinderpflege und -betreuung sowie
(Allein-)Erziehung) hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (vgl. zur Ausschlusswirkung und zu nicht
ausbildungsbezogenen Belastungen Voelzke, a.a.O. Rdnrn. 47 ff. m.w.N.).
10 Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Härtefall i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB XII nicht glaubhaft gemacht. Ein Härtefall (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O. Rdnr. 46;
Beschluss vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 B - juris Rdnr. 20; Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O. Rdnrn. 17
ff.; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rdnrn. 20 ff.; Urteil vom 6. September 2007 - B
14/7b AS 36/06 R -, a.a.O. Rdnrn. 22. ff.; vgl. ferner § 27 Abs. 3 SGB II) kann insbesondere dann
angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch
BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die
Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet wird und damit das Risiko
zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Eine weitere Ausnahme kann nach dieser Rechtsprechung des BSG
anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist,
wobei die Behinderung oder Krankheit nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden
kann. Hinzukommen muss auch in dieser Konstellation, dass die Ausbildung nun in absehbarer Zeit zu Ende
gebracht wird. Schließlich ist ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur eine nach den
Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum
Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme
der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist. Keiner dieser Härtefallgründe ist hier ersichtlich. Das im
Sommersemester 2015 begonnene Studium (derzeit 4. Semester) steht offensichtlich nicht vor dem
Abschluss. Eine Gefährdung der Fortführung des Studiums wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung
hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch ist im
Ansatz nicht ersichtlich, dass das derzeitige Studium für den Antragsteller die einzige Zugangsmöglichkeit
zum Arbeitsmarkt darstellt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Defiziten, die ihm andere (berufliche)
Entwicklungsmöglichkeiten verschließen würden, sind nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 6. September 2007
- B 14/7b AS 28/06 R -, a.a.O. Rdnr. 38). Auch der Leistungsausschluss nach Maßgabe des § 8 BAföG
begründet keinen Härtefall (BSG, a.a.O. Rdnr. 38; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - L 2
AS 4/15 B ER - juris Rdnr. 36). Soweit der Antragsteller sich gegen die entsprechende Beschränkung in § 8
BAföG wenden sollte, hätte er seine Einwände in einem Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid des
Studierendenwerks Stuttgart vom 3. August 2015 geltend machen müssen. Diesen Bescheid hat er - soweit
für den Senat ersichtlich - aber bestandskräftig werden lassen. Schließlich dürfte auch zu berücksichtigen
sein, dass die Finanzierung des im Sommersemester 2015 aufgenommenen Studiums - trotz der vom
Antragsteller behaupteten Förderung durch einen Onkel (Art, Umfang, Dauer etc. dessen Zuwendungen
liegen zudem völlig im Dunkeln) - von Anfang an nicht gesichert gewesen ist, weil der Antragsteller
offensichtlich seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter und der Krankenversicherung
nicht nachgekommen ist und erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen sind (Mietschulden bis zum 30.
September 2016 4.798,00 EUR; Beitragsforderungen der A. bis zum 20. September 2016 10.297,36 EUR).
11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
12 5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).