Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 31.01.2003

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 31.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Ulm S 1 KR 626/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 2790/01
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2001 abgeändert. Die Beklagte wird
unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 16. Februar
2000 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 6. September bis 26. November 1999 Krankengeld zu gewähren. Im
Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht noch Streit darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten als deren
versicherungspflichtiges Mitglied Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 06. September bis 06.
Dezember 1999 hat.
Die am 1963 geborene Klägerin, die bei der Firma T. GmbH & Co., Rissprüfanlagen in E. seit 1979 abhängig
beschäftigt war, wurde während ihrer Schwangerschaft von der Frauenärztin Dr. W. in Aalen vom 21. Mai bis 18. Juni
und vom 22. bis 23. Juni 1999 arbeitsunfähig (au) krankgeschrieben mit den Diagnosen "Risikogravidität und
psychische Überlastung". Am 26. Juni 1999 sprach Dr. W. ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da durch die
psychische Belastung der jetzigen Tätigkeit die Gesundheit und das Leben des Kindes der Klägerin gefähr-det seien.
Die Arbeitgeberfirma leistete für 42 Tage während der Arbeitsunfähigkeit (AU), und zwar zuletzt bis einschließlich 05.
September 1999, Lohnfortzahlung. Wegen der Zahlung des Mutterschutzlohns fand zwischen der Klägerin und der
Arbeitgeberfirma eine gerichtliche Aus-einandersetzung statt, die erst am 23. Mai 2000 durch einen gerichtlichen
Vergleich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart (Kammern Aalen) endete, der eine Abfindungszahlung in Höhe von
DM 36.000,00 nach den §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und für die Zeit bis 26. August 1999 DM
10.124,00 gemäß §§ 11, 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vorsah. Die entsprechenden Zahlungen hat die
Klägerin erhalten. Ab 26. August 1999 stellte die Frauen-ärztin Dr. W. AU-Bescheinigungen wegen Risikogravidität
und intramuralen Myoms mit Wachstumstendenz sowie Cephalgie fest. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 lehnte
die Be-klagte die Zahlung von Krg ab, da während eines ärztlich verhängten Beschäftigungsverbots ohnehin keine
Arbeitsleistung zu erbringen und deswegen AU im Sinne des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nicht
vorliegen könne. Schon das Beschäftigungsverbot verwehre der Klägerin eine Arbeitsleistung, so dass eine solche
durch AU gar nicht mehr verhindert wer-den könnte. Im Widerspruchsverfahren erklärte sich die Beklagte zwar bereit,
der Klägerin Mut-terschaftsgeld zu bezahlen, da sie von einem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses zu-
mindest bis zum Beginn der Schutzfrist am 07. Dezember 1999 ausgehe, behielt sich aber die Rückforderung vor. Der
Widerspruch hatte keinen Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2000 begründet die Widerspruchsstelle
der Beklagten diese Entscheidung damit, dass weiterhin das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG
Vorrang habe, so dass kein Krg bezahlt werden könne.
Mit der zum Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, durch die Krankschreibung sei das
Beschäftigungsverbot gegenstandslos geworden. Sie legte eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung
des ArbG Stuttgart vom 23. Mai 2000 (Aktenzei-chen 13 Ca 205/99) vor, in der sich der erwähnte Vergleich befindet.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, Krg sei nur dann zu gewähren, wenn die Versicherte bei
Eintritt der AU grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet und nicht schon aus anderen Gründen an der
Arbeitsleistung verhindert sei. Die Klägerin sei aber an der Arbeits-leistung während des bestehenden
Beschäftigungsverbots verhindert gewesen. Da es somit an einer Kausalität zwischen krankheitsbedingter AU und der
Aufgabe der Tätigkeit fehle, werde hierdurch kein Anspruch auf Krg ausgelöst. Das SG holte die Auskunft der
Frauenärztin Dr. W. vom 12. März 2001 ein und wies mit Urteil vom 22. Mai 2001 die Klage ab. Das individuelle
Beschäftigungsverbot habe seine Wirkung mit dem Eintritt von AU nicht verloren, da es durch die behandelnde Ärztin
nicht beendet worden sei. Deshalb habe die Klägerin keinen Anspruch auf Krg. Diesem Anspruch stünden auch die
Gründe entgegen, welche die Beklagte im Widerspruchsbescheid genannt habe. Wegen der Ein-zelheiten der
Begründung wird auf das den Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte
Urteil verwiesen.
Mit der am 05. Juli 2001 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung ver-folgt die Klägerin ihren
Anspruch auf Krg für die Zeit vom 06. September bis einschließlich 06. Dezember 1999 weiter. Die Frage des
Vorrangverhältnisses zwischen einem Beschäfti-gungsverbot und einer AU sei eindeutig zugunsten der Leistungen
wegen AU zu entscheiden. Die von der behandelnden Ärztin ausgestellten AU-Bescheinigungen hätten nur dann einen
Sinn, wenn man von einer damit gleichzeitig ausgesprochenen Beendigung des Beschäftigungsverbots ausgehe. In
diesem Sinne sei auch die Auskunft der Dr. W. vom 12. März 2001 zu verstehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 19. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2000 zu verurteilen, ihr für die Zeit
vom 06. September bis 06. Dezember 1999 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung für richtig. Der in dem erwähnten Vergleich vor dem ArbG enthaltene Verzicht auf
weitergehende Forderungen, also auch auf den Mutterschutzlohn, sei gemäß § 32 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB I) nichtig. Es könne nicht ange-nommen werden, dass zugleich mit dem Eintritt von AU das
Beschäftigungsverbot obsolet ge-worden sei. Außerdem müsse die Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberfirma
beachtet werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur bis zum 26. November 1999 au krankge-
schrieben gewesen sei. Die von ihr herangezogenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärz-te und
Krankenkassen (BA) zur Beurteilung von AU (AURL) seien Bestandteil des Bundesman-telvertrags Ärzte (BMVÄ)
gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 8 SGB V, § 1 Abs. 3 BMVÄ. Danach könne aber während eines
festgestellten Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG eine Arbeitsleistung ohnehin nicht erbracht werden und
somit eine AU im Sinne des SGB V nicht eintreten. An diese AURL sei sie gebunden.
Der Senatsvorsitzende hat die Auskunft der Firma T. GmbH & Co. vom 05. Dezember 2002 eingeholt und die
Beteiligten auf das von der Beklagten veranlasste und in deren Akten enthalte-ne Gutachten des Dr. G. vom
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in K. vom 23. März 2000 hingewiesen. In diesem Gutachten,
das Dr. G. nach Beiziehung umfangreicher Unterlagen der behandelnden Frauenärztin erstattet hat, werden deren AU-
Bescheinigungen für die Zeit vom 26. August bis 26. November 1999 als nachvollziehbar und nicht zu beanstanden
bezeichnet.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung
einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten
und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die entsprechend den Form- und Fristerfordernissen des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte
Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Betei-ligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch weitgehend begründet. Das SG hätte
die Klage nicht in vollem Umfang, sondern nur für die Zeit vom 27. November bis 06. Dezember 1999 abweisen
dürfen. Insoweit verletzt der Bescheid vom 19. Oktober 1999 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar
2000 unveränderten Gestalt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für die Zeit vom 06. September bis 26. November
1999 steht der Klägerin jedoch Krg zu.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte wie die Klägerin u.a. dann
Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie au macht, wenn sie also aus ge-sundheitlichen Gründen nicht in der Lage
sind, ihre bisherige oder eine zumutbare ähnliche Tä-tigkeit zu verrichten, ohne ihre Gesundheit zu gefährden. Nach
den von der behandelnden Ärztin Dr. W. ausgestellten Bescheinigungen war dies im genannten Zeitraum der Fall. Die
Ärztin hat dies in ihren vom SG eingeholten Auskünften in nachvollziehbarer Weise begründet. Auch die von Dr. G.
vom MDK anhand umfangreicher Unterlagen, die dieser von der behandelnden Ärz-tin Dr. W. beigezogen hat,
durchgeführte Überprüfung hat zu dem zweifelsfreien Ergebnis der AU der Klägerin in der genannten Zeit geführt. In
der folgenden Zwischenzeit bis zum Beginn der Mutterschutzfrist am 07. Dezember 1999 sind jedoch keine
Anhaltspunkte für eine AU der Klägerin vorhanden. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Urteil insoweit zu
bestäti-gen, wie noch darzulegen sein wird. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Gründe für das von Dr. W.
ausgesprochene Beschäftigungsverbot weiter bestanden haben dürften. Hierauf kommt es aber deswegen nicht an,
weil ein Beschäftigungsverbot kein Krg nach sich zieht, sondern hierfür Leistungen des Arbeitgebers nach § 11
MuSchG vorgesehen sind. Insoweit besteht eine ver-gleichsweise Regelung, die in dem erwähnten Prozess vor dem
ArbG zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberfirma getroffen worden ist. Für den Zeitraum vom 06. September bis
26. November 1999, in dem das Bestehen von AU nachgewiesen ist, muss die Beklagte das Krg gewähren. Sie kann
sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin wegen des bereits zuvor von Dr. W. ausgesprochenen
Beschäftigungsverbots gar keinen krankheitsbedingten Einkommensausfall erleiden konnte. Dieser Schluss, den auch
das SG nachvollzogen hat, mag zwar durchaus in sich logisch erscheinen, er berücksichtigt aber Sinn und Zweck der
bestehenden gesamten Regelung nicht. Diese sieht eine Begrenzung der Lohn-fortzahlungspflicht des Arbeitgebers
bei ein und derselben Krankheit auf höchstens sechs Wo-chen vor, während die Leistung nach § 11 MuSchG eine
solche Begrenzung nicht enthält. Sind beide Anspruchsvoraussetzungen gleichzeitig gegeben, tritt also zu einem
Beschäftigungsverbot eine AU hervorrufende Krankheit hinzu oder umgekehrt, ist gesetzlich nicht geregelt, welche
Leistung zu bewilligen ist. Da es keinen Grund für die Annahme gibt, während eines Beschäfti-gungsverbots könne
keine Krankheit entstehen, die vom rein medizinischen Standpunkt aus AU hervorruft, gleichgültig, ob sie mit der
Schwangerschaft zusammenhängt oder nicht, handelt es sich bei der Frage, welche Leistung in einem solchen Fall
zusteht bzw. ob es eine den Anspruch auf Krg auslösende AU geben kann, keine solche, zu der Mediziner
sachkundig Stellung nehmen können, sondern um eine reine Rechtsfrage, die von Juristen zu beantworten ist.
Deshalb überschritte der BA seine Kompetenz, wenn er im Anhang zur AURL tatsächlich, wie die Beklagte meint,
diese Konkurrenzfrage gelöst haben sollte. Insoweit dürfte es sich jedoch eher um ein Missverständnis handeln. Denn
der Satz: "Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäfti-gungsverbote nach dem Bundesseuchengesetz oder dem
Mutterschutzgesetz ... ausgesprochen wurden" ist unschwer dahingehend zu interpretieren, dass ein
Beschäftigungsverbot als solches keine AU hervorruft. Was gelten soll, wenn neben einem solchen
Beschäftigungsverbot AU vor-liegt, ist damit nicht gesagt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden (vgl. SozR
3 - 4100 § 103 Nr. 19 m.w.N.), dass Beschäftigungsverbot und AU zwar einander ausschließen, dass aber im Falle
der AU wegen einer Krankheit nicht der Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, der voraussetzt, dass allein das
mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot einer Beschäftigung der Schwangeren entgegen-steht, zu zahlen,
sondern zunächst Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zu leisten und danach bei weiter bestehender AU ein Anspruch
auf Krg gegen die Krankenkasse gegeben ist. Diese Lösung des Konkurrenzverhältnisses ist schon deswegen
überzeugend, weil dadurch verhindert wird, dass der Arbeitgeber Leistungen für einen Zeitraum erbringen muss, für
den - jedenfalls auch - eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht. Andernfalls würden insbesondere kleinere Ar-
beitgeber zugunsten der Krankenkassen über Gebühr belastet. Hierzu hat sich das BSG bereits im Urteil vom 17.
April 1991 (1/3 RK 21/88 = SozR 3 - 7860 § 10 Nr. 1) grundlegend geäußert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine schwangerschaftsbedingte AU einen Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG ausschließt. Dieser
Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Der Hinweis der Beklagten und des SG auf § 32 SGB I geht fehl. Diese
Vorschrift soll zwar privatrechtliche Vereinbarungen zu Lasten eines Sozialleistungsträgers verhindern. Bei der ge-
schilderten Rechtslage konnte jedoch eine solche Vereinbarung hier gar nicht geschlossen wer-den, nachdem die
Arbeitgeberfirma bereits für volle 42 Tage Lohnfortzahlung geleistet hatte. Der gerichtliche Vergleich vom 23. Mai
2000 vor dem ArbG kann lediglich Ansprüche, etwa auf Mutterschutzlohn zum Erlöschen gebracht haben, die sich
aber ohnehin nicht gegen die Beklag-ten richten konnten und für deren Untergang die Beklagte auch nicht ersatzweise
in Anspruch genommen werden kann. Regelungen zu Lasten der Beklagten können hierdurch also gar nicht getroffen
worden sein. Über den allein als Leistung der Beklagten in Betracht kommenden An-spruch auf Krg konnten die
Klägerin und ihre Arbeitgeberfirma aber überhaupt keine rechtswirk-samen Vereinbarungen treffen.
Soweit die Klägerin allerdings auch für die Zeit vom 27. November bis 06. Dezember 1999 die Zahlung von Krg
verlangt, konnte ihre Berufung keinen Erfolg haben, da es insoweit am Nach-weis des Bestehens von AU fehlt. Zwar
könnte die Auskunft der Dr. W. vom 13. März 2001 hierfür sprechen; zeitnah hat sie jedoch keine AU-Bescheinigung
ausgestellt, Auch der von der Beklagten eingeschaltete Frauenarzt Dr. G. vom MDK hat nur die Zeit bis einschließlich
26. November 1999 als Zeit der AU anerkannt. Ihm lagen aber umfangreiche Unterlagen vor, die ihm die behandelnde
Ärztin zur Verfügung gestellt hatte und aus denen sich offensichtlich keine eindeutigen Hinweise auf eine AU ab 27.
November 1999 ergaben. Es wäre auch kaum verständ-lich, wenn Dr. W. trotz weiter bestehender AU keine neue
Bescheinigung ausgestellt hätte. Ob das Beschäftigungsverbot weiterhin bestanden hat oder ab 27. November 1999
neu in Kraft ge-treten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da in diesem Fall die Beklagte ohnehin keine
Geldleistungen zu erbringen gehabt hätte. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beklagte auf die Berufung der
Klägerin zu verurteilen, dieser für die im verfügenden Teil des Urteils genannte Zeit Krg zu zahlen; die weiter gehende
Berufung der Klägerin war zurückzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG ...
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.