Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2005

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 06.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Ulm S 3 AL 451/04 PKH-A
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 8 AL 1862/05 PKH-B
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. März 2005 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem dieses
seinen Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.
In dem beim SG anhängig gewesenen Rechtsstreit S 3 AL 450/04 machte der Kläger einen Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21.11.2003 bis 03.12.2003 in Höhe von täglich 16,08 EUR, insgesamt 209,04
EUR geltend. Mit Beschluss vom 28.04.2004 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) mit monatlicher
Ratenzahlung in Höhe von 15,00 EUR und ordnete ihm Rechtsanwalt B. H., H., bei.
Am 20.09.2004 beantragte der Kläger, ihm Rechtsanwalt S., ebenfalls H., beizuordnen. Zur Begründung brachte er
vor, er habe das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt H. nach einem Strafprozess, in dem er ebenfalls von
Rechtsanwalt H. vertreten worden sei, gekündigt. Er habe hierfür einen triftigen Grund gehabt, da sich Rechtsanwalt
H. nach der betreffenden Strafverhandlung mit den Worten an die Anzeigeerstatterin gewandt habe "Das haben Sie
schon richtig gemacht, dass Sie Anzeige erstattet haben". Dies habe er als Verrat empfunden, sodass für ihn eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem Rechtsanwalt nicht mehr möglich sei. Er legte hierzu das
Kündigungsschreiben vom 14.10.2004 vor.
In der mündlichen Verhandlung am 30.03.2005 lehnte das SG den Antrag des Klägers vom 20.09.2004 mangels
Erfolgsaussicht der Klage ab. Ob ein triftiger Grund für den Wechsel des Rechtsanwalts vorgelegen habe, könne
offenbleiben, da die Rechtssache im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Beiordnung eines neuen
Rechtsanwalts keine Aussicht auf Erfolg (mehr) gehabt habe. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid
vom 13.11.2003 die Bewilligung von Alhi ab 13.11.2003 aufgehoben habe, sei eine erneute persönliche
Arbeitslosmeldung des Klägers erforderlich gewesen. Diese sei erst am 04.12.2003 erfolgt, sodass erst ab diesem
Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Alhi bestanden habe. Mit Urteil vom selben Tag wies das SG die Klage ab, die
Berufung wurde nicht zugelassen.
Gegen den am 13.04.2005 zugestellten Beschluss vom 30.03.2005 hat der Kläger am 09.05.2005 Beschwerde
eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, er habe Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt S.
unter den gleichen Bedingungen wie im Beschluss vom 28.04.2004. Auf die Erfolgsaussicht der Klage komme es
hierbei nicht mehr an. Es sei lediglich zu prüfen, ob ein triftiger Grund für den Anwaltswechsel fehle, ob also auch ein
verständiger und nicht bedürftiger Kläger das Mandatsverhältnis gekündigt hätte.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats sowie die Leistungsakte der
Beklagten und die SG-Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht
statthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen
Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im
Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG
anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten
Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887).
Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511
ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs.2
Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur
Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu
denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache
abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (BT-Drucks. 14/3750 S. 51). Da das mit § 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung
dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen
Verfahren ist deshalb, wenn - wie hier - in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme
von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen
Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind.
Im vorliegenden Fall hat das SG im Beschluss vom 30.03.2005 nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint, sondern den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Damit ist
die Beschwerde des Klägers nicht statthaft, weshalb sie zu verwerfen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht
erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).