Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.10.2007

LSG Baden-Württemberg: örtliche zuständigkeit, sozialhilfe, rückforderung, verwaltungsakt, rücknahme, bestimmtheit, ernährung, familie, lebenshaltungskosten, inhaber

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.10.2007, L 7 SO 2899/06
Sozialhilfe - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialleistung - keine Gesamtschuldnerschaft der
Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - keine Teilaufhebung der Bewilligung mangels Bestimmtheit - zu den Voraussetzungen einer
Erstattungspflicht nach § 92a Abs 4 S 1 BSHG
Leitsätze
Das Erstattungsverhältnis nach § 50 SGB X stellt das Spiegelbild eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses dar. Die Rücknahme eines
begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X bzw. seine Aufhebung gem. § 48 SGB X kann nur gegenüber dem Begünstigten erfolgen. Da
der sozialhilferechtliche Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt auch im Falle einer so genannten Bedarfsgemeinschaft ein
Individualanspruch bleibt, haftet ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht für die einem anderen gewährten Leistungen. Stellt ein Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid nicht eindeutig fest, wem gegenüber welche Bewilligung in welcher Höhe aufgehoben und wie viel von ihm
zurückgefordert wird, sondern berühmt sich sogar einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Empfänger, kann er mangels Bestimmtheit auch
nicht teilweise aufrechterhalten werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Februar 2006 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 3.
November 2004 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe und die Rückforderung gezahlter Leistungen in Höhe von
2.089,06 EUR.
2
Die 1945 geborene Klägerin und ihr damaliger Ehemann H. M. (H. M.) bezogen seit dem 1. August 1998 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Klägerin und H. M. hielten sich vom 22. Februar bis 21. oder 31. März 1999, vom 18. Februar bis 3.
oder 8. April 2001, vom 29. November 2002 bis 23. Februar 2003 und vom 3. Dezember 2003 bis 25. Februar 2004 zu Urlaubsreisen in K. auf.
Dem Beklagten teilten sie dies nicht mit. Die Ehe der Klägerin mit H. M. wurde am 24. September 2004 geschieden.
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Nach einem anonymen Hinweis verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2004 die Vorlage der Reisepässe der Klägerin und des H.
M. Mit Bescheid vom 3. November 2004, gerichtet an die Klägerin, hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 28. Januar 1999, 14. August
2000, 4. September 2002 und 25. November 2003 gemäß § 45 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung vom 1.
Februar 1999, 1. September 2000, 1. September 2002 und 1. Dezember 2003 auf und forderte von der Klägerin die zu viel gewährten
Sozialleistungen in Höhe von 2.711,63 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurück. Gemäß Nr. 5.09 der Sozialhilferichtlinien werde bei bis zu
dreiwöchigen Urlaubsaufenthalten die Hilfe zum Lebensunterhalt ungekürzt weitergewährt. Bei länger dauernden Urlaubsaufenthalten würden
danach lediglich die Kosten der Unterkunft weiterhin übernommen. Für die Rückzahlung des Betrags sei die Klägerin mit ihrem Mann
gesamtschuldnerisch verantwortlich. Ein entsprechender Bescheid erging unter demselben Datum an H. M.
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Dem Widerspruch der Klägerin half der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 3. Mai 2005 insoweit ab, als die Rückforderungssumme auf
2.089,06 EUR reduziert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Entsprechend verfuhr der Beklagte mit dem Widerspruch
des H. M. gegen den an ihn gerichteten Bescheid.
5
Die Klägerin hat am 13. Mai 2005 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie bezweifelt, ob allein aufgrund der Sozialhilferichtlinien der
Sozialhilfeanspruch für die Urlaubszeiten entzogen werden könne. Darüber hinaus genieße sie Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB X, da der Beklagte sie nicht darüber belehrt habe, dass die Urlaubsreise mitteilungspflichtig sei. Eine entsprechende Meldepflicht müsse
ohnedies bezweifelt werden, da diese Tatsache nicht unmittelbar die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin betreffe. Jedenfalls
habe sie nicht grob fahrlässig gehandelt. Soweit der Beklagte die Rechtswidrigkeit der Hilfebewilligung auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit
stütze, sei dies nach §§ 40 Abs. 3 Nr. 1, 42 SGB X unbeachtlich. Im Übrigen sei die Klägerin schwer herzkrank und das Klima in K. lindere ihre
Beschwerden. Die dortigen Aufenthalte hätten in erster Linie medizinischen Zwecken gedient.
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Mit Urteil vom 21. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte
berechtigt gewesen sei, die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeiträume der Urlaubsreisen nach K. ab dem 22. Tag der
Urlaubsabwesenheit aufzuheben, soweit die Regelleistung und der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung betroffen seien und den
überzahlten Betrag von 2.089,06 EUR von der Klägerin zurückzufordern. Die Klägerin könne während der Urlaubszeiten einen Anspruch nicht
aus § 119 BSHG herleiten, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Ausland, sondern im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten
gehabt habe. Nach § 97 BSHG bestehe grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag eines Auslandsaufenthaltes keine örtliche Zuständigkeit des
inländischen Sozialhilfeträgers und damit kein Leistungsanspruch mehr. Ein „kurzfristiger“ Auslandsaufenthalt im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) liege nicht vor (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21/97 - FEVS 51, 145 ff).
Die Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg erlaubten, die Sozialhilfe für eine Urlaubsabwesenheit von bis zu drei Wochen
unverändert weiterzugewähren. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Ausweitung dieser Verwaltungspraxis zu ihren Gunsten bestehe nicht. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass die Weitergewährung der Sozialhilfe während der ersten drei Urlaubswochen keine Beschneidung eines gesetzlich
bestehenden Anspruchs, sondern bereits eine Erweiterung über den strikten Gesetzestext hinaus zugunsten der Klägerin sei. Die Klägerin könne
sich auch nicht auf schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Bewilligung berufen, da sie die Auslandsaufenthalte dem Beklagten nicht
mitgeteilt habe, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Sie sei auch grob fahrlässig gewesen, denn in jedem vom Beklagten verwendeten
Antragsformular werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „vorübergehende Abwesenheit“ zu melden sei. Sollte die Klägerin den Hinweis
nicht gelesen haben, stelle dies eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung dar.
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Eine Klage des H. M. gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 3. November 2004 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids
vom 3. Mai 2005 ist beim SG noch anhängig (S 12 SO 1906/05).
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Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 24. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG)
eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Leistungsgewährung sei nicht aufgrund fehlender örtlicher
Zuständigkeit des Beklagten rechtswidrig. In dem Urteil des BVerwG vom 22. Dezember 1998 (a.a.O.) werde ausgeführt, dass kurzfristige
Abwesenheiten während des Bewilligungszeitraumes von regelmäßig einem Monat die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt ließen. Es
sei nicht einzusehen, weshalb der vom BVerwG für angemessen gehaltene Monatszeitraum auf drei Wochen verkürzt werden solle. Darüber
hinaus habe das BVerwG nicht abschließend geklärt, welche Beurteilung für eine Zeitdauer zwischen einem und drei Monaten gelten solle; eine
Unangemessenheit des Abwesenheitszeitraumes sei explizit lediglich für eine mehr als dreimonatige Abwesenheit festgestellt worden. Die
Klägerin sei zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung auch bedürftig gewesen. Sie habe die Flugkosten nach K. aus den Leistungen der Sozialhilfe
finanziert. Sie habe schon für ca. 400,00 EUR nach K. fliegen können, Unkosten seien dort nicht angefallen, da sie über einen großen
Bekanntenkreis in K. verfüge. Sie habe auch ihre Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt. In den von der Klägerin unterzeichneten
Formularen zur Beantragung der Weitergewährung von laufenden Leistungen der Sozialhilfe habe sich unter Ziff. IX „Erklärung und
datenschutzrechtlicher Hinweis“ ein äußerst kleingedruckter Text befunden, in dem ohne jede drucktechnische Hervorhebung darauf
hingewiesen worden sei, dass die Verpflichtung bestehe, „alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erforderlich seien ... vorübergehende
Abwesenheit ... ist dem Sozialamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen“. Das Übersehen dieser formularmäßig gegebenen Hinweise
könne nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen. Darüber hinaus könnten der Klägerin nicht die an den früheren Ehemann H. M.
gezahlten Beträge in Rechnung gestellt werden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Februar 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2004 in der Gestalt des
Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2005 aufzuheben.
11 Der Beklagte beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13 Eine Zuständigkeit des Beklagten habe nach § 97 Abs. 1 BSHG ab dem ersten Tag der Abwesenheit nicht mehr vorgelegen, die
Sozialhilfezahlung bezüglich Regelsatz- und Mehrbedarfsgewährung sei somit rechtswidrig gewesen. Bezüglich der Regelsatz- und
Mehrbedarfsleistung für die ersten drei Wochen der Abwesenheit habe die Klägerin von der Regelung der Sozialhilferichtlinien profitiert, welche
eigentlich für andere Fallkonstellationen gedacht gewesen seien. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Klägerin die Flugkosten und
Lebenshaltungskosten in K. von der Sozialhilfe habe ansparen können. Sie habe auch zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich
ihre Mitwirkungspflicht verletzt, was zu einer Rückforderung nach §§ 45 und 50 SGB X berechtige. Die gesamtschuldnerische Haftung der
Klägerin auch für die Aufwendungen des H. M. ergebe sich aus § 45 SGB X, da der gesamte rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben worden
sei. Gemäß § 50 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Hieraus sei nicht zu entnehmen, dass nur die Leistungen, die dem
Begünstigten persönlich zuzurechnen seien, zurückzufordern seien. Vielmehr seien alle Leistungen zurückzuzahlen, welche aufgrund des
rechtswidrigen Bescheides erbracht worden seien. Die gesamtschuldnerische Haftung sei aus § 45 SGB X i.V.m. § 92a Abs. 4 BSHG abzuleiten.
Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. In den angefochtenen Bescheiden sei konkludent § 92a Abs. 4 BSHG angewandt worden,
indem auf die gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute hingewiesen worden sei. Eine Nennung der Vorschrift sei nicht erforderlich. Der
Tatbestand dieser Vorschrift sei aber erfüllt und im angefochtenen Bescheid konkretisiert worden. Der Einwand, dass Kostenersatz grundsätzlich
nicht verlangt werden könne, solange der Leistungsempfänger Rechtsbehelfe gegen den Rücknahmebescheid eingelegt habe, könne nicht
nachvollzogen werden. Der Einwand möge richtig sein, wenn der Rücknahmebescheid nicht mit dem Erstattungsbescheid verbunden sei. In
diesem Fall seien aber Rücknahme- und Erstattungsbescheid verbunden, was allgemein üblich und auch zulässig sei (§ 50 Abs. 3 Satz 2 SGB
X).
14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die
Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
16 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143
SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Der
angefochtene Bescheid vom 3. November 2004 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2005 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
17 Mit den angefochtenen Bescheiden wollte der Beklagte die der Klägerin und H. M. Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligenden Bescheide gemäß §
45 SGB X aufheben und nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin die für die damaligen Eheleute insgesamt erbrachten Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelsatz und Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung) zurückfordern. Ob die Voraussetzungen der §§ 45, 50
SGB X vorliegen, kann hier letztlich dahinstehen, denn die Bescheide sind schon insoweit rechtswidrig, als die Klägerin nicht für die an H. M.
erbrachten Leistungen haftet. Für eine teilweise Aufrechterhaltung der Bescheide betreffend die der Klägerin gewährten Leistungen ist
vorliegend kein Raum, da die angefochtenen Bescheide diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt sind.
18 Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X bzw. die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei
Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X kann rechtmäßigerweise nur gegenüber dem Begünstigten erfolgen. Ebenso stellt ein
Erstattungsverhältnis nach § 50 SGB X das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses dar und setzt deshalb ein sozialrechtliches
Leistungsverhältnis voraus, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von dem Beklagten etwas erhalten hat. Empfänger der Hilfe
ist derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfesuchende, dem die Leistung selbst
zugedacht ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 - Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5). Als sozialhilfeberechtigt ist dabei nicht eine
„Bedarfsgemeinschaft“ mehrerer sozialhilfebedürftiger Personen anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat jeder einzelne Hilfesuchende einen
eigenen Anspruch auf Hilfe. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Familie hilfebedürftig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C
35.77 - BVerwGE 55, 148). In dem Zusammenschluss von miteinander in einem Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen zeigt sich
als Erfahrung des täglichen Lebens, dass die eng miteinander Lebenden „aus einem Topf wirtschaften“. Deshalb ist es zwar geboten, auch in
gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen; dies lässt
indes die rechtliche Selbstständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende
Selbstständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65/88 - FEVS 43, 268 = NJW 1993,
2884; zum vergleichbaren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vgl.
Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, FEVS 58, 259 und Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 - L 7
AS 2129/06 ER-B). Eine Haftungsgemeinschaft lässt sich hier auch nicht aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG angeordneten
gesamtschuldnerischen Haftung herleiten. Nach dieser Vorschrift haften mehrere dem Träger der Sozialhilfe zum Ersatz seiner Aufwendungen
Verpflichtete aus dem Personenkreis des § 11 Abs. 1 BSHG als Gesamtschuldner. Der vorliegende Sachverhalt fällt indes nicht unter den
sachlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift. Der Aufwendungsersatz erfasst nur die Leistungen der erweiterten Hilfe, die aus dem Einkommen
und Vermögen der zur Einsatzgemeinschaft nach Abs. 1 gehörenden Personen hätten gedeckt werden müssen, wenn sie nicht als erweiterte
Hilfe übernommen worden wären (Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 11 Rdnr. 45). Eine entsprechende Anwendung auf die Rückerstattung zu
Unrecht empfangener Sozialleistungen verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober
1992, a.a.O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 24. April 2003 - 12 LA 85/03 - FEVS 55, 10). Die im
angefochtenen Bescheid allein gegenüber der Klägerin ausgesprochene Aufhebung der Bescheide hinsichtlich der an die damaligen Eheleute
insgesamt erbrachten Leistungen kann daher keinen Bestand haben. Ist jedoch die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig und daher
aufzuheben, entfällt auch die Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
19 Die angefochtenen Bescheide können auch nicht insoweit teilweise aufrechterhalten werden, soweit die der Klägerin selbst bewilligten
Leistungen betroffen sind. Denn insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 33
Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der in ihm zum Ausdruck kommende Wille der Behörde für die Beteiligten des
Verwaltungsverfahrens unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist (vgl. Krasney in
Kasseler Kommentar, § 33 SGB X Rdnr. 3). Dies ist hier nicht der Fall. Im Tenor des allein an die Klägerin gerichteten Bescheids vom 3.
November 2004 wird ausgesprochen, dass die dort genannten Bescheide, welche sowohl die Klägerin als auch H. M. betreffen, aufgehoben
werden. Nicht klargestellt wird, wem gegenüber und in welcher Höhe die Aufhebung erfolgt. Wie sich aus der Begründung des Bescheids vom 3.
November 2004 entnehmen lässt, sollte offensichtlich auch keine vollständige Aufhebung der Leistungsbescheide erfolgen, denn der Beklagte
wollte die Kosten der Unterkunft auch während der Urlaubsaufenthalte weiter übernehmen. Darüber hinaus erfolgte die Aufhebung der
Bewilligung im Tenor jeweils ab dem 1. des Monats, wogegen sich diese nach der Begründung doch auf die Zeiten der Urlaubsabwesenheit
beziehen sollte (genauer sogar erst ab dem 22. Tag des Urlaubs). Tenor und Begründung der Entscheidung klaffen insoweit auseinander.
Insbesondere lässt sich jedoch dem Bescheid auch unter Berücksichtigung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2005 nicht
entnehmen, in welcher Höhe die Bewilligungen für die Klägerin und H. M. jeweils aufgehoben werden sollten und entsprechend in welcher Höhe
die Rückforderung gegenüber der Klägerin als Leistungsempfängerin geltend gemacht werden soll und inwieweit die Erstattungsforderung
Leistungen an H. M. betrifft. In den Bescheiden wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin und H. M. für den Gesamtbetrag
gesamtschuldnerisch hafteten. In dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005 wird zwar Regelsatz und Mehrbedarf jeweils für
Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige aufgeschlüsselt für die entsprechenden Urlaubszeiten; diesem Bescheid ist jedoch nicht einmal zu
entnehmen, ob für die Klägerin Leistungen als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehörige bewilligt und entsprechend zurückgefordert werden
sollten (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. April 2003, a.a.O.). Es ist in einem solchen Fall nicht Aufgabe der Gerichte, anhand
der Verwaltungsakten selbst die zutreffende Aufhebung der Leistungsbewilligungen zu ermitteln und danach die richtige Erstattungssumme zu
berechnen und so letztlich den angefochtenen Bescheid soweit nachzubessern, dass er einer Überprüfung standhält.
20 Die Beklagte kann die angefochtenen Bescheide auch nicht auf § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG stützen. Diese Vorschrift bestimmt, dass zum Ersatz
der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 SGB X) in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 3 verpflichtet ist, wer die
Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Mit der Einführung des § 92a Abs. 4 BSHG wollte der
Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung des BVerwG zu § 50 SGB X (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.) offenbar gewordene
Lücke schließen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch von dem Ehegatten oder von den Eltern unverheirateter
minderjähriger Hilfeempfänger ermöglichen. Entsprechend wird in der Begründung des Ausschusses für Familie und Senioren im Anschluss an
eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG ausgeführt, § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG erweitere die Regelung der Abs. 1
bis 3, die auf rechtmäßige Leistungen abstellten, auf zu Unrecht erbrachte Leistungen „an den Verpflichteten selbst oder an seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen“ (BT-Drucks. 12/5930 S. 4). Voraussetzung ist jedoch, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen
Verwaltungsakt konkretisiert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 - FEVS 51, 555; VG Minden, Urteil vom 22. Juli
2002 - 10 K 3856/98 - ). Den angefochtenen Bescheiden kann ein derartiger Verfügungssatz, dass die Klägerin als frühere Ehefrau zur
Erstattung des Rückforderungsbetrages bezüglich der an H. M. bewilligten Leistungen verpflichtet sei, weder explizit noch im Wege der
Auslegung entnommen werden. Darüber hinaus setzt § 92a Abs. 4 Satz 1 voraus, dass die der Hilfegewährung zugrunde liegenden
Bewilligungsbescheide rechtswirksam aufgehoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16/97 - BVerwGE 105, 374;
OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000, a.a.O.). Eine rechtswirksame Aufhebung liegt gegenüber der Klägerin, wie bereits ausgeführt,
jedoch nicht vor. Auch der gegenüber H. M. erlassene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist nicht rechtskräftig, denn insoweit ist beim SG
noch ein Verfahren anhängig (S 12 SO 1906/05).
21 Die angefochtenen Bescheide sind daher insgesamt aufzuheben.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.