Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.09.2002

LSG Bwb: wichtiger grund, eheähnliche lebensgemeinschaft, freier mitarbeiter, eheähnliche gemeinschaft, arbeitslosigkeit, gemeinsamer haushalt, besondere härte, radio, umzug, verfügung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 17.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 3 AL 1819/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AL 1098/01
Bundessozialgericht B 11 AL 233/02 B
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Die
Klage wegen des Bescheids vom 17. April 2000 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Bewilligung des vom Kläger für die Zeit vom 1. März bis 23. Mai 2000 beanspruchten
Arbeitslosengeldes (Alg) der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit entgegensteht. Der am 1966 geborene Kläger
arbeitete vom 1. August 1993 bis 29. Februar 2000 als Bereichsredakteur beim ... Wochenkurier in H ... Zuvor war er
drei Jahre als Redakteur bei einer Betriebszeitung des ... der ... beschäftigt. Zwischen diesen beiden Tätigkeiten war
er als freier Mitarbeiter beim Radio L ... beschäftigt. Den Angaben des Klägers zufolge bestand seit Juni 1998 eine
"eheähnliche Lebensgemeinschaft" mit einem männlichen Partner, der seinen Wohnsitz in St. hatte. Gegenseitige
Besuche fanden jeweils an den Wochenenden statt. Am 30. Dezember 1999 meldete der Kläger sich rückwirkend zum
13. Dezember 1999 polizeilich mit Wohnsitz in St. an. Am 3. Januar 2000 meldete er sich während eines
Urlaubsaufenthaltes in St. beim Arbeitsamt W.-T. (ArbA) als arbeitssuchend. Mit Datum vom 8. Februar 2000 leitete
das Arbeitsamt Lö. dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Leiter Marketing bei der
Allgemeinen Ortskrankenkasse Lö. zu. Am 27. Januar 2000 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der ...
Wochenkurier zum 29. Februar 2000; die Kündigungsfrist betrug vier Wochen zum 15. des Monats oder zu
Monatsende. Am 28. Februar 2000 meldete er sich beim ArbA arbeitslos und beantragte mit Formantrag vom 1. März
2000 Alg. In seiner Stellungnahme vom 1. März 2000 gab er an, die Redaktion der Wochenkurier-Ausgabe H. sei nur
mit einer Arbeitskraft (ihm) besetzt gewesen, was seine ständige Verfügbarkeit als Redakteur vorausgesetzt hätte.
Seine seit Juni 1998 bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft in St. habe ihn veranlasst, an den Wochenenden
jeweils nach St. zu fahren. Die mit der langen Fahrtstrecke verbundenen Belastungen und Risiken, die daraus
entstehenden Kosten, vor allem sein Fehlen als Redakteur bei Wochenendveranstaltungen und der damit verbundene
inhaltliche Qualitätsverlust der Wochenkurier-Ausgabe seien auf Dauer weder ihm noch seinem Arbeitgeber zumutbar
gewesen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 9. März 2000 stellte sich der Kläger für Tätigkeiten als Redakteur,
Journalist, in der Musikredaktion, Moderation/Hörfunk, anderen lokalen Medien, Werbung, PR-Bereichen und als
Verlagsmitarbeiter zur Verfügung. Mit Bescheid vom 12. April 2000 lehnte das ArbA Alg für die Zeit vom 1. März bis
23. Mai 2000 ab. In diesem Zeitraum ruhe der Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit; deswegen mindere sich der
Anspruch auf Alg um 90 Tage. Der Kläger habe für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund
gehabt. Mit Bescheid vom 17. April 2000 bewilligte das ArbA dem Kläger Alg ab 24. Mai 2000 nach einem gerundeten
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 870,- DM und einem Leistungssatz (Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0) von
wöchentlich 323,54 DM für die Dauer von 270 Tagen. Den gegen den Bescheid vom 12. April 2000 erhobenen
Widerspruch wies das ArbA mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 zurück. Die Herstellung oder
Wiederherstellung einer eheähnlichen Partnerschaft allein sei kein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften.
Es fehle im vorliegenden Fall insbesondere an den wesentlichen Eigenbemühungen des Klägers, den Eintritt von
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dessen Meinung, es sei über eine größere Entfernung nicht möglich,
Einstellungsgesprächen nachzukommen, könne nicht gefolgt werden. Am 8. Juni 2000 hat der Kläger, der seit 17. Juli
2000 beim Radio ... GmbH im Bereich Marketing beschäftigt ist, Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die
Herstellung einer Lebensgemeinschaft müsse als wichtiger Grund zur Kündigung anerkannt werden, da dies zum
Kernbereich des nach dem Grundgesetz (GG) geschützten Persönlichkeitsrechts zähle. Die Behauptung, er habe
keine Anstrengungen unternommen, einen Arbeitsplatz zu finden, treffe nicht zu. Er habe bereits zum 31. Dezember
1999 seinen Wohnsitz nach St. verlegt, weil dort der Mittelpunkt seiner Lebensgemeinschaft gewesen sei und diese
auf Dauer wegen der Entfernung zwischen H. und St. nicht hätte aufrechterhalten werden können. Er habe sich auch
durch entsprechende Zeitungslektüre um einen neuen Arbeitsplatz bemüht, eine wirklich intensive Suche sei
allerdings von H. aus sehr schwierig gewesen und habe deshalb nicht zum Erfolg geführt. Notgedrungen habe er
deshalb sein Arbeitsverhältnis gekündigt, um vom Ort seines neuen Lebensmittelspunkts aus gezielter und intensiver
nach einer neuen Beschäftigung suchen zu können. Im Übrigen müssten bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes
für die Kündigung auch die Veränderungen in Bezug auf die Anerkennung von Lebensgemeinschaften
gleichgeschlechtlicher Paare berücksichtigt werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch Urteil vom 7.
Februar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, der Kläger habe für seine
Kündigung keinen wichtigen Grund gehabt. Zwar stehe die Ehe unter besonderem Schutz des Grundgesetzes, nicht
aber eine nichteheliche Gemeinschaft. Nur zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, also wenn die Ehe schon
bestehe, sei eine Kündigung gerechtfertigt. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Gemeinschaft
gleichgeschlechtlicher Partner inzwischen aufgrund gewandelter Rechtsauffassung als eheähnlich gewertet werden
könne. Denn die nur eheähnliche Gemeinschaft stehe nicht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Gegen
dieses seiner Bevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 23. Februar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am
6. März 2001 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er verbleibt dabei, dass das Führen einer
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft aufgrund der geänderten Beurteilung dieser Gemeinschaften, wie sie z.B.
im Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 zum
Ausdruck gekommen sei, generell als wichtiger Grund anerkannt werden müsse. Am 3. Januar 2000 habe er sich bei
der Dienststelle des Arbeitsamts in W.-T. als arbeitssuchend gemeldet. Ihm sei mitgeteilt worden, seine Suche werde
im Internet veröffentlich, sei aber aussichtslos. Bereits damals habe er sich für den Bereich, den er auch bei der
Vorsprache am 9. März 2000 angegeben habe, zur Verfügung gestellt. Die Auffassung der Beklagten ihm sei die Fahrt
von H. nach St. zwecks Arbeitssuche zumutbar gewesen, befremde angesichts der Entfernung von 720 km einfache
Strecke. Mehrmaliger Urlaub für die Arbeitsplatzsuche hätte seinen Arbeitsplatz gefährdet. Auch hätten dem
betriebliche Erfordernisse entgegengestanden. Er habe vor seinem Entschluss, den Lebensmittelpunkt nach St. zu
verlegen, längere Zeit versucht, die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Seine Bemühungen hätten sich auf die
Nutzung des Internets beschränkt. Zusätzlich habe sein Lebenspartner örtliche Zeitungen nach geeigneten
Stellenanzeigen durchsucht. Erst als angesichts der Umstände gerade auf dem für ihn in Frage kommenden
Arbeitsmarkt es nicht möglich gewesen sei, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, habe er seinen Wohnsitz verlegt und -
erfolgreich - Arbeit vor Ort gesucht. Dass die Arbeitsmarktlage für ihn schlecht gewesen sei und er deshalb habe mit
längerer Arbeitslosigkeit rechnen müssen, stimme übrigens nicht. Hierzu verweise er auf die vorgelegte "BKZ-Liste"
des Arbeitsamts, in der er für ihn in Frage kommende Berufe gekennzeichnet habe. Die ebenfalls vorgelegte
Auswertung des Stellenmarktes der Zeitungen S.-kurier und B. Zeitung zeige, dass eine Vielzahl in Frage kommender
offener Stellen vorhanden gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Februar
2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2000 sowie Abänderung des Bescheides vom 17. April 2000 zu verurteilen, ihm
vom 1. März bis 23. Mai 2000 Arbeitslosengeld zu gewähren, hilfweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte
beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 17. April 2000 abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften sei erst am 1. August 2001 in Kraft getreten und wirke nicht zurück. Zum Zeitpunkt der
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses am 27. Januar 2000 habe der Kläger im Hinblick auf den äußerst schwierigen
Stellenmarkt für Redakteure, Journalisten, Lektoren, Rundfunk- und Fernsehsprecher sowie im Hinblick auf die
weiteren Berufe, für die er sich zur Verfügung gestellt habe, mit einer längeren Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Die
Beklagte hat ihre Beratungsvermerke und die Arbeitsmarktzahlen vom März 2000 bis September 2001 für die
Bereiche Redakteure, Journalisten, Lektor und Rundfunk-, Fernsehsprecher in den Arbeitsamtsbereichen F. und Lö.
vorgelegt. In den Terminen zur Erörterung des Sachverhalts vom 25. September 2001 und 19. Februar 2002 hat der
Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der
Leistungsakte ( ...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und seine Klage wegen des Bescheids vom 17. April 2000 konnten keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht nur die Rechtmäßigkeit des die Gewährung von Alg für die Zeit vom 1.
März bis 23. Mai 2000 ablehnenden Bescheids vom 12. April 2000 (Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2000),
sondern auch die Rechtmäßigkeit des Alg erst ab 24. Mai 2000 bewilligenden Bescheids vom 17. April 2000; beide
Bescheide bilden eine einheitliche Regelung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 17, Nr. 19), sodass über den
entsprechenden § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einbezogenen Bescheid auf Klage zu entscheiden ist.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Beschwerdewert von DM 1.000,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist
überschritten; der wöchentliche Leistungssatz beträgt 323,54 DM und der Anspruch wird für zwölf Wochen geltend
gemacht. In der Sache haben Berufung und Klage keinen Erfolg. Das für die Zeit vom 1. März bis 23 Mai 2000
begehrte Alg, dessen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, steht dem Kläger nicht zu, weil der Anspruch wegen
des Eintritts der von der Beklagten festgestellten Sperrzeit für die Dauer von zwölf Wochen ruhte. Der Kläger hat den
Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - verwirklicht. Danach tritt eine
Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das sie begründet; während der Sperrzeit ruht der Anspruch
auf Alg (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Der Kläger hat sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Redakteur bei
der ... Wochenkurier in H. dadurch gelöst, dass er es durch Kündigung unter Wahrung der für ihn bestehenden
Kündigungsfrist vom 27. Januar 2000 zum 29. Februar 2000 beendet hat. Hierdurch hat er seine Arbeitslosigkeit vom
1. März bis 16. Juli 2000 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, denn er hatte zum Zeitpunkt der Kündigung keinen
Anschlussarbeitsplatz und auch keine konkreten Aussichten auf einen solchen. Seine von H. aus unternommenen -
nicht intensiven - Anstrengungen, eine neue Stelle im Raum seines neuen Wohnsitzes St. zu finden, waren ohne
Erfolg geblieben. Erst nach dem Umzug und nach der Kündigung ergab sich für ihn eine neue
Beschäftigungsmöglichkeit ab dem 17. Juli 2000 bei der Radio ... GmbH. Der Kläger kann sich für sein Verhalten
nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III berufen. Ob ein wichtiger Grund für die Lösung
eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Ziels der
Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der
Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb
dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Einzelfalls und Abwägung seiner Interessen mit denen
der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 36). Die
Rechtsprechung des BSG hat letzteres verneint, wenn der Arbeitnehmer sich einer "Pflichtenkollision" ausgesetzt
sah, die ein Festhalten an seinem Arbeitsplatz nicht zumutbar erscheinen ließ. Deshalb hat dieses Gericht im Hinblick
auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Erziehungsgemeinschaft
einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses bejaht, wenn der Arbeitslose seine
Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht in zumutbarer Weise erreichen konnte (BSG SozR 4100 § 119
Nrn. 2 und 17). Dies gilt auch für den Umzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der
Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen konnte, dass die Eheschließung bis zur
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 2, 17 und 34). Ein
derartiger Fall ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil es sich um eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
handelt, bei der eine Eheschließung gesetzlich nicht möglich ist. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft lag nicht vor;
das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 2666) trat erst am 1. August 2001 in Kraft. Allerdings lassen die neueren
Entscheidungen des 7. und 11. Senats des BSG (BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 15 und 16) für die Fälle des "Zuzugs"
zum Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Modifikation der bisherigen Rechtsprechung erkennen.
Danach reicht der Umstand, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht unter dem verfassungsrechtlichen
Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht und für die Partner auch keine gesetzlich normierte Pflicht zum Zusammenleben
besteht, zur Verneinung eines wichtigen Grundes nicht aus, denn die ihn rechtfertigenden Umstände müssen keinen
Verfassungsrang haben. Gleichwohl müssen Bindungen bestehen, die den rechtlichen Pflichten eines Ehepartners
oder eines erziehenden Elternteils gleich zu achten sind. Der 7. Senat des BSG geht daher davon aus, dass die
persönlichen Interessen des Arbeitslosen nicht grundsätzlich hinter die Interessen der Versichertengemeinschaft
zurücktreten, wenn die Arbeitsplatzaufgabe zu dem Zweck erfolgt, durch Umzug vom arbeitsplatznahen Wohnort nach
dem Ort der gemeinsamen Wohnung ein engeres Zusammenleben mit dem Partner zu ermöglichen, mit dem bereits
eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht (noch
offengelassen im Urteil des 11. Senats des BSG). Dabei sind sich der 7. und der 11. Senat des BSG darin einig, dass
den Interessen unverheirateter Partner in diesen Fällen grundsätzlich nur dann der Vorrang gegenüber denen der
Versichertengemeinschaft gebührt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Aufrechterhaltung einer langjährigen
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelöst wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und ab welchem Zeitpunkt die vom
BSG aufgestellten Grundsätze zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Partnern unterschiedlichen Geschlechts
auch auf Lebenspartnerschaften mit Beteiligten gleichen Geschlechts übertragbar sind. Denn vorliegend ist jedenfalls
die Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis zur Aufrechterhaltung einer schon für eine längere Dauer
bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelöst wird, nicht erfüllt. Der Kläger hat sein
Beschäftigungsverhältnis in H. nicht gelöst, um eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Eine
Verbindung mit gemeinsamen Wohnsitz im Sinne der melderechtlichen Vorschriften bestand in St. erst seit 13. bzw.
30. Dezember 1999. Im Übrigen hat der Kläger bis Ende Februar 2000 seine Wohnung in H. beibehalten und sich die
Woche über mit Ausnahme der Wochenenden auch dort aufgehalten. Die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen
Geschlechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) aber nur dann
eheähnlich, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die
Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Diese Grundsätze sind auf eine
Lebensgemeinschaft von Partnern gleichen Geschlechts zu übertragen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) in BVerwGE 100, 287 ff.). Vorliegend hat zwischen dem Kläger und seinem Partner bis zum Ende des
Beschäftigungsverhältnisses noch keine als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu qualifizierende Verbindung
bestanden. Allenfalls seit 13. Dezember 1999 führten sie einen gemeinsamen Haushalt; sie hatten bis dahin ihre
eigenen Wohnungen, über die sie auch schon zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens verfügt hatten, beibehalten und sich
im wesentlichen lediglich an den Wochenenden besucht. Erstmals mit dem Umzug des Klägers ist ein gemeinsamer
Haushalt begründet worden. Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand bis dahin noch nicht. Somit mag zwar seit
13. Dezember 1999 eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden haben und auch weitere Kriterien einer
"eheähnlichen Lebensgemeinschaft" mögen ab diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen sein; es fehlte aber für die Annahme
einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit für die Anerkennung eines wichtigen Grundes an der weiteren
Voraussetzung der Langjährigkeit dieser Beziehung; die lange Dauer des Zusammenlebens ist eines der wichtigsten,
wenn nicht das wichtigste Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.
Juni 1999 - 5 B 114/98 - veröffentlicht in Juris). Der Senat lässt es dahingestellt, ob von der dauerhaften Verfestigung
einer nichtehelichen Partnerschaft erst nach einer dreijährigen Dauer der Beziehung ausgegangen werden kann, wozu
der 7. Senat des BSG in seinem Urteil neigt. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine Beziehung von - wie hier -
insgesamt etwas mehr als 2 Monaten. Ein solch kurzer Zeitraum belegt die genügende Ernsthaftigkeit und
Dauerhaftigkeit der Beziehung noch nicht. Die Beklagte muss den Kläger auch nicht so behandeln, als ob ein
wichtiger Grund vorläge. Hierzu ist sie nach dem Urteil des 7. Senats des BSG verpflichtet, wenn das ArbA des
künftigen Wohnorts einen schon vor dem Umzug erteilten Vermittlungsauftrag nicht bearbeitet. Hier hat das ArbA das
Vermittlungsgesuch des Klägers vom 3. Januar 2000 jedoch entgegengenommen und dem Kläger wurde auch vom
Arbeitsamt Lö. ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Selbst wenn jedoch Bedenken bestünden, ob das ArbA das
Vermittlungsgesuch des Klägers sachgerecht behandelt hat, ergäbe sich hieraus nichts anderes. Zwar hat das BSG
mehrfach darauf hingewiesen, die Bundesanstalt für Arbeit (BA) habe im Rahmen ihrer Vermittlungspflicht (§ 35 SGB
III) die Aufgabe, einem Arbeitssuchenden einen beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel zu ermöglichen, ohne dass eine
Sperrzeit eintritt (vgl. BSGE 69, 108, 114 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15). Der Kläger
wäre aber nur dann so zu behandeln, als hätte er einen wichtigen Grund für die Lösung eines
Beschäftigungsverhältnisses gehabt, wenn bei sachgerechter Behandlung eines Vermittlungsgesuchs "die realistische
Möglichkeit" einer Vermittlung bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit bestanden hätte (BSG SozR 3-4100
§ 119 Nr. 15). Diese Möglichkeit bestand vorliegend jedoch nicht. Die Arbeitsmarktsituation bezüglich der
Berufsklassen Redakteure, Journalisten, Lektoren und Rundfunk-, Fernsehsprecher stellte sich im fraglichen Zeitraum
so dar, dass keinen oder sehr wenigen offenen Arbeitsstellen ein Mehrfaches an arbeitslosen Bewerbern
gegenüberstand. Dies gilt auch für die anderen Tätigkeitsfelder, für die sich der Kläger zur Verfügung stellte, da es
sich hierbei um Arbeitsplätze handelt, die im Vergleich mit anderen Tätigkeiten von vornherein zahlenmäßig gering
vorhanden sind und deshalb keinesfalls die Annahme rechtfertigen, er hätte in einem Zeitraum von zwei Monaten
wieder beschäftigt werden können. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten "BKZ-
Liste Arbeitsamt", in der er zahlreiche Berufsgruppen gekennzeichnet hat, für die er seiner Auffassung nach in Frage
gekommen sei. Der Kläger hat keine journalistische Ausbildung. Er war lediglich berufspraktisch bei einer
Betriebszeitung als Redakteur und zuletzt bei dem ein wöchentlich erscheinendes Anzeigenblatt herausgebenden ...
Wochenkurier ebenfalls als Redakteur beschäftigt; außerdem betätigte er sich vorübergehend als freier Mitarbeiter
beim Radio L ... Es ist mehr als zweifelhaft, dass der Kläger ohne eine einschlägige Berufsausbildung und bei seinem
beruflichen Werdegang in den meisten der angegebenen Berufe überhaupt eine realistische Vermittlungschance
gehabt hätte. So ist z.B. offensichtlich, dass er - ausgehend von seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - in dem
Bereich Tontechniker/ Toningenieur/ Tonmeister/Tonregisseur nicht vermittelbar war. Der Kläger hat dann auch erst
nach mehr als fünf Monaten seit Beginn der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung in nicht zum engeren journalistischen
Berufsfeld gehörenden Marketingbereich von Radio ... gefunden. Der Kläger, der selbst eingeräumt hat, von H. aus
keine intensiven Anstrengungen um einen Anschlussarbeitsplatz unternommen zu haben, musste, als er sich am 3.
Januar 2000 arbeitssuchend gemeldet und das Beschäftigungsverhältnis dann schon einen knappen Monat später
zum 29. Februar 2000 beendet hatte, jedenfalls mit einer längeren Arbeitslosigkeit rechnen. Die Regeldauer der
Sperrzeit von zwölf Wochen ist hier nicht nach Maßgabe des § 144 Abs. 3 SGB III zu verkürzen. In Betracht kommt
allein der Tatbestand des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III, demzufolge die Sperrzeit (nur) sechs Wochen umfasst, wenn
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen
eine besondere Härte bedeuten würde. Letzteres ist nach den Gesamtumständen des Falls des Klägers zu verneinen.
Die Auswirkungen der Sperrzeit auf die finanzielle Situation des Klägers bleiben bei der Bewertung außer Betracht,
denn sie stellen sich nicht anders als sonst bei Sperrzeiten dar und sind hier auch nicht für deren Eintritt maßgeblich.
Aber auch die die Sperrzeit begründenden Umstände lassen die regelmäßige Dauer von zwölf Wochen nicht als
objektiv unverhältnismäßig erscheinen. So ist der Zeitpunkt der Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses in H. eher
willkürlich. Im Hinblick darauf, dass der Kläger seinen Partner erst eineinhalb Jahre kannte, eine Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft allenfalls seit nicht ganz zwei Monaten bestand, durfte die Versichertengemeinschaft vom
Kläger erwarten, die Bemühungen, von H. aus eine neue Stelle im Raum St. zu finden, zunächst noch fortzusetzen
und zu intensivieren. Denn wie ausgeführt hat der Kläger selbst die Arbeitsplatzsuche bis zum Ausspruch der
Kündigung Ende Januar 2000 nicht intensiv betrieben; er hat sich hierbei in erster Linie auf das Lesen von
Stellenanzeigen beschränkt. Es wäre aber z.B. auch in Betracht gekommen, einen Teil des Urlaubs zur intensiven
Arbeitssuche vor Ort zu verwenden, zumal Bewerbungen aus einem ungekündigten Anstellungsverhältnis häufig mehr
Aussicht auf Erfolg als die eines Arbeitslosen haben. Die Beklagte hat nach alledem zutreffend Alg vom 1. März bis
23. Mai 2000 nicht gewährt und die Anspruchsdauer für das gesetzlich vorgesehene Maß gemindert (vgl. § 128 Abs. 1
Nr. 4 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil der Sache keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Senat von Entscheidungen der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten
Gerichte nicht abweicht.