Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.04.2007

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LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 16.4.2007, L 13 AS 4770/06 ER-B
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in monatlich
unterschiedlicher Höhe - Durchschnittseinkommen - keine Absetzung von Kfz-Finanzierungskosten
Leitsätze
1. Bei monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließenden Einkünften aus Beschäftigung kann in sinngemäßer Anpassung der Rechtsfolge des § 2
Abs. 3 Satz 3 Alg II-V ein auf der Grundlage mehrerer Monate ermitteltes Durchschnittseinkommen gebildet werden.
2. Mit dem gebildeten Durchschnittseinkommen aus Beschäftigung wird fingiert, dass dieses Einkommen für die Zeit der Bewilligung oder
Beanspruchung der Leistungen bezogen wird; es spricht einiges dafür, dass es sich dann bei der Bewilligung um eine endgültige Entscheidung
handeln dürfte, die bei unveränderter vertraglicher Arbeitszeit und unveränderter vertraglicher Entlohnung wegen eines im Bewilligungszeitraumes
erzielten abweichenden Verdienstes weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Hilfebedürftigen aufgehoben werden kann.
3. Zins- und Tilgungsraten im Rahmen der Finanzierung eines Kfz, welches auch für die Zurücklegung des Weges zur Arbeit genutzt wird, können
nicht als Werbungskosten vom Einkommen abgesetzt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe
vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1 Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
2 Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur zu befinden über das mit der Beschwerde weiter verfolgte und am 9. August 2006 rechtshängig
gewordene Begehren der Kläger, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den im Bescheid vom 26. Juli 2006
(Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006) geregelten Bewilligungszeitraum 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 wie bis zum 30. Juni 2006
vorläufig monatlich 326,31 EUR als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren; die Beklagte hatte diese Leistung für August
2006 in Höhe von 232,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung für alle Kläger, 157 EUR befristeter und der Klägerin zu 1 zustehender
Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld), für September 2006 in Höhe von 203,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung, 128 EUR
Zuschlag) und für Oktober 2006 bis Januar 2007 in Höhe von 154,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung, 79 EUR Zuschlag) bewilligt.
Zwischenzeitlich hat die Beklagte mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 diese Bewilligung für die Zeit ab 1.
Oktober 2006 ganz aufgehoben und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 300,26 EUR zurückgefordert. Wegen der
Rückforderung haben die Kläger ein Verfahren des Eilrechtsschutzes durchgeführt. Die Kläger machen geltend, vom Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft müssten weitere Beträge für die Kreditraten der der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 3 gehörenden, jeweils
fremdfinanzierten Kfz in Höhe von monatlich 154,03 EUR und 216,75 EUR sowie auch die monatlichen Beiträge der von der Klägerin zu 1
unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Vollkaskoversicherung in Höhe von 42,69 EUR und die Aufwendungen zur Unfallversicherung
der Klägerin zu 1 in Höhe von 7,50 EUR abgesetzt werden. Außerdem sei die Beklagte von einem zu hohen Durchschnittseinkommen des Klägers
zu 3 ausgegangen.
3 Der angefochtene, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts vom 4. September 2006 ist im
Ergebnis zutreffend. Prozessuale Grundlage hierfür ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach sind einstweilige
Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils
glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und
Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris).
Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei
Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart
und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart
fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch
hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere
Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine
endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom
12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
4 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche wegen des nicht glaubhaft gemachten Nachholbedarfs ohnehin nur
die Zeit ab 9. August 2006 erfassen könnte, liegen nicht vor. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht
geboten. Die Eilbedürftigkeit im Sinne einer existentiellen, ein sofortiges Handeln erforderlich machenden Notlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt
der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auf den Sparkonten der Kläger befanden sich am 10. August 2006 noch 5145,31
EUR. Angesichts dessen, dass wegen der wirksamen und vom Senat zu beachtenden Aufhebung ab 1. Oktober 2006 mit der einstweiligen
Anordnung lediglich höhere Leistungen in Höhe von 94,18 EUR für August 2006 und 123,18 EUR für September 2006, insgesamt also 217,36
EUR begehrt werden, ist den Klägern zuzumuten, insoweit auf die Sparkonten zuzugreifen; dafür, dass ein solcher Zugriff nicht möglich ist, besteht
kein Anhalt.
5 Unabhängig davon ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass den Klägern
für die streitbefangene Zeit vom 1. August 2006 bis 30. September 2006 höhere Leistungen zustehen. Der Gesamtbedarf der Kläger, die eine
Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit 1. August
2006 geltenden Fassung bilden, beläuft sich für den streitbefangenen Zeitraum auf 1349,43 EUR monatlich. Dieser Gesamtbedarf setzt sich
zusammen aus den Regelleistungen für die mit dem Kläger zu 3 eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bildende Klägerin zu 1 in
Höhe von zwei mal 311 EUR (vgl. § 20 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB II), dem Sozialgeld für den mit der Klägerin zu 1 und den
Kläger zu 3 in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen und am 2005 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, in Höhe von 207 EUR
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 520,43 EUR. Dem
Gesamtbedarf steht jedoch Einkommen in monatlich wechselnder Höhe des Klägers zu 3 aus einer Vollzeitbeschäftigung, welches diesem jeweils
zur Mitte des Folgemonats gut geschrieben wird sowie das dem Kläger zu 2 zuzurechnende Kindergeld (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 1.
Juli 2006 geltenden Fassung) gegenüber, nachdem das Kindergeld offenkundig bei dem Kläger zu 2 zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt
wird. Dass dieses Einkommen als Einnahmen in Geld (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bei der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu
berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II. In welchem Zeitraum und in welchem Umfang das Einkommen im
Einzelnen nach Absetzung bestimmter Pauschbeträge Berücksichtigung findet, regeln die auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen §§ 2, 3
der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung ) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2622) in der Fassung der am 1. Oktober
2005 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 22. August 2005 (BGl I, 2499) sowie § 11 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB II. Die Berechnung des
Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit regelt § 2 Alg II V. Nach dessen Absatz 1 ist bei der Berechnung des Einkommens aus
nichtselbstständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Jedoch bestimmt § 11 Abs. 2 Satz
1 SGB II, dass vom Einkommen u.a. abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung. Laufende Einnahmen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen, in
dem sie zufließen. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt nach § 2
Abs. 2 Satz 3 Alg II-V Abs. 3 entsprechend. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen
sind, in dem sie zufließen. Abweichend hiervon ist nach Satz 2 eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des
Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Soweit nicht im Einzelfall eine andere
Regelung angezeigt ist, sind einmalige Einnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich
mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Beklagte hat ausweislich der Akten dem Bescheid für die streitbefangene Zeit ab 1. August
2006 das dem Kläger zu 3 in den Monaten April bis Juni 2006 - der Lohn für Juli 2006 ist erst Mitte August 2006 zur Auszahlung gelangt -
zugeflossene Bruttoeinkommen von 2143,75 EUR (April 2006), 2990 EUR (Mai 2006) und 3107 EUR (Juni 2006) zugrunde gelegt und ist
rechnerisch zutreffend nach Abzug der Steuern und Pflichtbeiträge zu einem durchschnittlichen Nettoverdienst von 1637,30 EUR gelangt.
Grundsätzlich ist bei wie hier in unterschiedlicher Höhe zufließendem Einkommen aus Beschäftigung die Bildung eines auf der Grundlage
mehrerer Monate ermittelten Durchschnittseinkommens nicht zu beanstanden, wenn gleich die in solchen Fällen nach dem entsprechend
anwendbaren § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V vorgesehene Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum und Ansetzung
eines entsprechenden monatlichen Teilbetrages nicht unmittelbar greifen kann. Die Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V ist deshalb bei
monatlich wechselnden Einkünften sinngemäß anzupassen, was die Bildung eines Durchschnittseinkommens ermöglicht. Allerdings fällt auf, dass
sich das von der Beklagten für die auf sechs Monate erstreckte Bewilligung gebildete Durchschnittseinkommen auf das Einkommen von lediglich
drei Monaten beschränkt und deshalb nicht besonders repräsentativ ist. Es ist deshalb zu überlegen, die Durchschnittsbildung von der Dauer des
Bewilligungszeitraumes abhängig zu machen oder grundsätzlich einen längeren, jedenfalls sechs Monate umfassenden Zeitraum zugrunde zu
legen. Mit der Bildung eines durchschnittlichen Einkommens aus Beschäftigung wird fingiert, dass dieses Einkommen für die Zeit der Bewilligung
oder Beanspruchung von Leistungen bezogen wird, wobei einiges dafür spricht, dass es sich dann bei der Bewilligung um eine endgültige
Entscheidung handeln dürfte, die bei unveränderter vertraglicher Arbeitszeit und unverändertem Lohn allein wegen eines im
Bewilligungszeitraums erzielten abweichenden Verdienstes weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Hilfebedürftigen nach § 40 Abs. 1 Satz 1
SGB II in Verbindung mit § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben werden kann. Würde der in den sechs Beschäftigungsmonaten
von Januar bis Juli 2006 verdiente und in den Monaten Februar bis Juli 2006 zugeflossene Lohn herangezogen, ergebe sich ein
Durchschnittseinkommen von netto 1545,35 EUR. Auch unter Zugrundelegung dieses für die Kläger günstigeren Durchschnittsbetrages ergibt sich
kein höherer Anspruch.
6 Abzusetzen sind nämlich - hier von Bedeutung - lediglich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erster Halbsatz SGB II),
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II) sowie für Erwerbstätige ferner ein
Betrag nach § 30 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. SGB II). Die bei erwerbsfähigen und erwerbstätigen Hilfebedürftigen in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II anstelle
der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 vorgesehene Absetzung eines Erwerbstätigen-Grundfreibetrages von 100 EUR gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 3
SGB II bei monatlichen Einkünften von mehr als 400 EUR nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge
nach Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Diese Bestimmung kommt nur dem Kläger zu 3 zugute, weil allein dieser
erwerbstätig ist und über Einkommen verfügt. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 sind nicht erwerbstätig. Deshalb erhebt sich die Frage, ob
wegen der nach dem Gesetz für den Kläger zu 2 vorgesehenen Zurechnung des Kindergeldes auch nur dieser über Einkommen verfügt, so dass
bei der Klägerin zu 1 wegen deren fehlenden Einkommens grundsätzlich keine Absetzungen möglich sind. Der Senat bejaht dies mit dem
Bundessozialgericht (BSG vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R - in Juris). Vom Einkommen des Klägers zu 3 absetzbar sind
dessen Beiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung (zu diesen vergleiche BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS
18/06 R - in Juris; offengeblieben im Urteil des BSG vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - in Juris) mit monatlich 35,93 EUR; dazu kommt
für die nach Grund und Höhe angemessenen Beiträge zu privaten Versicherungen die monatliche und der Höhe nach nicht zu beanstandende
(vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - in Juris) Pauschale von 30 EUR (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V). Zu den abzusetzenden
durchschnittlichen monatlichen Beiträgen von 65,93 EUR kommen als mit der Erzielung des Einkommens des Klägers zu 3 verbundene
notwendige Ausgaben die Wegekosten für die Fahrten zur 35 km entfernten Arbeitsstelle unter Zugrundelegung von 21 Arbeitstagen und einer
Kilometerpauschale von 0,20 EUR, mithin 147 EUR monatlich. Höhere Wegekosten sind ebensowenig nachgewiesen wie Kosten für
Arbeitskleidung mit monatlich 20 EUR, sodass insoweit lediglich noch die Werbungskostenpauschale des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Alg II-V mit
15,33 EUR (ein Sechzigstel von 9.200 EUR als steuerrechtlicher Werbungskostenpauschale nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Einkommenssteuergesetzes) zu berücksichtigen ist. Die vom Kläger zu 3 auf das zur Finanzierung seines Kfz aufgewandte Darlehen gezahlten
Zins- und Tilgungsraten sind nicht als Werbungskosten absetzbar (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27. November 2006 - L 9 AS 213/06
ER - in Juris). Schon im Steuerrecht sind solche Kreditraten nicht als absetzungsfähige Werbungskosten angesehen worden (vgl.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 30. November 1979 - VI R 83/77 - und VI R 128/78 - in HFR 1980, 1986; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
14. Mai 1980 - 1 BvR 360/80 - StRK EStG § 9 I Nr. 4 R4). Auch hier gilt, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (zu
diesem Grundsatz vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - in Juris). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob die Kreditraten den
dem Kläger zu 3 nach § 30 SGB II zustehenden und ebenfalls vom Einkommen abzusetzenden Erwerbstätigenfreibetrag von 210 EUR - wie hier -
übersteigen oder nicht. Insgesamt sind mithin vom Einkommen des Klägers zu 3 monatlich 438,26 EUR abzusetzen, sodass sich bei
Zugrundelegung des von der Beklagten angenommenen Durchschnittverdienstes von 1.637,30 EUR ein bereinigtes anrechenbares Einkommen
von 1.199,91 EUR bzw. bei dem auf der Basis von sechs Monaten gebildeten Durchschnittverdienstes von 1.545,35 EUR ein solches von
1.107,09 EUR ergibt. Die Beklagte ist bei der Bewilligung von einem bereinigtem Einkommen in Höhe von 1.120,30 EUR ausgegangen, wobei
dieser lediglich einen Berechnungsposten in der Begründung darstellende Betrag nicht in Bindungswirkung erwachsen ist. Somit könnte sich
lediglich für den Fall eines bereinigten Einkommens von 1.107,09 EUR und damit eines unter Einbeziehung des Kindergeldes von 154 EUR
bereinigten Gesamteinkommens von 1.261,09 EUR ein höherer Anspruch ergeben. Dieser würde sich bei dem Gesamtbedarf von 1.349,43 EUR
nach vorrangiger Deckung der in die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit fallenden Leistungen in Höhe von 829 EUR auf allenfalls 13,21 EUR für
Kosten der Unterkunft und Heizung belaufen. Indes wird auch in dieser Höhe den Klägern kein Anspruch vorenthalten. Denn der Klägerin zu 1 ist
von ihrem Vater im Juli 2006 ein Geldbetrag in Höhe 5.794,31 EUR zugewandt worden, der grundsätzlich Einkommen ist und lediglich dann nicht
berücksichtigungsfähig wäre, wenn die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II oder von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vorliegen
würden. Dies ist jedoch zu verneinen. Der Vater der Klägerin zu 1 hat in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, die Klägerin zu 1 erhalte in
unregelmäßigen Abständen bei seinen dortigen Besuchen Geldsummen in bar in kleineren Beträgen; damit sollten Aufwendungen der Klägerin
zu 1 wegen der Fahrten zu ihm, Anschaffungen von Sachen für den Kläger zu 2 als seinem Enkel sowie ein Bedarf für die Bildung von Rücklagen
für Anschaffungen sowie mögliche Zahlungen wegen eines anhängigen zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens befriedigt werden. Diese sich auf
kleine Geschenke beziehende Darstellung erklärt die Zuwendung des hohen Betrages von 5.795,31 EUR nicht. Beim derzeitigen Sachstand ist
eine einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienende zweckbestimmte Leistung, welche die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht zu bejahen. Deshalb kann offen bleiben, ob zu
den zweckbestimmten und nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmen auch Leistungen von privaten Personen gehören oder ob die Vorschrift auf
öffentlich-rechtliche Leistungen zu beschränken ist. Die ab August 2006 mögliche und auf die sechs Bewilligungsmonate verteilte
Berücksichtigung der Zuwendung als einmalige Einnahme (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Alg II-V) bedeutet, dass für jeden Bewilligungsmonat
weitere 965,88 EUR als Einkommen anrechenbar sind. Daran ändert sich auch deshalb nichts, dass die Zuwendung anschließend auf Sparkonten
der Kläger verteilt und in geringem Umfang für einen Urlaub verbraucht worden ist (zur Bedeutung der Aufteilungsregel des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg
II-V vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2007 - L 13 AS 6118/06 ER-B in juris). Selbst wenn deshalb auch die Beiträge zur Kfz-
Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1 in Höhe von monatlich 23,59 EUR und die Versicherungspauschale von 30 EUR abgesetzt würden,
ergibt sich ein Gesamteinkommen, das jegliche Leistungen ausschließt. Dies bedeutet, dass die Kläger keine über die bis 30. September 2006
bewilligten Leistungen hinausgehenden zusätzlichen Leistungen beanspruchen können.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
8 Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
8 Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).