Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007

LSG Baden-Württemberg: krankenversicherung, krankheit, recht auf leben, versorgung, arzneimittel, verfügung, sachliche zuständigkeit, körperliche unversehrtheit, krankenkasse, grundrecht

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.11.2007, L 7 SO 4180/06
Sozialhilfe - Krankenhilfe - nicht verschreibungspflichtige Salbe - Vorrang des § 264 SGB 5 - Anforderung an Hilfe in sonstigen Lebenslagen -
Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze
Die Krankenhilfe nach § 48 SGB XII ist gegenüber den Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V nachrangig. § 48 SGB XII bietet
keine Grundlage für ergänzende Ansprüche eines Hilfeempfängers. In der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe sind die Grundsätze der
Individualisierung und Bedarfsdeckung mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgegeben und eine strikte Anbindung an die Leistungen bei Krankheit in der
gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden. Die Hilfe bei Krankheit hat nur einen sehr beschränkten (persönlichen) Anwendungsbereich.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs.1 und 3, 3 Abs. 1 und 3 GG werden dadurch ebensowenig verletzt wie die verfassungsrechtlich
garantierten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 GG), welchen bei der Regelsatzermittlung und ggf. der Festlegung
des Barbetrages nach § 35 SGB XII Rechnung zu tragen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten einer nicht verordnungsfähigen so genannten Basissalbe als Hilfe bei
Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ) zu übernehmen.
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Die am ... 1950 geborene Klägerin (verstorben ... Januar 2007) litt an Epilepsie und war geistig und körperlich behindert (Grad der Behinderung
100, Nachteilsausgleiche B, G, H und RF) sowie pflegebedürftig nach der Pflegestufe I. Sie bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und war
bis zu ihrem Tode über die Krankenversicherung der Rentner bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) gesetzlich krankenversichert. Seit
Mitte August 1976 lebte die Klägerin in einer Einrichtung der D.S. ... e.V. Nach anfänglicher Kostenträgerschaft des Beklagten war von 2000 bis
2004 der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern zuständiger Kostenträger für die Heimunterbringung im Rahmen der
Eingliederungshilfe für Behinderte; infolge der Verwaltungsreform ging die Aufgabe der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2005 auf den Beklagten
über, der seitdem wieder die Kosten der Heimunterbringung der Klägerin übernahm. Die Klägerin erhielt vom Beklagten einen Barbetrag zur
persönlichen Verfügung von monatlich 90,00 Euro sowie einen Zusatzbarbetrag von 22,00 Euro, die beide über die Heimverwaltung ausgezahlt
wurden.
3
Bei der Klägerin bestand seit Jahren das Krankheitsbild einer ausgeprägten Neurodermitis bei allergischer Diathese, zu dessen Behandlung
sich ihrem Vorbringen zufolge stark cortisonhaltige Präparate als unwirksam oder als für ihre Gesundheit gefährdend erwiesen hätten. Seit
Dezember 1998 kam eine so genannte Basissalbe nach einer Eigenrezeptur des behandelnden Hautarztes Dr. B. (Grundlagen: Dermatop Slb.
und Dermatop, Beistoffe: Mg-Chlorid und Urea pura) zum Einsatz, die nur anfangs Cortison in stark verdünnter Konzentration enthielt und später
überwiegend in der cortisonfreien Basisrezeptur verabreicht werden konnte; sie wurde in der örtlichen Apotheke hergestellt. Diese
apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Basissalbe ist nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Arzneimittel-Richtlinien - (in der Fassung des Beschlusses vom 16. März
2004 ; zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Juni 2007 ) nicht
verordnungsfähig (vgl. Abschnitt F. 16.1 bis 16.7) und deshalb gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - (in der Fassung des
Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 ) grundsätzlich von der
Versorgung mit Arzneimitteln nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die KKH lehnte mit Schreiben vom 22. Februar 2005 eine Kostenübernahme für
die Basisbehandlung bei Neurodermitis ab.
4
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 (Eingang beim Beklagten am 29. Juni 2005) beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Dr.
B. vom 18. Juli 2004 die Übernahme der Kosten der Basissalbe, die sie für Januar 2005 mit 64,62 Euro, für Februar mit 68,54 Euro, für März mit
77,58 Euro und für April mit 77,15 Euro mitteilte. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2005 ab, weil die Übernahme der in
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossenen Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe weder für gesetzlich Krankenversicherte noch
für Empfänger von Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII in Betracht komme; Leistungen, auf die der Krankenversicherte keinen
Rechtsanspruch gegen die Krankenkasse nach den Vorschriften des SGB V habe, seien auch vom Sozialhilfeträger nicht zu erbringen. Der
Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass
das Sozialhilferecht bereits seit 2004 keine Regelung mehr vorsehe, nach der es dem Sozialhilfeträger möglich sei, Zuzahlungen zu
übernehmen oder im Einzelfall weitere Leistungen, etwa für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, zu gewähren.
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Deswegen erhob die Klägerin am 8. September 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG); die Aufwendungen im Monat Mai 2005 gab sie mit
77,58 Euro sowie in den Monaten Juni und Juli, September bis November 2005 und März 2006 mit jeweils 77,15 Euro, im Januar 2006 mit
154,30 Euro an. Zur Begründung brachte die Klägerin vor, bislang habe ihr „Taschengeldkonto“ (Barbetrag zur persönlichen Verfügung) mit den
Kosten der Salbe belastet werden müssen. Der im Gesetz geregelte Ausschluss der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
treffe nicht Bedürftige und Bedürftige zwar in gleicher Weise; jedoch werde nicht berücksichtigt, dass die bedürftigen Menschen nicht in der Lage
seien, sich die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, auf die sie aus medizinischen Gründen angewiesen seien, aus ihrem Einkommen zu
verschaffen. Das „Taschengeld“ der stationär Untergebrachten sei schon in Anbetracht seiner Höhe mit dem Nettoeinkommen der nicht
bedürftigen Versicherten nicht vergleichbar. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung habe auch nicht die Funktion, einen Bedarf wie den
streitgegenständlichen zu decken; er solle vielmehr dem in einer stationären Einrichtung untergebrachten Menschen ein Minimum an autonomer
Lebensgestaltung ermöglichen (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C 42/03 - BVerwGE 121, 251). Die
Übernahme der Ausschlussregelungen des SGB V für den Bereich der Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII sei willkürlich und verletze das
Grundrecht der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Gruppe von Personen, zu denen sie gehöre, seien
typischerweise multimorbid und sehr häufig schon von Geburt an nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen; insoweit bestehe ein
Unterschied zu den Alleinerziehenden, jungen Arbeitslosen oder jungen kinderreichen Familien, die im Regelfall erwerbsfähig seien und auch
nicht typischerweise einen besonders erhöhten Bedarf bei der medizinischen Versorgung hätten. Die Einschränkungen träfen in besonderem
Maße behinderte und/oder chronisch kranke Menschen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG. Die Verweigerung der medizinischen Hilfe unter Verweis
auf den Barbetrag gerate zudem mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder mit Art. 1 Abs. 1 GG in Konflikt. Die §§ 48 und 52 SGB XII seien
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zumindest im Falle einer medizinischen Indikation ein bedürftiger Mensch auch dann mit
einem Arzneimittel zu versorgen sei, wenn dieses wie hier wegen fehlender Verschreibungspflichtigkeit von der Versorgung durch die
gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Eine darlehensweise Gewährung der Leistung komme nicht in Betracht, weil dies zum
selben Ergebnis führen müsste, nämlich dass sie mit dem Barbetrag, der ihr für gänzlich andere Zwecke gezahlt werde, indirekt durch die
Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung für die Kosten der Basissalbe aufkommen müsste.
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Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Krankenhilfe für Sozialhilfeempfänger sei durch Einfügung des § 264 Abs. 2 SGB V seit Januar 2004
grundsätzlich den gesetzlichen Krankenkassen übertragen, weshalb sich der Anwendungsbereich des § 48 SGB XII nur noch auf wenige Fälle
beschränke. Dass die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung im konkreten Einzelfall zu einer finanziellen Schlechterstellung führten,
werde nicht bestritten. Gleichermaßen hart wie im Einzelfall chronisch Kranke, schwerbehinderte oder ältere Menschen könne die Bezahlung
nicht verschreibungspflichtiger Mittel jedoch beispielsweise auch Alleinerziehende, junge Arbeitslose oder kinderreiche Familien treffen. Es
seien keineswegs unsachliche oder willkürlich erscheinende Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber zu der von der Klägerin kritisierten
Gesetzesänderung bewogen hätten. Im Übrigen sei in den Gesetzesmaterialien zum GMG besonders hervorgehoben, dass das zum 1. Januar
2004 in Kraft getretene Gesetz insgesamt zu wesentlichen Qualitätsverbesserungen beigetragen habe, was insbesondere für chronisch kranke
und behinderte Menschen gelte, die ständig auf medizinische Hilfe angewiesen seien. Deshalb könne nicht jede einzelne Regelung, wie z.B. §
34 SGB V i.V.m. § 48 Satz 1 SGB XII, als Grundrechtsverstoß angesehen werden; vielmehr müsse ein so umfassendes Gesetzeswerk wie das
GMG als Ganzes gesehen werden. Zur Bestreitung der betreffenden Unkosten könne die Klägerin auf den Barbetrag zurückgreifen, der keine
zweckgerichtete Leistung sei, sondern auch für derartige Ausgaben verwendet werden könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom
19. Juli 2006 hat der Beklagte erklärt, dass er im Falle eines rechtskräftigen positiven Urteils seine Leistungspflicht auch in Zukunft anerkennen
werde.
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Mit Urteil vom 19. Juli 2006 wies das SG die Klage ab; in den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, § 48 SGB XII verweise
ausschließlich auf die Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Regelungen des SGB V; Art und Umfang der Hilfen entsprächen
nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die von der Klägerin benötigte Basissalbe als nicht
verschreibungspflichtiges Medikament nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, bestehe nach § 48 SGB XII
auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Rahmen der Krankenhilfe. Verfassungsrecht sei nicht verletzt; weder lägen Verstöße gegen
Art. 2 Abs. 2 GG noch gegen Art 3 Abs. 1 und 3 GG oder Art. 1 Abs. 1 GG vor. Sofern der Fall eintreten sollte, dass die Klägerin die Kosten für
medizinisch notwendige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente mit dem zur Verfügung stehenden Barbetrag nicht mehr bestreiten
könne, wäre an eine Erhöhung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII zu denken.
8
Gegen dieses ihren Bevollmächtigten am 1. August 2006 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 21. August 2006 beim Landessozialgericht
(LSG) Berufung ein. Sie hat vortragen lassen, ihr seien im Jahr 2006 für den Erwerb der Basissalbe im Monat März ein zweites Mal Kosten in
Höhe von 77,15 Euro, im April und Oktober jeweils in Höhe von 154,30 Euro sowie im Mai, Juni, August, November und Dezember jeweils in
Höhe von 77,15 Euro entstanden. Sie hat nochmals ihre verfassungsrechtlichen Bedenken sowie ihre Auffassung wiederholen lassen, dass der
Barbetrag zur persönlichen Verfügung nicht die Funktion habe, einen Bedarf wie den streitgegenständlichen zu decken; ebenso wenig komme
eine darlehensweise Gewährung der Leistung in Betracht.
9
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juli
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2005 zu verurteilen, der Klägerin Hilfe bei Krankheit in Form der
Erstattung der ihr vom 29. Juni 2005 bis 1. Dezember 2006 entstandenen Kosten für den Erwerb der von Dr. B. verschriebenen
Basissalbe in Höhe von insgesamt 1.311,55 Euro zu gewähren.
11 Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es stelle sich die Frage, ob das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsgebot, der
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 bzw. 3 Satz 2 GG oder ein sonstiges Grundrecht im konkreten Fall eine solche Intensität entfalten könne,
dass damit einerseits der ausdrückliche Wortlaut einer Einzelvorschrift eines Sozialleistungsgesetzes eine außergewöhnlich extensive
Ausdehnung erhalte, die von keiner der vier klassischen Auslegungsarten umfasst werde, und andererseits die vom Gesetzgeber in den
Regelungen der §§ 48, 52 SGB XII, §§ 27 ff., 31 ff., 34, 264 Abs. 2 SGB V ausdrücklich festgeschriebene ausschließliche sachliche Zuständigkeit
der Krankenkassen entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers wieder rückgängig gemacht werde. Eine derartige Intensität
vermöge der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, der eine monatlich zwischen etwa 64,- bis 77,- Euro kostende
Basissalbe zur Behandlung einer Neurodermitis betreffe, indessen seines Erachtens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu entfalten.
14 Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Berufung hat keinen Erfolg.
16 Einer Entscheidung durch den erkennenden Senat steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich der Angaben der Bevollmächtigten beider
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 bereits am 8. Januar 2007 verstorben ist. Das Verfahren war durch den Tod
der durch Prozessbevollmächtigte vertretenen Klägerin nicht unterbrochen (vgl. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 239 der
Zivilprozessordnung ); ihre Prozessbevollmächtigten haben ferner nicht die Aussetzung des Verfahrens (§ 246 ZPO) beantragt, sondern in
der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt. In einem solchen Fall ist der Senat an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass
Rechtsnachfolger derzeit nicht bekannt und deswegen auch nicht benannt sind (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 9. Februar 1984 - 11
RA 20/83 - SozR 1750 § 246 Nr. 1; Bundesfinanzhof , Urteil vom 13. Oktober 1981 - VII R 66-70/79 - ); bis zum Eintritt des
Rechtsnachfolgers bedarf es keiner Änderung der bisherigen Parteibezeichnung im Rubrum und insbesondere nicht einer namentlichen
Bezeichnung des Rechtsnachfolgers (vgl. BSG a.a.O.; BFH a.a.O.).
17 Gemäß § 123 SGG zu befinden ist im Berufungsverfahren mit Blick auf den von den Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat gestellten Sachantrag nur noch über eine Zahlungsforderung der Klägerin, gerichtet auf die Erstattung der ihr durch die
Selbstbeschaffung der von dem Hautarzt Dr. B. verschriebenen Basissalbe in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 1. Dezember 2006 entstandenen
Aufwendungen. Ihr bereits mit der Klageschrift gestellter und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie in der Berufungsbegründung
wiederholter Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, nach § 48 SGB XII die monatlichen
Kosten für die von Dr. B. verordnete und in der örtlichen Apotheke speziell auf den Bedarf und ihren Krankheitszustand abgestimmte so genannte
Basissalbe (im Schriftsatz vom 6. September 2005 mit einem „Durchschnittswert von 74,25 Euro“, im Schriftsatz vom 5. Mai 2006 mit einem
„Durchschnittsbetrag von 65,51 Euro“ und im Schriftsatz vom 14. September 2006 mit einem „Durchschnittswert von 75,96 Euro“ angegeben) ab
Antragstellung mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 zu übernehmen, war sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie für die von ihr insgesamt
verauslagten Aufwendungen Kostenerstattung verlangt. Nicht gestritten wird vorliegend über die Höhe des Barbetrags, weil die Klägerin - in
Kenntnis des Urteils des BVerwG vom 8. Juli 2004 (BVerwGE 121, 251) - von Anfang an ausdrücklich nur Kostenerstattung als Hilfe bei Krankheit
begehrt hatte; auch mit einer bloß darlehensweisen Gewährung der Leistung war sie nicht einverstanden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Mai
2007 - B 11b AS 37/06 R - ). Der oben bezeichnete - bezifferbare -
Kostenerstattungsantrag ist indes nur zulässig, wenn er auch beziffert wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 15/01 R - ;
BSGE 94, 205, 207 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 S. 45 f.). Dies haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der
mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 nachgeholt.
18 Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143
SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 Euro übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn erstinstanzlich wurde über
die Kostenübernahme für die Basissalbe ab Antragstellung am 29. Juni 2005 gestritten; diese Aufwendungen haben sich unter Berücksichtigung
des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2006 bereits in den Monaten Juli 2005 bis März 2006 auf insgesamt 540,05 Euro
belaufen, sodass die Berufung schon ohne Zulassungsausspruch durch das SG zulässig war. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag vom 29. Juni
2005 lediglich die Ausgaben von Januar bis April 2005 genannt, in der Klageschrift jedoch zusätzlich die Aufwendungen von Mai bis Juli 2005
angegeben hat, ist dies unschädlich; denn das Kostenübernahmebegehren in der Antragschrift vom 27. Juni 2005 war zeitlich unbegrenzt
gestellt, sodass das erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren auf jeden Fall abgeschlossen war. Die Einbeziehung der bis Dezember 2006
angefallenen Kosten in die nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommene Bezifferung ist gleichfalls zulässigerweise
geschehen; es handelt sich insoweit um eine nicht als Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 1 und 2
SGG, für die es keiner gesonderten Verwaltungsentscheidung des Beklagten bedurfte (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 99 Nr. 2; BSGE 65, 272, 275
f. = SozR 4100 § 78 Nr. 9).
19 Die Berufung der Klägerin ist indessen nicht begründet. Die Klägerin vermochte ihr Kostenerstattungsbegehren bereits deswegen nicht auf die
von ihr herangezogene Bestimmung des § 48 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ) zu stützen, weil für sie als Rentnerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bis zu ihrem
Tod Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Die sozialhilferechtliche Krankheitshilfe nach § 48 Satz 1 SGB XII ist
gegenüber den Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V nachrangig; dies ist in § 48 Satz 2 SGB XII klargestellt. Die
Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII wird von der Krankenkasse auf Kosten
des Sozialhilfeträgers aber nur übernommen, wenn diese nicht krankenversichert sind (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V
GMG>; geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 2003 a.a.O., 21. März 2005 und 26. März 2007 ). Nicht
erfasst von der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkasse werden im Übrigen nur noch einzelne Gruppen von
Sozialhilfeempfängern (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V ; vgl. hierzu H. Schellhorn
in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 48 Rdnrn. 9 f.; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K § 48 Rdnrn. 8 ff.; Fichtner/Wenzel,
Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, SGB XII vor § 47 Rdnrn. 4 f.). Die Hilfe zur Krankheit nach § 48 SGB XII hat demnach einen sehr
beschränkten Anwendungsbereich; im Wesentlichen anspruchsberechtigt sind nur noch Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind
und nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 264 Abs. 2 SGB V gehören (vgl. hierzu auch Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 14; Lippert in
Mergler/Zink, SGB XII, Einleitung Fünftes Kapitel Rdnr. 9). Da die Klägerin bei der KKH als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung krankenversichert war, kam für sie die sozialhilferechtliche Krankenhilfe nach § 48 SGB XII mithin von vornherein nicht in
Betracht. Dessen ungeachtet besteht selbst für den von § 48 SGB XII noch erfassten eng begrenzten Kreis von Anspruchsberechtigten, zu dem
die Klägerin nicht gehört hat, Leistungsidentität mit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 48 Satz 1, 52 Abs. 1 SGB XII).
20 Damit ist eine Entwicklung abgeschlossen, die ihren Ausgang mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S.
2266) genommen hatte; seinerzeit war in Art. 28 Abs. GSG vorgesehen, dass Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhielten, vom 1. Januar 1997 an in die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V einbezogen
werden sollten. Das nach Art. 28 Abs. 2 GSG zur Durchführung erforderliche Gesetz wurde allerdings nie erlassen; Grund hierfür war, dass sich
Bund und Länder nicht auf eine Umsetzung des Art. 28 GSG zu angemessenen Beitragszahlungen hatten einigen können (vgl. Bundestags-
Drucksache 15/1525 S. 140 ). Stattdessen waren dem § 264 SGB V mit dem GMG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Abs. 2 bis 7
angefügt worden, sodass die Krankenbehandlung von nicht krankenversicherten Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe in
besonderen Lebenslagen nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG - von Ausnahmetatbeständen abgesehen - seitdem von den Krankenkassen
gegen Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger zu übernehmen war. Durch die Gesetze vom 27. Dezember 2003 a.a.O. und 21. März 2005
a.a.O. sind die Fassungen des § 264 Abs. 2 SGB V an die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch angepasst worden, aber
ansonsten im Wesentlichen unverändert geblieben. Demgegenüber ist mit dem gleichzeitig mit dem GMG beratenen Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2945) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für Bezieher von Arbeitslosengeld II
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V eingeführt worden. Ebenfalls
mit dem GMG waren bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die §§ 37 und 38 BSHG geändert worden; mit diesen Neuregelungen sind die bis
dahin in der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., Abs. 2 BSHG
31. Dezember 2003>) zu beachtenden Grundsätze der Individualisierung und Bedarfsdeckung (vgl. hierzu BVerwGE 92, 336; 94, 211; 100, 257)
aufgegeben und für die Hilfe bei Krankheit nunmehr eine strikte Anbindung an die Leistungen bei Krankheit in der gesetzlichen
Krankenversicherung eingeführt worden (vgl. hierzu Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME
224/04 - FEVS 55, 522; Hess. Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 10 UE 2731/03 - FEVS 56, 180; Niedersächs.
OVG, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 4 PA 104/06 - FEVS 58, 454). Diese strenge Akzessorietät mit dem Leistungsrecht der
Krankenversicherung ist in den Bestimmungen über die Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 ff. SGB XII fortgeführt. Eine sozialhilferechtliche
Grundlage für die Gewährung zusätzlicher Bedarfe, die von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst sind, besteht
mithin für alle vorgenannten Personengruppen und damit auch für die gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfänger - wie die Klägerin -
bereits seit 1. Januar 2004 nicht mehr. Vielmehr sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. die privat Versicherten) - nunmehr nahezu alle
nach dem SGB XII oder dem SGB II Leistungsberechtigten hinsichtlich der Krankenbehandlung durch die Anbindung an den Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenversicherung leistungsrechtlich gleichgestellt. Nach allem bietet die Bestimmung des § 48 SGB XII für das Begehren
der Klägerin keine Rechtsgrundlage.
21 Eine Verletzung von Verfassungsrecht vermag der Senat darin - ebenso wie bereits das SG - nicht zu erkennen. Insbesondere ist ein Verstoß
gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu besorgen. Aus diesen Bestimmungen folgt
zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Gesundheit zu schützen (vgl. Bundesverfassungsgericht
BVerfGE 85, 191, 212; 88, 203, 251). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nur geboten, eine medizinische
Versorgung für alle Bürger bereit zu halten; dabei hat der Gesetzgeber indes einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre
Leistungsansprüche aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht herleiten lassen (vgl. BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2; BSG, Urteil vom
18. Juli 2006 - B 1 KR 10/05 R - ). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BVerfG gesetzliche oder auf Gesetz beruhende
krankenversicherungsrechtliche Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den vorgenannten
Bestimmungen des GG im Einzelfall standhalten; hiernach ist es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende
Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer
von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung
oder auf eine spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (vgl. BVerfGE 115, 25). Diese Rechtsprechung hat das BSG in
verfassungskonformer Auslegung auch auf die Regelungen des SGB V erstreckt, die dem so verstandenen verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf Arzneimittelversorgung entgegenstehen, sodass für an sich von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgeschlossene Arzneimittel die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise zu
bejahen sind, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertmäßig damit vergleichbare Krankheit
vorliegt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 8/06 R - ;
BSG, Urteil vom 12. März 2007 - B 1 KR 17/06 R - ). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könnte mithin die von der Klägerin gerügte
Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben sein. In diesem Fall wäre jedoch bei gesetzlich
Krankenversicherten - wie der verstorbenen Klägerin - allein im Verhältnis zur Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu klären, ob ein
Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel besteht; gegenüber dem Sozialhilfeträger könnte dies nicht
geschehen, weil wegen der Krankenversicherungspflicht ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Krankenhilfe nach § 48 SGB XII ausscheidet und
dies von Verfassungs wegen auch unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist.
22 In der oben dargestellten Suspendierung des Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgrund der leistungsrechtlichen
Gleichstellung nahezu aller Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (wie im Übrigen auch derjenigen des SGB II) gemäß dem
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung - und damit auch der Klägerin als gesetzlich krankenversicherter Rentnerin - vermag der
Senat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu erkennen; dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen
nach dem Gesetz gleich zu behandeln, wobei dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt ist. Der Gleichheitssatz ist
vielmehr erst verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (ständige
Rechtsprechung des BVerfG; vgl. nur BVerfGE 87, 1, 36; 112, 50, 67). Eine derartige Ungleichbehandlung liegt hier nicht vor; denn im Bereich
des Leistungsrechts bei Krankheit ist durch die oben dargestellte Rechtsentwicklung nunmehr gerade eine Gleichbehandlung erreicht, nachdem
die Einschränkung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung in der Vergangenheit durch gesetzgeberische Maßnahmen zur
finanziellen Entlastung der Krankenkassen zunehmend zu einem Auseinanderfallen von Leistungsansprüchen bei Krankheit bei Empfängern
von Sozialhilfe und gesetzlich Krankenversicherten geführt hatte (vgl. hierzu auch Lippert in Mergler/Zink, a.a.O., Rdrn. 11 ff.). Durch die
vollständige Übereinstimmung der Leistungen bei Krankheit für gesetzlich Krankenversicherte und Sozialhilfeempfänger wird vielmehr jetzt in
der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe eine sozialpolitisch unerwünschte Besserstellung des letztgenannten Personenkreises vermieden (vgl.
auch Hess. VGH FEVS 56, 180; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 16. Dezember 2004 - S 8 KR 540/04 - ).
23 Freilich kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG auch die Verpflichtung ergeben, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 72, 141,
150); dabei ist der Gleichheitssatz jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vernehmen darf, nicht
vornimmt, sondern erst dann, wenn es für die fehlende Differenzierung an einem einleuchtenden Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226, 239). Dass
nunmehr alle gesetzlich Krankenversicherten, ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse, ausschließlich dem Leistungssystem der gesetzlichen
Krankenversicherung unterfallen, und deshalb selbst die Personengruppe der Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, der die Klägerin als
schwerstbehinderter, auf ständige Fürsorge, Pflege und Betreuung angewiesener Mensch zuzurechnen war, trotz Hilfebedürftigkeit eine
ergänzende sozialhilferechtliche Krankenhilfe nicht in Anspruch nehmen kann, ist indessen im vorgenannten Sinne nicht gleichheitswidrig. Im
Gegenteil würden neue Gleichheitsprobleme entstehen; zu bedenken ist, dass das Solidarsystem der gesetzlichen Krankenversicherung in
erster Linie für die Bezieher mittlerer und unterer Einkommen eingerichtet ist, also für Personengruppen, die nach ihren finanziellen
Verhältnissen häufig nur beschränkt in der Lage sind, für ihre Gesundheitsvorsorge und -versorgung aus ihren eigenen Mitteln aufzukommen.
Erst recht könnte sich eine Gleichheitswidrigkeit ergeben, wenn der Personenkreis der Sozialhilfeberechtigten nach dem SGB XII und
insbesondere die Personengruppe, dem die Klägerin zugehörte, beispielsweise gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II nach dem
SGB II oder den Beziehern von Einkommen namentlich im unteren Bereich knapp oberhalb des Existenzminimums insoweit anders behandelt
würde, als sie für krankenversicherungsrechtlich abverlangte Eigenbeteiligungen weiterhin eine sozialhilferechtliche Hilfe zur Krankheit in
Anspruch nehmen und damit über den Bedarfsdeckungsgrundsatz auch nicht verordnungsfähige Arzneimittel erstattet erhalten könnten,
während dies bei den beiden letztgenannten Personengruppen gerade nicht der Fall ist. Zwar wird jedenfalls für an chronischen Erkrankungen
leidende Leistungsbezieher nach dem SGB II erwogen, hinsichtlich der Kostenübernahme für medizinisch notwendige nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel die Regelung über die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII als Rechtsgrundlage
heranzuziehen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2007 - L 1 B 7/07 ER - ); gerade dies erscheint jedoch
zweifelhaft, weil die genannte Norm nur bei besonderen, atypischen Bedarfslagen Anwendung finden kann, die eine gewisse Nähe zu den
speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 ), sodass bei
vergleichender, wertender Betrachtung gerade wegen der mit der oben dargestellten Rechtentwicklung vollzogenen leistungsrechtlichen
Gleichstellung fast aller Grundsicherungs- und Sozialhilfebezieher nach dem SGB II und dem SGB XII bei Krankheit eine solche atypische, unter
die Hilfe in sonstigen Lebenslagen subsumierbare Situation rechtlich nicht begründbar sein dürfte (vgl. dazu auch Berlit in LPK-SGB XII, 7.
Auflage, § 73 Rdnr. 5). Bedenken hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG könnten sich jedoch auch bei allen anderen
gesetzlich krankenversicherten Personengruppen ergeben, wenn jedenfalls ein bestimmter Personenkreis von SGB XII-Leistungsbeziehern, dem
die Klägerin zuzurechnen war, ergänzend oder aufstockend eine sozialhilferechtliche Krankenhilfe beanspruchen könnte; denn nicht nur dieser
letztgenannte Personenkreis, sondern auch andere Personengruppen können hohen finanziellen Belastungen durch eine chronische Krankheit,
Schwerbehinderung oder Alter ausgesetzt sein. Schließlich gibt es durchaus vernünftige Gründe für die leistungsrechtliche Gleichstellung bei
Krankheit ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Personengruppe. Denn ebenso wie bei allen anderen Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. z.B. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) steht auch die Pflicht zur Versorgung mit
Arzneimitteln unter der grundlegenden Voraussetzung, dass diese zur Krankenbehandlung notwendig sind (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Da
die Eigenbeteiligung der Versicherten bei der Medikamentenabgabe jedoch gerade dazu dient, dem Kriterium der medizinischen Notwendigkeit
das ihm angemessene Gewicht zu verleihen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 7; auch BSGE 92,46 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1), ist ein
verantwortungsbewusster Umgang mit Arzneimitteln generell geboten; diesem Gebot könnte es jedoch zuwiderlaufen, wenn für eine oder auch
mehrere bestimmte Personengruppen doch wieder eine „Ausweichregelung“ über die sozialhilferechtliche Krankenhilfe geschaffen würde.
Darauf hinzuweisen ist, dass die bei der Festlegung der leistungsrechtlichen Grundentscheidungen eines Sozialleistungssystems vom
Gesetzgeber zu treffenden sozialpolitischen Entscheidungen nach der Rechtsprechung des BVerfG hinzunehmen sind, solange die Erwägungen
des Gesetzgebers weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 89, 365, 376; BVerfG,
Kammerbeschluss vom 22. März 2003 - 1 BvR 452/99 - FamRZ 2003, 1084). Gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber
wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit
zuzugestehen; da diese nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt, ist auch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber unter
mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfGE 81, 156, 206; BVerfG FamRZ 2003,
1084). Der dem Gesetzgeber zukommende Gestaltungsspielraum ist hier auch deswegen besonders groß, weil etwaige Lücken im
Leistungskatalog jedenfalls beim Personenkreis der chronisch kranken, schwerstbehinderten SGB XII-Leistungsbeziehern - wie der verstorbenen
Klägerin - ungeachtet der vom SG bereits erwähnten Belastungsgrenzen in § 62 SGB V zumindest teilweise über den sozialhilferechtlich
anzuerkennenden Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt kompensiert werden können; dies wird im Folgenden noch auszuführen sein.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss aufstockender sozialhilferechtlicher Krankenhilfe für die Klägerin
als gesetzlich krankenversicherter Leistungsbezieherin nach dem SGB XII nach allem nicht verletzt.
24 Erst recht ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht gegeben. Dieses Grundrecht soll den Schutz des
allgemeinen Gleichheitssatzes für eine bestimmte Personengruppe verstärken; der staatlichen Gewalt sollen insoweit engere Grenzen
vorgegeben werden, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE
85, 191, 206; 96, 288, 301 f.). Die gesetzliche Neustrukturierung der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe trifft indes behinderte wie nicht behinderte
Menschen gleichermaßen. Auch eine indirekte Benachteiligung ist nicht erkennbar; dafür, dass behinderte Menschen von der vollständigen
Abkehr vom Bedarfsdeckungsgrundsatz in der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe überproportional betroffen wären und dies gerade auf ihre
Behinderung zurückzuführen wäre, ist nichts ersichtlich; zu Letzterem hat die Klägerin im Übrigen auch nichts vorgetragen. Ebenso wenig verletzt
der oben dargestellte Ausschluss der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe wegen der vom Gesetzgeber gewollten Übereinstimmung der
Leistungen bei Krankheit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende
Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfebedürftige erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen
eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl. BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 82, 60, 80 f.). Dieser Maßstab ist aber, jedenfalls was die
sozialhilferechtliche Krankenhilfe anbelangt, hier nicht tangiert, welche - wie die Sozialhilfe überhaupt - nach ihrem Sinn und Zweck nur eine
subsidiäre Grundsicherung für jedermann in einer gegenwärtigen Notlage darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1991 - 1
BvR 540/91 - info also 1991, 154). Auch insoweit sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter
Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, weite Gestaltungsmöglichkeiten
eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204; ferner BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 ).
25 Die verfassungsrechtlich garantierten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sind hier bereits deswegen nicht berührt, weil
der von der Klägerin geltend gemachten besonderen Bedarfslage unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen bei der Bemessung des
sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs für den notwendigen Lebensunterhalt hätte Rechnung getragen werden können. Die Bemessung
erfolgt bei der Regelsatzfestsetzung orientiert an den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren
Einkommensgruppen (§ 28 Abs. 3 Satz 3 SGB XII), wobei Datengrundlage die Einkommens- und Verbrauchsstatistik ist (Satz 4 a.a.O.) ist. Diese
Vorgaben sind - wenngleich nicht schematisch - auch bei der Prüfung zu beachten, wie hoch der in § 35 Abs. 2 SGB XII vorgesehene Barbetrag
bemessen sein muss, um seine komplementäre Bedarfsdeckungsfunktion für Bewohner von Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB XII -
wie hier der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin - verlässlich erfüllen zu können (vgl. BVerwGE 121, 251). Die erforderliche Prüfung ist dem
Senat allerdings vorliegend verwehrt, nachdem die Klägerin ihr Begehren von Anfang an ausdrücklich auf die Leistung von Krankenhilfe nach §
48 SGB XII beschränkt hatte. Entgegen ihrer Auffassung ist der Verwendungszweck des Barbetrags nicht auf die Ermöglichung kleinerer
Annehmlichkeiten beschränkt, sondern umfasst u.a. auch die zusätzlichen Aufwendungen für die Gesunderhaltung, die nicht anderweitig gedeckt
werden (vgl. auch W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O. § 35 Rdnr. 15). Denn der Barbetrag ist grundsätzlich parallel zum
entsprechenden Anteil des Regelsatzes für die persönlichen Bedürfnisse zu definieren (vgl. nochmals BVerwGE a.a.O.; Armborst in LPK-SGB XII,
a.a.O., § 35 Rdnr. 9); in der auf der Grundlage des § 40 SGB XII ergangenen Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067; geändert
durch Verordnung vom 20. November 2006 ) ist in § 2 Abs. 2 Nr. 5 aber bestimmt, dass bei der Bemessung des Eckregelsatzes
unter der Abteilung 06 auch die Kosten der Gesundheitspflege einzuberechnen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO
4267/05 - SAR 2007, 38; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 52 Rdnr. 8). Auch ungeachtet dessen, dass in den regelsatzrelevanten Abteilungen
in § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung, die zunächst auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, in der
Änderungsverordnung vom 20. November 2006 auf der EVS 2003 basierend erstellt worden sind, die seit 2004 neuen Belastungen für den
Bereich der Gesundheitspflege möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt sein dürften (vgl. hierzu Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O., §
48 Rdnr. 3), hätte vorliegend - wie bereits vom SG angeregt - eine Überprüfung angezeigt sein können, ob der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII
normierte Mindestbarbetrag von 26 v.H. bei der Klägerin - trotz des ihr im Besitzstandswege gezahlten nicht bedarfsbezogenen Zusatzbarbetrags
(§ 133a SGB XII ) - als bedarfsdeckend anzusehen gewesen wäre (vgl. zum
Verfahren BVerwGE 121, 251; Schoch, ZfF 2007, 97, 104; kritisch Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O., § 35 Rdnr. 10; W. Schellhorn in W.
Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 35 Rdnr. 18; Falterbaum in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 35 Rdnr. 8). Im Einzelfall, wie bei der von der
Klägerin geltend gemachten ständigen Belastung durch die Beschaffung notwendiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, hätte
durchaus an eine Erhöhung des Mindestbarbetrags gedacht werden können (vgl. hierzu W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm,
a.a.O. Rdnrn. 18 f.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 8 K 2717/04 - ). All dem näher nachzugehen, ist
freilich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
26 Nach allem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil sie vom Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII nicht beanspruchen
konnte. Deshalb bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob zur Behandlung der Hauterkrankung der Klägerin allein die von Dr. B.
verschriebene Basissalbe oder aber nicht auch andere verordnungsfähige Arzneimittel zur Verfügung gestanden hätten.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), weil die im vorliegenden Rechtsstreit
vorrangigen Fragen des Verfassungsrechts vom Senat selbst zu beantworten sind.