Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.07.2003

LSG Bwb: selbständige erwerbstätigkeit, arbeitslosigkeit, altersrente, freier mitarbeiter, gesetzliche vermutung, planwidrige unvollständigkeit, vertrauensschutz, kündigung, entsorgung, beendigung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 15.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 2 KN 3358/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 KN 3643/02
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2002 aufgehoben.Die Beklagte
wird unter Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober
2000 verurteilt, dem Kläger ab 1. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu
gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne einen Abschlag wegen vorzeitiger
Inanspruchnahme.
Der 1940 geborene Kläger, der eine Ausbildung als Chemie-Laborant durchlaufen hatte, war durchgehend im
Berufsfeld des erlernten Berufs beschäftigt; zuletzt arbeitete er ab Januar 1971 bei der J.A. B. Chemiefabrik, die ab
Mai 1988 von der Ju. L. GmbH übernommen wurde. Dieses Unternehmen stellt chemische Stoffe für die Industrie her.
Der Kläger war dort zuletzt mit der Funktionsbezeichnung Betriebsassistent im Bereich der Ver- und Entsorgung
(festes Bruttomonatsgehalt 1994 7.602,50 DM) eingesetzt. Wegen eines vom Arbeitgeber mit Interessenausgleich und
Sozialplan durchgeführten Personalabbaus schlossen der Arbeitgeber und der Kläger im Juni 1994 einen
Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1994 beendet wurde und der Kläger für den
Verlust des Arbeitsplatzes eine Bruttoabfindung in Höhe von 212.137 DM (netto 182.137 DM) erhielt. Auf Antrag und
Arbeitslosmeldung bewilligte das Arbeitsamt M. (ArbA) dem Kläger ab 2. Januar 1995 Arbeitslosengeld (Alg) für 832
Tage in Höhe von 642,60 DM wöchentlich. Der Kläger bezog die aus diesem Stammrecht erworbene Leistung bis zum
18. Juli 2000, dem Tag nach der Vollendung des 60. Lebensjahres. Dies beruhte darauf, dass der Leistungsbezug
mehrfach unterbrochen oder Nebeneinkommen auf das Alg angerechnet wurde, letzteres mit der gesetzlichen Folge
einer Verlängerung der Anspruchsdauer. Der Kläger hatte nämlich am 6. März 1995 ein Gewerbe mit den Tätigkeiten
"Industrieberatung, Beaufsichtigung von Anlagen wie Kläranlagen und Schlammbeseitigungsanlagen, Erstellen von
Abrechnungen sowie Entsorgung von Müll- und Sonderabfällen" angemeldet. Am 16. Oktober 1995 schloss er mit der
Ju. L. GmbH einen verschiedene Regelungen u.a. auch zur Vergütung enthaltenden auf unbestimmte Zeit geltenden
"Rahmenwerkvertrag" mit dem Leistungsumfang "Selbständiges und eigenverantwortliches Durchführen von zeitlich
befristeten Dienstleistungen im Bereich der Ver- und Entsorgung des Auftraggebers, Sonderauswertungen unter
technischen und kostenorientierten Gesichtspunkten, Sonderuntersuchungen, Sonderinspektionen einzelner
Anlagenbereiche, Service bei Störungen sowie Störungsbeseitigung im Bereich der Entsorgung"; der Werkvertrag
selbst sollte erst mit der Erteilung eines Einzelauftrags zustande kommen. Ein nur bis 15. November 1995 geltender
"Zusatzvertrag" ebenfalls vom 16. Oktober 1995 regelte die Bereitschaft zur Übernahme von Arbeiten bei Urlaub dreier
namentlich genannter Mitarbeiter; ein nur bis 31. Dezember 1997 geltender Bereitschaftsvertrag vom 3. März 1997
hatte die Bereitschaft für Stör- und Zwischenfälle in bestimmten Bereichen der Ju. L. GmbH zum Gegenstand. Der
Kläger, der schon vor Abschluss des Aufhebungsvertrags an das ArbA und die Beklagte wegen der Auswirkungen
einer von ihm beabsichtigten Tätigkeit als freier Mitarbeiter des Arbeitgebers auf das Alg und seine Rentenansprüche
herangetreten war, war erstmals mit Unterbrechung im Bezug von Alg wegen fehlender Kurzzeitigkeit des Einsatzes
vom 6. März bis 25. September 1995 im Auftrag des früheren Arbeitgebers tätig; hierzu stellte er diesem 71.065,92
DM zuzüglich 15 % Mehrwehrsteuer in Rechnung. Am 25. September 1995 berechnete er einer Firma H. 75 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer wegen der Vermessung eines vom früheren Arbeitgeber an diese Firma verkauften
Edelstahlbehälters. Ab 26. September 1995 bezog der Kläger wieder Alg; der Leistungsbezug war vom 16. Oktober
bis 6. Dezember 1995 erneut wegen einer Tätigkeit für den früheren Arbeitgeber unterbrochen, für die er diesem
13.145,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Ab 7. Dezember 1995 setzte wieder der Bezug von Alg
ein, wobei wegen Kurzzeitigkeit des Einsatzes an einem Tag im Dezember und vom 8. bis 31. Januar 1996 das vom
Kläger selbst bescheinigte Nebeneinkommen angerechnet wurde. Vom 7. Februar bis 6. März 1996 war der
Leistungsbezug wegen einer erneuten Tätigkeit für den früheren Arbeitgeber, dem hierfür 6.608 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden, unterbrochen. Auch in der Folge war wegen Aufträgen der Ju. L. GmbH
an den Kläger der Bezug von Alg ganz unterbrochen (24. Juni 1996 bis 15. Dezember 1996 gegen Rechnung von
44.837 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, vom 20. Februar 1997 bis 15. September 1998 gegen Rechnung von 150.018
DM zuzüglich Mehrwertsteuer) - in diese Zeit fallen auch zwei nach Angaben des Klägers im Interesse der Ju. L.
GmbH auf deren Gelände durchgeführte Aufträge der Firma Umwelt-Technik (Rechnungsbetrag 6.216,25 DM plus
Mehrwertsteuer) - oder es wurde Nebeneinkommen auf das Alg angerechnet. Mit Wirkung zum 15. September 1998
meldete der Kläger das Gewerbe ab. Danach bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18. Juli 2000 Alg, ohne
dass der den Freibetrag nicht übersteigende Nebenverdienst aus kurzzeitigen Beschäftigungen bei der Ju. L. GmbH
angerechnet wurde.
Der Kläger, der für die Zeiten der Unterbrechung im Bezug von Alg bis März 1998 freiwillige Beiträge zur
Rentenversicherung und ab April 1998 Pflichtbeiträge als Selbständiger entrichtet hatte, beantragte am 15. März 2000
Altersrente ab 1. August 2000 ohne Abschläge. Vorausgegangen war eine Korrespondenz mit der Beklagten, deren
Auslöser eine Rentenauskunft war, wonach der Kläger die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge erst ab
1. März 2004 in Anspruch nehmen könne und bei Gewährung ab 1. August 2000 einen Abschlag von 12,9 v.H.
hinnehmen müsse, da er nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) falle. Der Kläger berief sich demgegenüber auf § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
SGB VI und vertrat unter Vorlage der Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vom 19. Januar 2000 die Auffassung,
der nur kurze Einsatz vom 7. Februar bis 6. März 1996 stehe dem Vertrauensschutz nicht entgegen; da die Dauer des
zuerkannten Anspruchs auf Alg nicht zur Überbrückung bis zur Rente gereicht habe, habe er sich selbständig
gemacht, um auf diese Weise den Bezug von Alg bis zum Rentenbeginn zu verlängern. Mit Bescheid vom 25. Mai
2000 bewilligte die Beklagte ab 1. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.849,48 DM mit einem
wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,129 (43 Kalendermonate x 0,003) auf 0,87 verminderten Zugangsfaktor.
Wegen dieser Verminderung legte der Kläger am 15. Juni 2000 schriftlich Widerspruch ein, den die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2000 zurückwies; darin vertrat sie die Auffassung, dass die
Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI nicht erfüllt sei, da der Kläger am 14. Februar 1996 nicht
arbeitslos gewesen und auch kein Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung vor dem 14. Februar 1996 nach
dem 13. Februar 1996 beendet worden sei; nach der von ihr eingeholten Auskunft des ArbA vom 7. Februar 2000 sei
der Kläger während der Unterbrechungen im Bezug von Alg, so auch vom 7. Februar bis 6. März 1996, mit dem bis
15. September 1998 angemeldeten Gewerbe selbständig erwerbstätig und nicht abhängig beschäftigt gewesen;
außerdem habe er bis 31. Dezember 1998 nur 501 anrechenbare Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt.
Der Kläger hat deswegen am 6. November 2000 unter Vorlage des seinen Einsatz vom 7. Februar bis 6. März 1996
betreffenden Werkauftrages Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben, welche dieses mit Urteil vom 30. Juli 2002
abgewiesen hat; in den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht im Wesentlichen den Standpunkt der Beklagten
für zutreffend erachtet. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 3. September 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die am 19. September 2002 beim Landessozialgericht eingelegte schriftliche Berufung des
Klägers, mit der dieser seinen Anspruch auf Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente weiterverfolgt und dies unter
Vorlage des Rahmenvertrages, des Zusatzvertrages, des Bereitschaftsvertrages, einer Bescheinigung des ArbA vom
24. Februar 2003 sowie einer Aufstellung sämtlicher Rechnungen in der Zeit von 1995 bis 1998 im Wesentlichen wie
folgt begründet: Bei seinem jeweils zeitlich begrenzten Einsatz für die Ju. L. GmbH von 1995 bis 1998 sei er nicht
selbständig erwerbstätig, sondern als Scheinselbständiger beschäftigt gewesen. Sämtliche Voraussetzungen des § 7
Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien erfüllt: Er habe keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt und sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich seinen früheren Arbeitgeber
tätig gewesen; dieser lasse entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine Arbeitnehmer verrichten. Außerdem
habe seine Tätigkeit die typischen Merkmale unternehmerischen Handels nicht erkennen lassen. Daran ändere nichts,
dass er Rechnungen gestellt habe und dem Finanzamt gegenüber als Selbständiger aufgetreten sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 25. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2000 zu verurteilen, ihm ab
1. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit dem Zugangsfaktor 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Nach ihrer Auffassung ist der Kläger bei seinem Einsatz aufgrund des
Rahmenwerkvertrages nicht beschäftigt, sondern selbständig erwerbstätig gewesen; es habe auch keine
Scheinselbständigkeit vorgelegen, für deren Feststellung die Krankenkasse zuständig sei. Die selbständige Tätigkeit
könne auch nicht einer befristeten unselbständigen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Dem Kläger sei es gelungen,
seine Arbeitslosigkeit mit Hilfe der selbständigen Tätigkeit zu beenden; er habe nicht zu dem Personenkreis gehört,
die eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr hätten aufnehmen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Verwaltungsakten des ArbA, die
Klageakten des Sozialgerichts Freiburg (S 2 KN 3358/00) und die Berufungsakten des Senats (L 13 KN 3643/02)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch sachlich begründet.
Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes
[SGG]) zu Unrecht abgewiesen. Der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. August 2000 mit einem Zugangsfaktor
von nur 0,87 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bewilligende Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2000
(Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2000) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Zugangsfaktor von 1,0.
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2998), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren
sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente
arbeitslos sind und nach Vollendung des 58. Lebensjahrs und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer im Bergbau bezogen haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der
Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und die Wartezeit von 15
Jahren erfüllt haben. Nach § 237 Abs. 3 Satz 1 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte, die nach
dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (Satz
2). Die Anhebung der Altersrente und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19 (Satz 3).
Der Kläger, der nicht zum Personenkreis der von Arbeitslosigkeit betroffenen Versicherten mit eingeschränkter
Verfügbarkeit im Sinn vom § 237 Abs. 2 SGB VI gehörte, erfüllt die Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 SGB VI.
Denn er war am 18. Juli 1940, also vor dem 1. Januar 1952 geboren, hatte am 17. Juli 2000 das 60. Lebensjahr
vollendet und war bei Beginn der Rente sowie zwischen Vollendung des 58. Lebensjahrs und 6 Monaten (17. Januar
1999) mehr als 52 Wochen arbeitslos; Zweifel an der Arbeitslosigkeit - der Kläger hat Alg bezogen - hatte weder das
ArbA noch sind solche sonst ersichtlich. Bei Verlängerung des Zehnjahreszeitraums vor dem 1. August 2000 um 37
Monate Anrechnungszeiten der Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und
Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) hatte der Kläger acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit. Schließlich erfüllt er die Wartezeit (vgl. § 50 Abs. 2 SGB VI in der bis 31. Dezember
2000 geltenden Fassung i.V.m. § 244 Abs. 2 SGB VI) von 15 Jahren (180 Monaten). Er könnte als nach dem 31.
Dezember 1936 geborener Versicherter aber die Rente grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 237 Abs. 3 SGB VI
i.V.m. Anlage 19 in Anspruch nehmen. Danach wird die Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei
den im Juli 1940 geborenen Versicherten um 43 Monate angehoben. Die Altersrente kann entweder erst nach
Vollendung des 63. Lebensjahres und 7 Monaten in Anspruch genommen werden oder es müssen bei der vorzeitigen
Inanspruchnahme ab 60. Lebensjahr für 43 Kalendermonate wegen des verminderten Zugangfaktors Abschläge zu je
0,003, insgesamt also 0,129 vorgenommen werden (§ 237 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz
2 Buchstabe a SGB VI).
Vorliegend kann der Kläger die Altersrente schon nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge
beanspruchen. Denn zu seinen Gunsten greift die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Vertrauensschutzbestimmung
des § 237 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 ein. Nach dieser Vorschrift wird die Altersgrenze von 60
Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für bestimmte Versicherte in dem dort festgelegten - der Anhebung
für nach dem 31. Dezember 1940 geborene Versicherte in § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des
Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) teilweise entsprechenden - geringeren Umfang
angehoben; bei Versicherten mit Geburtsdatum vor 1941 erfolgt keine Anhebung. Begünstigt sind Versicherte, die
nach Nr. 1 bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und (Buchstabe a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder (Buchstabe b) deren
Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13.
Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder nach Nr. 2 bis zum 14. Februar 1944 geboren und
aufgrund bestimmter vor dem 14. Februar 1996 genehmigter Maßnahmen aus einem Betrieb der Montanindustrie
ausgeschieden sind oder nach Nr. 3 vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 SGB VI nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen
Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. Nach § 237
Abs. 4 Satz 2 SGB VI steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer
befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich; ein bestehender Vertrauensschutz (vgl. Satz 3) wird
insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Bei Anwendung dieser Regelungen könnte der Kläger mit
Geburtsmonat Juli 1940 mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente abschlagsfrei beziehen.
Die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutzbestimmung liegen vor; denn sie weist, wie zu zeigen ist, eine
planwidrige Lücke auf, die dadurch zu schließen ist, dass dem Kläger ebenfalls Vertrauensschutz eingeräumt wird.
Zwar hat der Kläger keine 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit, sondern lediglich 501 berücksichtigungsfähige Monate mit solchen Pflichtbeiträgen. Er war an sich auch
nicht am 14. Februar 1996 arbeitslos. Arbeitslosigkeit bestand wie vom 6. März bis 25. September 1995 und 16.
Oktober bis 6. Dezember 1995 nicht vom 7. Februar bis 6. März 1995 und danach auch nicht vom 24. Juni bis 15.
Dezember 1996 sowie vom 20. Februar 1997 bis 15. September 1998. Der Kläger war in diesen Zeiträumen seinen
Angaben zufolge 40 Stunden wöchentlich im Auftrag der Ju. L. GmbH sowie zweier anderer Auftraggeber tätig, so
dass wegen fehlender Kurzzeitigkeit des Einsatzes Arbeitslosigkeit im Sinn der bis 31. Dezember 1997 geltenden §§
101 Abs. 1 Satz 2, 102 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und des ab 1. Januar 1998 geltenden § 118 Abs. 1 Nr.
1 und Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht vorlag. Der Kläger gehört auch nicht zu dem von §
237 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b SGB VI begünstigten Personenkreis. Denn in seinem Fall ist kein Arbeitsverhältnis
aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung nach dem 13. Februar 1996 beendet
worden und daran anschließend Arbeitslosigkeit eingetreten. Aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 6. Juni 1994 ist
das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Ju. L. GmbH zum 31. Dezember 1994 und damit nicht nach dem 13.
Februar 1996 beendet worden. Auch sonst ist kein Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996
ausgesprochenen Kündigung oder vor diesem Zeitpunkt zustande gekommenen Vereinbarung nach dem 13. Februar
1996 beendet worden. Vom Kläger wird weder eine Kündigung noch eine Vereinbarung über die Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses behauptet; sie ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch nicht ersichtlich. Es fehlt
schließlich auch an einer vor dem 14. Februar 1996 vereinbarten Befristung eines Arbeitsverhältnisses oder - was hier
von vornherein ausscheidet - der Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme (vgl. § 237 Abs. 4
Satz 2 SGB VI). Allerdings macht der Kläger geltend, der zeitlich begrenzte Einsatz im Auftrag der Ju. L. GmbH vom
7. Februar bis 6. März 1996 sei einem befristeten Arbeitsverhältnis gleich zu erachten, weil er damals
scheinselbständig und in Wirklichkeit beschäftigt gewesen sei. Darin vermag der Senat ihm allerdings nicht zu folgen.
Der Kläger stand bei seinen Einsätzen für die Ju. L. GmbH in der Zeit von März 1995 bis 15. September 1998 nicht zu
dieser in einem Beschäftigungsverhältnis, vielmehr übte er damals eine selbständige Tätigkeit aus.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR
17/00 R - in DBlR 4683a, AFG/§ 168). Nach dieser Bestimmung ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung
voraus, dass der Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitgeber "persönlich abhängig" ist (seit BSGE 3, 30, 35; 10, 41,
44); wirtschaftliche Abhängigkeit wird nicht gefordert. Persönliche Abhängigkeit bedeutet regelmäßig Eingliederung in
den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Art
und Ort der Arbeitsausführung; demgegenüber wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch
das Recht sowie die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu
verfügen (BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSG SozR 3-4100 § 168 Nrn. 5 und 18). Das Weisungsrecht kann, vornehmlich
bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert
sein (vgl. BSGE 47, 201, 204; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11); es darf jedoch nicht vollständig entfallen.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei
gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt
davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die
Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG
SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht [BVerfG],
Kammerbeschluss in SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Bei Gesamtwürdigung der Umstände war der Kläger im Rahmen der
Tätigkeit für die Ju. L. GmbH auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 16. Oktober 1995 und des diesen
ergänzenden auf die Zeit bis 15. November 1995 befristeten Zusatzvertrags vom 16. Oktober 1995 sowie des bis 31.
Dezember 1997 geltenden Bereitschaftsvertrages vom 3. März 1997 nicht abhängig beschäftigt; dem steht die
vertragliche Ausgestaltung der Beziehungen beider Vertragsparteien, von der die tatsächlichen Verhältnisse nicht
abweichen, entgegen. Gegenstand des Vertrags waren die selbständige und eigenverantwortliche Durchführung
zeitlich befristeter Dienstleistungen - auch bei Urlaub bestimmter Arbeitnehmer sowie im Zuge eines
Bereitschaftsdienstes bei Stör- und Zwischenfällen - im Bereich der Ver- und Entsorgung des Auftraggebers,
Sonderauswertungen, Sonderuntersuchungen, Sonderinspektionen einzelner Anlagenbereiche und Service bei
Störungen sowie Störungsbeseitigung im Bereich der Entsorgung. Es bedurfte der Erteilung konkreter Einzelaufträge,
mit denen der Vertrag erst zustande kam. Die Vergütung erfolgte nach dem in den jeweiligen Einzelaufträgen
vereinbarten Festpreis, wenn dies nicht möglich war nach Einheitspreisen, andernfalls angemessen nach Aufwand an
Arbeitszeit. Die Bezahlung erfolgte innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Schon diese von den Parteien vereinbarungsgemäß so gehandhabten Vergütungsregelungen
sprechen gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. In zeitlicher Hinsicht enthielt der
Vertrag keine Regelungen zu einer Anwesenheitszeit oder zu einer vom Kläger einzuhaltenden wöchentlichen
Arbeitszeit. Vielmehr war in den Einzelaufträgen grob festgehalten, bis zu welchem Termin die Dienstleistung
durchgeführt sein musste. Auch die Regelungen zur Auftragserweiterung und Auftragsverminderung weisen eindeutig
auf eine durch ein eigenes Unternehmerrisiko gekennzeichnete Tätigkeit des Klägers hin. So durfte der vereinbarte
Leistungsumfang ohne Zusatzbestellung nicht überschritten werden; aus einer Verminderung des Leistungsumfangs
entstanden für den Auftraggeber keine Kosten. Im Übrigen konnte der Auftraggeber auch nach Beginn der Arbeiten
jederzeit Änderungen verlangen, die von den ursprünglichen Angaben bei Auftragsvergabe abwichen. Das vom Kläger
getragene Unternehmerrisiko zeigt sich auch an der Vereinbarung zur Kündigung des Vertrages; danach konnte der
Vertrag sowie die ergänzenden und ohnehin befristeten Verträge beiderseits mit einer Frist von vier Wochen gekündigt
werden, das Recht auf außerordentliche Kündigung blieb unberührt. Zur Ausrüstung war vereinbart, dass der
Auftragnehmer Ausrüstungsgegenstände lediglich ausnahmsweise entleiht oder mietet, im Regelfall also die
Ausrüstungsgegenstände selbst stellt. Lediglich die Arbeitsschutzkleidung wurde vom Auftraggeber kostenlos zur
Verfügung gestellt; der Kläger, der zunächst einen Arbeitsanzug mit der Aufschrift "Ju." trug, wurde später veranlasst,
auf dem Arbeitsanzug ein eigenes Etikett anzubringen. Schließlich enthielt der Rahmenwerkvertrag weder Regelungen
über Urlaub noch solche über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Insgesamt war der Vertrag und dessen
Handhabung durch die Ju. L. GmbH und den Kläger auf dessen freiberufliche Mitarbeit im Unternehmen ausgerichtet,
so dass von Anfang an Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt wurden. Dies entsprach auch dem Willen der
Vertragsparteien, insbesondere demjenigen des Klägers. Dieser wollte zur Überzeugung des Senats in jedem Fall
nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig sein. Denn ihm ging es, was eine zulässige vom Gesetz eingeräumte
Gestaltungsmöglichkeit darstellt, darum, sich in jedem Fall den langen und wegen des hohen Bemessungsentgeltes
sehr hohen Anspruch auf Alg bis zum Beginn der Altersrente zu erhalten und damit die sehr lange Zeit bis zum
Rentenbeginn zu überbrücken. Hätte es sich hingegen um eine dann der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit
unterliegende Beschäftigung gehandelt, wäre der Kläger Gefahr gelaufen, dass ein neuer Anspruch auf Alg entstanden
und diese Leistung dann kürzer und niedriger gewesen wäre. Außerdem wollte und konnte der Kläger die aus einer
selbständigen Tätigkeit resultierenden steuerrechtlichen Vorteile für sich nutzen. Er war auch nicht gehindert,
Auftragsarbeiten für andere Auftraggeber als die Ju. L. GmbH zu übernehmen, was er, wenn auch nur in drei Fällen,
auch getan hat. Bei der gebotenen Abwägung überwiegen nach alledem die für eine selbständige Tätigkeit
sprechenden Merkmale ganz deutlich diejenigen, die auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen könnten; von einer
fremdbestimmten Eingliederung in einen Betrieb und einer Weisungsunterworfenheit des Klägers unter das
Direktionsrecht der Ju. L. GmbH im Sinn einer persönlichen Abhängigkeit kann zur Überzeugung des Senats keine
Rede sein. Daran ändert nichts, dass der Kläger selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt hat. Im Übrigen finden die erst
ab 1. Januar 1999 und lediglich bis 31. Dezember 2002 geltenden mehrfach geänderten gesetzlichen Regelungen zur
sogenannten "Scheinselbständigkeit" in § 7 Abs. 4 SGB IV keine Anwendung, weil hier Zeiten lange vor Inkrafttreten
dieser Bestimmung zu beurteilen sind (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 a.a.O.) und im Übrigen die
spätere gesetzliche Vermutung nur greift, wenn, was nicht der Fall war, die erwerbstätige Person Mitwirkungspflichten
nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder nach § 196 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt. Obschon
kein den Anwendungsbereich des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI eröffnendes befristetes
Arbeitsverhältnis im Sinn von § 237 Abs. 4 Satz 2 SGB VI vorlag, weist die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs.
4 SGB VI insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit auf, als darin Versicherte allein deshalb keinen
Vertrauensschutz genießen, weil ihre schon vor dem 14. Februar 1996 eingetreten gewesene Arbeitslosigkeit durch
eine von vornherein zeitlich begrenzte mehr als kurzzeitig lediglich einen Monat ausgeübte selbständige
Erwerbstätigkeit unterbrochen war und anschließend weiter bestanden hat, sodass der Versicherte allein wegen dieser
selbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag 14. Februar 1996 nicht arbeitslos sein konnte.
Der Vertrauensschutzregelung liegt zugrunde, dass die Bundesregierung am 14. Februar 1996 das in der sogenannten
Kanzlerrunde unter Beteiligung der Sozialpartner vereinbarte Eckpunktepapier gebilligt hatte. Dieses Papier mündete
in den von der Bundesregierung am 6. März 1996 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines
gleitenden Übergangs in den Ruhestand (vgl. Bundesratsdrucksache 208/96). Zielsetzung des Gesetzentwurfs (zum
Folgenden vgl. Bundesratsdrucksache a.a.0.) war die Schaffung einer sozialverträglichen Alternative zur bisherigen
Frühverrentungspraxis durch die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand
(Altersteilzeit). Anlass für den Gesetzentwurf war die erhebliche Ausweitung der Frühverrentungspraxis in den
vorangegangenen Jahren mit nur über höhere Beitragssätze zu finanzierenden Belastungen der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Wegen dieser dem Wirtschaftsstandort Deutschland
schadenden und die künftige Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme gefährdenden, auch für die Zukunft zu
erwartenden Praxis wurde schnelles Handeln für geboten erachtet. Als Lösung war die Schaffung eines gesetzlichen
Rahmens für die Sozialpartner vorgeschlagen, den gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
vereinbaren zu können, wozu der Entwurf eines neuen Altersteilzeitgesetzes diente, sowie die stufenweise
Heraufsetzung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit von 60 auf 63 Jahre
in den Jahren 1997 bis 1999. Der Vertrauensschutz sollte gewahrt werden für die rentennahen Jahrgänge mit
Geburtsdatum bis 14. Februar 1941, die am Stichtag 14. Februar 1996 bereits arbeitslos waren, vor dem 14. Februar
1996 entsprechende Dispositionen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen hatten und daran anschließend
arbeitslos wurden sowie für bis 14. Februar 1944 geborene in einem Betrieb der Montanindustrie beschäftigte
Versicherte, die aufgrund bestimmter vor dem 14. Februar 1996 genehmigter Maßnahmen ausgeschieden sind. Im
Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sind die jetzt in § 237 Abs. 4 Satz 2 SGB VI geregelten einer
Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleich zu erachtenden Fälle einer vor dem 14. Februar
1996 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses oder der Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen
Maßnahme mit jeweils anschließender Arbeitslosigkeit dazugekommen; später ist auch Vertrauensschutz für
ebenfalls rentennahe und schon langjährig Pflichtversicherte begründet worden. Ein einmal entstehender
Vertrauensschutz sollte nach § 237 Abs. 4 Satz 3 SGB VI im Wesentlichen erhalten bleiben und nicht verloren gehen
können. Den Fällen ist mit Ausnahme des Vertrauensschutzes für die langjährig Pflichtversicherten gemein, dass es
sich um rentennahe Versicherte handelt, die am Stichtag 14. Februar 1996 arbeitslos waren, mögen sie auch eine
lediglich kurzzeitige selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, oder wegen der bereits ausgesprochenen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eines lediglich befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses oder des Eintritts in
eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme in hohem Maße von Arbeitslosigkeit bedroht waren und sich diese später auch
realisiert hat. Dabei war klar, dass es sich in vielen Fällen wegen der Verhältnisse des Arbeitsmarktes und des
vorgerückten Alters der Versicherten um eine Dauerarbeitslosigkeit handeln würde. Dass Arbeitslose in diesem
fortgeschrittenen Alter mehr als kurzzeitig noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und dieser dann der
Arbeitslosigkeit entgegenstehende Versuch einer Selbsthilfe lediglich zeitlich begrenzt ist oder nach kurzer Zeit
scheitert, hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Der nicht geregelte Fall des Klägers, dessen
Arbeitslosigkeit lediglich wegen einer von vornherein zeitlich begrenzten mehr als kurzzeitigen selbständigen
Erwerbstätigkeit kurz vor dem Stichtag unterbrochen, einen Monat später jedoch schon wieder fortgesetzt wird, ist
den gesetzlich festgelegten Fällen ähnlich und wegen dieser Ähnlichkeit auch gleich zu bewerten (vgl. zur analogen
Anwendung wegen einer Gesetzeslücke BSG SozR 4100 § 107 Nr. 4; BSG SozR 3-2600 § 34 Nr. 3). Arbeitslose, die
am Stichtag mittels einer zeitlich begrenzten mehr als kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit zu
überwinden suchen, sind nicht weniger schutzbedürftig als solche Versicherte, die die Arbeitslosigkeit nicht
beseitigend eine lediglich kurzzeitige selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis
eingegangen oder in eine befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme eingetreten sind. Sie bleiben, wofür
ausschließlich die Verhältnisse am Stichtag entscheidend sind, in ebenso hohem Maße von einer wahrscheinlich bis
zum Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestehenden Dauerarbeitslosigkeit bedroht. Auch der Kläger
konnte nicht damit rechnen und darauf bauen, dass die Ju. L. GmbH ihm bis zum Beginn der Altersrente
Einzelaufträge erteilen würde; einen Rechtsanspruch hierauf hatte er nach dem Rahmenwerkvertrag jedenfalls nicht.
Nach alledem hat der Kläger Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ab 1. August 2000 die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit mit einem Zugangsfaktor von 1,0 gewährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Er misst der hier zu entscheidenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
im Sinn von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei.