Urteil des LG Zweibrücken vom 14.06.2004

LG Zweibrücken: örtliche zuständigkeit, fahrzeug, ablauf der frist, auflage, rücktritt, mangel, nachbesserung, kaufpreis, auto, radio

Bürgerliches Recht
LG
Zweibrücken
14.06.2004
1 O 274/03
AZ: 1 O 274/03
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Leinenweber pp., Schlossstr. 22, 66953
Pirmasens
-869/2003-
gegen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Gabriele Thömmes, Hohenzollernstr. 33, 66117
Saarbrücken
-2003/00157 III/bp-
wegen Schadensersatz
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Richter am Landgericht Oberkircher
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2004
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 44.236,06 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 53.957,40 EUR seit 19.07.2003 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Mercedes
Benz E Klasse 270 CDI, Farbe Brillantsilber Met., Fahrgestell-Nr. WDB2110161A273509/1, zu zahlen; im
Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme dieses
Pkw Mercedes Benz im Verzug befindet.
2. Die Klägerin trägt 14 %, die Beklagte 86 % der Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann insoweit
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen unter Vermittlung der Autohaus … GmbH am 17.01.2002 einen Kaufvertrag über
einen Neuwagen Mercedes Benz mit umfangreicher Sonderausstattung. Die Klägerin erhielt das
Fahrzeug am 28.04.2003 und zahlte einen Preis von 53.957,40 EUR.
Seit der Übergabe gab es Probleme mit dem Pkw. Zunächst traten diese im Bereich der Elektronik auf.
Deshalb war die Klägerin im Juni 2003 in der Werkstatt der Fa. Reinhard. Hier wurde die dem System
zugrunde liegende Software überprüft, die Mängel konnten nicht beseitigt werden. Mit Schreiben vom
04.07.2003 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 18.07.2003 erneut auf, den
vertragsgerechten Zustand des Pkw herzustellen bzw. die Mängel zu beseitigen. In diesem Schreiben
mahnte die Klägerin den Rücktritt nach Fristablauf an. Diese Mitteilung blieb unbeantwortet.
Bislang wurde das Fahrzeug bei der Klägerin 36.033 km gefahren.
Die Klägerin trägt vor:
Zunächst habe es Probleme mit dem Command-System bestehend aus Radio, CD und DVD, Telefon und
GPS gegeben. Das komplette Command-System sei untauglich. Es gebe Schwierigkeiten mit dem
Navigationssystem (GPS) und dem Radio mit CD-Wechsler. Auch das im Command-System installierte
Telefonbuch funktioniere nicht. Der Fahrtrichtungsanzeiger, der Sitz, die Außenspiegel, Scheibenwischer
und der DVD-Player weisen Fehler auf. Diese Mängel seien der Beklagten bekannt gewesen und auf eine
fehlerhafte Steuerplatine in dem Command-System zurückzuführen. Sie wurden von der Klägerin
gegenüber der Firma Autohaus … GmbH als Vertreterin der Beklagten gerügt. Die Klägerin forderte die
Beklagte zur Beseitigung dieser Mängel auf. Alle Mängelbeseitigungsversuche seitens der Beklagten
seien fehlgeschlagen. Die Beklagte habe eingeräumt, dass bei anderen Fahrzeugen desselben Typs
Mängel in gleicher Weise auftreten würden und "man sich außerstande sehe, die Mängel zu beseitigen".
Später seien noch weitere schwerwiegende Mängel aufgetreten, die eine gefahrlose Nutzung des Pkw
nicht mehr zuließen. Das Fahrzeug weise schon bei geringem Lenkeinschlag starke Geräusche im
Vorderbau auf - ähnlich schleifender Bremsgeräusche. Der rechte Außenspiegel klappe ein und führe bei
Starten des Fahrzeugs nicht mehr aus. Ein neuer Mangel tauche auch im Bereich der Bremsanlage auf.
Der Fahrer müsse immer kräftiger das Bremspedal treten, um die volle Bremsleistung zu erhalten.
Auf eine Nachbesserung brauche sich die Klägerin nicht mehr einzulassen, denn das gelieferte Fahrzeug
weise ein ganzes Mängelpaket und nicht nur die Summe ganz geringer Fehler auf. Die Klägerin bestehe
auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, eine weitere Nutzung des Pkw sei wegen der gravierenden Mängel
und ständig erforderlichen Nachbesserungen unzumutbar.
Bei dem Kaufgegenstand handele es sich um ein sog. Montagsauto. Das Vertrauen der Klägerin in den
Kaufgegenstand sei durch das Auftreten einer Vielzahl der aufgezeigten und immer neuer Mängel
gravierend erschüttert. Das Fahrzeug sei wegen seiner auf Qualitätsmängeln beruhenden
Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft und irreparabel. Die Klägerin sehe mittlerweile wegen der
Mängel davon ab, mit dem Auto zu fahren.
Die Klägerin ist der Ansicht, für die Berechnung der Gebrauchsvorteile seien 0,5 % des Kaufpreises j 1000
km zu veranschlagen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.757,40 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
53.957,40 EUR seit 28.04.2003 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Mercedes Benz E-Klasse 270 CDI,
Farbe Brillantsilber Met., Fahrgestell-Nr. WDB2110161A273509/1 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw in
Verzug ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts sei nicht gegeben.
Das Auto weise nicht so gravierende Mängel auf, dass die Klägerin rücktrittsberechtigt sei. Ein Mangel im
Command-System sei nicht derart erheblich das Auto sei auch so gebrauchstauglich, sicher und
komfortabel. Weitere Mängel seien der Beklagten nie zur Kenntnis gebracht worden. Insoweit bestünde
ein Nachbesserungsanspruch der Beklagten. Darüber hinaus seien auch diese weiteren
Beanstandungen der Klägerin nicht ausreichend, ihren Anspruch zu begründen.
Die Gebrauchsvorteile seien mit mindestens 0,67 % des Kaufpreises zu berechnen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Mängel am Command-System und deren Behebbarkeit gemäß
dem Beweisbeschluss vom 22.10.2003 (Bl. 25, 26 d. A.) und dessen Ergänzung vom 29.12.2003 (Bl. 36 d.
A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des
Sachverständigen Eberhardt vom 30.01.2004 (Bl. 46 ff d. A.).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Zweibrücken ist gegeben. Sie ergibt sich aus § 21 Abs. 1 ZPO.
Das Autohaus … GmbH in Pirmasens stellt eine Niederlassung der Beklagten dar. Es ist ein
Vertragshändler sowie eine Vertretung der Beklagten. Außerdem wurde der Kaufvertrag zwischen den
Parteien durch Vermittlung des Autohauses geschlossen.
Das besondere Interesse im Rahmen des Feststellungsantrags liegt im Hinblick auf die
Zwangsvollstreckung vor, § 274 Abs. 2 BGB, § 756 ZPO.
2. Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Beklagte hat den Kaufpreis in Höhe von 53.957,40 EUR abzüglich der Gebrauchsvorteile in Höhe von
9.721,34 EUR an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos zu zahlen, §§ 346 Abs. 1, 348
BGB. Die Klägerin ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
Die Parteien schlossen einen wirksamen Kaufvertrag.
Die Kaufsache war bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet, § 434 BGB. Sie weicht von der
Normalbeschaffenheit ab. Nach Übergabe weist das Fahrzeug Probleme mit der hard- und
softwaremäßigen Ansteuerung verschiedener elektronischer Baugruppen auf. Das Gutachten des
Sachverständigen hat die vom Kläger vorgetragenen Mängel bestätigt. Das Navigationssystem gibt
falsche Routen an, aktiviert sich von selbst, löscht sich selbständig und erkennt Orte zum Teil nicht. Das
Radio mit CD-Wechsler springt zwischen Radio- und CD-Betrieb hin und her, gibt knisternde Geräusche
von sich, diese enden zum Teil mit einem Knall. Das Telefonbuch lässt sich nicht einbuchen, das Telefon
kann nur mit dem Handy am Ohr genutzt werden, die Freisprecheinrichtung funktioniert nicht. Der
Fahrtrichtungsanzeiger stellt sich beim Abbiegen fest und springt nur mit Mühe in die Ausgangsposition
zurück. Der Multikontur-Sitz ist defekt, er füllt sich plötzlich während der Fahrt mit Luft. Beim Einparken
klappen die Außenspiegel und nur einer fährt wieder aus. Die Scheibenwischer stellen sich während der
Fahrt selbsttätig an und gehen schwer wieder aus. Beim Abspielen einer CD im DVD-Player ist ein
einwandfreier Auswurf der CD nicht möglich.
Nach Einholen des Gutachtens tauchen weitere Probleme mit dem Fahrzeug auf. Die Klägerin behauptet,
dass die Bremsen nicht einwandfrei funktionieren und beim Lenken weise das Fahrzeug Geräusche
ähnlich schleifenden Bremsgeräuschen auf.
Das Rücktrittsrecht als nachrangiges Gewährleistungsrecht setzt weiterhin voraus, dass dem Verkäufer
zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird. Grundsätzlich hat der Käufer zunächst den
Erfüllungsanspruch im Wege der Nacherfüllung zu verfolgen. Genau diesen Nacherfüllungsanspruch
macht die Beklagte in Bezug auf die neu aufgetretenen Mängel geltend. Dieser wird ihr nicht gewährt.
Zwar ist die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen, aber sie ist für die Klägerin unzumutbar, § 440 S. 1
BGB.
Die Nacherfüllung ist nicht gemäß § 440 S. 2 BGB fehlgeschlagen, danach gilt sie nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die Klägerin war mit dem Fahrzeug nach unstreitigem Vortag nur
einmal in der Werkstatt zur Reparatur der Mängel im Bereich der Elektronik. Sie behauptet nur weitere
zahlreiche Mängelrügen und Mängelbeseitigungsversuche. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit der
Nacherfüllung ist erforderlich, dass der Käufer wegen eines jeden Mangels im Einzelnen vorträgt, wann er
ihn geltend gemacht hat und wie oft der Händler mit welchem Erfolg die Nachbesserung ersucht hat
(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rn. 278). Mangel spezifizierten Vorbringens der Klägerin
kann insofern die Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche nicht festgestellt werden.
Allein im Hinblick auf das Telefon braucht sich die Klägerin auf einen zweiten Versuch zur
Mängelbeseitigung nicht einzulassen, es besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass auch das
erneute Auswechseln der Software nicht zu einer dauerhaften Lösung führt. Mittlerweile gibt es schon das
6. Update zur Lösung der Probleme.
Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung insgesamt ergibt sich vielmehr daraus, dass das Vertrauen der
Klägerin in eine sachgerechte Vertragserfüllung des Verkäufers nachhaltig gestört ist. Das Fahrzeug weist
eine solche Vielzahl kleiner und immer neuer Mängel auf, dass das Vertrauen der Klägerin in das Produkt
erschüttert ist. Eine Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs ist auch für die Zukunft nicht auszuschließen. Es ist
nach den Angaben des Sachverständigen nicht sicher, dass die Fehler nach Austauschen der Software
und Hardwarekomponenten behoben sind. Das Auto ist bei der unsicheren Zukunftsprognose bezüglich
vorhandener und etwaiger neuer Mängel als irreparabel und insgesamt mangelhaft anzusehen. Die
Klägerin brauchte sich auf eine Nachbesserung nicht einzulassen, weil das gelieferte Fahrzeug ein
ganzes Mängelpaket und nicht nur die Summe ganz geringfügiger Fehler aufweist.
Das Rücktrittsrecht ist nicht wegen eines unerheblichen Mangels ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB. Die Abgrenzung zwischen erheblichem und unerheblichem Mangel ist im Gesetz nicht geregelt. Die
Bedeutung des Mangels ist nach der Verkehrsanschauung und den Umständen des Einzelfalles zu
würdigen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 297). Das Fahrzeug weist eine Vielzahl
von festgestellten Mängeln auf. Diese beeinträchtigen zwar nicht die Gebrauchstauglichkeit der
Kaufsache, die Klägerin konnte mit dem Pkw noch fahren. Aber eine Gesamtschau der Mängel ergibt hier
eine Erheblichkeit des Mangels. Zwar sind die Mängel einzeln betrachtet eher geringfügig, aber mehrere
kleine Fehler zusammen begründen in diesem Fall die Erheblichkeit. Es tauchten seit Übergabe immer
mehr kleine Fehler auf, die für die Klägerin vorher nicht erkennbar waren. Für einen Neuwagenkunden
stellt sich diese Vielzahl an Mängeln gerade nicht als unerheblich dar.
Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten, § 349 BGB.
Die Voraussetzungen des Rücktritts liegen vor.
Die Klägerin hat ihr Rücktrittsrecht nicht durch den normalen Weitergebrauch des Fahrzeugs nach
Erklärung des Rücktritts verwirkt. Es ist davon auszugehen, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeugs im
Interesse des Verkäufers liegt, auf diese Weise kann er Ersatz von Gebrauchsvorteilen in erheblicher
Höhe verlangen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 324).
Der Rücktritt begründet die Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen Zug um Zug, §§ 346,
348 BGB. Die Klägerin kann gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis von der Beklagten zurückverlangen
Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kaufsache.
Für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung braucht die
Klägerin keinen Wertausgleich zu leisten. Sie muss aber die durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen
in Form von Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB herausgeben. Diese Verpflichtung betrifft sowohl die
Zeit vor als auch die Zeit nach der Erklärung des Rücktritts (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage
2003, Rdn. 313). Der Wert der vorübergehenden Benutzung eines Fahrzeugs ist nicht exakt berechenbar
und deshalb analog § 287 II ZPO zu schätzen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der
Gebrauchsvorteile ist der Kaufpreis und der vom Käufer zu vergütende Teil des Gebrauchswertes, den er
durch die tatsächliche Benutzung des Fahrzeugs aufgezehrt hat (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8.
Auflage 2003, Rn. 317). Hierfür hat die Rechtsprechung eine Formel entwickelt. Danach beträgt die
Nutzungsvergütung bei einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 150.000 km 0,67 % des
Kaufpreises je gefahrene 1.000 km. Bei einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km verringert sie sich auf
0,5 % (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 321).
Die Klägerin erwarb einen Mercedes Benz E-Klasse. Bei diesen gehobenen Mittelklassefahrzeugen ist
der Ansatz der zu erwartenden Laufleistung von 150.000 zu niedrig, ein Wert von 200.000 km dürfte
realistisch sein, so dass der Nutzungsausgleich 0,5 % statt 0,67 % des Kaufpreises je 1 km Laufleistung
beträgt. Bei einem Dieselfahrzeug wird üblicherweise eine Laufleistung von 200.000 km erreicht. Nach all
diesen Angaben beträgt die durch das Gericht geschätzte Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen
Fahrzeugs 200.000 km. Die Nutzungsvergütung ist daher mit 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000
km zu berechnen. Das ergibt hier eine Vergütung der Gebrauchsvorteile in Höhe von 9.721,34 EUR.
Die Beklagte hat den vollen Kaufpreis von 53.957,40 EUR mit 8 % über dem Basiszinssatz seit dem
19.07.2003 zu verzinsen.
Hat die Beklagte für die Kaufsumme Zinsen erzielt, sind diese herauszugeben. Zu diesem Umstand fehlt
aber der Sachvortrag der Klägerin. Hat der Verkäufer keine Nutzungen in Form von Zinsen aus dem
empfangenen Kaufpreis gezogen, ist er dem Käufer gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz
derjenigen Zinsen verpflichtet, die er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte erzielen
können. Für den Käufer ergibt sich die Notwendigkeit, im Prozess zur Erzielbarkeit der Zinsen substantiiert
unter Beweisantritt vorzutragen (Reining/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rn. 312). Dies hat die
Klägerin versäumt.
Der Verkäufer gerät jedoch durch den berechtigten Rücktritt des Käufers mit der Rückzahlung des
Kaufpreises in Schuldnerverzug. Der Rücktritt erfolgte am 19.07.2003. Der Verzugszins beträgt gemäß §
288 Abs. 2 BGB 8 % über dem Basiszinssatz. Die Zinsen sind aus dem vollen Betrag des gezahlten
Kaufpreises zu berechnen und nicht aus dem nach Abzug der Gebrauchsvorteile verbleibenden
Restbetrag (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rdn. 312).
Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich im Verzug der Annahme des
streitgegenständlichen Pkw Mercedes Benz.
Als Verkäuferin hat sie nach Erklärung des Rücktritts die Pflicht, das Fahrzeug zurückzunehmen, § 433
Abs. 2 BGB analog. Die Klägerin hat der Beklagten die Rücknahme des Fahrzeugs in
verzugsbegründender Weise angeboten. Im Schreiben vom 04.07.2003 erklärte die Klägerin den Rücktritt
nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Nachbesserung; in diesem Schreiben ist auch das Angebot zur
Rücknahme des Pkw zu sehen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, das mangelhafte Fahrzeug
beizubringen, ihr wörtliches Angebot genügt. Ein Fall des § 298 BGB liegt nicht vor, die Beklagte bot die
Gegenleistung nicht an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.