Urteil des LG Zweibrücken vom 29.11.1999
LG Zweibrücken: einstellung des verfahrens, quelle, kreis, anzeige, datum, insolvenz
Insolvenzverfahren
LG
Zweibrücken
29.11.1999
4 T 318/99
Beschwerde;Beschwerderecht_des_Insolvenz-
Auszugsweiser Text : Bei der Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 03.11.1999 handelt es sich um
eine sofortige Erinnerung gemäß § 11 II RPflG, der der Rechtspfleger abhelfen kann und die er im Falle
der Nichtabhilfe dem Richter zur Entscheidung vorzulegen hat. Denn § 11 RPflG wird durch die InsO nicht
berührt. Ist eine Beschwerde statthaft, entscheidet gemäß § 11 I RPflG das Landgericht, andernfalls findet
die Erinnerung an den Insolvenz-Richter statt (Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhoff/Kreft/
Landfermann/Marotzke, § 6 Rn. 6). Zwar ist in § 216 InsO ein Rechtsmittel gegen den
Einstellungsbeschluß vorgesehen. § 11 II RPflG findet aber auch Anwendung, wenn - wie vorliegend -
nach den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen ein Rechtsmittel gegeben ist, dies aber im Einzelfall
nicht zulässig ist (Hansens, RPfl 99, 105, 106; Meyer-Stolte, RPflG, 5. Aufl. 1999, § 11 Rn. 47). So liegt der
Fall auch hier. Die Einstellung des Verfahrens "mangels Masse" nach § 207 Abs. 1 InsO erfolgt von Amts
wegen (vgl. Wagner, InsO, § 207) und ist zu unterscheiden von einer "Einstellung nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit" gemäß den §§ 208, 211 InsO (Eickmann/
Flessner/Irschlinger/Kirchhoff/Kreft/Landfermann/Marotzke, InsO, § 207 Rdnr. 4). Gemäß § 216 InsO steht -
wenn die Einstellung nach § 207 InsO erfolgt - die sofortige Beschwerde den Gläubigern und dem
Schuldner zu. Dagegen ist der Insolvenzverwalter in § 216 InsO nicht als Beschwerdeberechtigter
aufgeführt. Eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten kommt im Hinblick auf die
eindeutige gesetzliche Regelung in § 216 InsO, in der der Kreis der Beschwerdeberechtigten auf die
dortgenannten Beteiligten beschränkt ist, nicht in Betracht
(Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhoff/Kreft/Landfermann/ Marotzke, § 6 Rn. 3), so daß das Verfahren
an das Amtsgericht zur Entscheidung gemäß § 11 II RPflG zurückzuverweisen war.