Urteil des LG Zweibrücken vom 22.01.2001

LG Zweibrücken: mietrecht, verwirkung, handbuch, nebenkosten, abrechnung, gestehungskosten, vermieter, periode, verbrauch, quelle

BGB-Mietrecht
LG
Zweibrücken
22.01.2001
3 S 234/00
Nebenkosten;Mietvertrag;Verwirkung
Auszugsweiser Text : Der Kammer ist der diesbezügliche aktuelle Meinungsstand in Literatur und
Rechtsprechung bekannt (vgl. z. B.- im Anschluss an BGHZ 91, 62 ff, 71- OLG Hamburg WuM 1992, 76
und OLG Köln NJW-RR 1999, 231 f; LG Trier WuM 1996, 715 f; LG Gießen NJW-RR 1996, 1163; Sternel,
Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rdnr. 820; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.
Aufl. 1999 III A 46; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 4. Aufl. 1998 Rdnr. 5028 und 5116;
Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 242 Rdnr. 103; die vom Beklagten nach Rodenberg,
Nebenkosten im Wohnungsmietrecht, 1982, zitierten Entscheidungen stammen demgegenüber aus weiter
zurückliegender Zeit und betreffen z.T. die Rechtslage bei preisgebundenem Wohnraum). Der Mieter kann
sich auf Verwirkung nur berufen, wenn er aus besonderen - in der Regel nicht vorliegenden - Gründen
darauf vertrauen darf, er werde nicht mehr in Anspruch genommen. In Anbetracht der kurzen
Verjährungsfrist von 4 Jahren besteht kein weiteres Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichternde
Anforderungen an den Verwirkungstatbestand zu schützen. Demnach müssen zu einer längeren
Untätigkeit des Vermieters (sogenanntes "Zeitmoment") noch Umstände hinzutreten, die das Vertrauen
des Mieters darauf, er werde nicht mehr in Anspruch genommen, als schützenswert erscheinen lassen.
Der Mieter kann sich nämlich nicht der Erkenntnis verschließen, dass die Höhe der ihn letztlich treffenden
Kosten sowohl vom jeweiligen Verbrauch als auch von den sonstigen Gestehungskosten abhängt (BGHZ,
a.a.O., Seite 69). Dafür, dass an das Umstandsmoment hohe Anforderungen zu stellen sind, spricht auch,
dass der Mieter gegenüber der Untätigkeit seines Vermieters bei der Abrechnung nicht schutzlos ist.
Kommt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht nach, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht
gegenüber den Vorauszahlungsansprüchen für die nächste Periode (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7.
Aufl. 1999 Rdnr. 41).