Urteil des LG Wuppertal vom 07.07.2010

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Landgericht Wuppertal, 26 Qs 149/10
Datum:
07.07.2010
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 Qs 149/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Remscheid, 16 OWi -623 Js 1918/09- 243/09)
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Beschwerdegegners werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
1
Durch Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 12.02.2010 ist das Verfahren gegen
den Betroffenen gemäß § 47 Abs.2 OWiG eingestellt worden. Die Kosten und
notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.
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Mit Antrag vom 15.02.2010, korrigiert mit Schreiben vom 18.03.2010, hat Rechtsanwalt
N als unterbevollmächtigter Sitzungsvertreter des Verteidigers die Gebühren und
Auslagen für die Wahrnehmung des Termins vom 12.02.2010 aufgrund ihm erteilter
Untervollmacht vom 23.03.2010 in Höhe von 446,25 € geltend gemacht.
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Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) mit
Beschluss vom 30.04.2010 die zu erstattenden Kosten und Auslagen auf 345,10 €
festgesetzt.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors insoweit, als ein
Betrag von mehr als 78,54 € festgesetzt worden ist.
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Der Bezirksrevisor vertritt die Auffassung, dass dem Terminsvertreter nur die Gebühr für
eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG nebst Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG
zustehe, während eine Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nur dem bestellten
Verteidiger zustehe.
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Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
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Die Rechtspflegerin hat mit zutreffenden Erwägungen auch die Gebühr nach Nr. 5110
VV RVG zugesprochen.
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Aufgrund der ihm erteilten Vollmacht ist der Terminsvertreter berechtigt, die im
Zusammenhang mit seiner Terminswahrnehmung entstandenen Gebühren und
Auslagen geltend zu machen.
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Durch die Wahrnehmung des Termins in Untervollmacht ist eine Gebühr nach Nr. 5110
VV RVG angefallen unabhängig davon, ob der Termin durch den mit der Saschen
umfassend betrauten Verteidiger oder an seiner Stelle durch einen
unterbevollmächtigten Anwalt, wie hier, wahrgenommen worden ist. Gebühren
entstehen in diesem Fall in gleichem Umfang wie bei einer Terminswahrnehmung durch
den Verteidiger selbst (so zu der vergleichbaren Problematik bei einem beigeordneten
Pflichtverteidiger: OLG Karlsruhe, 3 Ws 281/08). Dass für eine Einzeltätigkeit
ausschließlich die Gebühr nach Nr. 5200 VV RVG abrechenbar sein soll, ist dem
Gesetz nicht zu entnehmen und würde auch nicht zu einem sachgerechten Ergebnis
führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 STPO.
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