Urteil des LG Wuppertal vom 23.05.2005

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Landgericht Wuppertal, 17 O 394/04
Datum:
23.05.2005
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 394/04
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger interessierte sich für den Kauf eines gebrauchten Pkw’s der Marke L. Über
das Internet bot die Beklagte ein Fahrzeug Volvo L Metropolitan mit 165.000 Kilometern
und 103 kw zu einem Kaufpreis von 11.490,00 EUR an. Auf der Internetseite heißt es
dabei zu dem Fahrzeug unter anderem: "Scheckheft gepflegt, letzte Inspektion bei
155.000 km, unfallfrei, 1. Hand, sehr gepflegtes Fahrzeug".
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Durch Kaufvertrag vom 24.11.2003 erwarb der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten
zum Preise von 11.250,00 EUR.
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Der Kläger nimmt die Beklagte mit der streitgegenständlichen Klage auf "Wandlung des
Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz" in Anspruch.
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Der Kläger trägt vor:
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Am 04.03.2004 sei er mit dem Fahrzeug auf der Autobahn A 3 in Fahrtrichtung Köln mit
einem Motorschaden liegen geblieben. Das Fahrzeug sei zur Fachwerkstatt N3 in
Solingen eingeschleppt worden. Bei der Fa. N3 sei das Fahrzeug am 05.03.2004
begutachtet worden. Es sei einen Kostenvoranschlag erstellt worden. Es sei festgestellt
worden, dass es sich um einen Motorschaden handele. Als Diagnose sei hierbei
festgestellt worden:
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"Verursacht durch eine defekte Wasserpumpe ist der Nockenwellenzahnriemen
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übergesprungen, die Steuerzeit hat sich verstellt, die Kolben haben die Ventile
angeschlagen, Kompressionsverlust. Unter der Voraussetzung, dass die
Kolbenringzonen nicht gequetscht wurden und die Pleuelstange nicht gestaucht
wurden, empfehlen wir folgende notwendige kostengünstige
Reparaturmaßnahme".
Die Kosten für die Beseitigung des Schadens seien mit 2.816,47 EUR brutto
veranschlagt worden.
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Die Beklagte habe eine Reparatur bzw. Kostenübernahme abgelehnt.
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Er, der Kläger, sei deshalb gehalten gewesen, das Fahrzeug reparieren zu lassen.
Er sei beruflich täglich auf ein Fahrzeug angewiesen.
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Die Kosten für die Reparatur beliefen sich auf 2.214,90 EUR.
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Die Beklagte treffe die Haftung für den eingetretenen Schaden.
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Nach übereinstimmender Feststellung sowohl der Fa. N3 in Solingen und des Kfz-
Meisterbetriebes ### aus Hünxe, wo das Fahrzeug repariert worden sei, sei die
Ursache für den Motorschaden die Wasserpumpe, welche nicht gemäß den Vorschriften
des Herstellers gewechselt worden sei. Bekanntlich müsse die Wasserpumpe bei
Volvos, insbesondere der Marke L nach 120.000 gefahrenen Kilometern auf jeden Fall
gewechselt werden. Die Wasserpumpe sei bei dem Fahrzeug des Klägers weder bei
120.000 Kilometern gewechselt worden, noch vor der Übergabe des Fahrzeugs an den
Kläger mit einer Laufleistung von 165.000 Kilometern. Auch bei der letzten Inspektion
bei 155.000,00 Kilometern sei die Wasserpumpe nicht gewechselt worden. Dies hätte
jedoch zwingend erfolgen müssen, um einen derartigen Motorschaden, wie er bei dem
Fahrzeug des Klägers bei 165.000 Kilometern eingetreten sei, zu vermeiden.
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Die Wasserpumpe sei bei Übergabe des Fahrzeug durch die Beklagte an den Kläger
bereits mangelbehaftet gewesen. Die Beklagte habe als Gebrauchtwagenhändlerin im
Internet in ihrem Inserat zugesicherte Eigenschaften wie "Scheckheft gepflegt, letzte
Inspektion bei 155.000 km, sehr gepflegt" aufgeführt. Hierauf habe er, der Kläger,
vertraut. Insofern treffe die Beklagte die verschärfte Haftung. Es handele sich nicht um
normale Verschleißabnutzung oder Alterungserscheinungen.
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Unter Vorlage des Scheckheftes des streitgegenständlichen Fahrzeugs weist der Kläger
darauf hin, dass hierin sämtliche für das streitgegenständliche Fahrzeug geführte
Inspektionen aufgeführt worden seien. Es hätte der Beklagten vor der Veräußerung an
den Kläger oblegen, das Service genauestens in Augenschein zu nehmen. Der
Beklagten wäre dann aufgefallen, dass weder bei 120.000 Kilometern, noch Service
135.000 Kilometern, noch Service 150.000 Kilometern ein Wasserpumpenwechsel
erfolgt sei.
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Soweit im Scheckheft bei 120.000 Kilometern aufgeführt sei, "Serviceleistung
Riemenwechsel TDI", sei dies nicht durchgeführt worden.
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Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass sämtliche
Inspektionen fachgerecht durchgeführt worden seien, ggf. den nicht durchgeführten
Wechsel der Wasserpumpe vor Errichtung des Inserats auf der Internetseite und vor
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Verkauf an den Kläger auf Kosten der Beklagten durchzuführen. Dies habe die Beklagte
nicht gemacht. Insofern hafte die Beklagte dem Kläger für den entstandenen Schaden.
Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen Zug um Zug
gegen Übergabe des Fahrzeugs der Marke L, Fahrzeugidentitätsnummer: xxx
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2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.214,90
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
24.04.2004 zu zahlen.
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4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet, gegenüber dem Kläger bei der Veräußerung des Fahrzeugs fehlerhafte
Angaben gemacht zu haben. Das Auswechseln der Wasserpumpe an dem
streitgegenständlichen Fahrzeug gehöre nicht zum vorgeschriebenen Wartungsumfang.
Ausweislich des Serviceheftes seien alle vorgesehenen Inspektionstermine bei dem
Fahrzeug durchgeführt worden. Hierin sei lediglich bei 120.000 km das Wechseln des
Pumpriemens vorgesehen. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt.
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Im Übrigen sei der Motorschaden erst fast vier Monate nach der Übergabe bei einem
Tachostand von 179.083 km aufgetreten. Der Kläger habe somit eine Strecke von ca.
14.000,00 km bis zum Schadenseintritt zurückgelegt. Im Übrigen habe der Kläger selbst
die Inspektion bei 165.000 km kurz nach der Übergabe am 23.01.2004 bei der Fa. N3,
einer Volvo-Vertragswerkstatt, durchführen lassen. Fehler an der Wasserpumpe seien
hierbei nicht festgestellt worden. der eingetretene Schaden falle in den Risiko- und
Verantwortungsbereich des Klägers. Das Fahrzeug habe bei der Übergabe an den
Kläger einen Sachmangel nicht aufgewiesen.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger kann die Beklagte auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages über den
streitgegenständlichen Pkw der Marke L vom 24.11.2003 sowie auf Zahlung von
Schadensersatz wegen der durchgeführten Fahrzeugreparatur unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt in Anspruch nehmen. Die Beklagte trifft eine Haftung für den an dem
Fahrzeug eingetretenen Schaden weder unter dem Gesichtspunkt der kaufrechtlichen
Gewährleistung noch unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung.
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Maßgeblich für den streitgegenständlichen Kaufvertrag sind die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Der hier
streitgegenständliche Kaufvertrag ist am 24.11.2003, damit nach Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschlossen worden.
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Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, wenn die
Sache mangelhaft ist. Der Sachmangelbegriff im Sinne von § 434 BGB stellt dabei auf
die vereinbarte subjektive Beschaffenheit ab. Entspricht die Kaufsache nicht der
vereinbarten Beschaffenheit, liegt ein Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift vor.
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Unter Beschaffenheit fällt jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende
tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, der von dem Begriff der
Beschaffenheit umfaßt wird. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des
Kaufvertrags von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die
gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre
Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Eine vom Vertragsinhalt erfasste Beschreibung
der Beschaffenheit der Sache genügt. Die Vereinbarung kann konkludent oder
stillschweigend zustande gekommen sein. Bloß einseitige Erwartungen oder
Vorstellungen einer Partei reichen für die Vereinbarung einer Beschaffenheit in der
Regel nicht aus (Palandt-Putzo, BGB, 63. Auflage, § 434 Rdnr. 13).
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Eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien oder eine Zusicherung der
Beklagten in dem Sinne, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug die
Wasserpumpe ausgetauscht worden sei, lässt sich entgegen der Auffassung des
Klägers aus den Fahrzeugangaben der Beklagten bei der Veräußerung des Fahrzeugs
nicht entnehmen. Soweit deshalb die Wasserpumpe für den eingetretenen Schaden
verantwortlich ist, trifft die Beklagte eine Gewährleistungshaftung hierfür nicht.
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Bei der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen sind übliche Abnutzungs- und
Verschleißerscheinungen nicht als Sachmangel im Sinne von § 434 BGB
anzusprechen. Gebrauchtfahrzeuge unterliegen naturgemäß einem Verschleiß, was
auch dem Käufer eines derartigen Fahrzeugs bekannt ist. Nur Verschleiß- und
Abnutzungserscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus begründen die
Annahme eines Sachmangels im Falle des Gebrauchtwagenkaufs (Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 8. Auflage, Rdnr. 1261).
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Der Kläger hat hier ein über vier Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von
165.000 km erworben. Insofern waren auch aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger
Betrachtungsweise nicht unerhebliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen an
dem streitgegenständlichen Fahrzeug in Rechnung zu stellen.
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Die Angaben der Beklagten in ihrem Inserat im Internet "Scheckheft gepflegt, letzte
Inspektion bei 155.000 km, sehr gepflegt" sind nicht fehlerhaft.
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Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Serviceheftes über das
streitgegenständliche Fahrzeug ist die letzte Inspektion bei dem Fahrzeug vor der
Veräußerung an den Kläger bei 154.250 km von der Fa. Volvo xxx aus Moers
durchgeführt worden.
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Inwiefern die Angabe des Beklagten "sehr gepflegt" nicht zutreffen soll, ist von dem
Kläger nicht näher ausgeführt.
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Auch die Angabe der Beklagten "Scheckheft gepflegt" ist für das vorliegende Fahrzeug
gegeben.
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Wer ein "Scheckheft gepflegtes" Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die
herstellerseits vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten
Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft (Serviceheft) dokumentiert worden sind.
Es genügt, wenn die Inspektionstermine im wesentlichen eingehalten worden sind. Eine
lückenlose Kette wird nicht versprochen. Eine besondere Qualität des
Fahrzeugzustandes wird mit dem Hinweis "Scheckheft gepflegt" nicht stillschweigend
zugesichert, jedenfalls nicht von einem Privatverkäufer ohne technischen Sachverstand.
Die Abwesenheit von technischen Mängeln wird mit "Scheckheft gepflegt" nicht
versprochen, selbst wenn der letzte Inspektionstermin nur kurze Zeit bzw. wenige
Kilometer zurückliegt (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1130).
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Ausweislich des vorgelegten Serviceheftes über das streitgegenständliche Fahrzeug
sind die Serviceintervalle an dem Fahrzeug ausnahmslos durchgeführt worden. Soweit
die Arbeiten dabei von der Werkstatt des Fuhrparks xxxx durchgeführt worden sind, war
dies für den Kläger aus dem Serviceheft ohne weiteres ersichtlich. Bei dem Fahrzeug
handelte es sich um ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark xxx, dementsprechend sind die
Ausführungen der Serviceleistungen von der Kfz-Werkstatt der WAZ abgestempelt. Im
Übrigen handelt es sich bei den Firmen, die die Wartungsarbeiten durchgeführt haben,
um Volvo-Fachwerkstätten.
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Weder aus dem Serviceheft noch aus den von dem Kläger überreichten
Wartungsempfehlungen der Fa. Volvo ergibt sich, dass im Rahmen der üblichen
Serviceintervalle ein Austausch der Wasserpumpe bei einer bestimmten Laufleistung
des Fahrzeugs (z. B. bei 120.000 km) auf jeden Fall erfolgen muss.
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In dem Serviceheft über das streitgegenständliche Fahrzeug ist die Art der
Serviceleistung bei den jeweiligen Intervallen konkret aufgeführt. Der Wechsel der
Wasserpumpe findet bei keinem dieser Intervalle seinen Niederschlag. Für den Service
bei 120.000 km ist als Art der Serviceleistung lediglich aufgeführt "Pumpriemen
wechseln TDI". Dafür, dass die Auswechslung dieses Riemens nicht erfolgt ist, besteht
weder nach den vorgelegten Urkunden, noch nach dem Vortrag des Klägers Anhalt. Die
von der Beklagten vorgelegte Rechnung der Fa. x aus Essen vom 18.01.2002 spricht im
Gegenteil eher dafür, das Riemen und Riemenspanner der Wasserpumpe bereits bei
einem Kilometerstand von etwa 97.000,00 km bei dem Fahrzeug erneuert worden sind.
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Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Klägers entsprechend den Angaben der Fa. N3
Motors aus Solingen der Motorschaden verursacht worden durch eine defekte
Wasserpumpe. Von daher besteht auch kein Anhalt dafür, dass ein defekter Riemen für
den eingetretenen Schaden kausal ist.
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Auch das von dem Kläger weiter vorgelegte Schriftstück "Serviceprogramm 15.000 km",
in dem die einzelnen Arbeiten bei den jeweiligen Inspektionen aufgeführt sind, enthält
das Auswechseln der Wasserpumpe an dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nicht.
Auch hier ist lediglich das Wechseln des Pumpriemens TDI alle 120.000 km
vorgesehen.
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Soweit es in diesem Serviceprogramm weiter heißt: "Außerdem alle 90.000 km:
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Antriebsriemen, Hilfsaggregate wechseln", kann hieraus nicht ohne weiteres der
regelmäßige Austausch der Wasserpumpe alle 90.000 km hergeleitet werden. Die
Wasserpumpe ist konkret nicht angesprochen. Auch aus der Sicht eines Käufers kann
hieraus bei vernünftiger Würdigung nicht zwangsläufig auf einen Austausch der
Wasserpumpe bei den Serviceintervallen geschlossen werden. Im übrigen sind die
Angaben der Beklagten nur auf das Scheckheft, nicht auf das Serviceprogramm
bezogen.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass der Wechsel der Wasserpumpe
bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps bei 80.000 km, spätestens
120.000 km, empfohlen werde. Bloße Empfehlungen für die Durchführung von Arbeiten
über die vorgesehenen Arbeiten des Serviceheftes hinaus können der Bezeichnung
eines Fahrzeugs als "Scheckheft gepflegt" nicht entnommen werden. Der Käufer kann
sich bei einer derartigen Angabe lediglich darauf verlassen, dass die in dem Serviceheft
vorgesehenen Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Ein darüber
hinausgehender Erklärungswert kommt dieser Angabe aus der objektiven Sicht des
Erklärungsempfängers bei vernünftiger Würdigung nicht zu.
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Die Angaben des Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug sind hiernach
nicht als fehlerhaft zu beurteilen. Ein prophylaktischer Austausch der Wasserpumpe bei
einer bestimmten Laufleistung an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist hieraus nicht
herzuleiten.
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Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Wasserpumpe bei Übergabe des Fahrzeugs
an den Kläger am 24.11.2003 Verschleißerscheinungen über das übliche Maß hinaus
aufwies. Die von dem Kläger am 23.01.2004 bei 165.000 km veranlaßte Inspektion bei
der Firma N3 hat Mängel in diesem Punkte nicht ergeben. Der Schadenseintritt ist erst
nach einer weiteren Laufleistung von etwa 14.000 km erfolgt.
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Ein Sachmangel an dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Sinne von § 434 BGB
liegt hiernach nicht vor. Schon mangels Mangelhaftigkeit der Kaufsache kann der Kläger
von der Beklagten weder den Rücktritt vom Kaufvertrag noch die Geltendmachung von
Schadensersatz beanspruchen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß §
437 Nr. 2 und 3 BGB aufgrund verweigerter Nacherfüllung durch die Beklagte überhaupt
vorliegen, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen.
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Die Klage unterlag der Abweisung.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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