Urteil des LG Wuppertal vom 08.01.2003

LG Wuppertal: reisekosten, fahrtkosten, kohl, obsiegen, unterliegen, lebenserfahrung, nahrungsaufnahme, vertretung, datum, gerichtsverhandlung

Landgericht Wuppertal, 6 T 763/02
Datum:
08.01.2003
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 763/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Velbert, 17 C 353/01
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die
angefochtene Entscheidung teilweise dahin abgeändert, dass die von
der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.763,54 DM
(entsprechend 901,68 EUR) nebst 5 % Zinsen seit dem 17. November
2001 festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 6 T 135/02, des
Rechtsbeschwerdeverfahrens und dieses Beschwerdeverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
1
Nachdem der Beschluss der Kammer vom 21. März 2002 (6 T 135/02) durch den
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02) aufgehoben
worden ist, hat die Kammer erneut über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen
den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2002 zu
entscheiden.
2
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung weiterer 817,80 DM
als erstattungsfähige Kosten ihrer Unterbevollmächtigten begehrt, hat in der Sache
teilweise Erfolg und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.
3
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann die Klägerin, da ihr die
Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung des
Verhandlungstermins beim Prozessgericht durch diesen nach § 28 BRAGO entstanden
wären, zu erstatten gewesen wären, Ersatz der Kosten für den stattdessen mit der
Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als
diese Kosten abzüglich der mit der Vertretung durch den Unterbevollmächtigten in der
Verhandlung verbundenen Verringerung der Verhandlungsgebühr des
Hauptbevollmächtigten
4
(§ 33 Abs. 3 BRAGO) die ersparten Reisekosten nicht wesentlich (um mehr als 1/10)
überschreiten. Die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten der Klägerin
belaufen sich, wie sogleich auszuführen sein wird, auf 295,04 DM, werden also von den
Kosten der Unterbevollmächtigten (817,80 DM) wesentlich überstiegen, weshalb die
(fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu erstatten sind.
5
Die Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten der Klägerin belaufen sich bei Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs (vgl. insoweit den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten
der Klägerin vom
6
12. Dezember 2002) gemäß § 28 Abs. 2 Nr. BRAGO auf 235,04 DM (452 km x 0,52 DM;
gemäß § 134 BRAGO sind hier wie im Folgendem maßgeblich die vor dem Inkrafttreten
des Währungsumstellungsgesetzes geltenden DM-Beträge). Als Tage- und
Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist bei einer Geschäftsreise von
mehr als vier bis acht Stunden ein Betrag von 60 DM zu berücksichtigen. Eine
Zeitspanne von bis zu acht Stunden ist für die Fahrt von Oberursel im Taunus nach
Velbert und zurück selbst unter Berücksichtigung verkehrsbedingter Unwägbarkeiten
wie auch unter Einschluss der Dauer einer eventuellen Nahrungsaufnahme
angemessen und ausreichend. Die von der Klägerin geltend gemachte Abwesenheit
von mehr als acht Stunden (ohne die Dauer der Gerichtsverhandlung) ist sachlich nicht
gerechtfertigt; insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag, zudem widerspricht eine
mehr als achtstündige Abwesenheitsdauer für die Hin- und Rückfahrt bei einer
einfachen Entfernung von 226 km der Lebenserfahrung.
7
Eine Erhöhung der Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten der Klägerin im
Hinblick auf eine durch die Beauftragung von Unterbevollmächtigten erfolgte
Verringerung der Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 3 BRAGO findet nicht statt.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für eine nichtstreitige
Verhandlung nur eine halbe Verhandlungsgebühr. Im amtsgerichtlichen Termin vom 18.
September 2001 ist nicht streitig verhandelt worden. Im Kostenfestsetzungsantrag der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. November 2001 ist eine 5/10
Verhandlungsgebühr mit 332,50 DM in Ansatz gebracht und im angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss auch berücksichtigt worden.
8
Pinnel Kohl Kirschner
9
Vorsitzender Richter Richter am Richterin am
10
am Landgericht Landgericht Landgericht
11
Nach allem kann die Klägerin von dem Beklagten an Kosten des Rechtsstreits über die
bereits festgesetzten 1.468,50 DM hinaus erstattet verlangen die fiktiven Fahrtkosten mit
235,04 DM und das fiktive Abwesenheitsgeld mit 60 DM, was insgesamt den Betrag von
1.763,54 DM (entsprechend 901,68 EUR) ausmacht.
12
Nach allem war zu erkennen wie geschehen.
13
Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen, teilweise Unterliegen einer jeden Partei waren
die Kosten des Beschwerdeverfahrens
14
6 T 135/02, des Rechtsbeschwerdeverfahrens und dieses Beschwerdeverfahrens
gegeneinander aufzuheben.
15
Wert des Beschwerdegegenstandes: 767,80 DM (392,57 EUR);
16
soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist: 472,76 DM (241,72 EUR).
17