Urteil des LG Wuppertal vom 29.06.2007

LG Wuppertal: abmahnung, kausalität, werbung, daten, internet, hauptsache, datum, ermessen

Landgericht Wuppertal, 4 O 269/07
Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 O 269/07
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
G r ü n d e
1
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies
führt zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerin.
2
Obwohl die Abmahnung – was die Kammer in der mündlichen Verhandlung erörtert
hat – der Sache nach berechtigt war, hat der Beklagte glaubhaft gemacht, dass die
Abmahnung sich nach ihrem Gesamtbild im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG als
rechtsmißbräuchlich darstellt.
3
Der Beklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Klägervertreter als
sogenannter "Abmahnanwalt" im (eigenen) Kosteninteresse auftritt und für seine
entsprechende Tätigkeit aktiv bei potentiellen Bewerbern wirbt. Soweit der
Klägervertreter dagegen einwendet, es fehle an der Kausalität zum konkreten Auftrag
durch die Klägerin, der Mißbrauchsvorwurf des § 8 Abs. 4 UWG richte sich nicht gegen
den Rechtsanwalt, vermag sich die Kammer dem Einwand fehlender Kausalität
angesichts des unstreitig geringen Geschäftsumfangs der Klägerin nicht anzuschließen.
Der Fall unterscheidet sich von den übrigen, vom Beklagten benannten Fällen nicht
wesentlich, zumal der – filigran imponierende – Wettbewerbsverstoß graduell als nicht
besonders gravierend anzusehen ist und die Klägerin aus eigenem Antrieb sicherlich
nicht zur Abmahnung geschritten wäre. Der Klägervertreter stellt im übrigen unstreitig,
dass die in das Internet gelangte Werbung von ihm, wenn auch behauptet gegen seinen
Willen, durch Freigabe entsprechender Account-Daten ermöglicht worden ist.
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