Urteil des LG Wiesbaden vom 14.08.2008

LG Wiesbaden: aufwand, wiederherstellung, prozesskosten, zustand, rückführung, firma, sicherheitsleistung, akte, einbau, lebenserfahrung

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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 149/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 Abs 1 ZPO
(Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit des
Parteiaufwands zur Vorbereitung eines
Sachverständigengutachtens)
Leitsatz
Zum Umfang der notwendigen Prozesskosten im Sinne von § 91 I ZPO
Tenor
In der Beschwerdesache ... wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Wiesbaden vom 19.4.2007 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin
abgeändert:
Auf Grund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden
Betrags vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Wiesbaden vom
2.6.2006 sind von den Beklagten an Kosten € 356,37 nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 27.10.2006 an
die Klägerin zu erstatten.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin 79%, haben die Beklagten 21%
zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 929,73 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben vor dem Landgericht Wiesbaden gestritten, das nach
Beweisaufnahme durch Urteil vom 2.6.2006 (Bl. 423 ff d.A.) entschieden hat. Eine
Berufung gegen dieses Urteil ist zurückgenommen worden. Mit Beschluss vom
19.4.2007 (Bl. 504 ff d.A.) hat das Landgericht die Kosten festgesetzt. Gegen den
am 7.5.2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 16.5.2007 sofortige
Beschwerde eingelegt und gerügt, es seien die Kosten für das Wiederverfüllen
einer im Rahmen der Beweisaufnahme geöffneten Bauteilöffnung sowie für die
Durchführung von Gärtnerarbeiten nicht berücksichtigt worden. Der Rechtspfleger
hat die Akte unter Nichtabhilfe vorgelegt (Beschluss vom 21.6.2007, Bl. 510 d.A.).
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig
eingelegt worden, §§ 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1; 569 I, II ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Denn die durch die Firma A-
GmbH sowie die Fa. B-GmbH in Rechnung gestellten Kosten können nur in
geringem Umfang als notwendige Prozesskosten im Sinne von § 91 I ZPO
betrachtet werden.
Nach § 91 I ZPO sind dem Kostengläubiger durch den Kostenschuldner sämtliche
Aufwendungen zu erstatten, die zur Prozessführung notwendig gewesen sind. Dies
umfasst auch Kosten, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch
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umfasst auch Kosten, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch
das Gericht angeordneten Beweisaufnahme entstanden sind, wenn diese
Vorbereitungsmaßnahmen unabdingbar, d.h. bei Nichtvornahme durch die Partei
von einem durch das Gericht oder dem Gerichtssachverständigen beauftragten
Dritten durchzuführen gewesen wären und den allgemeinen Aufwand, mit der die
Prozessführung für eine Partei regelmäßig verbunden ist, übersteigen (OLG
Koblenz, Beschluss vom 23.2.2005, Az.: 14 W 118/05, juris; OLG Koblenz, MDR
2004, 1025; OLG Hamburg, MDR 1993, 87, eingeschränkt: OLG Schleswig, JurBüro,
1194, 1403). Wird durch in diesem Sinne erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen
ein Zustand herbeigeführt, der bei verständiger Betrachtung nach Durchführung
der Beweisaufnahme einer Rückführung bedarf, stellt sich auch der insoweit
erbrachte Parteiaufwand als erstattungsfähige Kostenposition dar (Baumbach,
ZPO-Komm., 66. Aufl., § 91, Rd. 183, „Schaden“; Zöller-Herget, ZPO-Komm., 26.
Aufl., § 91, Rd. 13, „Schäden“).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der durch die Klägerin erbrachte Aufwand für
das Herstellen einer Baugrube sowie insbesondere deren Wiederverfüllung dem
Grunde nach erstattungsfähig.
Das Landgericht hat unter dem 26.6.2002 einen Beweisbeschluss erlassen (Bl. 145
f d.A.), nach dessen Ziffern 1. bis 5. die Behauptungen der Klägerseite zur
Abdichtung des Kellergeschosses durch den Sachverständigen SV1 haben
überprüft werden sollen. Der Gerichtssachverständige hat mit Schreiben vom
21.8.2002 (Bl. 157 d.A.) mitgeteilt, dass die Außenwand des streitbefangenen
Gebäudes freizulegen sei. Daraufhin wurde im Auftrag der Klägerin durch die Fa. C-
GmbH eine Bauteilöffnung im Bereich der Terrassenplatten (siehe Stellungnahme
des Sachverständigen SV1 vom 7.3.2007, S. 2, Bl. 501 d.A.) durchgeführt. Die
diesbezüglichen Arbeiten sind durch die Fa. C-GmbH unter dem 2.10.2002 (Bl. 476
ff d.A.) berechnet und die Kosten im Festsetzungsverfahren weitgehend
berücksichtigt worden. Dies ist zu Recht erfolgt, da ohne das Aufgraben eine
Bearbeitung der oben erwähnten Beweisthemen durch den
Gerichtssachverständigen nicht möglich gewesen wäre. (Der Rechnungsbetrag ist
nicht unmittelbar Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.) Der Umstand, dass an
der bereits geöffneten Stelle nach Begutachtung auch Nachbesserungsarbeiten
im Dichtungsbereich durchgeführt wurden (siehe Sachverständigengutachten vom
16.9.2002, S. 31), ist ohne Belang, da nicht davon ausgegangen werden kann,
dass eine Aufgrabung zwingend auch bei Hinwegdenken des Prozesses
durchgeführt worden wäre.
Soweit die Fa. C-GmbH eine Ausschachtung vornahm, stellt sich der Aufwand, der
für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erbracht wurde, ebenfalls
als prozessbedingt dar, so dass dessen Kosten festsetzungsfähig sind. Die
Klägerin legt diesbezüglich die Rechnung der Fa. A-GmbH vom 31.7.2003 vor (Bl.
491 ff d.A.), in der eine Vielzahl von Leistungen berechnet und die Arbeiten, die
ausschließlich zur Herstellung des durch die Fa. C-GmbH hervorgerufenen
Zustands erforderlich waren, nicht isoliert ausgewiesen sind. Sie räumt insoweit
ein, die Rechnung vom 31.7.2003 umfasse zum einen weiter gehende Grabungs-
und zum anderen auch Abdichtungsarbeiten und führt aus, die für das
Wiederverfüllen in der Rechnung enthaltenen Kosten hätten zumindest den durch
die Einschaltung der Fa. C-GmbH verursachten entsprochen.
Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ist zu Grunde zu legen, dass das
Wiederverfüllen mit einer Verdichtung des Erdreiches, dem Einbau einer
frostsicheren Tragschicht im Terrassenbereich, der Wiederherstellung des
Terrassenpflasters sowie dem Anbringen einer Porodrainlage in dem durch die Fa.
C-GmbH bearbeiteten Bereich verbunden war. Diese Umstände werden durch die
seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.4.2008 vorgelegten Erklärung des
Herrn D (Bl. 541 f d.A.) dargelegt; der Vortrag ist nachvollziehbar und unter
Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung glaubhaft. Dies gilt nicht für die
Lieferung abgefahrener Bodenmassen (siehe Ziffer 1. des vorgenannten
Schreibens), denn aus keiner der Rechnungen ergeben sich entsprechende
Leistungen.
In Ansehung der vorgenannten Einzelheiten können die für das Wiederverfüllen
erforderlichen Arbeitsschritte zwar nachvollzogen werden. Da aber weder Massen
noch Flächen oder Arbeitszeiten vorgetragen worden sind, lässt es sich für das
Gericht ungeachtet dessen nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung bemessen, ob
der für das Wiederverfüllen entstandene Aufwand dem des Ausschachtens
entspricht.
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Da es aber feststeht, dass zum einen die durch die Fa. C-GmbH hergestellte
Grube verfüllt wurde und dass dies zum anderen nicht kostenfrei möglich war,
sieht sich das Gericht in der Lage, unter Heranziehung des durch die Fa. C-GmbH
berechneten Stundenaufkommens sowie des oben erörterten Verfüllungsaufwands
einen Betrag zu schätzen, der jedenfalls im Sinne einer Mindestsumme angefallen
sein muss. Auf der Basis dieser Überlegung dürfte der für das Wiederverfüllen
angefallene Aufwand zwar höher liegen, ist aber jedenfalls auf € 500,- zu
bemessen. Um diesen Betrag ist der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss
unter Beachtung der Kostenquote (2/5) zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren, so
dass die zu Gunsten der Klägerin festgesetzte Summe von € 156,37 um € 200,- zu
erhöhen ist.
Der durch die Fa. B-GmbH in Rechnung gestellte Betrag von € 182,91 ist im
Rahmen der Kostenfestsetzung zu Recht nicht berücksichtigt worden. Denn diese
Kosten können nicht als mit der Prozessführung notwendig verbundener Aufwand
betrachtet werden. Nach Erstellung des Gutachtens vom 16.9.2002 hätte die
Baugrube umgehend wieder geschlossen werden und eine Beschädigung der
Gartenfläche durch langfristige Lagerung des Aushubmaterials vermieden werden
können. Eine derartige Verfüllung im September 2002 wäre auch nicht
witterungsbedingt ausgeschlossen gewesen. Wenn diese nicht erfolgt sein sollte,
weil sie von den Beklagten verweigert wurde (siehe 20.7.2007, S. 3, Bl. 519 d.A.),
ist die Entstehung der Schäden nicht mehr unmittelbar auf das Prozessverfahren
zurück zu führen und Erstattungsansprüche gegebenenfalls auf
materiellrechtlicher Grundlage zwischen den Parteien zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Da Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren nach Ziffer 1812 der Anlage I zu § 3 II GKG nur wegen der
Teilzurückweisung der Beschwerde entstehen, ist die Klägerin mit ihnen zu
belasten. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Erstattungsquote (2/5) des mit
der Beschwerde verfolgten Betrags (siehe Schriftsatz vom 16.5.2007, S.2, Bl. 510
d.A.: € 2.141,42 und € 182,91). Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist
abzusehen, da die Voraussetzungen des § 574 II, III ZPO nicht vorliegen. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.