Urteil des LG Wiesbaden vom 08.07.2010

LG Wiesbaden: grundsatz der freien beweiswürdigung, verteilung der beweislast, rechtsverletzung, tatsachenfeststellung, umgehungsgeschäft, freiheit, kaufvertrag, verkehrssicherheit, unternehmer

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Gericht:
LG Wiesbaden 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 S 44/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 475 Abs 1 BGB, § 286 ZPO
Haftung beim Gebrauchtwagenkauf:
Gewährleistungsausschluss bei Verkauf durch einen Kfz-
Händler an einen Privaten
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom
21.09.2009 – 92 C 9116/08 (22) – mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren
aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht Wiesbaden
zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 1.300,00 EUR nebst
Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe eines PKW der Marke
Ford sowie die Feststellung, daß der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.
In tatsächlicher Hinsicht wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht
Wiesbaden hat mit Urteil vom 21.09.2009 – 92 C 9116/08 (22) – die Klage
abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei
unbegründet, weil der Kläger auf Grund der Mängel des Fahrzeugs nicht zum
Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt sei. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Ö. und As. stehe nämlich zur
Überzeugung des Amtsgerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, daß die Parteien
einen Gewährleistungsausschluß vereinbart hätten und daß der Beklagte dem
Kläger keineswegs die Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit des PKW im Sinne
einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache zugesichert habe, weshalb die Klage
nach allem als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein
erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er macht geltend, das angefochtene Urteil
beruhe zunächst einmal auf einer Verletzung materiellen Rechts. Obwohl das
Amtsgericht das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien
ZUTREFFEND bejaht habe, habe es dessenungeachtet die Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf gemäß den §§ 474 ff. BGB nicht angewandt. Dies sei aber
fehlerhaft, weil der Beklagte als gewerblicher Kfz-Händler auf einen
Gewährleistungsausschluß, den das Amtsgericht angenommen habe, sich ihm,
dem Kläger, gegenüber gerade nicht berufen könne. Zur Unzulässigkeit eines
Gewährleistungsausschlusses hätte das Amtsgericht aber selbst dann gelangen
müssen, wenn es einen Vertragsschluß zwischen dem Kläger und dem Beklagten
verneint hätte, weil insoweit ein Umgehungsgeschäft gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2
BGB anzunehmen gewesen wäre. Für ein Umgehungsgeschäft gebe es aber
genügend Anhaltspunkte. So sei der Bruder des Beklagten, der den PKW zuvor
angeblich erworben und sodann angeblich selbst abgemeldet habe, niemals im
Kfz-Schein eingetragen gewesen. Auch sei der PKW nicht von dem Bruder des
Beklagten, sondern von dem Beklagten selbst auf dessen Betriebsgelände zum
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Beklagten, sondern von dem Beklagten selbst auf dessen Betriebsgelände zum
Verkauf angeboten worden. Bei dem Beklagten handele es sich aber
unbestrittenermaßen um einen gewerblichen Kfz-Händler. Daneben verkenne das
Amtsgericht, daß es sich bei der Fahrbereitschaft und der Verkehrssicherheit eines
PKW um eine übliche Beschaffenheit handele, die gerade keine besondere
Vereinbarung erfordere. Ebenfalls zu beanstanden, sei die Beweiswürdigung des
Erstgerichts. Zu der Annahme, die Parteien hätten einen
Gewährleistungsausschluß vereinbart, sei das Amtsgericht auf Grund einer
unzutreffenden Würdigung der Aussage des Zeugen Ö. gelangt. Der Zeuge Ö.
habe zwar kundgetan, daß Gewährleistungsausschlüsse bei dem Kauf von
Gebrauchtfahrzeugen üblich seien, gleichzeitig habe er aber auch ausgesagt, daß
der Beklagte seinerzeit ausdrücklich nach der Fahrbereitschaft und nach Mängeln
am Motor und Getriebe gefragt worden sei und hieraufhin die Fahrbereitschaft des
PKW bejaht und das Vorliegen von Mängeln am Motor und Getriebe verneint habe.
Es sei unverständlich, wie das Amtsgericht vor dem Hintergrund dieser
Bekundungen einen wirksamen Gewährleistungsausschluß habe annehmen
können. Zudem habe das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auch die
Verteilung der Beweislast verkannt. Darlegungs- und beweispflichtig für einen
Gewährleistungsausschluß sei derjenige, der sich auf einen solchen berufe. Das sei
hier der Beklagte. Der Annahme, die Parteien hätten sich auf einen
Gewährleistungsausschluß geeinigt, stünden vorliegend aber zumindest die
Bekundungen des Zeugen Ö. entgegen. Dessen Aussage sei vom Amtsgericht auf
eine nicht mehr nachzuvollziehende Art und Weise gewürdigt worden. Die
Vernehmung des Zeugen Ö. sei deshalb zu wiederholen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dem Kläger sei zwar darin
beizupflichten, daß das Erstgericht fälschlicherweise einen Vertragsschluß
zwischen den Parteien bejaht habe. An dem Ergebnis ändere sich hierdurch indes
nichts. Er, der Beklagte, habe nämlich vortragen lassen und unter Beweis gestellt,
daß der PKW von seinem Bruder erworben, abgemeldet und sodann lediglich aus
Zeitmangel durch ihn, den Beklagten, zum Kauf angeboten worden sei, und zwar
ohne daß er, der Beklagte, deshalb zum Verkäufer habe werden sollen und wollen.
Eben hierauf sei der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden, weshalb der
Berufung der Erfolg versagt bleiben müsse.
Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die
in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der öffentlichen
Sitzung vom 08.07.2010 verwiesen.
Die zulässige, weil frist- und formgerecht eingelegte, Berufung hat mit dem
Antrag, die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, Erfolg, weil die Sache
nicht zur Endentscheidung reif ist, das angefochtene Urteil vielmehr auf einer
Rechtsverletzung, insbesondere einer Verletzung materiellen Rechts, sowie auf
einer unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellung beruht. Da das
Verfahren im ersten Rechtszug gleichzeitig an einem wesentlichen Mangel leidet
und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige
Beweisaufnahme notwendig ist, war die Sache auf Antrag des Klägers unter
Aufhebung des Verfahrens und des Urteils zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO).
Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung, namentlich der
gänzlichen Übergehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.
BGB). Indem das Amtsgericht, und zwar ohne jede Begründung, den
Vertragsschluß zwischen dem Kläger, einem Verbraucher, und dem Beklagten,
einem Unternehmer, über den streitgegenständlichen PKW kurzerhand bejaht und
die Klage sodann wegen eines zwischen den Parteien vermeintlich wirksam
vereinbarten Gewährleistungsausschlusses abgewiesen hat, hat es verkannt, daß
für einen Gewährleistungsausschluß in der vom Amtsgericht angenommenen
Konstellation kein Raum ist (§ 475 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein
vertraglicher Haftungsausschluß seit Neuregelung des Kaufrechts durch das
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vertraglicher Haftungsausschluß seit Neuregelung des Kaufrechts durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen
Sachen generell unzulässig (§ 475 Abs. 1 BGB). Lediglich die
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer lassen sich
ausschließen oder beschränken (§ 475 Abs. 3 BGB). In der Praxis hat dies
besondere Bedeutung bei dem – möglicherweise auch vorliegend einschlägigen –
privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler. Der hier
früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluß ist heute nicht mehr
möglich. Das angefochtene Urteil konnte allein wegen des vom Amtsgericht zu
Unrecht angenommenen wirksamen Gewährleistungsausschlusses keinen
Bestand haben. Denn es entspricht dem unstreitigen Parteivorbringen, daß der
Kläger den streitgegenständlichen PKW als Privatmann gekauft habe und daß es
sich bei dem Beklagten um einen gewerblichen Kfz-Händler handele. Mithin war es
mit der Begründung, die Klage sei wegen eines wirksamen
Gewährleistungsausschlusses abzuweisen gewesen, nicht getan.
Ebenfalls eine Rechtsverletzung stellt es allerdings dar, daß das Erstgericht
vorliegend ohne jede Begründung einen Vertragsschluß zwischen dem Kläger als
Käufer und dem Beklagten als Verkäufer unterstellt, obwohl der Kern des Streits,
namentlich die Frage, ob der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten
oder aber zwischen dem Kläger und dem Bruder des Beklagten durch Vermittlung
des Beklagten zustande gekommen ist, ausweislich des Tatbestandes der
angefochtenen Entscheidung dem Erstgericht keineswegs entgangen ist. Die darin
liegende Nichtanwendung der Vorschriften des § 164 BGB stellt eine
berufungsrechtlich beachtliche Rechtsverletzung dar, mit Rücksicht auf welche das
angefochtene Urteil ebenfalls keinen Bestand haben konnte.
Mit der Nichtanwendung des § 164 BGB geht vorliegend allerdings auch eine
unvollständige und damit unzutreffende Tatsachenfeststellung durch das
Amtsgericht einher. Um die unter § 164 BGB gegebenenfalls zu subsumierenden
Tatsachen festzustellen, hätte es das Erstgericht nicht lediglich bei der
Vernehmung der Zeugen As. und Ö. belassen dürfen. Für die Frage, ob der
Beklagte vorliegend für sich selbst als Partei des Kaufvertrages oder aber, wie von
ihm behauptet und vom Kläger bestritten, als Vertreter seines Bruders gehandelt
habe, hätte es daneben auch der Vernehmung der beklagtenseits angebotenen
Zeugen An. und B. bedurft. Denn es entspricht dem klägerischerseits bestrittenen
Beklagtenvorbringen, wonach es sich bei dem streitgegenständlichen PKW um ein
Fahrzeug handele, welches der Bruder des Beklagten, der Zeuge An., von dem
Zeugen B. käuflich erworben, sodann abgemeldet und dem Beklagten lediglich
zum Verkauf in seinem, des Zeugen An., Namen überlassen habe. Ebenfalls
nachzuholen haben wird das Amtsgericht die Vernehmung des bereits in der
Klageschrift angebotenen Zeugen M. Denn dieser ist für die klägerische
Behauptung angeboten worden, wonach der Beklagte aus Anlaß seines Anrufs bei
dem Zeugen M., bei welchem es sich um den Unterzeichner der Klageschrift
handelt, diesem gegenüber am 01.08.2008 eingeräumt habe, daß er, der
Beklagte, sein seinerzeitiges Handeln für einen anderen nicht offengelegt habe,
weil der Umstand, daß nicht er, der Beklagte, Partei des Kaufvertrages sein solle,
sich bereits aus dem Fehlen eines schriftlichen Vertrages ergebe. Diese
umfangreiche Beweiserhebung durch Vernehmung von immerhin fünf Zeugen, von
denen zumindest einer auf einen Dolmetscher angewiesen ist, wird das Erstgericht
zwecks Klärung der Frage, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen des § 164
BGB zu bejahen oder aber zu verneinen seien, nunmehr nachzuholen haben. Bei
der Würdigung der noch zu erhebenden Beweise wird das Amtsgericht zu beachten
haben, daß die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 164 BGB hier den Beklagten als den unmittelbar Handelnden trifft, weil der
Beklagte mit der Behauptung, lediglich als Stellvertreter des Zeugen An.
aufgetreten zu sein, seiner eigenen Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag zu
entgehen sucht. Aber selbst wenn die noch nachzuholende Beweisaufnahme durch
Vernehmung der fünf vorgenannten Zeugen ergeben sollte, daß die
Voraussetzungen des § 164 BGB vorliegend zu bejahen seien, bedeutet dies noch
nicht zwingend die mangelnde Passivlegitimation des Beklagten. Vielmehr wird das
Amtsgericht in diesem Fall zu prüfen haben, ob es sich nicht um ein
Umgehungsgeschäft im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt, mit der Folge,
daß der Beklagte dessenungeachtet in dem Rückabwicklungsprozeß als
passivlegitimiert anzusehen ist und sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluß
berufen kann, sondern der vollen Sachmangelhaftung unterliegt. Insoweit ist das
Amtsgericht auf die seit Neuregelung des Kaufrechts durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mittlerweile ergangenen ober- und
höchstrichterlichen Entscheidungen zu § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verweisen.
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höchstrichterlichen Entscheidungen zu § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verweisen.
Beispielhaft genannt seien hier nur das Urteil des Oberlandesgericht Celle vom
15.11.2006 – 7 U 176/05 –, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2005 –
VIII ZR 175/04 – oder dasjenige des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2006 – VIII ZR
72/06 –.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das hiesige Berufungsverfahren war
abzusehen, weil das aufgehobene Urteil auf Verfahrensmängeln beruht, diese aber
eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG begründen. Die
Tatsachenfeststellung erster Instanz ist verfahrensfehlerhaft, weil das Erstgericht
bei der Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen es lediglich bei der
Vernehmung von zwei der insgesamt fünf angebotenen Zeugen beließ. Die darin
liegende Verletzung von § 286 ZPO ist nicht etwa von dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, wie er in § 286 ZPO verankert ist, gedeckt. Denn Freiheit der
Beweiswürdigung heißt nicht Freiheit in der Beweiserhebung. Wo eine
entscheidungserhebliche Frage streitig ist, sind die hierfür angebotenen Beweise,
sofern sie zur Beweisführung zulässig, geeignet und von der beweisbelasteten
Partei beziehungsweise gegenbeweislich von deren Gegner angeboten sind, zu
erheben. Erst nach dieser Beweiserhebung ist Raum für die richterliche
Beweiswürdigung, die dann aber das gesamte Verhandlungsergebnis zu umfassen
hat (Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 286, Rdnr. 12). Zu einer umfassenden
Würdigung ist das Gericht aber nicht lediglich berechtigt, sondern sogar
verpflichtet; es verstößt deshalb gegen § 286 ZPO, wenn es angebotene Beweise
übergeht oder aber Beweismittel nur unvollständig würdigt (Greger, in: Zöller, ZPO,
25. Aufl., § 286, Rdnr. 2). Hätte das Erstgericht es nicht lediglich bei der
Vernehmung der Zeugen Ö. und As. belassen, sondern zugleich auch die ebenfalls
angebotenen Zeugen B., An. und M. vernommen, hätte es bei der Würdigung der
einzelnen Zeugenaussagen es nicht bei dem Bemerken belassen müssen, die
Klage sei jedenfalls wegen eines vermeintlich wirksam vereinbarten
Gewährleistungsausschlusses abzuweisen. Vielmehr wäre das Amtsgericht bei
vollständiger Beweiserhebung in der Lage gewesen, die Frage nach dem Vorliegen
eines Vertretergeschäfts oder aber eines Eigengeschäfts des Beklagten sowie
nach dem Vorliegen eines möglichen Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 475
Abs. 1 Satz 2 BGB zutreffend zu beantworten. Vorgeschildertes rechtfertigt es, von
der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren abzusehen. Die
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens war
hingegen dem Amtsgericht vorzubehalten, weil es insoweit auf das Ergebnis des
weiteren Verfahrens ankommt.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das
Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.