Urteil des LG Tübingen vom 15.06.2016

fahrtkosten, ermittlungsverfahren, strafverfahren, strafbefehl

LG Tübingen Beschluß vom 15.6.2016, 9 Qs 37/16
Verteidigergebühr: Unbillige Bestimmung von Gebühren oberhalb der Mittelgebühr;
Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten des weder am Ort des Gerichts noch an dem der
Wohnung des Beschuldigten ansässigen Verteidigers
Leitsätze
1. Ein Ansatz von um das Maximum der nach der Rechtsprechung zulässigen Toleranzgrenze von 20 % erhöhter
Gebühren ohne nähere Begründung und ohne Berücksichtigung der mit der jeweiligen Gebühr jeweils
abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeit lässt auf ein ermessensfehlerhaft ausgeübtes Bestimmungsrecht schließen.
2. Bei der Beurteilung, ob das mit einer Beurteilung einer Bestellung eines ortsfremden Verteidigers als nicht
notwendig im Sinn des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO verbundene Kosteninteresse hinter dem in Strafverfahren
besonders bedeutsamen Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant zurücktreten kann, sind das
bestehende Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant, die Schwere des Schuldvorwurfs sowie die
Entfernung zwischen Sitz des Verteidigers und Sitz des Beschuldigten bzw. des Gerichts im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom
29.02.2016 werden die S. gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 21.12.2015 aus der Staatskasse
zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
547,76 EUR
festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Reutlingen
vom 29.02.2016, durch den die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen
Auslagen auf 525,98 EUR festgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung der
notwendigen Auslagen in Höhe von 1.280,80 EUR beantragt.
2 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Reutlingen am 03.11.2015 Strafbefehl gegen den
Beschwerdeführer wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40
Tagessätzen verhängt. Am 11.11.2015 hat der Beschwerdeführer durch seinen Wahlverteidiger gegen den
ihm am 05.11.2015 zugestellten Strafbefehl Einspruch einlegen lassen. In der Hauptverhandlung vom
21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig seit
29.12.2015.
3 Am 21.12.2015 hat der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Reutlingen die Festsetzung der notwendigen
Auslagen in Höhe von 1.280,80 EUR beantragt. Im Einzelnen bezieht sich der Antrag auf folgende gemäß §§
2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. Anlage 1 RVG festzusetzenden Gebühren:
4
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
240,00 EUR
Nr. 4104 VV RVG - Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren
198,00 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Ermittlungsverfahren
20,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
198,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015 330,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
25,80 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
1.076,30 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
204,50 EUR
Bruttobetrag
1.280,80 EUR
5 Die Bezirksrevisorin nahm zum Antrag des Beschwerdeführers am 27.01.2016 Stellung und beantragte, die
aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers mit 549,78 EUR
festzusetzen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass eine Erhöhung sämtlicher Mittelgebühren
um 20 % für nicht sachangemessen gehalten werde. Gebühren für das Ermittlungsverfahren seien nicht
anzusetzen, da der Verteidiger nicht tätig geworden sei. Die geltend gemachte Grund-, Verfahrens- und
Terminsgebühr seien jeweils unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG unbillig und herabzusetzen.
Die Fahrtkosten seien auf die Höhe der Fahrtkosten eines am Wohnort des Beschwerdeführers ansässigen
Rechtsanwalts herabzusetzen.
6 Der Beschwerdeführer erklärte zur Stellungnahme der Bezirksrevisorin, dass Gebühren für das
Ermittlungsverfahren tatsächlich nicht entstanden seien, im Übrigen aber an dem Gebührenantrag
festgehalten werde.
7 Mit Beschluss vom 29.02.2016 setzte die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Reutlingen die zu
erstattenden notwendigen Auslagen entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin auf 525,98 EUR
fest, wobei die folgenden Gebühren zum Ansatz kamen:
8
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
100,00 EUR
Nr. 4104 VV RVG - Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren
0,00 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Ermittlungsverfahren
0,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
120,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015 150,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
7,50 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
442,00 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
83,98 EUR
Bruttobetrag
525,98 EUR
9 Gegen den dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers am 03.03.2016 zugestellten
Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit sofortiger Beschwerde vom
03.03.2016, eingegangen beim Amtsgericht Reutlingen am 07.03.2016. Die Bezirksrevisorin nahm zur
sofortigen Beschwerde am 11.03.2016 Stellung.
II.
10 Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom
29.02.2016 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 464b Satz 1 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft. Auch im
Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig. Insbesondere ist der Gegenstandswert von 200 EUR gemäß §
304 Abs. 3 StPO erreicht und die Beschwerdefrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO gewahrt.
11 Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache jedoch von der Festsetzung der Fahrtkosten des
Verteidigers für den Hauptverhandlungstermin am 21.12.2015 abgesehen (dazu unten II. 5.) im
Wesentlichen keinen Erfolg. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rahmengebühren sind unbillig.
Der Rechtspfleger war daher bei Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen gemäß § 464a
Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 ZPO berechtigt, die vom Verteidiger nach § 14 RVG bestimmten
Rahmengebühren herabzusetzen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
12 Maßgeblich für die Billigkeit der vom Verteidiger nach billigem Ermessen zu bestimmenden Rahmengebühren
sind nach § 14 Abs. 1 RVG sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und
Vermögenslage des Auftraggebers. Für die Beurteilung der Billigkeit des Gebührenansatzes ist grundsätzlich
ein dem Verteidiger bei der Bestimmung der Gebühren zustehender Spielraum im Sinne einer
Toleranzgrenze von 20 % zu berücksichtigen. Hält sich der Verteidiger innerhalb dieser Grenze ist die
Gebührenbestimmung nicht unbillig und von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil
vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, juris, Rn. 4). Eine vom ersatzpflichtigen Dritten zu tolerierende
Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt liegt jedoch nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des
Einzelfalles in Verbindung mit den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG getroffen worden ist .
Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene
Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl.
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998,
1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).
13
1.
Für die Billigkeit der vom Verteidiger bestimmten Gebühren ist vorliegend unbeachtlich, ob sich diese
innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % über der Mittelgebühr für im Hinblick auf Schwere und Umfang der
anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Sache und die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers
durchschnittliche Verfahren bewegt.
14 Auf einen Spielraum im Sinne einer Toleranzgrenze von 20 % bei der Bemessung der Grund-, Verfahrens-
und Terminsgebühr kann sich der Verteidiger mangels sachgerechter Ermessensausübung beim
Gebührenansatz unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht berufen. Der
Verteidiger hat die genannten Gebühren ohne weitere Begründung mit einer um 20 % erhöhten
Mittelgebühr angesetzt. Ein derartiger Ansatz von um das Maximum der nach der Rechtsprechung
zulässigen Toleranz erhöhter Gebühren ohne nähere Begründung und ohne Berücksichtigung der mit der
jeweiligen Gebühr jeweils abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeit lässt auf ein ermessensfehlerhaft ausgeübtes
Bestimmungsrecht schließen. Die Kammer geht ungeachtet des dem Verteidiger zustehenden
Toleranzspielraums von einer ermessensfehlerhaften Gebührenbestimmung bereits dann aus, wenn eine die
Mittelgebühr übersteigende Gebühr geltend gemacht wird, ohne dass Gründe für eine Erhöhung der
jeweiligen Gebühr - insbesondere eine besondere Schwierigkeit, ein besonderer Umfang oder eine
überdurchschnittliche Bedeutung der Sache - vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind. Ein die
Überprüfung der Ermessensausübung des Verteidigers beschränkender Toleranzspielraum greift daher erst,
wenn eine Abweichung der Gebührenbemessung von der Mittelgebühr dargelegt oder sonst ersichtlich ist.
Eine generelle Erhöhung sämtlicher Gebühren über die Mittelgebühr hinaus ist durch den dem Verteidiger
zustehenden Toleranzspielraum hingegen nicht gedeckt.
15 An der mangels sachgerechter Ermessensausübung gegebenen Unbilligkeit des Gebührenansatzes ändert
auch die zwischen den einzelnen geltend gemachten Gebühren nicht differenzierende Begründung des
Gebührenansatzes im Schriftsatz des Verteidigers vom 17.02.2016 sowie der Beschwerdebegründung vom
03.03.2016 nichts. Im Gegenteil lässt der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen ausführen, dass die Sach-
und Rechtslage „nicht einfach“ gewesen sei, was allenfalls den Ansatz einer Mittelgebühr, nicht aber deren
Erhöhung begründen kann. Diesbezüglich bedürfte es besonderer Umstände, die geeignet sind, eine über die
Mittelgebühr hinausgehende Gebühr anzusetzen. Derartige Umstände sind bezüglich der einzelnen
angesetzten Gebühren jedoch weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist im
Hinblick auf die geltend gemachten Gebühren jeweils ein Gebührenansatz unterhalb der Mittelgebühr
geboten (vgl. im Folgenden).
16
2.
Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmte, um 20 % über der Mittelgebühr von liegende
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR ist unbillig. Der Ansatz einer Grundgebühr
von 100 EUR im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen ist sachgerecht.
17 Die Grundgebühr umfasst sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung
in den Rechtsfall. Für die Bemessung der Gebühr maßgeblich sind insbesondere der Umfang der Akte, in die
zur erstmaligen Einarbeitung Einsicht genommen wird, sowie die Dauer des Erstgesprächs (Burhoff in
Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4100, 4101, Rn. 22). Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme des
Verteidigers umfasste die Ermittlungsakte lediglich 21 Blatt. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des
Beschwerdeführers zwei Mandantengespräche - deren Zeitpunkt und Dauer nicht vorgetragen ist - zur
erstmaligen Einarbeitung - weitere Gespräche, etwa zur Besprechung der Verteidigerstrategie werden nicht
mehr durch die Grundgebühr abgegolten (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2014, 1 Ws 254/13, juris,
Rn. 16) - erforderlich gewesen sein sollten, ist unter Berücksichtigung der einfach gelagerten Sach- und
Rechtslage von einer geringen Dauer der jeweiligen Besprechungen und damit einem insgesamt deutlich
unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich sämtlicher Strafverfahren
einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 17)
auszugehen.
18 Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung
der Angelegenheit oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers geboten. Zwar handelt es
sich um ein Strafverfahren auf dem Gebiet des Waffen- und damit Nebenstrafrechts, dennoch ist der
Straftatbestand des unerlaubten Führens einer Schusswaffe weder besonders randständig noch - auch unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mit
besonderen oder auch nur durchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Im Gegenteil handelt es ich bei
der Frage, ob der Beschwerdeführer dem Tatvorwurf entsprechend am 06.06.2015 eine Schusswaffe geführt
hat um eine tatsächlich einfach gelagerte Fragestellung, deren rechtliche Beurteilung ebenfalls keine
Schwierigkeiten aufwirft. Ob es sich beim Verteidiger um einen mit besonderer Fachkompetenz
ausgestatteten Fachanwalt für Strafrecht handelt oder ihm im Gegenteil eine Bewältigung des Mandats
aufgrund der besonderen Sachkunde leichter gefallen ist, spielt für die objektiv vorzunehmende Beurteilung
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zur sachgerechten Gebührenbemessung keine Rolle (vgl. Mayer
in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 14 Rn. 22, 26). Trotz der zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs laufenden
Bewährung des Beschwerdeführers kann auch nicht von einer besonderen Bedeutung der Angelegenheit für
den Beschwerdeführer ausgegangen werden. In dem vor Tätigwerden des Verteidigers erlassenen
Strafbefehl des Amtsgerichts Reutlingen wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Auch bei
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens musste der Verurteilte vor diesem Hintergrund nicht mit der
Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnen. Auch konnte der Verurteilte davon ausgehen, dass selbst im Falle
einer Verurteilung von einem Widerruf der laufenden Bewährung abgesehen und lediglich eine Verlängerung
der Bewährungszeit beschlossen werden wird. Die Bedeutung der Angelegenheit ist daher insgesamt als
durchschnittlich zu werten. Schließlich weisen auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des als
Arbeiter tätigen Beschwerdeführers, dessen Tagessatzhöhe das Amtsgericht im Strafbefehl mit 30 EUR
angesetzt hatte, keine Besonderheiten auf, die eine Gebührenerhöhung trotz des geringen Umfangs und der
geringen Schwierigkeit der Verteidigertätigkeit rechtfertigen könnten.
19
3.
Der Gebührenansatz des Verteidigers ist auch im Hinblick auf eine die Mittelgebühr von 165,00 EUR um
20 % übersteigende Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG von 198,00 EUR unbillig. Angemessen ist -
wie das Amtsgericht Reutlingen zutreffend festgesetzt hat - eine Gebühr von 120,00 EUR.
20 Durch die Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren des ersten
Rechtszugs vor dem Amtsgericht abgegolten, soweit für die jeweilige Tätigkeit nicht besondere Gebühren
vorgesehen sind (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4106, 4107, Rn. 8). Abgegolten sind damit
insbesondere schriftliche und mündliche Kontakte des Verteidigers zu seinem Auftraggeber und zum Gericht
sowie Tätigkeiten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Auch diesbezüglich liegt sowohl der Umfang als
auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter dem Durchschnitt. Selbst wenn die beiden vom
Verteidiger benannten Mandantengespräche nicht der Einarbeitung in das Verfahren sondern der
Vorbereitung der Hauptverhandlung oder der Festlegung der Verteidigungsstrategie gedient haben sollten,
ist vor dem Hintergrund der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage (vgl. oben II. 2.) von einer geringen
Dauer der Gespräche auszugehen. Gleiches gilt für etwaige Gespräche mit Dritten und Nachforschungen,
deren Erforderlichkeit im Übrigen bereits deshalb fraglich ist, da sich die Beweiserhebung im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens auf die bereits im Strafbefehl benannten Zeugen als Beweismittel beschränkt hat.
Kontakt zum Gericht hat der Verteidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung von einem auf einem
Kanzleiversehen beruhenden und später zurückgenommenen Antrag auf Verlegung der anberaumten
Hauptverhandlung nicht aufgenommen. Auch unter Berücksichtigung der übrigen in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG
genannten Bemessungskriterien (vgl. oben II. 2.) ist daher ein deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegender
Gebührenansatz geboten, der mit 120,00 EUR sachgerecht erfolgt ist.
21
4.
Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG hat das Amtsgericht Reutlingen in Höhe von 150,00 EUR
angesetzt. Der Ansatz einer in Höhe von 330,00 EUR bemessenen und damit 20 % über der Mittelgebühr
von 275,00 EUR liegenden Terminsgebühr durch den Verteidiger ist unbillig.
22 Durch die Terminsgebühr wird der zeitliche Aufwand der Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen des
Hauptverhandlungstermins abgegolten. Maßgeblich ist daher die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung
(Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4108-4111, juris, Rn. 18). Die pünktlich begonnene
Hauptverhandlung dauerte vorliegend trotz durchgeführter Beweisaufnahme mit Vernehmung von zwei
Zeugen einschließlich Urteilsverkündung lediglich 27 Minuten. In zeitlicher Hinsicht ist vor diesem
Hintergrund auch unter Berücksichtigung des durch andere Hauptverhandlungstermine in erster Instanz vor
dem Amtsgericht bemessenen Vergleichsmaßstabs von einem erheblich unter dem Durchschnitt liegenden
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1
RVG können auch bezüglich der Terminsgebühr keine Gebührenerhöhung begründen (dazu bereits II. 2.).
23
5.
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen den Ansatz der
Kosten für die Fahrt zum Hauptverhandlungstermin am 21.12.2015 in Höhe von lediglich 7,50 EUR anstatt
der auf Grundlage der Entfernung vom Kanzleisitz des Verteidigers in Stuttgart zum Amtsgericht Reutlingen
beantragten 25,80 EUR wendet.
24 Zwar ist es grundsätzlich nicht als notwendig anzuerkennen, wenn ein Beschuldigter einen Verteidiger
nimmt, der weder am Ort des Gerichts noch an dem der Wohnung des Beschuldigten ansässig ist (Müller-
Rabe in Schmidt/Gerold, RVG, 22. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 165). In Strafverfahren ist jedoch zu
berücksichtigen, dass das mit einer Beurteilung einer Bestellung eines ortsfremden Verteidigers als nicht
notwendig verbundene Kosteninteresse hinter dem in Strafverfahren besonders bedeutsamen
Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant zurücktreten kann (vgl. BGH, Urteil vom
17.07.1997, 1 StR 781/96, juris, Rn. 10 ff.). Das bestehende Vertrauensverhältnis, die Schwere des
Schuldvorwurfs sowie die Entfernung zwischen Sitz des Verteidigers und Sitz des Beschuldigten bzw. des
Gerichts sind dabei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ein bloßes
Abstellen auf den außerhalb des Gerichtsbezirks oder außerhalb der Gemeindegrenzen des Wohnortes des
Beschuldigten liegenden Kanzleisitz des Verteidigers vermag eine fehlende Notwendigkeit der Bestellung des
betreffenden Verteidigers nicht zu begründen.
25 Zwar sah sich der Beschwerdeführer vorliegend einem verhältnismäßig geringfügigen Schuldvorwurf
ausgesetzt. Auch liegen keine Erkenntnisse über die Dauer und Intensität des zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Verteidiger bestehenden Vertrauensverhältnisses vor. Bei der mit 43 Kilometern
angegebenen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verteidigers und dem Amtsgericht Reutlingen und
insbesondere auch der lediglich 31 Kilometer betragenden Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des
Verteidigers und dem Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt allerdings ein derart enges räumliches
Näheverhältnis vor, dass auch unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringfügigen Schuldvorwurfs
noch nicht von einer fehlenden Notwendigkeit der Beauftragung des betreffenden Verteidigers aufgrund von
dessen an einem dritten Ort befindlichen Kanzleisitz auszugehen ist.
26
6.
Die zu erstattenden Gebühren sind daher wie folgt festzusetzen:
27
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
100,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
120,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015 150,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
25,80 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
460,30 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
87,46 EUR
Bruttobetrag
547,76 EUR
28 Einen Ansatz von Gebühren für das Vorverfahren - in dem der Verteidiger soweit ersichtlich nicht tätig
geworden war - hatte der Beschwerdeführer zuletzt selbst nicht mehr beantragt.
29
7.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.Eine Ermäßigung der Gebühr des
Beschwerdeverfahrens sowie eine teilweise Tragung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers
durch die Staatskasse erschien trotz des Teilerfolgs des Rechtsmittels im Hinblick auf die Verfahrenskosten
nicht angezeigt, zumal der Teilerfolg gegenüber dem Gesamtumfang der angegriffenen Kostenfestsetzung
nicht wesentlich ins Gewicht fällt.