Urteil des LG Trier vom 21.03.2005

LG Trier: grobe fahrlässigkeit, beschädigung, kaufvertrag, herausgabe, sorgfalt, rücktritt, nummer, wasser, bereicherung, zustand

Bürgerliches Recht
LG
Trier
21.03.2005
4 O 185/03
4 O 185/03
Die Haftungsbeschränkung des § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
umfasst auch mögliche Schadensersatzansprüche des Rücktrittsgegners wegen Beschädigungen der
zurückzugewährenden Sache. Beruht das Rücktrittsrecht auf dem Mangel einer Kaufsache, so kann der
Käufer unter den Voraussetzungen des § 440 Abs. 1 BGB auch nach Eintritt der Verschlechterung noch
den Rücktritt erklären.
Landgericht Trier
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
-Kläger-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
-Beklagter-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Gewährleistung aus Kaufvertrag
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch den Richter am Landgericht Specht als Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2005 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt,
a. an den Kläger € 7.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz-
Briefes und des Kfz-Scheins, ausgestellt für das Zulassungskennzeichen TR- sowie
b. sofort nach Erhalt des Kfz Briefes und des Kfz Scheins das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen TR- abzumelden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Der Kläger kaufte von ihm am 22.01.2003 einen
gebrauchten Pkw Rover 400, der damals eine Laufleistung von 73.400 Kilometern aufwies. Er zahlte €
7.000,00 in bar. Für weitere € 200,00 nahm der Beklagte einen Pkw des Klägers in Zahlung. In der
schriftlichen Urkunde ist ein Gewährleistungsausschluss enthalten.
Nach etwa vier Wochen rügte der Kläger verschiedene Mängel, die von dem Beklagten teilweise behoben
wurden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2003 wurde der Beklagte zu weiterer
Mängelbeseitigung aufgefordert. Am 08.03.2003 unternahm der Kläger eine Fahrt, während der eine
Überhitzung des Kühlwassers auftrat. Das weitere Geschehen in diesem Zusammenhang ist streitig.
Jedenfalls fuhr der Kläger anschließend noch von Bekond nach Leiwen. Dort wurde der Pkw von dem
zwischenzeitlich benachrichtigten Beklagten abgeholt. Der Beklagte baute den Zylinderkopf aus. Mit dem
Kläger konnte er sich nicht darüber einigen, wer den an dem Motor aufgetretenen Überhitzungsschaden
tragen sollte. Das Fahrzeug befindet sich seither mit teilweise zerlegtem Motor bei dem Beklagten. Mit
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.3.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrag und verlangte dessen Rückabwicklung.
Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug sei in mehrfacher Hinsicht noch immer mangelhaft. Insbesondere sei
der Endschalldämpfer eingedrückt. Der Sturz der Vorderräder lasse sich nicht ordnungsgemäß einstellen.
Der Pkw sei vorne links und hinten rechts erheblich durch Unfälle beschädigt worden, die nicht
ordnungsgemäß repariert seien. Das Spaltmaß des Motorhaubendeckels stimme nicht. Die
Abschlepphaken vorne seien verbogen.
Sofort, nachdem die Anzeige für die Kühlwassertemperatur eine Gefahr signalisiert habe, habe er das
Fahrzeug angehalten. Er habe Kühlwasser nachgefüllt und sei erst weitergefahren, als wieder normale
Temperatur angezeigt worden sei. Der aufgetretene Defekt an der Zylinderkopfdichtung stehe im
Zusammenhang mit einem von dem Beklagten zuvor bereits instandgesetzten Defekt an der
Ventildeckeldichtung und bzw. oder der Heizung und Klimaanlage und hätte dem Beklagten bei der
Reparatur auffallen müssen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
a. an ihn € 7.200,00 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2003 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz Briefes und des Kfz Scheins durch den Kläger,
jeweils ausgestellt für das Zulassungskennzeichen TR-;
b. sofort nach Erhalt des Kfz Briefes und des Kfz Scheins das Fahrzeug TR- abzumelden;
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen,
a. an den Kläger an Stelle des zur Zeit auf dem Kläger zugelassenen Fahrzeugs TR- ein
Ersatzfahrzeug des Typs Rover 400, 82 KW, 1588 Kubikzentimeter Hubraum, Erstzulassung
25.3.1999, Laufleistung zirka 72.000 Kilometer und frei von Sachmängeln zu übereignen Zug um
Zug gegen Herausgabe des Kfz Briefes und des Kfz Scheines durch den Kläger, jeweils
ausgestellt für das Zulassungskennzeichen TR-
b. sofort nach Erhalt von Brief und Schein das Fahrzeug TR- abzumelden.
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ungeachtet einer Kostenentscheidung in diesem Rechtsstreit
verpflichtet ist, an den Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist,
a. dass der Beklagte den Motor des hier in Rede stehenden Fahrzeuges demontiert hat,
b. dass der Beklagte den Zylinderkopf aus diesem Motor abgebaut hat,
c. dass infolge der Demontage des Motors und des Abbaus des Zylinderkopf die Laufbahnen des
zweiten und dritten Zylinders aufgrund der zwischenzeitlichen Lagerung des Fahrzeuges mit
demontiertem Zylinderkopf deutlichen Rostansatz aufzeigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das Fahrzeug sei jedenfalls nach den von ihm durchgeführten Nachbesserungen
mangelfrei. Unfallfreiheit habe er nicht zugesichert. Vielmehr habe er lediglich erklärt, dass es nach den
Angaben des Vorbesitzers unfallfrei sei. Den angeblichen Unfallschaden habe er selbst nicht gekannt.
Den Schaden wegen der Überhitzung des Motors habe der Kläger grob fahrlässig selbst verursacht,
indem er die Warnanzeigen missachtet und mit überhitztem Kühlwasser weitergefahren sei. Nur so sei der
Defekt an der Zylinderkopfdichtung zu erklären. Bei der Übernahme des Fahrzeugs am 08.03.2004 habe
sich bereits ein erhebliches Öl-Wasser-Gemisch im Motor angesammelt.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug
genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 03.11.2003 (Blatt 40 GA) und
24.03.2004 (Blatt 95 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf die Gutachten des
Sachverständigen vom 28.1.2004 (Blatt 65 GA) und 15.04.2004 (Blatt 103 GA.) wird Bezug genommen.
Weitere Beweisbeschlüsse vom 14.07.2004 (Blatt 115 GA) und 30.09.2004 (Bl. 143 GA) sind nicht
ausgeführt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger war berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, weil der von dem Beklagten verkaufte
Pkw Rover 400 einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung
der Kammer aus dem Gutachten des Sachverständigen J. . Der Sachverständige hat rundum
Karosserieschäden festgestellt. Die gesamte rechte Fahrzeugseite weist Instandsetzung-, Spachtel - und
Lackierarbeiten auf, ebenso die Tür vorne links. Die Tür hinten links ist zumindest nachlackiert worden.
Die vorderen Abschleppösen sind deformiert und verschrammt. Die vordere rechte Abschleppöse ist
nachgeschweißt worden. Dies ist ein Indiz für einen deutlichen Anstoß. Der Endschalldämpfer ist im
linksseitigen Bereich deutlich eingedrückt und eingeknickt. Dieses Ausmaß von Schäden an der
Karosserie geht weit über das hinaus, was im Rechtsverkehr als unbedeutende Beschädigung
angesehen wird. Es mindert den Verkehrswert des Fahrzeugs deutlich. Danach kommt es nicht mehr
darauf an, ob auch die weiteren vom Kläger vorgetragenen Mängeln vorlegen.
Dem Kläger stehen damit die Rechte aus §§ 437 Nummer 2, 440, 323 BGB zu. Auf den
Gewährleistungsausschluss kann sich der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 BGB nicht berufen. Es handelt
sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf. Eine Nachbesserung ist unmöglich, weil das Merkmal der
Unfallfreiheit auch durch weitere Reparaturen nicht hergestellt werden kann.
Unfallschäden in einem solchen Ausmaß hätten auch schon nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden
Recht von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler offenbart werden müssen (BGH NJW-RR 1987,
436).
Die Parteien müssen die einander gewährten Leistungen zurückgeben. Der Beklagte hat den Kaufpreis
zurückzuzahlen. Das Kraftfahrzeug befindet sich bereits in seinem Besitz; der Kläger braucht daher nur
noch die dazugehörenden Papiere zurückzugeben.
Der Kläger muss sich die gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Bei circa 1.400 gefahrenen
Kilometern – der Sachverständige hat bei seiner Untersuchung den Tachostand mit 74.803 abgelesen –
bemisst das Gericht sie auf 100 €. Dementsprechend ist die Klage in dieser Höhe unbegründet.
Der Pkw ist allerdings während der Zeit, in der der Kläger ihn besessen hat, beschädigt worden. Dennoch
braucht der Kläger dafür keine Entschädigung zu leisten.
Wertersatz für eine Verschlechterung des Gegenstands wird gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB dann
nicht geschuldet, wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts (wie hier) die Verschlechterung oder
der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er
in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hatte bis zu dem Eintritt des Motorschadens die Absicht, den Pkw
zu behalten. Er stritt sich mit dem Beklagten um die erforderlichen Nachbesserungen. Er hätte sich nicht
anders verhalten, wenn er mit dem Beklagten darüber eine Einigung erzielt hätte. Für ihn war der
schonende Umgang mit dem Pkw subjektiv eine eigene Angelegenheit.
Eine Bereicherung, die der Kläger nach § 346 Abs. 3 S. 2 BGB herausgeben müsste, ist bei ihm nicht
verblieben.
Der Kläger schuldet dem Beklagten auch keinen Schadensersatz. Schadensersatzansprüche des
Beklagten sind gemäß § 346 Abs. 4 BGB zwar nicht ausgeschlossen. Der Kläger ist nach § 346 Abs. 1
BGB verpflichtet, den Pkw in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Dazu ist er nicht in der Lage,
sodass eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis in Betracht kommt (Palandt
- Heinrichs § 346 Randnummer 15).
Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten setzt jedoch voraus, dass der Kläger die (objektiv
vorliegende) Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten hat. Auch hier kommt dem Kläger
der Haftungsmaßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zugute (Palandt - Heinrichs § 346
Randnummer 18). Die im Schrifttum vertretene Gegenmeinung berücksichtigt nicht hinreichend den Willen
des Gesetzgebers. Er wollte den Rücktrittsberechtigten schützen, der erst durch die Vertragsverletzung
des Gegners in die Lage gerät, eine Sache zurückgeben zu müssen, die er ursprünglich mit dem Ziel
erworben hatte, sie zu behalten.
Der Kläger haftet damit auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder auf Schadensersatz gemäß §§
346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB nur, wenn er den Motorschaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
Denn dort liegt nach § 277 BGB die Grenze, die auch der Sorgalt in eigenen Angelegenheiten gesetzt ist.
Der Beklagte hat den Beweis nicht geführt, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit angelastet werden
kann. Das könnte allerdings der Fall sein, wenn der Kläger eine Warnanzeige nicht beachtet hätte, die ihn
auf die Überhitzung des Kühlwassers hingewiesen hat. Wer dann trotzdem weiterfährt, lässt ganz
naheliegende Überlegungen außer acht, die jedem Fahrzeugführer einleuchten müssten.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass eine Überhitzung des Motors eingetreten ist. Es ist auch
technisch plausibel, dass die Beschädigung des Zylinderkopfs darauf zurückzuführen ist. Insofern kann
das Gericht die Behauptung des Beklagten als wahr unterstellen, dass er bei der Übernahme des Pkw
bereits ein Wasser-Öl-Gemisch im Motor festgestellt hat. Das ist für derartige Beschädigungen typisch.
Damit allein lässt sich aber ein Verschulden des Klägers, insbesondere in Form der groben Fahrlässigkeit,
nicht begründen.
Es steht nämlich nicht fest, dass der Kläger rechtzeitig durch die Kühlwasseranzeige gewarnt wurde und
durch die richtige Reaktion, sofortiges Anhalten, die Beschädigung des Motors vermeiden konnte. Ebenso
gut kann der Vortrag des Klägers richtig sein, wonach er sofort nach dem ersten Gewahrwerden der
Störung angehalten hat und die Beschädigung trotzdem aufgetreten ist. Nähere Aufklärung hätte
möglicherweise das von der Kammer angeordnete weitere Sachverständigengutachten geben können.
Mit diesem Beweismittel ist der Beklagte aber ausgeschlossen, nachdem er den angeforderten
Kostenvorschuss von 600 € nicht eingezahlt hat, obwohl er durch gesonderten Beschluss vom 23.11.2004
(Blatt 152R GA) auf die Folgen ausdrücklich hingewiesen wurde.
Der Beklagte hat auch die Abmeldung des Kraftfahrzeugs vorzunehmen, so wie dies der Kläger beantragt
hat. Dies ist eine Nebenpflicht des Abwicklungsverhältnisses nach dem erklärten Rücktritt.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt 7.700 €.
Specht