Urteil des LG Stuttgart vom 15.06.2015

schweigepflicht, entschuldigung, glaubhaftmachung, verhinderung

LG Stuttgart Beschluß vom 15.6.2015, 6 Qs 2/15
Ausbleiben des geladenen Zeugen im Termin: Erkrankung und dienstliche
Terminkollision als Entschuldigungsgrund
Leitsätze
Bestätigung zweier Ordnungsgeldbeschlüsse gegen einen Zeugen (Rechtsanwalt) bei
Fernbleiben wegen (1) vorgetragener dienstlicher Terminkollisionen und (2)
Erkrankung sowie Teilaufhebung hinsichtlich der Höhe der festgesetzten
Ordnungsgelder.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015 wird
aufgehoben
, soweit
damit ein Ordnungsgeld von mehr als 300 EUR (festgesetzt am 11.12.2014) und mehr
als 500 EUR (festgesetzt am 18.12.2014) aufrechterhalten wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
verworfen
.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln zu tragen. Im
Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt. Seine notwendigen Auslagen
hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 02.04.2015 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015, mit dem zwei zuvor
zu Lasten des Beschwerdeführers ergangene Ordnungsgeldbeschlüsse des
Amtsgerichts Esslingen vom 11.12.2014 und 18.12.2014 aufrechterhalten worden
sind.
2 Den Ordnungsgeldbeschlüssen liegt jeweils der Vorwurf unentschuldigten
Nichterscheinens des Beschwerdeführers als Zeuge in der Hauptverhandlung vor
dem Amtsgericht Esslingen am 02.12.2014 bzw. am 18.12.2014 zu Grunde.
3 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wurde vom Amtsgericht Esslingen
erstmals auf den 02.12.2014 als Zeuge in einem Hauptverfahren geladen, wobei
dem Sekretariat des Zeugen zuvor die drei möglichen Termine 02.12.2014,
11.12.2014 und 18.12.2014 genannt sowie um Mitteilung eines passenden
Termins gebeten worden war und der Zeuge anschließend den 02.12.2014
genannt hatte. Gegenstand der Zeugeneinvernahme sollte eine Strafanzeige einer
Mandantin (Fa. K. - C. GmbH) sein, die durch den Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt vertreten wurde.
4 Am Morgen des 02.12.2014 um 09:15 Uhr, teilte die Kanzlei des
Beschwerdeführers der Geschäftsstelle am Amtsgericht Esslingen telefonisch mit,
dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und daher nicht erscheinen werde. Es
wurde außerdem die Übersendung eines ärztlichen Attestes angekündigt.
5 Dieses Attest ist - nach Erinnerung des Amtsgerichts Esslingen vom 05.12.2014 -
erst am 15.12.2014 per Telefax beim Amtsgericht Esslingen eingegangen. Es
bescheinigt dem Beschwerdeführer die „Arbeitsunfähigkeit“ vom 02.12.2014 bis
einschließlich 04.12.2014 „aufgrund einer akuten Erkrankung“.
6 In der Hauptverhandlung am 11.12.2014 erging zwischenzeitlich gegen den
Beschwerdeführer der erste oben genannte Ordnungsgeldbeschluss. Dem
Beschwerdeführer wurden darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR,
ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, sowie die durch sein Nichterscheinen
entstandenen Kosten auferlegt.
7 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Ausbleiben in der Hauptverhandlung
bereits am 02.12.2014 per Telefax auf den 11.12.2014 erneut geladen. Mit Telefax
vom 03.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer seine Verhinderung sowohl für den
11.12.2014 als auch den 18.12.2014 wegen nicht auflösbarer dienstlicher
Terminskollisionen. Zur Glaubhaftmachung legte er (für den 11.12.2014) eine
Tagesordnung einer Dienstbesprechung vor, ausweislich dieser er dort einen
Vortrag halten sollte, sowie (für den 18.12.2014) Abschriften von
Terminsverfügungen des Oberlandesgerichts Köln (vormittags) und des
Landgerichts Bonn (nachmittags).
8 Daraufhin wurde dem Sekretariat des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt,
dass der Zeuge vom 11.12.2014 auf den 18.12.2014 umgeladen werde, mit dem
Hinweis, dass aus den zur Glaubhaftmachung der Verhinderung vorgelegten
Verfügungen nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass er dort unvermeidbar selbst zu
erscheinen habe und er sich nicht - wie erbeten - wegen einer Terminsabsprache
gemeldet habe und, dass die Verteidigung nicht auf den Zeugen verzichtet habe.
Anschließend wurde der Zeuge auf den 18.12.2014 geladen.
9 Mit Telefax vom 15.12.2014 trug der Beschwerdeführer erneut seine Verhinderung
am 18.12.2014 vor, ohne jedoch weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung
anzufügen. Er führte hierzu aus, dass „es sich bei dem Verfahren vor dem LG
Bonn um einen größeren Rechtsstreit gegen [die Beklagte] mit zu erwartenden
Grundsatzentscheidungen für eine Vielzahl von Fällen“ handele und er seit zwei
Jahren alleiniger gerichtlicher und außergerichtlicher Sachbearbeiter sei, weshalb
„bei diesem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung seine persönliche
Anwesenheit unabkömmlich“ sei.
10 Das Amtsgericht Esslingen teilte dem Beschwerdeführer unter dem 17.12.2014 per
Telefax mit, die bisherige Ladung auf den 18.12.2014 weiterhin aufrecht zu
erhalten.
11 Mit Telefax vom 17.12.2014, eingegangen bei Gericht um 15:58 Uhr, erklärte der
Beschwerdeführer erstmals dezidiert, von seinem Mandanten nicht von seiner
anwaltlichen Schweigepflicht entbunden worden zu sein und sich daher im Hinblick
auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, weshalb von seiner Ladung als Zeuge
abgesehen werden könne.
12 Nachdem vom Amtsgericht Esslingen in der Hauptverhandlung am 18.12.2014
das Nichterscheinen des Beschwerdeführers festgestellt worden war, erging der
zweite oben genannte Ordnungsgeldbeschluss, mit welchem dem
Beschwerdeführer (erneut) ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise
2 Tage Ordnungshaft, und die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten
auferlegt wurden. Außerdem wurde die Vorführung des Beschwerdeführers zum
Fortsetzungstermin am 08.01.2015 angeordnet.
13 Das vorgenannte Telefax des Beschwerdeführers vom 17.12.2014 wurde der
Richterin gemäß einem darauf befindlichen Vermerk erst nach der
Hauptverhandlung und dem darin ergangenen Ordnungsgeldbeschluss vorgelegt.
14 Der Beschwerdeführer ist durch das Gericht am 22.12.2014 aufgefordert worden,
eine Erklärung der Fa. K. - C. GmbH vorzulegen, aus der hervorgehe, dass der
Rechtsanwalt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden werde. Mit Schreiben
vom 30.12.2014 wurde der Beschwerdeführer hieran erneut erinnert.
15 Unter dem 30.12.2014 ist dem Gericht die entsprechende schriftliche Erklärung
vorgelegt worden, woraufhin die Anordnung zur Vorführung des
Beschwerdeführers am 07.01.2015 aufgehoben wurde.
16 Der Beschwerdeführer legte unter dem 30.12.2014 Beschwerde gegen den ersten
Ordnungsgeldbeschluss vom 11.12.2014 und unter dem 16.01.2015 Beschwerde
gegen den zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 18.12.2014 ein.
17 Zur Begründung der Beschwerde vom 30.12.2014 bezog er sich auf das am
15.12.2014 übersandte Attest und - ergänzend - auf seine Erklärung vom
17.12.2014, von seinem Recht nach § 53 StPO Gebrauch zu machen.
18 Zur Begründung der Beschwerde vom 16.01.2015 verwies er im Wesentlichen auf
die soeben genannte Erklärung hinsichtlich § 53 StPO und seine vorab geltend
gemachten Terminskollisionen.
19 Der Beschwerdeführer trug hilfsweise vor, dass zumindest die Höhe der beiden
Ordnungsgelder ermessensfehlerhaft sei.
20 Das Amtsgericht Esslingen hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen
Beschluss vom 13.03.2015 die Aufrechterhaltung der beiden
Ungehorsamsmaßnahmen beschlossen.
II.
21 Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO sind bereits angeordnete Ungehorsamsfolgen bei
nachträglicher, genügender Entschuldigung aufzuheben. Beschwerden, die
nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthalten, sind demgemäß vom
anordnenden Gericht als Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen auszulegen.
Insbesondere bedarf es einer Vorlage an das Beschwerdegericht in diesen Fällen
erst für den Fall, dass gegen eine ablehnende Entscheidung (erneut) Beschwerde
eingelegt wird.
22 Vorliegend ist die Beschwerde vom 30.12.2014 jedenfalls dahin auszulegen, dass
durch die Bezugnahme auf die Erklärung des Beschwerdeführers vom 17.12.2014
(von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO Gebrauch zu machen)
insofern nachträglich Gründe zur Entschuldigung des Fernbleibens im
Hauptverhandlungstermin am 02.12.2014 vorgetragen wurden.
23 Das Amtsgericht Esslingen konnte folglich zu Recht von einer Abhilfeentscheidung
bzw. einer Vorlage der Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2 StPO absehen und nach
Maßgabe des § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO entscheiden.
24 Die Begründung der Beschwerde vom 16.01.2015 ist ebenfalls dahin auszulegen,
dass zumindest die Bezugnahme auf die vorgelegte Entbindungserklärung
nachträgliches Entschuldigungsvorbringen darstellt, sodass auch diese
Beschwerde zu Recht nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO behandelt
werden konnte.
25 Damit ist Prüfungsgegenstand der Beschwerdekammer zu Recht - wie vom
Amtsgericht vorgelegt - die Beschwerde vom 02.04.2015 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015.
III.
26 1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als davon die Höhe
der beiden Ordnungsgelder betroffen ist.
27 In keinem Fall hat sich der Beschwerdeführer vor seinem Fernbleiben oder
nachträglich ausreichend entschuldigt.
28 Das zur Glaubhaftmachung der Erkrankung am 02.12.2014 vorgelegte ärztliche
Attest ist unzureichend. Die darin festgestellte Arbeitsunfähigkeit (auch) für den
Verhandlungstag am 02.12.2014 entschuldigt nicht das Fernbleiben. Es wäre
zumindest entweder die Attestierung einer Reise- oder einer
Verhandlungsunfähigkeit, deren Voraussetzungen sich jeweils von denen der
Arbeitsunfähigkeit unterscheiden, erforderlich gewesen. Die Kammer setzt bei dem
Beschwerdeführer (Rechtsanwalt) zudem entsprechende Rechtskenntnisse
voraus, weshalb ihn ein möglicher - ohnehin nicht vorgetragener - Irrtum insoweit
nicht zu entlasten vermag.
29 Die Erklärung des Beschwerdeführers, später gestützt durch die schriftliche
Erklärung des Mandanten, dass er seinen Rechtsanwalt nicht von seiner
anwaltlichen Schweigepflicht entbinde, er werde sich in seiner Vernehmung auf §
53 StPO beziehen, führt ebenfalls nicht zu einer genügenden Entschuldigung für
das Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin am 18.12.2014.
30 Einerseits steht es im Ermessen des Gerichts und ist Ausfluss der richterlichen
Unabhängigkeit, ob ein Zeuge trotz der Erklärung, er werde sich auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht berufen, geladen wird oder nicht. Die schlichte
Erklärung des Zeugen entbindet diesen nicht „automatisch“ von der Pflicht, seiner
aufrechterhaltenen Ladung Folge zu leisten.
31 Andererseits ist diese „Entschuldigung“, eingegangen am 17.12.2014 um 15:58
Uhr, schon nicht mehr rechtzeitig gewesen. Es wäre dem Amtsgericht Esslingen
nach dem üblichen Geschäftsgang nicht möglich gewesen, allen Beteiligten die
Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am Folgetag rechtzeitig mitzuteilen.
Diese Verspätung war vom Beschwerdeführer zudem selbst verschuldet, da es
ihm möglich gewesen wäre diese Erklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorzubringen, nachdem die erste Ladung auf den 02.12.2014 lautete und davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht von
seiner Schweigepflicht entbunden gewesen war.
32 Letztlich greift auch die Begründung, der Beschwerdeführer habe unauflösbare
terminliche Kollisionen gehabt, nicht durch.
33 Berufliche Pflichten können nur unter Anlegung strenger Maßstäbe entschuldigen.
Gleichwohl darf der Zeuge nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden.
Diese Pflichtenkollision ist im Einzelfall vom Gericht abzuwägen (vgl.
Ignor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 51 RN 12).
34 Das Amtsgericht Esslingen hat zunächst einen außerordentlich schonenden
Umgang mit dem Beschwerdeführer gepflegt und ihm vor der ersten Ladung drei
mögliche Termine mitgeteilt und später durch Umladung des Beschwerdeführers
vom 11.12.2014 auf den 18.12.2014 den vorgebrachten Terminskollisionen
offensichtlich Rechnung zu tragen versucht. Der Beschwerdeführer hat für die
Ladung auf den 18.12.2014 aber trotz Aufforderung durch das Gericht nicht
substantiiert dargelegt, dass seine persönliche Anwesenheit (anstelle eines
Vertreters) bei den kollidierenden Gerichtsterminen unabdingbar gewesen war.
Hierfür genügt die oben ausgeführte Darstellung des Beschwerdeführers in seinem
Schreiben vom 15.12.2014 nicht. So wäre es möglich gewesen, nähere
Ausführungen zum Mandanten zu machen (ohne dessen Namen zu nennen) und
den Streitgegenstand näher darzulegen (vor dem Hintergrund dessen Bedeutung
für den Mandanten). Diese Darlegung verletzt auch nicht notwendigerweise die
anwaltliche Schweigepflicht.
35 Die Beweisaufnahme in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Esslingen war
ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - bis auf die Vernehmung des
Beschwerdeführers - bereits abgeschlossen und eine Unterbrechung der
Verhandlung wegen des bevorstehenden Jahreswechsels mit den Feiertagen
jedenfalls ungünstig. Es darf auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass
der Beschwerdeführer bereits bei dem Termin am 02.12.2014 nicht ausreichend
entschuldigt ferngeblieben war. Hinzu kommt, dass nicht auf die Vernehmung des
Beschwerdeführers als Zeuge in dem Strafverfahren verzichtet wurde. Nach
alledem durfte das Amtsgericht Esslingen zu Recht an der Ladung des Zeugen
festhalten.
36 2. Die Beschwerde hat dagegen Erfolg, soweit mit ihr hilfsweise die Höhe der
jeweils festgesetzten Ordnungsgelder angegriffen wird.
37 Das Mindestmaß eines Ordnungsgeldes beträgt mangels ausdrücklicher
Regelungen in § 51 StPO gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB 5 EUR und das
Höchstmaß 1.000 EUR.
38 Innerhalb dieses Rahmens bestimmt das Gericht die Höhe nach eigenem
Ermessen. In den hier zu Grunde liegenden Beschlüssen finden sich keine
ausdrücklichen Gründe für die Höhe des Ordnungsgeldes. Das wäre zumindest im
Falle einer zweimaligen Festsetzung des Höchstbetrags nahe liegend gewesen.
39 Die Strafkammer setzt nach eigenem Ermessen das Ordnungsgeld für das
Fernbleiben am 02.12.2014 auf 300 EUR und für das Fernbleiben am 18.12.2014
auf 500 EUR herab. Dabei wird berücksichtigt, dass die Erkrankung am
02.12.2014 vorab telefonisch mitgeteilt wurde und ein - wenn auch letztlich
unzureichendes - Attest vorgelegt wurde. Für den erneuten Pflichtenverstoß wird
neben der Tatsache des Wiederholungsfalles vor allem berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer vorab davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das bisherige
Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen und an der Ladung
festgehalten werde. Es wird dabei nicht verkannt, dass das persönliche
Erscheinen des Beschwerdeführers in den Gerichtsterminen ein nachvollziehbares
Anliegen darstellt.
40 Hinsichtlich der ersatzweise angeordneten Ordnungshaft verbleibt es bei den
durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Esslingen jeweils festgesetzten zwei
Tagen Ordnungshaft.
41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.