Urteil des LG Stuttgart vom 16.06.2015

einstweilige verfügung, geschäftliche tätigkeit, vorläufige einstellung, öffentliche aufgabe

LG Stuttgart Urteil vom 16.6.2015, 44 O 23/15 KfH
Wettbewerbsverstoß: Rabattangebote bei der Vermittlung von Taxifahrten
mittels einer Taxi-App
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 - 44 O 23/15
KfH - wird aufrechterhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
Streitwert: 50.000,00 EUR.
Tatbestand
1 Die Verfügungsklägerin betreibt in Form einer Genossenschaft eine
Taxivermittlungszentrale. Die Verfügungsbeklagte vermittelt Taxifahrten durch eine
Taxi-App.
2 Im Zeitraum vom 04. bis zum 17.05.2015 führte die Beklagte eine Werbeaktion
durch. Danach übernahm sie 50 % des Taxifahrpreises, wenn der Kunde die Fahrt
über die App der Beklagten gebucht und darüber auch bezahlt hatte, somit per
PayPal oder per Kreditkarte. Dabei erhielt der Taxiunternehmer grundsätzlich den
vollen Fahrpreis, abzüglich einer an die Beklagte zu bezahlenden
Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50 % des vollen Fahrpreises von der
Beklagten erstattet wurden. Die Beklagte hat mit den jeweiligen Taxiunternehmen
eine Abtretung des Fahrpreisanspruches gegen den Kunden vereinbart, wonach
die Beklagte auch das Ausfallrisiko trägt.
3 Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 beantragte die Klägerin den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen die Werbung und die Einräumung des genannten
Rabatts. Am 12.05.2015 erließ das Landgericht Stuttgart die beantragte
einstweilige Verfügung, nachdem auf Nachfrage des Gerichts die Klägerin den
Antrag ausdrücklich auf das Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart,
Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt eingeschränkt hatte. Die Beklagte legte
mit Schriftsatz vom 15.05.2015 Widerspruch ein.
4 Die Klägerin hält die Werbeaktion der Beklagten für wettbewerbswidrig, da sie die
Festpreise des Personenbeförderungsgesetzes unterschreite. Diese Aktion habe
zu einem spürbaren Zuwachs an Vermittlungsaufträgen bei der Beklagten und in
gleicher Weise zu einer Verminderung der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen
bei der Klägerin geführt. Ziel der Beklagten sei es, einen Verdrängungswettbewerb
herbeizuführen.
5 Die Verfügungsklägerin beantragt,
6
die einstweilige Verfügung vom 12.05.2015 aufrechtzuerhalten und den
Widerspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
7 Die Verfügungsbeklagte beantragt:
8
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 - Az.: 44
O 23/15 KfH - wird aufgehoben.
2. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung wird mit sofortiger Wirkung -
notfalls gegen Sicherheitsleistung - eingestellt.
9 Die Beklagte hält ihre Werbeaktion für wettbewerbskonform, denn sie sei als
Vermittlerin von Taxifahrten nicht Normadressat des
Personenbeförderungsgesetzes.
10 Die Klägerin sei bereits nicht antragsbefugt, da sie kein Verband i.S.v. § 8 Abs. 3
Nr. 2 UWG sei. Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch, da ausschließlich der
Taxiunternehmer den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß §
47 PBefG und somit auch einer Tarifbindung unterliege. Diese Bindungen würden
durch die App-Dienste der Beklagten nicht berührt, da diese sich ausschließlich
auf den Bereich der Vermittlungsleistung beschränke, ohne in das
Vertragsverhältnis zum Fahrgast einzuwirken. Dagegen erhielten die
tarifgebundenen Taxiunternehmer auch im Rahmen der angegriffenen
Werbeaktion stets den geltenden Tarif.
11 Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund. Es bestehe keine
besondere Dringlichkeit, da die Stuttgarter Taxifahrer von der
streitgegenständlichen Aktion entweder gar nicht oder allenfalls in positiver
Hinsicht betroffen seien, da die Anzahl der Taxifahrten eher zunehme. Außerdem
sei die Klägerin zum weit überwiegenden Teil (90 %) aufgrund der räumlichen
Beschränkung des Unterlassungsanspruches unterlegen, so dass sämtliche
Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen seien.
12 Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein
Unterlassungsanspruch im ausgesprochenen Umfang gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG,
39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG zu.
14 1. Die Klägerin ist antragsbefugt i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, denn bei der Klägerin
handelt es sich um einen „Verband“ im Sinne der genannten Vorschrift.
15 Ein Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die Organisation
eine körperschaftliche Struktur hat, was bei einer Genossenschaft unzweifelhaft
der Fall ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 UWG, Rn.
3.31 f.).
16 Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass ihr
ca. 750 Taxen entweder als Genossenschaftsmitglieder angehören oder ihre
Dienste im Rahmen eines Nutzungsvertrages in Anspruch nehmen (Bl. 27 und 29
d.A.). Dies stellt eine erhebliche Zahl von Unternehmen dar. Gemäß ihrer Satzung
hat die Klägerin die Mitgliederinteressen zu vertreten. Das mit dem vorliegenden
Rechtsstreit angestrebte Ziel, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern, gehört
dazu.
17 Außerdem vermitteln beide Parteien jedenfalls auch Taxifahrten in Stuttgart, so
dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Parteien vorliegt, zumal die
Wettbewerber nicht einmal zwingend auf derselben Handelsstufe tätig sein
müssen (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.03.2015 - 3-08 O 136/14 -).
18 2. Der Klägerin steht auch ein Verfügungsanspruch gegen die Beklagte auf
Unterlassung der zeitweisen Einräumung eines Rabatts und der Werbung hierfür
für von der Beklagten vermittelte Taxifahrten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§
39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG zu.
a)
19 Bei den genannten Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes handelt
es sich um eine Marktverhaltensregel, das heißt um eine Vorschrift, die zumindest
auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG regeln das Marktverhalten der
Taxiunternehmer, indem sie das festgestellte Beförderungsentgelt festschreiben.
Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der
Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges Taxigewerbe zu erhalten (vgl.
BGH, GRUR 2013, 412 ff., juris, Rn. 15 [zu § 47 Abs. 2 PBefG]; Köhler/Bornkamm,
a.a.O., § 4 UWG, Rn. 11.33 ff.). Die Beförderungsentgelte für Taxen sind demnach
Festpreise, die weder unter- noch überschritten werden dürfen.
b)
20 Die Beklagte ist nicht selbst Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG, denn ihr
fehlt eigene Verfügungsgewalt über Fahrzeuge, Einrichtung und Betriebspersonal
(vgl. Ingold, Gelegenheitsverkehr oder neue Verkehrsgelegenheiten?, NJW 2014,
3334 [3335]). Auch wenn die Beklagte somit nicht unmittelbar den Vorgaben des
Personenbeförderungsgesetzes unterliegt, steht dies einer mittelbaren
Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. Ingold, a.a.O.).
21 Vorliegend beschränkt sich die Verfügungsbeklagte nicht auf die Vermittlung von
Taxifahrten und die Gewährung eines Rabatts in Höhe von 50 % für die
Taxikunden. Vielmehr hat sie mit dem Taxiunternehmer eine Abtretung seiner
Forderungen gegen die Kunden vereinbart, wobei die Beklagte auch das
Ausfallrisiko trägt. Darüber hinaus regelt sie die Zahlungsmodalitäten als
Voraussetzung für den Erhalt des Rabatts, nämlich unbare Zahlung über die App
der Beklagten. Insgesamt trägt die Verfügungsbeklagte damit einen Teil des
unternehmerischen Risikos und verdient in mehrfacher Hinsicht im
Zusammenhang mit der Durchführung einer Taxifahrt. Nach herrschender Meinung
ist Taxiunternehmer nicht nur, wer faktisch die Beförderung durchführt; der
Taxiunternehmer kann sich hierfür vielmehr einer anderen Person bedienen, die
dann als Erfüllungsgehilfe des Taxiunternehmers anzusehen ist (vgl. VG Berlin,
Beschluss vom 26.09.2014 - 11 L 353.14 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10.04.2015 - OVG 1 S 96.14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012
- 8 K 2393/11 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.09.2014 - 3 Bs 175/14 -,
juris, Rn. 14; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., B, § 3, Anm. 1).
22 Vorliegend ist die Beklagte, ohne selbst Unternehmerin i.S.v. § 3 PBefG zu sein,
durch Vermittlung der Taxifahrten, Regelung der Zahlungsmodalitäten sowie durch
die Abtretung der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden an
sich selbst derart in die Nähe eines Unternehmers gerückt, dass sie sich einigen
Pflichten des Personenbeförderungsgesetzes nicht entziehen kann. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch § 6 PBefG, der ein
ausdrückliches Umgehungsverbot normiert. Sinn und Zweck der
Festpreisregelung in §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG ist die Verhinderung
ruinösen Wettbewerbs (vgl. Bidinger, a.a.O., B, § 39, Rn. 131). Dem Taxiverkehr
kommt als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche
Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von
Festpreisen im Pflichtfahrgebiet soll den Taxiunternehmen ein auskömmliches
Dasein ermöglicht werden, ebenso die Tätigung und Abzahlung erforderlicher
Investitionen, während ein ruinöser und unbilliger Preiswettbewerb verhindert
werden soll.
23 Durch Abtretung der Beförderungsentgeltforderung gegen den Kunden bei
gleichzeitiger Vermittlung der Taxifahrt und Festlegung der (unbaren)
Zahlungsmodalitäten ist die Beklagte so wesentlich in die Abwicklung der Taxifahrt
und insbesondere des Bezahlvorganges eingebunden, dass die Geltung der
Beförderungsentgelte als Festpreise auch auf sie Anwendung finden muss. Für
eine angemessene Würdigung der Beteiligung und der Funktion der Beklagten
sind sämtliche Vorgänge zu berücksichtigen, in die sie involviert ist und die sie
bestimmt. Eine Gesamtschau ergibt, dass gerade die Koppelung von Vermittlung,
Abtretung der Forderung und Zahlungsabwicklung dazu führt, dass die
Festpreisbestimmung des Personenbeförderungsgesetzes im Pflichtfahrgebiet
auch auf die Beklagte Anwendung findet. Eine Betrachtung jeder
Geschäftsmaßnahme der Beklagten einzeln würde deren Gesamtbeitrag nicht
ausreichend bewerten, bliebe an Förmlichkeiten verhaftet, liefe den angestrebten
Zwecken des Personenbeförderungsgesetzes zuwider und würde das
Umgehungsverbot des § 6 PBefG nicht angemessen berücksichtigen.
c)
24 Dabei kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, § 6 PBefG finde auf sie
keine Anwendung, da sie bereits nicht Unternehmer im Sinne der Vorschrift sei.
Vielmehr ist auch hier gemäß allgemeinen Auslegungsregeln der Sinn und Zweck
der Vorschrift zu erforschen und nicht am bloßen Wortlaut zu haften. Da die
Anforderungen gesetzlich und durch Rechtsverordnung normiert sind, liegt in der
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kammer kein
Verfassungsverstoß. Die Kammer schafft keinen neuen Eingriffstatbestand (anders
als im BVerfG, NJW 1996, 3146 zugrunde liegenden Fall), sondern wendet
lediglich die im PBefG festgelegte Preisbindung auf die Tätigkeit der Beklagten an.
25 Die Beklagte als Vermittlerin von Taxifahrten und gleichzeitige Inhaberin der
Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden ist daher insoweit an
die durch Rechtsverordnung festgelegten Festpreise des
Personenbeförderungsgesetzes gebunden.
26 Die Reduzierung des Beförderungsentgelts auf 50 % stellt daher einen Verstoß
gegen eine Marktverhaltensregel dar und ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu
unterlassen, da wettbewerbswidrig.
d)
27 Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen,
ihre Werbeaktion sei nicht wettbewerbswidrig, da die Taxifahrer den vollen
Fahrpreis erhielten, denn Inhaberin des Anspruches auf den vollen Fahrpreis ist
die Beklagte. Der Fahrer/Taxiunternehmer erhält vielmehr einen um eine
Vermittlungsprovision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er „freiwillig“
die Höhe der Provision festlegt. Da (unter gleichen Bedingungen) zunächst der
Taxiunternehmer mit der höchsten Provision vermittelt wird, somit also
typischerweise der Unternehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur
Zahlung der höchsten Provision bereit ist, greift die Beklagte auch insoweit in die
geschäftliche Tätigkeit der Unternehmer ein mit der Folge, dass sie sich einer
Pflicht wie der Preisbindung nicht entziehen kann.
e)
28 Dem steht nicht entgegen, dass ein Gewerbetreibender berechtigt ist,
preisgebundene Fahrscheine für den öffentlichen Nahverkehr, die er zum
festgesetzten Preis erworben hat, unter Preis zu verkaufen (vgl. Omsels in Harte-
Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 10, Rn. 146). Im
genannten Beispiel ist der Gewerbetreibende nicht Normadressat der
Preisbindung (Omsels, a.a.O.), anders als die Beklagte hier.
29 Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der genannte Gewerbetreibende
sein Geld durch sein Gewerbe verdient, ohne vom Verkauf von Tickets für den
öffentlichen Nahverkehr direkt oder indirekt zu profitieren, während die Beklagte,
wie oben dargelegt, in mehrfacher Hinsicht im „Taxigeschäft“ bis hin zur
Einziehung und Inhaberschaft der Entgeltforderung tätig ist. Wer derartig involviert
ist, kann sich nicht darauf zurückziehen, die gesetzlichen Anforderungen an die
Entgelthöhe beträfen ihn nicht.
f)
30 Die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde der Hansestadt Hamburg (Bl. 142
d.A.), die die Rabattaktion der Beklagten nicht für beanstandungsbedürftig hält, ist
zum einen nicht bindend. Zum anderen geht aus der Stellungnahme nicht hervor,
dass ihr die Abtretung der Forderung gegen den Kunden überhaupt bekannt war
oder dass sie sie in ihre Überlegungen miteinbezogen hat.
31 3. Der Klägerin stand auch ein Verfügungsgrund zu.
32 Durch eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes hat sie glaubhaft gemacht,
dass sie Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt war, indem im Aktionszeitraum
deutlich weniger Taxifahrten zu vermitteln waren. Im Übrigen wird der
Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG in Wettbewerbssachen vermutet, ohne
dass die Beklagte diese Vermutung erschüttert hat.
33 4. Da die einstweilige Verfügung zu bestätigen war, kam eine vorläufige Einstellung
der Vollstreckung nicht in Betracht.
34 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
35 Durch die ausdrückliche Begrenzung des Antrages auf Frage des Gerichts auf das
Pflichtfahrgebiet Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt wurde der
Antrag nicht teilweise zurückgenommen. Aus dem Inhalt der Antragsschrift und
den zugehörigen Anlagen (RVO der LHS Stuttgart, nicht anderer Städte im
Bundesgebiet) ergibt sich der Bezug ausschließlich zum genannten
Pflichtfahrgebiet. Eine Untersagung bundesweit ist ersichtlich nicht gewollt. Die
Einschränkung durch die Verfügungsklägerin hatte somit ausschließlich
klarstellenden Charakter. Daher war eine Teilabweisung weder erforderlich noch
möglich, so dass die Kosten vollständig von der Verfügungsbeklagten zu tragen
sind.
36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2
ZPO.
37 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Antrag
der Klägerin.
38 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 08.06.2015
und der Verfügungsklägerin vom 11.06.2015, die keinen neuen Tatsachenvortrag
enthalten, gaben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung,
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.