Urteil des LG Stuttgart vom 14.10.2015

bausparvertrag, agb, leitbild, allgemeine geschäftsbedingungen

LG Stuttgart Urteil vom 14.10.2015, 4 S 142/15
Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten
Darlehensgebühr
Leitsätze
Eine Darlehensgebühr, die aufgrund von § 10 der Allgemeinen Bedingungen für
Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse bei Inanspruchnahme des
Bauspardarlehens durch den Bausparer zu zahlen ist, wird mit Rechtsgrund geleistet,
weil die Klausel eine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstellt und dem
Transparenzgebot genügt (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom
19.05.2015 - 8 C 165/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene sowie das vorliegende Urteil sind jeweils ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der
Beklagten aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Geldbetrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert d. Berufung: 504,35 EUR
Gründe
I.
1 Die Kläger Ziff. 1 und 2 (im Weiteren nur: die Kläger) wenden sich mit der Berufung
gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8 C 165/15 -,
mit dem ihre Klage auf Rückzahlung einer an die Beklagte geleisteten
„Darlehensgebühr“ sowie Nutzungsentschädigung abgewiesen wurde. Zur
Begründung seiner Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass
die in Frage stehende Entgeltabrede eine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstelle
und als solche wirksam sei. Dementsprechend sei die Darlehensgebühr mit
Rechtsgrund an die Beklagten geleistet worden und nicht an die Kläger zurück zu
zahlen. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben gegen
die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
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1)
Die Kläger schlossen am 22.03.2010 zunächst einen Bausparvertrag, dem die
Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Beklagten in der
damaligen Fassung zugrunde lagen (B 1, Bl. 57 ff d.A.). Die ABB enthalten u.a.
folgende Regelung: § 10 - Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine
Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem
Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). In der Folgezeit kam es
zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehens- und eines
Bauspardarlehensvertrages. Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine
Vereinbarung einer Darlehensgebühr. Im Bauspardarlehensvertrag ist eine
Darlehensgebühr in Höhe von 2% der Darlehenssumme über 25.721,70 EUR,
mithin iHv 504,35 EUR ausgewiesen. Die Kläger haben diese nach den
tatbestandlichen Feststellungen in I. Instanz spätestens mit den ersten beiden,
am 01.01.2013 und 01.02.2013 gezahlten Darlehensraten beglichen. Mit
Anwaltsschreiben vom 17.12.2014 verlangten die Kläger, nachdem sie selbiges
zuvor selbst fruchtlos versucht hatten, die Rückzahlung der Darlehensgebühr
zuzüglich Zinsen.
3 Die Kläger vertraten erstinstanzlich die Auffassung, dass es sich bei der strittigen
Darlehensgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handeln würde, die der
Inhaltskontrolle nicht standhalte und daher unwirksam sei. Sie ließen vortragen,
„die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung der Kreditgewährung
sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung [in § 488 Abs. 1
BGB] nicht vereinbar“ (Bl. 13 d.A.).
4 Die Beklagte verwies darauf, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt
nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI
ZR 170/13 - zu Verbraucherkreditverträgen handle. In Frage stünde vielmehr ein
Entgelt, das aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 - zulässig sei. Die
Darlehensgebühr sei ein kontrollfreies Entgelt für die Hauptleistung, denn sie weise
unmissverständlich auf deren Erhebung für die Hauptleistung hin. Sie sei jedenfalls
ein zulässiges Entgelt für Sonderleistungen, denn das Bauspardarlehen sei kein
isoliertes Bankdarlehens im Sinne des § 488 BGB, sondern weise Besonderheiten
und Sonderleistungsmerkmale auf, die aus der Vertragstypik des
Bausparvertrages resultieren würden, wie etwa der Zinssicherungseffekt und der
Umstand, dass jederzeit frei getilgt werden könne bzw. keine
Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei. Nichts anderes gelte im Ergebnis selbst
dann, wenn man die Darlehensgebühr der AGB-Kontrolle unterwerfe, weil deren
Erhebung den Darlehensnehmer aus eben diesen Gründen zumindest nicht
unangemessen benachteilige. Hinzu komme, dass die Bausparkasse, soweit die
Bonitätsprüfung in Frage stehe, anders als bei den zitierten
„Bearbeitungsgebühren“ nicht im eigenen Interesse agiere, sondern im Interesse
des (Bausparer-)Kollektivs und des Darlehensnehmers als dessen Mitglied. Auch
unterliege die Bausparkasse bei der Gebühren- und Entgeltregelung im Vergleich
zu Banken dem Bausparkassengesetz sowie der Genehmigung der Tarife im
Ganzen durch die BaFin.
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2)
Das Amtsgericht hat die Klage umfänglich mit der Begründung abgewiesen,
dass nach dem Wortlaut des Begriffs „Darlehensgebühr“ sowie der
Verknüpfung der Zahlung der Darlehensgebühr mit der Darlehensauszahlung
und nicht etwa mit dem Abschluss des Bausparvertrages oder des
Bauspardarlehensvertrages die Darlehensgebühr als Entgelt für die
Darlehensauszahlung, also die Kapitalüberlassung geschuldet werde. Anders
als bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bearbeitungsgebühr bei
Verbraucherdarlehen lasse bereits der Wortsinn nicht darauf schließen, die
Gebühr diene der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes (vgl. S. 6 d.
angegriffenen Entscheidung). Zwar sei der Preis für die Gewährung des
Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB
zu zahlende Zins. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen normalen
Darlehensvertrag gem. § 488 BGB, sondern ein Bauspardarlehen, eingebettet
in den Bausparvertrag, bei dem es sich um einen Vertragstyp eigener Art
handle. Der Bausparer nehme kein gewöhnliches Darlehen in Anspruch,
sondern eines, das er ohne vorher Mitglied der Bauspargemeinschaft geworden
zu sein, nie hätte erlangen können. Mit Abschluss des Bausparvertrages
erwerbe der Bausparer einen Rechtsanspruch auf das vereinbarte
Bauspardarlehen bei Zuteilung, so dass die Risiken der Zinsentwicklung
einseitig zu Gunsten des Bausparer verteilt seien. Überdies sei er aufgrund § 11
Abs. 5 ABB berechtigt, jederzeit Sondertilgungen ohne
Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Jedenfalls diese bausparvertraglichen
Besonderheiten würden es rechtfertigen, die Darlehensgebühr als kontrollfreie
Hauptpreisabrede zu qualifizieren (vgl. S. 6 f d. angegriffenen Entscheidung).
6 Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie
zwecks einheitlicher Rechtsprechung zugelassen, zumal das Amtsgericht
Ludwigsburg in anderer Besetzung in vergleichbaren Fällen den entsprechenden
Klagen stattgegeben hat (vgl. etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015, 10 C
133/15).
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3)
Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholen
prinzipiell ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte
Rechtsansicht, wobei sie mit der Berufungsbegründung nunmehr vortragen
lassen, dass es sich bei der Darlehensgebühr zwar nicht um eine
Bearbeitungsgebühr handle, jedoch dennoch um eine kontrollfähige
Preisnebenabrede (Bl. 97 d.A.). Sie sei keine Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung des Darlehens und auch kein zinsähnliches Teilentgelt,
da nicht laufzeitabhängig. Die Besonderheiten des Bausparverhältnisses, wie
sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.12.2010
(„Abschlussgebührenentscheidung“) angeführt habe, würden auf die
Darlehensgebühr nicht zutreffen, weil sie ausschließlich dem Gewinn der
Bausparkasse diene. Auch für das Bauspardarlehen gelten die gesetzlich
normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung. Im Übrigen
seien weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine
Vorfälligkeitsentschädigung als eine zusätzliche Leistung der Beklagten zu
werten. Ersteres sei eine sich schon aus dem Bausparkassengesetz
ergebende Verpflichtung und Letzteres de facto eine Umgehung des § 490
Abs. 2 BGB sowie angesichts §§ 502, 503 BGB eine durch AGB eingeräumte
Möglichkeit eine weit höhere Gebühr zu verlangen als sie nach dem
gesetzlichen Leitbild möglich wäre (Bl. 101 f d.A.).
8 Die Kläger beantragen,
9 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8
C 165/15 - die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 504,35 nebst einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 %punkten p.A. über dem Basiszinssatz
seit dem 01.03.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5%punkten p.A. über dem
Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
12 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist im
Ergebnis richtig. Bei der streitgegenständlichen Darlehensgebühr handelt es sich
um eine kontrollfreie, wirksame Hauptpreisabrede, da Entgelt für die vertragliche
Hauptleistung des vorliegend in Frage stehenden, in einen Bausparvertrag
eingebetteten Bauspardarlehensvertrages, bzw. jedenfalls für rechtlich nicht
geregelte, mit diesem Vertrag jedoch zusätzlich angebotene Sonderleistungen
(hierzu nachfolgend im Einzelnen unter (1.)).
13 Dementsprechend haben die Kläger die streitgegenständliche Darlehensgebühr
nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, weshalb die Beklagte sie auch nicht
zurückzahlen muss.
14 Dies gilt im Ergebnis auch dann, selbst wenn es sich bei der in Frage stehenden
Darlehensgebühr um eine - wenn auch „lediglich“ aufgrund von § 305c BGB - der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterfallende Preisnebenabrede
handeln sollte, da eine solche wegen der vertragstypischen Besonderheiten des
auf der Grundlage eines bestehenden Bausparvertrages in Anspruch
genommenen Bauspardarlehens nicht als eine den (Bauspar-)Darlehensnehmer
unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Regelung qualifiziert
werden kann (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter (2.)).
15 (1.) Der Rechtsgrund für die von den Klägern an die Beklagte geleistete
streitgegenständliche Darlehensgebühr folgt aus § 10 ABB, denn Gegenstand
der Rechtsanwendung bei den §§ 307 ff BGB ist die jeweils zu untersuchende
AGB-Klausel mit ihrem rechtlich maßgeblichen Inhalt (vgl. hierzu: Haertlein,
Die AGB-rechtliche Bewertung von Darlehensentgelten in Bausparverträgen,
in: WM 2014, 189; Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, in: WM 2008, 185,
jeweils m.w.N., insbes. zur Rspr. d. BGH). Dass es sich bei § 10 ABB um eine
Allgemeine Geschäftsbedingung iSd §§ 305 ff BGB handelt, ist unstreitig. Eine
solche unterliegt wegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB jedoch nur dann der
Inhaltskontrolle, wenn die dort geregelte Gebühr keine kontrollfreie
Hauptpreisabrede darstellt. Eine solche liegt wiederum dann vor, wenn das in
Frage stehende Entgelt für die vertragliche Hauptleistung oder zumindest für
rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen gewährt
wird (vgl. zu Vorstehendem statt vieler: BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 =
NJW 2011, 1801; BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014,
1133).
16 Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche (Haupt-)Preisabrede beinhaltet, ist
durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, aaO).
17 Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu
legen sind. Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Außer
Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch
denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind
(vgl. BGH, aaO).
18 1.1 Die Auslegung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr führt zu einem
eindeutigen Ergebnis. Dies insbesondere schon deshalb, weil wenn - wie
vorliegend der Fall - Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sind, ihnen auch
wesentliche Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. BGH, aaO; BGH, Urt.
v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10). Daran gemessen ist festzustellen, dass die
streitige Darlehensgebühr bereits in § 10 ABB definiert wird und zwar
dahingehend, dass es sich bei dieser Gebühr um ein zusätzliches (Teil-
)Entgelt für die Kreditgewährung handelt, weil danach zum
Darlehensrückzahlungsanspruch, der mit der Darlehensauszahlung in Höhe
des Auszahlungsbetrages entsteht, ein bestimmter, jeweils ziffernmäßig
fixierter Prozentsatz des Darlehensbetrages hinzuzuzählen ist, und dass die
Summe dieser Beträge die „Darlehensschuld“ ausmacht, wenn es in § 10 ABB
heißt, dass „mit Beginn der Darlehensauszahlung (.) eine Darlehensgebühr in
Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen
zugeschlagen [wird] (Darlehensschuld)“ (Anlage B 1). Dies umso mehr als es
im nachfolgendem § 11, Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens, dort
unter Abs. 2 ABB heißt, dass der Bausparer zur Verzinsung und Tilgung der
Darlehensschuld einen Tilgungsbeitrag zu zahlen hat und sich durch die
fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld die in den Tilgungsbeiträgen
enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung verringern (Anlage B 1).
19 Dieses Begriffsverständnis entspricht auch dem, was umgangssprachlich
allgemein unter „Darlehen“ verstanden wird, namentlich nicht in erster Linie der
Vertragstypus, sondern die Kapitalüberlassung. Dementsprechend ist in der
aktuellen Fassung von § 488 Abs. 1 BGB auch nicht die Rede von „Darlehen“,
sondern dem Darlehensvertrag und den Rechten und Pflichten des
Darlehensgebers und -nehmers. Zwar folgt aus dem Begriff „Gebühr“ und/oder
„Darlehensgebühr“ als solches nicht ohne Weiteres, wofür dieses Entgelt
geschuldet sein soll. Auch wird der Begriff der „Gebühr“ im Bankwesen bzw. der
Finanzierungsbranche ebenso wie im öffentlichen Sektor gemeinhin als ein Entgelt
verstanden, dass für die Inanspruchnahme von konkreten Dienstleistungen zu
entrichten ist, während für die Inanspruchnahme eines Darlehens gemeinhin
Zinsen zu zahlen sind. Hiernach verbietet sich die vorbenannte Auslegung jedoch
nicht ohne weiteres und/oder führt auch nicht zu einer unklaren Regelung iSv §
305c BGB. Letzteres schon deshalb nicht, weil - ungeachtet dessen, dass aus
dargestellten Gründen schon der Wortlaut der in Frage stehenden Regelung in §
10 ABB eindeutig ist (s.o.) - es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
anerkannt ist, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines
Preisgefüges grundsätzlich frei ist, das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere
Preisbestandteile aufzuteilen (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 688; BGH NJW 1998,
383; BGH NJW-RR 1999, 125 BGH NJW 2011, 1801; BGH NJW 2014, 2420), was
zuvörderst bedingt, dass dieses Entgelt nicht als „Zins“ bezeichnet werden muss,
um als Preis für die vertragliche Hauptleistung gewertet werden zu können. Hieran
ändert im Ergebnis auch nichts, dass der Bundesgerichtshof bei derartigen
Teilentgelten als konstitutives Merkmal für die Einordnung der Vergütung als
zinsähnliches Teilentgelt - grundsätzlich - fordert, dass die Vergütung ebenso wie
der Zins selbst laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur
Nutzung des Kapitals ist (vgl. wie etwa beim Disagio der Fall) und diese
Grundsätze auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen gelten, wobei an dieser
Stelle dahingestellt bleiben soll, ob § 488 BGB auch uneingeschränkt für das in
Frage stehende Bauspardarlehen gilt, da vom Bestehen eines Bausparvertrages,
der seinerseits jedenfalls einen Vertragstyp eigener Art darstellt, abhängig. Auf
Letzteres kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil der
Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801
(Abschlussgebührenentscheidung) bereits klargestellt hat, dass allein der
Umstand, dass für die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens Zinsen zu
entrichten sind, es nicht unmöglich macht, in der bei Bausparvertragsabschluss zu
zahlenden - laufzeitunabhängigen - Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)
Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (vgl. BGH, aaO), mithin von dem
vorbenannten konstitutiven Erfordernis offenbar in bestimmten Fallkonstellationen
auch abgesehen werden kann, zumal soweit der Bundesgerichthof in dieser
Entscheidung dennoch eine Inhaltskontrolle vorgenommen hat, dann deshalb, weil
neben der möglichen Auslegung, dass die dort in Frage stehende Gebühr eine
konkrete vertragliche Gegenleistung abgilt, die ebenso vertretbare Auslegung im
Raum stand, dass ohne vertragliche Gegenleistung allein Vertriebskosten
abgedeckt werden sollen, mithin wegen § 305c BGB eine Inhaltskontrolle
durchzuführen war (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).
Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Ausführungen des
Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung aus 2014 zur Wirksamkeit von
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen. Dort führte die Auslegung
angesichts des unklaren Wortlautes des in Frage stehenden Begriffs
„Bearbeitungsentgelts“, vor allem aber angesichts der unstreitig gebliebenen
Funktion des Bearbeitungsentgelts, sämtliche mit der Darlehensbearbeitung
verbundenen Verwaltungstätigkeiten abzugelten, dazu, die Klausel als
kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR
405/12 = NJW 2014, 2420). Infolge Letzterem verbot es sich auch, das dortige
Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein
laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -
auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung
aufzuspalten (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420). Da der
Bundesgerichtshof für die Abschlussgebühr jedenfalls festgestellt hat, dass es
nicht geboten ist, die benötigten Mittel durch eine laufzeitabhängige Umlegung auf
den Zins zu generieren, sondern dass die Gestaltungsform eines
laufzeitunabhängigen, einmaligen und nicht rückzahlbaren Entgelts zulässig und
angemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), ist
kein Grund ersichtlich, dies bei der Darlehensgebühr im Rahmen des
Bausparvertrages anders zu sehen (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen unter
(1.2 sowie (2.)).
20 1.2 Ungeachtet Letzterem handelt es sich bei der streitgegenständlichen
Darlehensgebühr aber auch deshalb um eine kontrollfreie Preishauptabrede
iSv § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, weil die Prüfung derselben anhand § 307 Abs. 3 S.
1 BGB (zudem) ergibt, dass die in Frage stehende Darlehensgebühr - wegen
der Besonderheiten des Bausparvertrages bzw. -modells - jedenfalls (auch)
als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert
vergütungsfähige Leistung der Beklagten qualifiziert werden muss. Wie
dargelegt, entgilt die Darlehensgebühr die Überlassung des Darlehenskapitals,
also die darlehensvertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers. Diese
Inhaltsbestimmung der Klausel schöpft Inhalt und Umfang derselben
angesichts dessen, dass sie, wie der Bauspardarlehensvertrag als solcher,
naturgemäß in einen Bausparvertrag eingebettet „daherkommt“, jedoch bei
weitem nicht aus, vielmehr muss das Gesamtgefüge betrachtet werden. Dies
führt zu der Feststellung, dass ebenso wie das Bauspardarlehen kein isoliertes
Bankdarlehen ist, sondern Besonderheiten und weitergehende
Leistungsmerkmale aufweist, die aus der Vertragstypik des Bausparvertrages
resultieren, die Darlehensgebühr nicht nur ein gewöhnliches Bankdarlehen
entgilt, sondern darüber hinaus bausparspezifische Leistungsbestandteile des
Bausparmodells (vgl. hierzu: Haertlein, aaO).
21 Wie dargelegt ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei formularmäßigen
Entgeltklauseln zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden zu unterscheiden,
wobei der Klauselverwender jedoch nicht durch die Allgemeine
Geschäftsbedingung als solche den Charakter des Entgelts festgelegen kann, weil
der Begriff der Leistung nicht zu seiner Disposition steht (vgl. Nobbe, Zulässigkeit
von Bankentgelten, in: WM 2008, 185 ff m.w.N., insbes. zur Rspr. d. BGH).
Dementsprechend kommt es darauf an, inwiefern das, was es zu entrichten gilt,
die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für die bzw. eine vertragliche Leistung ist,
weshalb Preisnebenabreden im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für
Leistungen sind, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen
hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird (vgl. Nobbe,
aaO). Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist mithin, dass an ihrer
Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften iSv §
307 Abs. 3 S. 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle problemlos möglich ist
(vgl. Nobbe, aaO). Jedenfalls an Letzterem fehlt es, wenn man den dem
Bausparvertrag iVm den ABB immanenten Zinssicherungseffekt zu Gunsten des
Bausparers und künftigen/potentiellen Bauspardarlehensnehmers sowie die
jederzeitige Tilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 11 Abs.
5 ABB bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens betrachtet. Beides sind
bausparspezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells, namentlich die
Einräumung einer Option bzw. eines Anwartschaftsrechts auf ein Darlehen zu
bestimmten Zinsen, die der (Bauspar-)Kunde bereits mit Abschluss des
Bauvertrages erwirbt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW
2011, 1801), und die Möglichkeit zu sofortiger Rückzahlung bzw. Sondertilgung
durch den Bausparer in jedem Umfang, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu
entrichten sind. Zwar wird hierzu vereinzelt vertreten, dass eine zusätzliche
Leistung der Bausparkasse und Darlehensgeberin insofern gerade nicht in Frage
stünde, weil der Zinssicherungseffekt schon aus der Verpflichtung der
Bausparkasse folge, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren (§ 1
Abs. 1 und Abs. 2 Bausparkassengesetz) und der Verzicht auf die
Vorfälligkeitsentschädigung eine Umgehung des § 490 Abs. 2 BGB darstelle sowie
„unterm Strich“ die Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr als sie
nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre (vgl. hierzu etwa AG Ludwigsburg,
Urt. v. 17.04.2015 - 10 C 133/15). Diese Erwägungen treffen jedoch tatsächlich
gerade nicht zu.
22 1.2.1 Nach dem Bausparvertrag bzw. Bausparmodell sind die Risiken der
Zinsentwicklung - jedenfalls bezogen auf den Darlehenszins - einseitig
zugunsten des Bausparers verteilt, da er bereits mit Abschluss des
Bausparvertrages ein Anwartschaftsrecht dahingehend erwirbt, dass ihm die
Bausparkasse das Bauspardarlehen - bei Zuteilungsreife - zu dem bei
Abschluss des Bauvertrages festgelegten (und damit für ihn künftig
marktunabhängigen) Darlehenszins gewähren muss (vgl. BGH, aaO).
Mitnichten folgt dagegen aus § 1 Abs. 1 und/oder Abs. 2
Bausparkassengesetz, dass die Bausparkasse verpflichtet wäre, dem
Bausparer mit/in dem Bausparvertrag und/oder bei Zuteilungsreife des
Bauspardarlehens aufgrund vorbenannter Regelungen des
Bauspargesetzes und/oder dem Bausparvertrag ein niedrigverzinsliches
Bauspardarlehen zu gewähren. Inwieweit sich das gem. Vorherigem
„gesicherte“ Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife und/oder
Inanspruchnahme als niedrigverzinslich darstellt, hängt vielmehr allein von
den in diesem Zeitpunkt marktüblichen Zinssätzen ab. Sind diese höher als
bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbart, wird der Bausparer das
Bauspardarlehen trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen; die ABB
verpflichten ihn auch nicht dazu. Damit liegt das Zinsrisiko hinsichtlich der
Entwicklung der Darlehenszinsen allein bei der Bausparkasse. Hieran ändert
nichts, dass sich der bei Abschluss des Bausparvertrages angebotene
Darlehenszins ggf. bereits unterhalb der zu diesem Zeitpunkt marktüblichen
Zinsen hält. Die Bausparkasse ist zu einem solchen Angebot nicht
verpflichtet, insbesondere folgt Derartiges nicht aus § 1 Abs. 1 und/oder Abs.
2 Bausparkassengesetz. Derartiges stellt sich vielmehr, wenn überhaupt der
Fall, als konsequente Folge der Anwendung marktwirtschaftlicher
Grundsätze von Angebot und Nachfrage und in diesem Sinne als weiterer
Anreiz für den Bausparer dar, einen entsprechenden Bausparvertrag ab-
und so das Risiko, künftig ggf. steigender Darlehenszinsen auszuschließen.
Das Bausparmodell wäre zum Scheitern verurteilt, würde es die genannten
Anreize nicht geben. Dieser Umstand bedingt jedoch nicht, dass dieses
Zinsrisiko bzw. der damit einhergehende Zinssicherungseffekt zu einer
rechtlich zu Lasten der Bausparkasse bestehenden/geregelten Leistung
wird. Dies gilt auch soweit man darauf abstellt, dass es sich insofern um ein
gegenseitiges Risiko handelt, weil die Bausparkasse während der
Ansparphase dafür ein Äquivalent dergestalt erhalte, dass das einbezahlte
Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst wird. Inwiefern
Letzteres der Fall ist, ist erneut lediglich eine Frage der Höhe der
entsprechenden marktüblichen Zinsen während der Vertragslaufzeit.
Ungeachtet dessen ändert dies nichts daran, dass das Leistungs- und
Gegenleistungsgefüge insofern abweichend zum gewöhnlichen (Bank-
)Darlehen ausgestaltet und eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich
angebotene Sonderleistung in Frage steht.
23 1.2.2 Gleiches gilt im Ergebnis für die in den streitgegenständlichen ABB bzw.
gemeinhin in den ABB gewährte Möglichkeit zu sofortiger Rückzahlung bzw.
Sondertilgung durch den Bausparer in jedem Umfang, ohne dass
Vorfälligkeitszinsen zu entrichten sind. Dass damit anders als in § 490 Abs. 2
BGB vorgesehen, dem Bausparer damit zugleich de facto ein jederzeitiges
Kündigungsrecht gewährt wird, führt jedenfalls nicht zu einer unzulässigen
Umgehung von § 490 Abs. 2 BGB, die schon deshalb ausscheidet, weil dem
Darlehensnehmer damit ein über den Inhalt und Umfang dieser
verbraucherschützenden Norm hinausgehende Möglichkeit gewährt wird.
Vor allem folgt gerade aus § 490 Abs. 2 BGB, dass damit keine bereits
rechtlich geregelte Leistung in Frage steht. Gleiches gilt im Ergebnis soweit
eingewandt wird, dass sich die Bausparkassen so die Möglichkeit zur
Erhebung einer weit höheren Gebühr verschaffen als sie nach dem
gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Insofern wird verkannt, dass es nach
dem gesetzlichen Leitbild eben gerade keine Möglichkeit zur jederzeitigen
Tilgung gibt (§ 488 Abs. 3 BGB), weshalb der „gewöhnliche“
Darlehensnehmer, wie auch § 490 Abs. 2 BGB zeigt, auch nicht ohne
weiteres in den Genuss einer ggf. unterhalb der Darlehensgebühr liegenden
Vorfälligkeitsentschädigung kommt, da dies lediglich dann der Fall wäre,
wenn er im Zeitpunkt der Kündigung bereits einen Großteil des Darlehens
zurückgeführt hat, dann aber dafür auch entsprechende Zinsen zu entrichten
hatte, mithin „unterm Strich“ für die Kapitalüberlassung ein deutlich höheres
Entgelt entrichtet hat als der von seinem jederzeitigen Tilgungsrecht
profitierende Bausparer bzw. Bauspardarlehensnehmer.
24 1.3 Die in Frage stehende Darlehensgebühr bzw. Klausel scheitert auch nicht am
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit der Klausel in § 10 ABB (iVm §
11 ABB) wird dem Kunden die Zahlungspflicht und die Verrechnungsweise
unmissverständlich dargelegt und klar vor Augen geführt. Gleiches gilt im
Ergebnis für die Frage des Rückerstattungsausschlusses, da die
Darlehensgebühr wie oben dargelegt bei Inanspruchnahme des
Bauspardarlehens in angegebener prozentualer Höhe als Teil der
„Darlehensschuld“ gilt. Dass aber die verwirkte Darlehensschuld in jedem Fall
zurück zu zahlen ist, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung, da außer
Frage. Weitergehende Informationen, wie etwa der Verwendungszweck, die
Kalkulationsgrundlage oder die rechtliche Einordnung der Zahlungspflicht,
können aus Gründen der Transparenz nicht verlangt werden (vgl. hierzu BGH,
Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).
25 Dementsprechend haben die Kläger die streitgegenständliche Darlehensgebühr,
da wirksame Preishauptabrede, nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, weshalb
die Beklagte sie auch nicht zurückzahlen muss. Was im Ergebnis auch gilt, wenn
man selbige als Preisnebenabrede, jedenfalls wegen § 305c Abs. 2 BGB, einer
Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unterzieht. Hierzu:
26 (2.) Die streitgegenständliche Darlehensgebühr bzw. Klausel in § 10 ABB ist nicht
mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB). Ungeachtet dessen, ob sich dies bereits daraus ergibt, weil der Gesetz-
und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften, wie etwa § 5 Abs. 3 Nr.
3 Bausparkassengesetz, zu erkennen gegeben hat, dass er eine derartige
Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als typische
Vertragsgestaltung voraussetze und damit sachlich billige (vgl. hierzu BGH,
Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), weicht die
streitgegenständliche Darlehensgebühr bzw. Klausel in § 10 ABB bereits
deshalb nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts ab,
weil - anders als im Fall der Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehens-
AGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.052014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420) -
der Verwender damit gerade nicht Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden
abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht
verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne
dabei eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu erbringen, was sich
bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens ergibt (vgl.
zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).
Insofern kann sogar dahingestellt bleiben, ob das vorliegende
Bauspardarlehen am Leitbild des isolierten Darlehens und damit an § 488 Abs.
1 BGB oder am eigenen Leitbild des Bausparvertrages zu messen ist und ggf.
davon abweicht. Dementsprechend gilt Gleiches für die Frage, inwiefern § 488
Abs. 1 BGB das Leitbild von Zinsen und nichts anderem als Darlehensentgelt
enthält (vgl. hierzu Haertlein, aaO). Dies deshalb, weil es vorliegend jedenfalls
an einer unangemessenen Benachteiligung iSv § 307 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt,
da selbst wenn die Beklagte mit dieser Gebühr bzw. Klausel als Verwender
derselben durch einseitige Vertragsgestaltung eigene Interessen auf Kosten
ihres jeweiligen Vertragspartners durchzusetzen versuchen würde, keine
Unangemessenheit besteht, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners
durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist
(vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).
Ebenso liegen die Dinge hier.
27 Die streitgegenständliche Darlehensgebühr bedient - als kontrollfreie
Preishauptabrede (s.o.) ganz selbstverständlich - das Umsatzinteresse der
beklagten Bausparkasse. Auf der Seite des Kunden und Bausparers steht ein
mindestens gleichwertiges Interesse, da sich aus den Besonderheiten des
Bausparmodells ergibt, namentlich dem Umstand, dass der streitgegenständliche
Bauspardarlehensvertrag in einen Bausparvertrag eingebettet ist, der wiederum
bestimmte, wie oben dargelegt eigenständige vertragliche, am Markt nachgefragte
Leistungen bietet, wie insbesondere der Zinssicherungseffekt und die jederzeitige
Rückzahlungs- und Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentgelt. Beides
macht die besondere Attraktivität des Bausparens für den Bausparer aus, denn er
geht - anders als die Bausparkasse - keinerlei Risiko im Hinblick auf die
Entwicklung der Bauzinsen am Markt ein (s.o.). Der Zinssicherungseffekt und die
einseitige Risikostruktur der Zinsentwicklung sind also nicht nur
bausparspezifische (vertragliche) Kundenvorteile, denen ein besonderes
Vergütungsinteresse der beklagten Bausparkasse, die eben diese Vorteile leistet,
gegenübersteht, sondern aus dargelegten Gründen gerade auch dieses
Vergütungsinteresse besondere rechtfertigende (Eigen-)Interessen des
Bausparers. Dass dieser während der Ansparphase womöglich auf eine
angesichts anderweitig verlaufender Marktentwicklung „bessere“
Guthabenverzinsung verzichtet, lässt dieses Interesse weder entfallen noch
verringert sich dadurch dessen Bedeutung. Dies mag zum einen in
Niedrigzinszeiten tatsächlich anders sein und sich das darin für die Bausparkasse
liegende Zinsrisiko angesichts der Marktzinsen nachteilig entwickeln. Vor allem
aber geht das Bausparmodell davon aus, dass der Bausparvertrag zwecks
Erlangung eines Bauspardarlehens geschlossen wird und nicht als zinsgünstige
Geldanlage (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2011 - 9 U 151/11 =
BeckRS 2012, 22642, m.w.N.; Graf von Westphalen/Thüsing-Fandrich,
Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2014, Bausparbedingungen (ABB) Rn. 5
m.w.N.), so jedenfalls die gesetzgeberische Intention angesichts § 1 Abs. 1 bis 3
Bausparkassengesetz und damit auch gesetzliches Leitbild des Bausparens (vgl.
zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).
28 Gleiches gilt im Ergebnis für das weitere bausparspezifische Strukturmerkmal der
jederzeitigen Rückzahlungs- und Sondertilgungsmöglichkeit, das die für den
Kunden vorteilhafte Risikoverteilung künftiger Zinsentwicklung bei den Bauzinsen
vom Zeitpunkt des Bausparvertragsabschluss über die Ansparphase hinaus
zunächst einmal auf die gesamte Darlehenslaufzeit erstreckt. Der Bausparer
erlangt also über das Bausparmodell ein Darlehen, das sich vom
Verbraucherdarlehen iSd § 488 BGB unterscheidet, denn Letzteres eröffnet
lediglich äußerst eingeschränkte Loslösemöglichkeiten (s.o.) und lediglich gegen
eine Vorfälligkeitsentschädigung. Erneut hat der Bausparer und
Bauspardarlehensnehmer ein besonderes Interesse, das dasjenige der
Bausparkasse an der Erlangung der Gebühr rechtfertigen würde, wenn die Klausel
kontrollunterworfen wäre. Letztendlich würde selbst unter dem Postulat genereller
Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen (Teil-)Entgelte in AGB eine Ausnahme
schon deshalb zu machen sein, weil sie bereits in vergleichbaren Fällen
entsprechend anerkannt wird, namentlich bei laufzeitunabhängigen Disagien bei
zweckgebundenen Darlehen aus öffentlichen Förderprogrammen (vgl. hierzu statt
vieler: BGH, Urt. v. 12.05.1992 - XI ZR 258/91 m.w.N.) - hier wie dort geht es nicht
um gewöhnliche, sondern um zweckgebundene Darlehen besonderer Art, wie
schon § 1 Abs. 1 bis 3 Bausparkassengesetz zeigt.
29 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
30 Soweit die Berufungsführer mit der Berufungsbegründung sich mit der Frage einer
etwaigen Verjährung des Rückforderungsanspruchs beschäftigen, sind
Ausführungen hierzu nicht angezeigt, da die Beklagte den Einwand der Verjährung
vorliegend nicht erhoben hat und die streitgegenständliche Gebühr nach eigenem
Vortrag der Kläger erst in 2013 gezahlt, das Klage- bzw. das Mahnverfahren
jedoch bereits Ende 2014 eingeleitet wurde (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
III.
31 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
32 2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon
mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in
gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen
grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks
Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl
divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.